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1 Das UrhWissG entdecken, Hbz, Oliver Hinte USB Köln

2 Eine erste Anamnese in den Räumen der ZBMed

3 So, what`s new?

4 Alles kein Beinbruch Nachdem der Bundestag am 30. Juni 2017 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen und der Bundesrat in der folgenden Woche keinen Einspruch erhoben und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat, gelten ab dem 1. März 2018 neue Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft. Das Gesetz ist auf fünf Jahre befristet und soll nach vier Jahren evaluiert werden.

5 Hier die wichtigsten Änderungen zum 1. März 2018 im Überblick: Das UrhWissG ordnet das Wissenschaftsurheberrecht neu, indem es zahlreiche bislang verstreute bildungs- und wissenschaftsspezifischen Schranken ( 44a bis 63a UrhG) in die neu geschaffenen 60a ff UrhG zusammenführt.

6 Neue Wirkstoffe im UrhWissG? Placebo Bisher konnten nur "kleine Teile eines Werkes" (= ca. 12 %, nicht mehr als ca. 100 Seiten) über das Learn(ing) Management System einer Hochschule (an der Universität zu Köln: ILIAS) zugänglich gemacht werden. Nach dem UrhWissG ist dies für 15 % eines Werkes möglich. Diese Regelung ist nicht nur klarer, sondern erlaubt auch die Zugänglichmachung eines etwas größeren Werkteils. Homöopathie Es ist klargestellt, dass es sich bei "Abbildungen" um Werke "geringen Umfangs" handelt, die zugänglich gemacht werden dürfen. Nicht verschreibungspflichtig Der verpflichtende Verlagsvorrang, der im Gesetzgebungsverfahren lange in der Diskussion war, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, dass Werke künftig unabhängig davon, ob diese für digitale Semesterapparate z. B. über booktex angeboten werden oder ob eine Nutzungslizenz bereits vom Verlag erworben wurde, in ILIAS eingestellt werden können. Lehrende müssen vor Einstellung einer Datei in ILIAS also nicht aufwändig prüfen, ob ein solches Angebot vorliegt.

7 Der verpflichtende Verlagsvorrang, der im Gesetzgebungsverfahren lange in der Diskussion war, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, dass Werke künftig unabhängig davon, ob diese für digitale Semesterapparate z. B. über booktex angeboten werden oder ob eine Nutzungslizenz bereits vom Verlag erworben wurde, in ILIAS eingestellt werden können. Lehrende müssen vor Einstellung einer Datei in ILIAS also nicht aufwändig prüfen, ob ein solches Angebot vorliegt. ABER

8 Die UrheberIn eines Werkes hat weiterhin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Werknutzungen ( 60h). Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung wird für ausreichend erklärt. Damit ist die von der Verlagswirtschaft und der VG Wort lange geforderte Einzelvergütung (oder Individualabrechnung, die für die Hochschulen äußerst zeitaufwändig und teuer geworden wäre, erst einmal vom Tisch. Die " 52a-Krise" des letzten Herbstes wird sich damit nicht wiederholen, da 52a und 52b UrhG aufgehoben wurden.

9

10 Und: All you need is

11 Nicht zur Nachahmung empfohlen! Bereichsausnahme Presse

12 Die Folgen: Lex FAZ Eine erhebliche Einschränkung besteht künftig mit Blick auf die Nutzung von Artikeln aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen. Auf diese finden die Schranken der 60a bis h keine Anwendung. Das bedeutet, dass Scans aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen künftig nicht mehr in ILIAS zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend, d.h. die Lehrplattformen müssen nicht zwingend gereinigt werden und das Verbot gilt erst ab dem

13 Die Einschränkung kann als Zugeständnis des Gesetzgebers an die Presseverlage gewertet werden, die über ihre Online-Archive Einnahmen generieren wollen. Die Regelung trifft die Wissenschaften hart, für die Zeitungen eine wichtige Arbeitsgrundlage sind. Erlaubt ist weiterhin, in Dokumenten, die in ILIAS abgelegt werden, aus Zeitungsartikeln zu zitieren. Die Zitate dürfen allerdings einen Umfang von 15% des gesamten Artikels nicht überschreiten. Auch dürfen Scans aus Zeitungen weiterhin in der Lehre (z. B. über Beamer) gezeigt werden. Dies darf dann allerdings nicht mitgeschnitten werden.

14 Remember this?

15 Was verhindert werden konnte: "Dieses Foto" von Unbekannter Autor ist lizenziert gemäß CC BY-SA

16 Und was geht Sie das an? Das neue UrhWissG enthält im 60e schließlich eine Reihe vorteilhafter Regelungen für Bibliotheken, die auch Studierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern entgegenkommen. Fernleihen und Kopienversand werden nun auch per ermöglicht, und nicht mehr nur per Post oder Fax, wie es im alten Gesetz hieß. Zudem dürfen Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren.

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18 Das sagt die apothekenrundschau e) Bibliotheken ( 60e UrhG-E) Für Bibliotheken wird ein eigener umfangreicher Erlaubniskatalog eingeführt, der ihnen für bestimmte Fälle erlaubt, Kopien herzustellen und diese im Zusammenhang mit Restaurierungen auch zu verbreiten und zu verleihen. Ausstellungsinformationen und Bestandsdokumentationen von Kunstwerken dürfen weitergegeben werden. Die überarbeitete Vorschrift zur Nutzung von Beständen der Bibliothek an Terminals enthält auch eine Regelung zu den erlaubten Anschlusskopien. Zudem reformiert die Norm den Kopienversand technologieneutral und ohne Vorrang von Verlagsangeboten.

19 Und was steht auf dem Beipackzettel? I Zu 60e (Bibliotheken) 60e UrhG-E regelt die erlaubten Nutzungen geschützter Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken. Er fasst erstmals (mit Ausnahme des Verleihens, 27 UrhG) die bislang an unterschiedlichsten Stellen geregelten Befugnisse zusammen. Die Reform unterstreicht damit zugleich die zentrale Bedeutung, die Bibliotheken seit jeher, aber auch in der vernetzten und digitalisierten Wissensgesellschaft zukommt. Absatz 1 enthält eine Legaldefinition für Bibliotheken, die für die gesamte Vorschrift gilt. Die Struktur der Norm orientiert sich an den erlaubten Nutzungshandlungen: Absatz 1 regelt Vervielfältigungen, die Absätze 2 und 3 erlaubte Verbreitungen, Absatz 4 die Zugänglichmachung an Terminals und Absatz 5 den Kopienversand auf Bestellung.

20 Rückseite des Beipackzettels Zu Absatz 5 Der Nutzer darf die ihm übermittelte Vervielfältigung nur zu nichtkommerziellen Zwecken verwenden, also z. B. im privaten Kontext oder für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Gleichzeitig wird klar der Umfang begrenzt, der den Nutzern übermittelt werden darf, und zwar auf 10 Prozent eines Werkes. Dieser Umfang orientiert sich an dem Verständnis zu kleinen Teilen eines Werkes in bisher existierenden Gesamtverträgen zu den 52a und 53 UrhG. Die Verträge gingen von einem Umfang zwischen 10 und 15 Prozent aus. Die Begrenzung auf einzelne Beiträge aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift entspricht der Bestimmung in 60c Absatz 3 UrhG-E.

21 Tipps zur Dosierung Der Vorrang von Verlagsangeboten ( 53a Absatz 1 Satz 3 UrhG) entfällt. Entschließt sich eine Bibliothek jedoch, mit einem Rechtsinhaber einen Vertrag abzuschließen, der ausschließlich den Kopienversand auf Bestellung betrifft, so geht dieser Vertrag nach 60g Absatz 2 UrhG-E der gesetzlichen Erlaubnis aus 60e Absatz 5 UrhG-E vor. Die Vergütungspflicht ergibt sich aus 60h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 UrhG-E. Der Umstand, dass insoweit eine intensivere Nutzung als bislang ermöglicht wird, ist bei der Bemessung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen. Den Anspruch können gemäß 60h Absatz 4 UrhG-E nur Verwertungsgesellschaften geltend machen. Zu 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen verweist 60f Absatz 1 UrhG-E weitgehend auf 60e UrhG- E. Dadurch ist für die Mehrzahl der erlaubten Nutzungen eine Abgrenzung zwischen Bibliotheken einerseits sowie den in 60f UrhG-E geregelten Institutionen andererseits entbehrlich.

22 Irgendwelche Nebenwirkungen? Die 51 (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats) und 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bleiben weiter gültig. Das neue Gesetz erlaubt und regelt im 60d UrhG erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Damit ist automatisierte Auswertung großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.b. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) gemeint. Das Gesetz erklärt für zulässig, den so gewonnenen Textcorpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Eine kommerzielle Nutzung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

23 Einzelfragen Ist die Aktivierung von Kopienlieferungen (sei es aus Printoder E-Journals) direkt an den Endnutzer wieder möglich? Ja, aber erst ab

24 Fragen zum Thema Fernleih-Lieferung aus E-Journals: Was ändert sich zum jetzigen Stand? Welche Rolle spielen lizenzrechtliche Vorgaben der Verlage in Bezug auf die Dokumentenlieferung? Ist die Auswertung des Fernleihindikators der EZB weiter notwendig? Es ändert sich leider NICHTS! Bei elektronischen Medien gilt NICHT der ERSCHÖPFUNGSGRUNDSATZ! ( 17 II UrhG)

25 - Wie soll mit Artikeln aus Zeitungen und sog. Kiosk-Zeitschriften umgegangen werden und das nicht nur bei der Fernleihe, sondern auch bei Nutzung vor Ort? Die Nutzung vor Ort ist nicht betroffen. Vor allen die Nutzung in LMS ist nicht mehr gestattet!

26 - Dokumentlieferung nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken? Gibt es im Kontext Dokumentlieferung eine Art Definition für "kommerziellen Zweck"? Der Begriff wurde bisher z. B. schon in 52a Absatz 1 Nummer 1 UrhG verwendet. Er löst den bisher in 53 Absatz 3 UrhG verwendeten Begriff nichtgewerblichen Einrichtungen ab. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Einrichtung durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird (vgl. Erwägungsgrund 42 Satz 2 InfoSoc-RL 2001/29/EG). Erlaubt sind daher auch Nutzungen für den Unterricht an Privatschulen. Ist jedoch der Unterricht darauf ausgerichtet, Gewinn zu erzielen, wie etwa bei kommerziellen privaten Sprachinstituten, greift die gesetzliche Erlaubnis nicht

27 Quellenhinweise

28 Vielen Dank! MERKE! Es gibt noch Klärungsbedarf! Aber es bleibt auch noch etwas Zeit bis zum !

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