Internationales Wirtschaftsrecht (1) Semesterüberblick. Semesterüberblick 05.05.2015. Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Sommersemester 2015



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Transkript:

Internationales Wirtschaftsrecht (1) Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Sommersemester 2015 Semesterüberblick Literaturübersicht, Organisatorisches, Klausur, Einführung Block I: Allgemeines Begriff des Internationalen Akteure des Internationalen Rechtsquellen des Internationalen Semesterüberblick Block 2: Welthandelsrecht Das Recht der WTO Institutionelles Recht der WT0 Streitschlichtung im Rahmen der WTO Insbesondere GATT, Überblick GATS, TRIPs, GPA Doha Runde Bewertung 1

Semesterüberblick Block 3: Internationales Investitionsschutzrecht Vom Fremden zum Investitionsschutzrecht Bi und multilateraler Investitionsschutz Schutzstandards Streitschlichtung Europäische Internationale Investitionsschutzpolitik Semesterüberblick Block 4: ggf. Einzelthemen Weltbank und IWF OECD Regionale ökonomische Integration Internationale Rohstoffpolitik Literatur Überblicksliteratur (Auswahl) Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht Gramlich, Internationales Wirtschaftsrecht Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht Qureshi/Ziegler, International Economic Law Griebel, Internationales Investitionsrecht Dolzer/Schreuer, International Investment Law 2

Literatur WTO Recht (Auswahl): Weiß/Herrmann/Ohler, Welthandelsrecht Hilf/Oeter, WTO Recht Stoll/Schorkopf, WTO Welthandelsordnung und Welthandelsrecht Prieß/Berrisch, WTO Handbuch Literatur Investitionsschutzrecht (Auswahl): Griebel, Internationales Investitionsrecht Dolzer/Schreuer, International Investment Law Newcombe, International Investment Law Internationales Wirtschaftsrecht Ausgangsfrage: Was sind internationale Wirtschaftsbeziehungen? Krajewski: Internationale Wirtschaftsbeziehungen umfassen den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern (Waren und Dienstleistungen), den grenzüberschreitenden Transfer von Kapital und Zahlungsmitteln sowie den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verkehr von Personen (Unternehmen und Privatersonen). 3

Elemente des Internationalen Begriff des Internationalen Gramlich: Alle mehr als einen Staat / ein Staatsgebiet bereffenden wirtschaftlichen Fragen, auch im Verhältnis zwischen Privaten / Unternehmen Elemente des Internationalen Begriff des Internationalen Meessen:, so kann unter internationalem Wirtschaftsrecht das weitgehend nationale Recht der internationalen Wirtschaft verstanden werden. Rechtstechnisch wird daher auch internationales Wirtschaftsrecht durch eine Gemengelage öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Elemente gekennzeichnet. Zunächst ist jedenfalls von der funktionalen Einheit des nationalen öffentlichen und privaten Rechts der internationalen Wirtschaft auszugehen. Elemente des Internationalen Begriff des Internationalen Krajewski: Unabhängig von ihrer Zuordnung zum nationalen oder internationalen, privaten oder öffentlichen Recht können alle Rechtsnormen, die die Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen zum Gegenstand haben, als internationales Wirtschaftsrecht oder Recht der internationalen Wirtschaft bezeichnet werden. Diese Betrachtungsweise des Rechts knüpft an den einheitlichen Vorgang einer internationalen Wirtschaftstransaktion an und betrachtet die Gesamtheit der Regeln, die diesen Vorgang betreffen können. 4

Quellen des Internationalen Völkerrecht Wirtschaftsvölkerrecht Einheitsrecht Nationales Wirtschaftsrecht Zoll und Außenwirtschaftsrecht Internationales Privatrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Internationale Standards und lex mercatoria I. ALLGEMEINER TEIL # 14 05.05.2015 Bungenberg Akteure des Internationalen (= Völkerrechtssubjekte?) Staaten Internationale Organisationen International Non Governmental Organizations Unternehmen 5

Völkerrechtssubjekte Begriff Ein Subjekt des Völkerrechts ist dann gegeben, wenn eine Einrichtung oder Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann, die dem Völkerrecht angehören. Traditionell handelt es sich um Staaten Internationale Organisationen Völkerrechtssubjekte Sonderfälle Zunehmend genießen private Personen und Organisationen eine partielle Völkerrechtsfähigkeit Das Völkerrecht kennt zahlreiche Abstufungen der Völkerrechtsfähigkeit Umfassende Völkerrechtsfähigkeit besitzen bis heute nur Staaten Alle anderen Völkerrechtssubjekte genießen bislang nur partielle Völkerrechtssubjektivität Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Jellinek: Der Staat ist die mit ursprünglicher Hoheitsmacht ausgestattete Verbandseinheit sesshafter Menschen. drei Elemente lassen sich hier ableiten aus dem Wort "sesshaft": das Staatsgebiet; aus den Wörtern "Verband" und "Menschen": das Staatsvolk; aus den Wörtern: "ursprüngliche Herrschermacht": die Staatsgewalt. 6

Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten der Staaten vom 26.12.1933 Der erste Artikel der Konvention legt die vier Kriterien der Souveränität fest, die auch häufig als Normen des Völkergewohnheitsrechts angesehen werden: The state as a person of international law should possess the following qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) capacity to enter into relations with the other states. Der Staat als Subjekt des internationalen Rechts sollte folgende Eigenschaften besitzen: (a) eine ständige Bevölkerung; (b) ein definiertes Staatsgebiet; (c) eine Regierung; und (d) die Fähigkeit, in Beziehung mit anderen Staaten zu treten. Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsvolk Ein auf Dauer angelegter Verband von Menschen, über den hoheitliche Gewalt ausgeübt wird Natürliche Menschen, die die Staatsangehörigkeit besitzen Staatsangehörigkeit als ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis Begründung von Rechten und Pflichten Personalhoheit des Staates Besonderes Treueverhältnis Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatszugehörigkeit bei jur. Personen? Bestimmt sich nach dem jeweils geltenden nationalen Gesellschaftsrecht Gründungstheorie Sitztheorie Kontrolltheorie Hierzu lesen: IGH Barcelona Traction Urteil 7

Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsvolk Verleihung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach innerstaatlichem Recht und erfolgt Bei Geburt oder Durch Einbürgerung Anknüpfungsprinzipien: ius soli (Geburt im Inland) ius sanguinis (Abstammung von Staatsangehörigen) Eheschließung? Pflicht zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit anderer Staaten Allerdings Erfordernis eines genuine link Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsgebiet Zusammenfassung von geografischen Räumen, die begrenzt sind und unter einer gemeinsamen Rechtsordnung stehen Natürlicher Teil der Erdoberfläche Keine Mindestgröße Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Unterscheidung nach territorialer Souveränität und Gebietshoheit Vergleichbar der Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz Gebietshoheit kann vertraglich eingeschränkt oder abgetreten werden Panamakanal Zone (1903 1977) New Territories in Hong Kong (1898 1997) Guantanamo (aktuell) Saargebiet (1920 1935) 8

Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsgebiet Landgebiet Festlegung durch Staatsgrenzen im Wege vertraglicher Regelung Räumlicher Zusammenhang nicht erforderlich (Inselgruppen, exterritoriale Gebiete) Grenzen müssen nicht exakt vermessen sein Gebietskern muss bestehen Grenzen Produkt historischer Entwicklung Einvernehmliche Festlegung Durch Friedensvertrag Durch Schiedsspruch Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsgebiet Luftraum Luftsäule bis zum Weltraum, ca. 100 km Küstenmeer Einschließlich Meeresboden und Meeresuntergrund Zone bis max. 12 sm von der Basislinie entfernt Allgemeine Staatslehre 9

Völkerrechtssubjekte Staatsbegriff Staatsgewalt Fähigkeit, dem Staat nach innen eine Ordnung zu geben (und durchzusetzen) und nach außen selbständig im Rahmen des Völkerrechts zu handeln Komponenten der Staatsgewalt: Gebietshoheit Personalhoheit Völkerrechtssubjekte Internationale Organisationen Merkmale Errichtung durch völkerrechtlichen Vertrag zwischen Staaten (und anderen Internationalen Organisationen) Eigene Organe Auf Dauer Aufgabenbereich im Gebiet des Völkerrechts Gegenüber den Mitgliedern selbständige Wahrnehmung der Aufgaben Völkerrechtsfähigkeit durch Gründungsstatut beschränkt (partielle Völkerrechtsfähigkeit) Prinzip der begrenzten Ermächtigung Erfordernis der Anerkennung durch andere Völkerrechtssubjekte (erfolgt durch Aufnahme vertraglicher Beziehungen) Völkerrechtssubjekte Internationale (Wirtschafts )Organisationen EU WTO IWF Weltbankgruppe OECD 10

Völkerrechtssubjekte Internationale (Wirtschafts )Organisationen OECD Besteht seit 1961 30 Staaten / 23 europäische Staaten Sitz: Paris Hauptziel: durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit ihrer MS u. den Dialog mit anderen Ländern einen Beitrag zur Weltwirtschaft leisten Im wesentlichen Informations und Koordinierngsaufgaben Oberstes Organ: Rat der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten Beschließt im Konsensverfahren Völkerrechtssubjekte Historisch begründete Sonderfälle Heiliger Stuhl Internationales Komitee vom Roten Kreuz Souveräner Malteser Ritterorden Völkerrechtssubjekte Historisch begründete Sonderfälle Heiliger Stuhl Oberhaupt der katholischen Kirche Besteht neben dem Vatikanstaat 11

Völkerrechtssubjekte Historisch begründete Sonderfälle Internationales Komitee vom Roten Kreuz Privater, unabhängiger Verein des schweizerischen Zivilrechts Sitz in Genf 3 x Friedensnobelpreis 1901 erster je verliehener Friedensnobelpreis an den Gründer des IKRK Henry Dunant Völkerrechtssubjekte Historisch begründete Sonderfälle Souveräner Malteser Ritterorden 1070 errichtet Ab 1894 Sitz in Rom Diplomtische Beziehungen zu ca. 100 Staaten Beobachterstatus bei der UNO Karitative Hilfstätigkeiten Akteure im Internationalen Wirtschaftsrecht Multinationale Unternehmen Unternehmen, die in mehr als einem Staat wirtschaftlich tätig sind Nach h.m. keine Völkerrechtssubjekte Erarbeitung von rechtlich unverbindlichen Verhaltenskodizes durch verschiedene Internationale Organisationen Z.B. OECD Guidelines for Multinational Enterprises, Global Compact Neue Bedeutung dieser Instrumente im Investitionsschutzrecht 12

Akteure im Internationalen Wirtschaftsrecht Multinationale Unternehmen UN Global Compact Eigenverpflichtungen von Unternehmen durch Bindung an den Global Compact Unternehmen, die den Global Compact unterschreiben, sollen: die international verkündeten Menschenrechte respektieren und ihre Einhaltung innerhalb ihrer Einflusssphäre fördern. sicherstellen, dass sie nicht bei Menschenrechtsverletzungen mitwirken. das Recht ihrer Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu betätigen, respektieren sowie deren Recht auf Kollektivverhandlungen effektiv anerkennen. alle Formen von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit ausschließen. an der Abschaffung von Kinderarbeit mitwirken. Die unterzeichnenden Unternehmen sollen einen jährlichen Bericht darüber verfassen. Akteure im Internationalen Wirtschaftsrecht Multinationale Unternehmen Unternehmen, die den Global Compact unterschreiben, sollen: jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen. eine vorsorgende Haltung gegenüber Umweltgefährdungen einnehmen. Initiativen zur Förderung größeren Umweltbewusstseins ergreifen. die Entwicklung und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien ermutigen. Nachträglich wurde die Korruptionsbekämpfung als 10. Prinzip aufgenommen: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung. Akteure im Internationalen Wirtschaftsrecht Individuen Bis Mitte des 20. Jahrhunderts: generell keine Völkerrechtssubjektivität Heute: Menschenrechte können unmittelbar geltende völkerrechtliche Rechte für Individuen begründen Wirtschaftsfreiheiten in regionalen Integrationsräumen 13

Akteure im Internationalen Wirtschaftsrecht NGOs Zunehmende Bedeutung in allen internationalen Beziehungen nicht nur Wirtschaft Amnesty Menschenrechtsschutz WWF, Greenpeace Umweltschutz Unternehmenverbände (ICC), attac Weltwirtschaft grds. keine Rechte und Pflichten für NGO Ausn. in regionalen Menschenrechtskonventionen Einige IO unterhalten förmliche Kontakte zu NGOs Innerstaatliche bzw. innergemeinschaftliche Wirkung von Völkerrecht Geltung durch Umsetzung Unmittelbare Anwendbarkeit = Möglichkeit des einzelnen sich unmittelbar auf Völkerrecht zu berufen nur im Ausnahmefall Rang: Art. 25, 59 II GG Art. 300 VI, VII EG Quellen des Internationalen Völkerrecht Wirtschaftsvölkerrecht Einheitsrecht Nationales Wirtschaftsrecht Zoll und Außenwirtschaftsrecht Internationales Privatrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Internationale Standards # 42 05.05.2015 Bungenberg 14

Quellen des Internationalen Begriff der Rechtsquelle Eine Rechtsquelle beschreibt die formellen Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsnorm einer bestimmten Rechtsordnung zugerechnet werden kann # 43 05.05.2015 Bungenberg Quellen des Internationalen Rechtsquellen des Wirtschaftsvölkerrechts Bedeutung von Art. 38 Abs. 1 IGH Statut Völkerrechtliche Verträge Völkergewohnheitsrecht Allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen Richterliche Entscheidungen Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler # 44 05.05.2015 Bungenberg Quellen des Internationalen Völkerrechtliche Verträge Begriff unerheblich (Abkommen; Charta; Konvention; Übereinkunft; Pakt; Protokoll; etc.) Grundsatz: Willenserklärung zwischen Völkerrechtssubjekten, aus der völkerrechtliche Rechte und Pflichten abgeleitet werden Völkerrechtsfähigkeit der Vertragsparteien Zugehörigkeit des Regelungsgegenstandes zum Völkerrecht Rechtlicher Bindungswille (Nicht bei codes of conduct; Gentlemen`s Agreements; politischen Absichtserklärungen) Bungenberg 15

Quellen des Internationalen Völkerrechtliche Verträge Unterscheidung völkerrechtlicher Verträge nach (z.b.)» Innerstaatlich zustimmungspflichtigen Verträgen (mit Ratifikation) und Verwaltungsabkommen» Bilateralen und multilateralen Verträgen» Mündlichen und schriftlichen Verträgen Recht der völkerrechtlichen Verträge kodifiziert in der Wiener Vertragsrechtskonvention Bungenberg Völkergewohnheitsrecht Quellen des Internationalen Voraussetzung für das Entstehen Ständige Übung und Rechtsüberzeugung (opinio iuris vel necessitas) Bungenberg Quellen des Internationalen Völkergewohnheitsrecht Bedeutung der Staatenpraxis Relevante Organe Primär Regierung, da außenvertretungsberechtigt Aber auch andere Staatsorgane (Parlament, Gerichte, Behörden) Akte der Staatenpraxis Maßnahmen, mit denen Verpflichtungen erfüllt und Rechte in Anspruch genommen werden Grds. Einheitlichkeit, Allgemeinheit und Dauer erforderlich Abschluss völkerrechtlicher Verträge kann Indiz sein Nicht erforderlich, dass alle Staaten an der Übung beteiligt sind Zulässigkeit des Widerspruchs: persistent objector wird nicht gebunden Bungenberg 16

Völkergewohnheitsrecht Rechtsüberzeugung Ermittlung erfolgt grds. Mittels Indizien Auslegung von Erklärungen der relevanten Organe, ob ein rechtlicher Bindungswille besteht oder ob bloß politisch gemeinte Forderungen geäußert werden sollen U.U. Resolutionen internationaler Staatenkongresse (Auslegungsfrage) Bungenberg Rechtsquellen Völkerrechtliche Verträge Keinen rechtlichen Bindungswillen lassen erkennen Akte der Courtoisie Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen Soft Law Kodifizierung von Gewohnheitsrecht Aufgabe der International Law Commission (Hilfsorgan der UN Generalversammlung, Art. 13 Abs. 1 a) SVN) z.b. Diplomaten und Konsularrecht Bungenberg Quellen des Internationalen Allgemeine Rechtsgrundsätze Von den nationalen Rechtsordnungen anerkannte Rechtsgrundsätze Beschränkung auf Kulturnationen heute obsolet Voraussetzung: weitgehende Einheitlichkeit in den innerstaatlichen Rechtsordnungen Übertragbarkeit auf das Völkerrecht Ermittlung im Wege der Rechtsvergleichung (faktisch stets nur auf eine Auswahl beschränkt) Bedeutung: Zumeist fundamentale Rechtsfragen Schließung von Lücken Bungenberg 17

Quellen des Internationalen Allgemeine Rechtsgrundsätze Beispiele: Kollisionsregeln(lex posterior, lex specialis) Venire contra factum proprium Treu und Glauben Verbot des Rechtsmissbrauchs Bungenberg Quellen des Internationalen Nationales Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Primärrecht Verträge (EUV, AEUV, Grundrechtecharta, Protokolle Erklärungen) Allgemeine Rechtsgrundsätze Sekundärrecht Verordnungen Richtlinien Beschlüss Empfehlungen, Stellungnahmen, Mitteilungen Bungenberg 18