IP-SUISSE. Richtlinien für Karotten

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Transkript:

IP-SUISSE Richtlinien für Karotten

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration 1.1.1 Boden-, Wasser und Klimaschutz 1.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege 1.1.1.2 Wasser 1.1.1. Energie und Klima 1.1.2 Sicherheit und Schulung 1.1.2.1 Sicherheit Mensch 1.1.2.2 Ausbildung 1.1.2. Sicherheit Umwelt 1.1. Soziale Anforderungen 1.1..1 Arbeitsvertrag / Versicherungen 1.1..2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit 1.2. Allgemein 1.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.2.1.1 Ziel und Zweck 1.2.1.2 Umsetzung 1.2.1. Flächen im Ausland 1.2.1. Landlose Betriebe 1.2.1.5 Direktvermarkter 2. Labelanforderungen IP-SUISSE Gemüse 2.1 Allgemeine Anforderungen Gemüse 2.1.1 Biodiversitätsförderung 2.1.2 Fruchtfolge 2.1. Düngung 2.2 Pflanzenschutz allgemein 2.2.1 Granulate 2.2.2 Schadschwellenprinzip 2.2. Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel. Labelanforderungen IP-SUISSE Karotten.1 Betriebliche Anforderungen Karotten.2 Fruchtfolge. Pflanzenschutz allgemein 2 2 2 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7 8 8 8 8 IP-SUISSE 1/8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Einhaltung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingül ge Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingül gen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. Geltungsbereich Das Gesamtbetrieblichen Anforderungen sowie das vorliegende Dokument inklusive Anhänge regelt die Anforderungen an landwirtscha liche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und weitere. Richtlinienanpassung: Die Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. IP-SUISSE 2/8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration 1.1.1 Boden-, Wasser und Klimaschutz 1.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnö ge Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. Eine ausgewogene Fruch olge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert wird. 1.1.1.2 Wasser Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine op male Fruch olge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet werden. Eine Düngung hat nur dann zu erfolgen, wenn Grund- und Oberflächenwasser nicht gefährdet werden. 1.1.1. Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnö gen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkun der Produk onsmi el muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen. 1.1.2 Sicherheit und Schulung 1.1.2.1 Sicherheit Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.b. Schädlings-, Desinfek ons-, Vorratsschutz- und Siliermi el, Pflanzenschutzmi el usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmi el müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutri ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontamina onsfälle müssen No allapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen No allnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schri liche Wegbeschreibung zum Betrieb. 1.1.2.2 Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orien eren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. 1.1.2. Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pes zidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. IP-SUISSE /8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 1.1. Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschä igen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung: 1.1..1 Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR 82.20) und Obligationenrecht OR Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband ww.sbv-versicherungen.ch) Aktuelle Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 201 (www.agroimpuls.ch) 1.1..2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtscha und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch) 1.2. Allgemein 1.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhal ge Landwirtscha ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut 1.2.1.1 Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität beduetet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Gene sche Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landscha en - aber auch wir Menschen gehören dazu. 1.2.1.2 Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfris g an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quan tät, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produk onsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfris g verbessert wird. Als Hilfsmi el zum Ausfüllen des Punktesystems dient der "Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems". Der detaillierte Massnahmenkatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter www.ipsuisse.ch - "Login" ersichtlich. Mitglieder können sich mi els Email und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1-15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von Monaten die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. IP-SUISSE /8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. 1.2.1. Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtscha et, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich von Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen. 1.2.1. Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse-Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinscha en können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinscha erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt, oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100 % ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen. 1.2.1.5 Direktvermarkter Ein Betrieb, der seine Produkte mit dem IP-SUISSE Logo auszeichnet und vermarktet, muss mit der IP-SUISSE die "Vereinbarung zur Vermarktung von IP-SUISSE Produkten" unterzeichnen und das "Reglement für die Au ereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten" einhalten IP-SUISSE 5/8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 2. Labelanforderungen IP-SUISSE Gemüse 2.1 Allgemeine Anforderungen Gemüse 2.1.1 Biodiversitätsförderung Die IP-SUISSE Gemüseproduzenten fördern zusätzlich die Biodiversität, indem sie mindestens 5 % der Label Gemüseflächen mit Biodiversitätsförderungflächen von besonderem ökologischem Wert (Qualitätsstufe I/II oder IPS Projektqualität) bewirtschaften: Biodiversitätsförderflächen Wiesen und Weiden Besonders ökologischer Wert QI QII IPS ProjektQ Kultur-Code BLW (Typ) Extensiv genutzte Wiese x x 611 (1) Wenig intensiv genutzte Wiese x x 612 () Streuefläche x x 851 (5) Extensiv genutzte Weide x x 617 (2) Waldweide x x 618 () Acker Ackerschonstreifen x 56, 565, 571 (6) Buntbrache x 556 (7A) Rotationsbrache x 557 (7B) Saum auf Ackerfläche x 559 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge x 572 Dauerkulturen und Gehölz Hochstamm-Feldobstbäume x 921, 922, 92 (8) Standortgerechte Einzelbäume und Alleen x 92 (9) Hecken, Feld- und Ufergehölze(einschliesslich Krautsaum) x x 852 (10) Rebfläche mit natürlicher Artenvielfalt x 717 (15) 2.1.2 Fruchtfolge Grundsätzlich beträgt im Freiland die Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie mindestens 2 Jahre. Als Hauptkulturen gelten Kulturen mit einer Feldbelegung von über 1 Wochen oder mehreren Kurzkulturen der gleichen Familien im Jahr. Kulturspezifische Fruch olgevorgaben werden in den einzelnen Kulturen aufgelistet (Punkt ). Landwirtscha lich nutzbare Flächen mit Altlasten (z.b. aufgeschü ete Mülldeponien), welche die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte überschreiten, sind von der Labelproduktion ausgeschlossen. IP-SUISSE 6/8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 2.1. Düngung Für die Düngung gelten folgende Bedingungen: Bodenanalysen werden mindestens 1 Mal alle 5 Jahre im Freiland und alle 2 Jahre im Gewächshaus/Hochtunnel durchgeführt. Die Analysenresultate bilden die Grundlage für die Bemessung der Düngergaben und sind jeweils in den Parzellendüngungsplan mit einzubeziehen.> Die einzelne N- Gabe darf 70 kg mineralischen Stickstoff pro ha nicht übersteigen. Ausnahmen: Kalkstickstoff 100 kg mineralischer Stickstoff pro ha gegen Krankheiten N-Dünger mit Nitrifikationshemmstoff, Cultan-Dünger (Controlled uptake long term ammonia nutrition) und anderen Langzeitdüngern Empfehlung: Nur in der Schweiz produzierten oder verarbeiteten N-Dünger einsetzen. So hergestellte Dünger tragen viel zur Ökologie bei (Transportwege) und unterstützen das einheimische Gewerbe (moralische Bindung). 2.2 Pflanzenschutz allgemein 2.2.1 Granulate Der Einsatz von Granulaten mit Wirkung gegen Insekten auf dem Feld ist grundsätzlich verboten. 2.2.2 Schadschwellenprinzip Insek zide in Freilandkulturen sind nach dem Schadschwellenprinzip und nach Absprache mit der regionalen Anbauberatung einzusetzen. 2.2. Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel Folgender Wirkstoff ist nicht zugelassen: Diquat, Fipronil (gem. PSMV 916.161) IP-SUISSE 7/8

Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016. Labelanforderungen IP-SUISSE Karotten.1 Betriebliche Anforderungen Karotten Der Betrieb muss den gesamtbetrieblichen ökologischen Leistungsnachweis bereits im Vorjahr erfüllt haben..2 Fruchtfolge Art Parameter Anforderung Karotten Fruchtfolge Mindestens Jahre Unterbruch zu Doldenblütlern Mindestens Jahre Unterbruch zu Raps, Soja und Sonnenblumen. Pflanzenschutz allgemein Insek zide in Freilandkulturen sind nach dem Schadschwellenprinzip und nach Absprache mit der regionalen Anbauberatung einzusetzen. Art Parameter Anforderung Karotten Herbizide Sämtliche Vorauflaufherbizide sind verboten Karotten Möhrenfliege Karotten Insektizide Einsatz nach Schadschwellen und nur nach Absprache mit regionaler Anbauberatung (Möhrenfliege nur nach Ergebnis parzellenbezogener Feldkontrolle durch regionalen Warndienst) Verboten sind folgende Wirkstoffe: Chlorpyrifos, Clothianidin, Cypermethrin, Deltamethrin, Imidacloprid, Thiamethoxam. Karotten Fungizide Kupferhaltige Fungizide sind verboten IP-SUISSE 8/8