Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich



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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 191/2005 Sitzung vom 21. September 2005 1344. Anfrage (Deckungsbeitrag 1 für Weiterbildungskurse) Kantonsrätin Ursula Braunschweig-Lütolf, Winterthur, hat am 27. Juni 2005 folgende Anfrage eingereicht: In der Botschaft zum BBG ist zu lesen, dass berufliche und allgemein bildende Elemente in der Weiterbildung für die Berufsfähigkeit grosse Bedeutung haben. Das BBG verlangt in Art. 31, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung sorgen. Die Teilnahme an berufsorientierter Weiterbildung ist in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht wichtig: Die Berufslehre ohne gut ausgebildete Lehrmeister verliert an Wert; wer sich weiterbildet, ist besser gefeit vor Arbeitslosigkeit. Im Zusammenhang mit San04 wurden die Berufsschulen verpflichtet, in den von ihnen angebotenen Weiterbildungskursen den Deckungsbeitrag 1 zu erreichen. Einige Folgen der Einführung des DB1 sind: Massive Erhöhung der Kursgelder, Rückgang der Anzahl Kursteilnehmerinnen/-nehmer. Als Folge davon können viele Kurse nicht mehr angeboten werden, weil der DB1 mit einer kleineren Teilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Ein zusammenhängendes Kursangebot ist nicht mehr möglich (z. B. Kurse Anfänger bis Zertifikat). Lernende der Berufsschule können nicht mehr unentgeltlich an den Kursen teilnehmen. Der Lernzentrumscharakter der Berufsschulen, der für ein weites Einzugsgebiet wichtig ist, wird zerstört, die Werbewirkung weit über die Weiterbildungskurse hinaus ebenfalls. Es ist nicht von geringer Bedeutung, wenn Familienangehörige in einem Weiterbildungskurs eine Berufsschule kennen lernen, wo möglicherweise später ein Sohn oder eine Tochter den Unterricht besuchen wird. Der DB1 birgt für Lehrpersonen die Gefahr des Lohndumpings in sich. Es entsteht mehr und mehr der Eindruck und es erhärtet sich der Verdacht, dass der Regierungsrat es vorzieht, immer mehr private Anbieter zu subventionieren und die kantonseigenen Angebote sterben zu lassen. Die Preise für die Kurse der beruflichen Weiterbildung würden durch den DB1 beinahe verdoppelt.

2 Ich bitte deshalb den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Wie lässt sich das geringe Engagement des Kantons für die Weiterbildungsangebote an kantonalen Schulen vereinen mit dem Anspruch und der Erwartung an den Einzelnen nach lebenslangem Lernen? 2. Scheint es dem Regierungsrat nicht wichtig, bildungsfernen Menschen, die über Lehre und Berufsschule zu Weiterbildung animiert werden, kostengünstige Kurse anzubieten? 3. Welche Logik steht hinter dem grossen Engagement der Regierung für Fremdsprachen in der Volksschule einerseits und der Einführung des DB1 anderseits, der innert Kürze dazu führen wird, dass kaum mehr Sprachweiterbildungskurse geführt werden können? 4. Wäre es nicht logisch und konsequent, ein Weiterbildungsangebot zu fördern, wo in der Volksschule erworbene Fähigkeiten (z. B. in Sprache) erweitert würden und die Lernenden zu Zertifikaten geführt werden könnten? Würde sich nicht auf diese Weise der grosse Aufwand für Fremdsprachen in der Volksschule besser rechtfertigen? 5. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass in der Schweiz in vielen Berufen ein Nachholbedarf an Sprachkenntnissen besteht? Wenn ja, ist er dann nicht der Meinung, das Recht auf Bildung zu unterstützen durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung? 6. Wie viele private Anbieter von Weiterbildungsinstitutionen subventioniert der Kanton und in welchem Mass? 7. Will der Regierungsrat den Niedergang des Weiterbildungsangebots weiterhin fördern? Wenn nein: Wie will der Regierungsrat künftig ein bedarfsgerechtes Angebot in der beruflichen Weiterbildung gewähren, welches eine grosse Bevölkerungsgruppe mit unterschiedlichen Weiterbildungsbedürfnissen und Bildungsvoraussetzungen anspricht und für sie erschwinglich ist? 8. Was wird der Regierungsrat unternehmen, damit der Bereich Weiterbildung nicht zu einem Ort des Lohndumpings wird? Damit die Ausbildungsanforderungen an alle Unterrichtenden gleich hoch bleiben? 9. Was unternimmt der Regierungsrat in der aktuellen Situation wo immer erst kurzfristig klar wird, ob ein Kurs durchgeführt werden kann oder nicht gegen Kettenverträge für die Lehrpersonen? Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Anfrage Ursula Braunschweig-Lütolf, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) haben die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot

3 an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen. Dies bedeutet, dass der Kanton die entsprechende Bildungsleistung entweder selber anbietet oder einem nichtstaatlichen Anbieter den Auftrag dazu erteilt. Im Bereich der Weiterbildung besteht ein Bedarf nach einer öffentlichen Bildungsdienstleistung insbesondere dann, wenn diese Leistung von privaten Anbietern nicht auf längere Sicht zu erschwinglichen Preisen für die Zielgruppe angeboten wird. Die Verpflichtung aus Art. 31 BBG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Weiterbildung, die sich auf die berufliche Qualifikationserhaltung ausrichtet. Der Kanton engagiert sich in der berufsorientierten Weiterbildung. Auch der Vernehmlassungsentwurf vom 16. März 2005 für das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) trägt den Anforderungen des Bundes Rechnung. So legt 44 fest, dass die kantonalen Berufsfachschulen und höheren Fachschulen berufsorientierte Weiterbildung anbieten. 46 regelt die Finanzierung durch den Kanton. Damit soll ein erschwingliches Kursangebot für die verschiedenen Zielgruppen ermöglicht werden. Ferner sieht 53 Abs. 3 vor, dass für das Angebot, das über den öffentlichen Bedarf hinausgeht, eine Vollkostendeckung nötig ist. Damit wird Art. 11 Abs. 2 BBG Rechnung getragen, der festlegt, dass staatliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten nichtstaatlichen Anbietern stehen, für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen haben. Dieses Verbot der Wettbewerbsverzerrung gilt nur im Bereich der privaten Bildungsdienstleistungen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, den Bereich der öffentlichen Bildungsdienstleistungen festzulegen. In diesem Bereich bestimmt die öffentliche Hand die Preisgestaltung und die Rahmenbedingungen. Zu Frage 2: Gegenwärtig ist in der Weiterbildung allgemein der Deckungsbeitrag 1 (DB 1) zu erfüllen, d. h., die Kursgeldeinnahmen müssen zumindest die Löhne und Sozialleistungen der Lehrpersonen und Kursleitenden decken. Diese Forderung gilt für die gewerblich-industriellen und die kaufmännischen Berufsfachschulen. Grundsätzlich kann damit ein Angebot zu moderaten Preisen gewährleistet werden. Zu Fragen 3 und 4: Den Fremdsprachen kommt in der Grundbildung eine zentrale Bedeutung zu. In der Volksschule wird deshalb die Grundlage für das Fremdsprachenwissen gelegt. In der beruflichen Grundbildung gibt es zahlreiche Berufe, die gemäss Ausbildungsreglement bzw. Bildungsverordnung des Bundes obligatorischen Fremdsprachenunterricht in der Grundbildung vorsehen (z. B. Kauffrau/Kaufmann, Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann, Informatikerin/Informatiker, Elektroni-

4 kerin/elektroniker, Drogistin/Drogist). Zurzeit wird im Kanton in der beruflichen Grundbildung mit den Projekten zweisprachiger Sachunterricht (bi.li) und ESP (Europäisches Sprachenportfolio) eine bessere Vernetzung mit den von den Lernenden in der Volksschule erworbenen Fremdsprachenkenntnissen umgesetzt. So werden an den Berufsfachschulen gegenwärtig 43 Klassen in einzelnen Fächern zweisprachig unterrichtet. Zudem gehört der Fremdsprachenunterricht an den Berufsfachschulen zum Angebot an Freikursen. Dieses Fremdsprachenangebot in der Grundbildung ist kostenlos. In der Weiterbildung für Erwachsene gibt es im Kanton sehr viele nichtstaatliche Anbieter von Fremdsprachen, die vielseitige und qualitativ gute Weiterbildungsmöglichkeiten zu erschwinglichen Preisen anbieten. Deshalb besteht in der Regel kein Bedarf an einem öffentlichen Angebot. Als Ausnahme gelten z. B. die Sprachkurse im Integrationsbereich (Deutsch für Fremdsprachige). Hier fehlt ein bedarfsgerechtes Angebot, weshalb sich die öffentliche Hand engagiert. Zu Frage 5: Verschiedene Ausbildungsreglemente bzw. Verordnungen über die berufliche Grundbildung, vor allem im gewerblichen Bereich, sehen keine Weiterführung des Fremdsprachenunterrichts nach der Volksschule vor. Es fällt in die Kompetenz des Bundes, diese Reglemente und Verordnungen zu ändern. Der Kanton setzt sich beim Bund im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Verankerung des Fremdsprachenunterrichts in der beruflichen Grundbildung ein. Zudem bietet er ein Angebot an Freikursen in Fremdsprachen für alle Lernenden an (vgl. die Antworten zu Fragen 3 und 4). Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung ist der Kanton nur dann gefordert, wenn für eine Zielgruppe kein erschwingliches privates Angebot besteht. Zu Frage 6: Über 20 nichtstaatliche Institutionen der berufsorientierten Weiterbildung im Kanton Zürich haben Anspruch auf Beiträge. Gemäss Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (LS 413.301) betragen die Kostenanteile für Institutionen der beruflichen Weiterbildung 50% an die anrechenbaren Besoldungsaufwendungen und 35% an die anrechenbaren Lehrmittel und Raumkosten. 2004 wurden rund 4 Mio. Franken Staatsbeiträge ausgerichtet. Zu Frage 7: Der Kanton ist von Gesetzes wegen verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung kommt er nach (vgl. die Antwort zu Frage 1).

5 Zu Frage 8: Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss Einreihungsplan im Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111). Für die Festsetzung der Lohnstufe beim Anfangslohn gilt 7 MBVO. Nach dieser Einreihungspraxis werden Lehrpersonen an Berufsschulen bisher unabhängig davon, ob sie in der Grundbildung oder in der Weiterbildung tätig sind, eingestuft. Im Bereich der öffentlichen Bildungsdienstleistungen (Service Public) kann der Kanton den Anbietern, also auch nichtstaatlichen Anbietern, mittels Leistungsvereinbarung Auflagen und Rahmenbedingungen der Leistungserbringung vorschreiben. Dazu können neben Qualitätsvorgaben und Ausbildungsanforderungen auch Lohnvorgaben gehören. Zu Frage 9: Die Anstellung der Lehrpersonen erfolgt gestützt auf 3 MBVO unbefristet, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 4 erfüllt sind, und befristet gestützt auf Abs. 5. Kommt ein Kurs nicht zu Stande, so kann eine Kündigung oder eine Teilkündigung nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen vorgenommen werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird der Lohn weiter ausgerichtet. Im Übrigen wird bei unverschuldeter Entlassung eine Abfindung gestützt auf 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) ausgerichtet. Das Risiko bei Nichtzustandekommen eines Kurses trägt gemäss MBVO nicht die Lehrperson. Bei einer befristeten Anstellung gemäss 3 Abs. 5 läuft der Lehrauftrag ohne Kündigung aus. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi