Satzung. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal

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(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Transkript:

1 Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i.v.m. 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I, S. 3134 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I, S. 1696 ) und dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal in ihrer Sitzung am 27.09.2011 nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Wirkungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde Nuthetal (nachfolgend Kita genannt) oder in einer Tagespflegestelle werden Beiträge nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme finden Kinder in Kindertagesstätten und Tagespflegestellen gemäß Kitagesetz des Landes Brandenburg. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kita oder Tagespflegestelle ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. Zwingender Bestandteil des Betreuungsvertrages ist die Festlegung des Betreuungsbedarfes gemäß 1 des KitaG. 3 Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird als Monatsbeitrag auf der Grundlage der Platzkostenberechnung erhoben, Ausnahme ist die Zahlung der Beitragsschuld für Kinder, die gemäß 8 eine tägliche Beitragsschuld zahlen. (2) Die Beitragsschuld entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind in die Kita/Tagespflege aufgenommen wird und danach mit jedem ersten Tag eines Kalendermonats. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Kita/ Tagespflege verlässt. (3) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben, erfolgt die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wird der halbe Beitrag erhoben. Der Beitrag wird pauschal für 11 Monate erhoben. Der 7. Monat des Kalenderjahres bleibt beitragsfrei. (4) Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Monats gezahlt, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. (5) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz 3 Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger auf Antrag der Eltern.

2 (6) Wird ein Kind über die Öffnungszeit der Kita hinaus betreut, so kann der Träger für jede angefangene Stunde einen zusätzlichen Elternbeitrag in Höhe von 15,00 erheben. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten nach 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit / Zahlungsweise (1) Der Beitrag wird mit dem ersten Tag des Entstehens der Beitragsschuld zum 1. Tag eines Monats fällig. (2) Der Beitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Der Beitrag wird über eine Einzugsermächtigung eingezogen. Im Ausnahmefall kann er auf folgende Bankverbindung mit Angabe der Personenkontonummer als Verwendungszweck überwiesen werden Kreditinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam BLZ: 160 500 00 Kontonummer: 3 521 018 880 Inhaber: Gemeinde Nuthetal Verwendungszweck: P-Nr., Name, Monat 6 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge werden nach dem Nettoeinkommen der Eltern, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den Höchstbetrag. (3) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Monatseinkommen (Jahreseinkommen dividiert durch 12 Monate) der im 4 genannten Personen. Zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach 2 EstG. Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Träger der Einrichtung. Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus behält sich der Träger eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise vor. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird mittels Bescheid festgesetzt. (4) Bemessungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen: - Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit berücksichtigt. - Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. - Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Dazu zählen u.a.: - Renten

3 - Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten (nicht Unterhaltsleistungen an das Kind, gemäß Ziffer 3 des Urteil des OVG vom 04.08.1998, 2 D 35/97. NE S. 17), - Einnahmen nach dem SGB II; III; XII, wie u.a. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Konkursausfallgeld, Überbrückungsgeld, Wohngeld, Kindergeld, - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB). Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z.b. Stipendien, BAFöG), seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. (5) Kein Einkommen im Sinne dieser Satzung sind: - einmalige Abfindungen - Pflegegeld wegen Behinderung (6) Abzugspositionen sind: - Lohn- bzw. Einkommenssteuer - Solidaritätszuschlag - Kirchensteuer - Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung) - gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Eltern an nicht in der Familie lebende Personen (soweit der Nachweis über die Zahlungen der Unterhaltsleistungen erbracht wird) - Werbungskosten in der Höhe des jeweils geltenden Pauschbeträge (übersteigen die Werbungskosten die Höhe der jeweils geltenden Pauschsatzes, so sind die Gebührenpflichtigen berechtigt, unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides rückwirkend höhere Werbungskosten geltend zu machen) Kein Abzugsbetrag im Sinne dieser Satzung sind alle weiteren Steuervergünstigungen lt. Einkommenssteuergesetz (7) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (8) Bei der Bemessung der Elternbeiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Elternbeiträge sind in der Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers festzusetzen. Der Beitragssatz ist auf volle Euro zu runden. 7 Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge (1) Ausgehend vom Kitagesetz des Landes Brandenburg 1 (3) wird der Beitrag für Kinder im Alter bis zur Einschulung auf der Grundlage der Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden, für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von 4 Stunden als Basis für die Berechnung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt (Anlage 1).

4 (2) Der Beitrag reduziert sich für das 2. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in der Familie um jeweils 20% des Eingangssatzes. Für die Rangfolge ist das Alter der Kinder maßgebend. Als erstes Kind gilt das älteste Kind einer Familie, das unterhaltsberechtigt ist. (3) Bei Anspruch auf einen längeren Betreuungsbedarf ergeben sich folgende Erhöhungen: 1. Krippen- und Kindergartenkinder - Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes über 6 + bis einschließlich 8 Stunden: Erhöhung um 10% je angefangene Stunde - Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes über 8 + bis einschließlich 10 Stunden: Erhöhung um 5% je angefangene Stunde - Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 10 Stunden: Erhöhung um 5% 2. Hortkinder - Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes über 4 + bis einschließlich 6 Stunden: Erhöhung um 10% je angefangene Stunde - Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes über 6 + bis einschließlich 8 Stunden Erhöhung um 5% je angefangene Stunde (4) Auf Antrag sind die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen und können vom Fachdienst Finanzhilfen für Familien erstattet werden, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Absatz 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Anträge sind beim Fachdienst Finanzhilfen für Familien des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu stellen. Der Nachweis für den Grund der Antragstellung muss durch geeignete Bescheinigungen erbracht werden. 8 Besucherkinder (1) Besucherkinder sind Kinder, die auf Grundlage des 1 Kitagesetz des Landes Brandenburg keinen Anspruch haben. Sie können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Für Besucherkinder dürfen vom Träger keine Personalkostenzuschüsse gemäß Kitagesetz 16 Abs. 2 beantragt werden. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung, max. 3 Wochen, von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde, bis 6 Std., ist als Tagessatz der Durchschnittssatz der Platzkostenberechnung des Trägers festzusetzen. Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 9 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Die Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung beim Vertragspartner an. (2) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen sowie das Kind vom Besuch der Kita ausschließen. Außerordentliche Kündigungsgründe sind insbesondere: - wenn Eltern trotz einmaliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen (Mitteilung an das Jugendamt), - schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag - Verstoß gegen das Bundesseuchengesetz, - weitere schwerwiegende Gründe. 10 Inkrafttreten

5 Die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen tritt am 01.01.2012 nach ihrer Veröffentlichung im Nuthetaler Amtskurier, dem Amtsblatt der Gemeinde Nuthetal, in Kraft. Entgegenstehendes Ortsrecht tritt mit gleichem Tage außer Kraft. Nuthetal; den U. Hustig Siegel Bürgermeisterin