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Transkript:

v.y 13". hay" Amtsgericht Traunstein Beglaubigte Abschrift Az.: 319 C 859/16 IM NA du 1» r. l, à: 1. ; ' ' a, s. = - _.,. DESVOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E H I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen 83022 Rosenheim - Beklagter - Rechtsanwalt 20259 Hamburg, Gz.:- wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht- am 11.09.2017 auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2017 folgendes Endufiefl 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 zu bezahlen, sowie 2. 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

319 0859/16 - Seite 2-4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 "/0 des zu vollstreckenden Betra- ges vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend.,,_(film). Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-lTonaufnahmen in Deutschland exclusiv aus, darunter das Repertoire Die Auswertung erfolgt im Kino, auf DVD, Blue-ray und über kostenpflichtige Download- und Streamingportale _ im Internet, wobei die Klägerin über die ausschiießlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt (Anlage K 1, Blatt 33 d.a.). Über den Internetanschluss des Beklagten, dem keinerlei Verwertungsrechte eingeräumt und auch keine Erlaubnis zur Verwertung in Tauschbörsen erteilt worden war, wurden Rechtsverletzungen am streitgegenständlichen Film begangen, ermittelt durch das Peer-to-Peer Forensic Syschen Uhr (Blatt 18) und Zuordnung der P-Adresse an den Beklagten nach Auskunft durch das Landgericht Köln, Aktenzeichen 231 O 89/13 (Anlagen K 2 und K 3, Blatt 36 ff d.a.). Außergerichtlich hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Rechtsverletzung sei zu vermuten. Die Verletzungshandlung bestehe darin, dass der Beklagte überseinen Internetanschluss den Film im Wege des BitTorrent zum Download angeboten hat. Wenngleich der Beklagte den Internetanschluss alleine nutzte und der Router mit einem individualisierten Passwort geschützt war, sei die Rechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen, insb. genüge

319 o 859/16 - Seite 3 - der Vortrag des Beklagten nicht seiner sekundären Darlegungslast. Der Klägerin.sei, ausgehend davon, dass für einen aktuellen Spielfilm die Lizenz nicht weniger als 5,88 betrage, Schaden in Höhe eines Pauschalbetrages von 600,00 entstanden und ausgehend vom Gegenstandsstreitwert von 10.000,00 im Zusammenhang mit der anwaltschaftlichen Abmahnung, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 zu bezahlen. 2. 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er behauptet, er habe zu den ermittelten Zeiten weder den Film herunter geladen noch verbreitet, dies auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt.

319 c 859/16 - Seite 4 - Er sei von Beruf Diplom Informatiker, der auch im privaten Bereich Schutzsysteme mit Nutzwerküberwachung nutzt, womit auch Tauschbörsensoftware nicht genutzt werden könne. Nach einer parallel erhaltenen Abmahnung habe er erfolglos Datehströme/Traffic durchsùcht. Vielmehr sei die von ihm benutzte Fritzbox AVM mit einer Sicherheitslücke behaftet gewesen, die über einen Wasserloch-Angriff" (Anlage B 2, BI. 78 d.a.) ausgenutzt worden sei. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, er habe nach Erhalt der ersten Abmahnung seinen höheren Sorgfaltspflichten genügt. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden über setzt. ' Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sach- verständigen DipI.-Informatiker _Sachverständiger für lt-forensik und es hat den Sachverständigen im Termin vom 11.09.2017 auch zur Erörterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Zudem wurde im Termin auch der Beklagte informatorisch gehört. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen, die vorgelegten Urkunden und das erholte Sachverständigengutachten (BI. 148/159 d.a.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nach 97 Abs. 2, 97 a UrhG n voller Höhe begründet. 1. Anlässlich seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte sich dahingehend eingelas- sen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung keine Tauschbör- se genutzt zu haben, auch sei ihm kein entsprechender externer Zugriff aufgefallen, was

3190859116' -Seite 5 - hätte der Fall sein müssen, da er als sogenanntes Firewall-System das sogenannte Forti- net System mit sogenannter Application-Controls und Online-Virenschutz benutzt. Er gehe vielmehr davon aus, Opfer einer sogenannten Wasserlochattacke geworden zu sein aufgrund einer seinerzeitigen Sicherheitslücke im Router AVM, wobei die Ermittlungen der Ipoque nicht bestritten würden. 2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere Einholung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen DipI.-Informatiker (Univ.)- vom 24.05.2017 und dessen Anhörung im Termin vom 11.09.2017, geht das Gericht davon aus, dass die Einlassung des Beklagten nicht glaubhaft ist: a) Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass im Februar 2014 eine Sicherheits- Iücke, betreffend die FRITZ!-Box Modelle des Herstellers AVM bekannt wurde und diese zu einer sogenannten Wasserlochattacke genutzt werden konnte, d.h. die Zugangsdaten aus einem Router AVM FRITZ!-Box 2170) unberechtigt ausgelesen werden konnten und in der Folge durch einen anderen DSL-Anschluss genutzt wurden. Ob der Beklagte tatsächlich einen entsprechenden Router im Einsatz gehabt habe, entzog sich dabei seiner Kenntnis. Eine andere Möglichkeit des Beschaffens von Zugangsdaten bestehe im illegalen Kauf. Beide Möglichkeiten hielt der Sachverständige zwar für technisch möglich, jedoch wie er überzeugend ausführte, für sehr unwahrscheinlich: - Wenn eine Bittorrent Software im Netzwerk des Beklagten tatsächlich betrieben worden wäre, hätte er dies bei Überprüfung seiner Firewall anhand der Protokolle sehen müssen. Wenn er dies, wie er im Termin gesagt hat, nicht gesehen hat, könnte entweder ein Zugriff an der Firewall vorbei erfolgt sein oder eine solche sei gar nicht vorhanden gewesen oder es läge der unwahrscheinliche Fall einer Fremdnutzung der DSL-Zugangsdaten vor. Im Falle der Fremdnutzung der DSL-Daten hätte es dann aber entweder zu Störungen im System sofern es Betreiber und Nichtberechtigter parallel nutzen - kommen müssen oder aber zu überhöhten Rechnungen, was aufgefallen wäre,

319C859/16 -Seite 6 - - die Variante illegaler Kauf von DSL-Daten, um einen Bittorrent Client zu betreiben sei deshalb unwahrscheinlich, da es andere Möglichkeiten ohne Entdeckungsrisiko für eine Urheberrechtsverletzung gebe, die zudem kostengünstiger und schneller seien, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung sei die betreffende Sicherheitslücke im Router allenfalls einem kleinen Personenkreis bekannt gewesen, Der Verkauf der entsprechenden Information hätte in illegalen Kreisen einen erheblichen Betrag eingebracht und die bloße Nutzung zu einem Download mittels Bittorrent damit unwahrscheinlich. Vielmehr sei die Lücke dazu genutzt worden, um die Telefoniefunktion zu missbrauchen. Dabei seien über den Telefonanschlusss teuere Mehrwert- und Ausiandsnummern angewáhlt worden, um hohe Kosten zu erzeugen. Die Ausführungen des Sachverständigen-waren schlüssig und von großer Sach- kunde getragen. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss des Beklagten im Zusammen- hang mit der streitgegenständlichen Urherberrechtsverletzung nachgewiesen. Das bloße Aufzeigen einer theoretischen Zugriffsmöglichkeitdurch unberechtigte Dritte, wobei das Gericht eben aus den genannten Gründen nicht überzeugt ist, dass tatsächlich ein entsprechender Zugriff erfolgt ist, lässt die tatsächliche Vermutung, dass allein der Beklagte als Anschlussinhaber die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über seinen Internetanschluss innehatte, nicht entfauen konnte, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte darauf verzichtet hat, Protokolle seiner Nachforschung in seiner Recherche im angeblich installierten Fortinet-Firewall anzulegen, um so das angeblich negative Ergebnis zu belegen. Dass er dies nicht für erforderlich gehalten hatte, ist angesichts dessen, dass ihm bereits in anderer Sache ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wurde, nicht glaubhaft. 4. Entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie, ausgehend von einer Lizenz für einen aktuellen Spielfilm von nicht weniger als 5,88 schätzt das Gericht den entstande- nen Schaden nach 287 ZPO auf nicht weniger als die geltend gemachten 600,00.

319 c 859/16 - Seite 7-5. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach 97 Abs. 2, 97 a UrhG zäh- len zum erstattungsfähigen Schaden, wobei insoweit die Zugrundelegung eines Gegen- standswertes von 10.000,00 nicht zu beanstanden ist. 6. Kostenentscheidung: 91 ZPO. 7. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München l Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten ' nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. Richter am Amtsgericht

319ce59/1e -Seite 8 - Für die Richtigkeit der Abschrift Traunstein, 13.09.2017 Durch maschinellevbearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig