Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde. Obfelden

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Transkript:

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 24. September 2006 P:\winword\vo\go 060924 def.doc

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Obfelden bildet eine Politische Gemeinde. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. II. Die Stimmberechtigten Art. 3 Politische Rechte auf Gemeindeebene 1 2 3 4 Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte sowie die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen sowie Wahlvorschläge einzureichen, richtet sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. III. Urnenwahl und Urnenabstimmung Art. 4 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. - 2 -

Art. 5 Urnenwahl Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1 Die Mitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Gemeinderates; 2 Drei Mitglieder der Fürsorgebehörde; 3 Die Mitglieder und der Präsident bzw. Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission; 4 Der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin. Art. 6 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet ( 48-55 GPR). Es gelten die Fristen des GPR. Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet ( 48-55 GPR). Es gelten die Fristen des GPR. - 3 -

Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung werden unterbreitet: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung 2. Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 2 Millionen und über neue jährliche wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 1 Million. IV. Gemeindeversammlung Art. 9 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 10 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen die kantonalen Geschworenen. Art. 11 Übrige Befugnisse Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1 Der Erlass und die Änderung - der Personalverordnung; - der Besoldungsverordnung; - der Polizeiverordnung; - der Verordnung über die Abwasseranlagen; - der Verordnung über die Wasserversorgung; - der Verordnung über die Abfallbeseitigung; - der Kabelnetzverordnung; - weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung, sowie die Grundzüge der Gebührenerhebung. 2 Die Festsetzung und Änderung - des kommunalen Richtplanes; - der Bau- und Zonenordnung; - des Erschliessungsplanes; - von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen. - 4 -

3 Die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 4 Die Übernahme neuer Aufgaben 5 Die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8. 6 Die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird 7 Der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben 8 Die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden und die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen 9 Die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane 10 Die Festsetzung der jährlichen Voranschläge 11 Die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 12 Zusatzkredite insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabekompetenz gemäss Art. 19 Ziffer 3 anrechnen lassen will 13 Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle von mehr als Fr. 200'000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 50'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben 14 Die Abnahme der Jahresrechnungen 15 Die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind. 16 Vorfinanzierungen von Investitionen 17 Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 400'000.-- im Einzelfall - 5 -

18 Finanzielle Beteiligungen über Fr. 80'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen 19 Eventualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 40'000.-- im Einzelfall. V. Behörden, Allgemeines Art. 12 Geschäftsordnung Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 13 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin oder Stellvertreter führt den Vorsitz, und der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin amtet als Sekretär bzw. Sekretärin. VI. Gemeinderat Art. 14 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus sieben Mitgliedern. - 6 -

Art. 15 Wahlbefugnisse Der Gemeinderat wählt: 1 Aus seiner Mitte - den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin; - die Verwaltungsvorsteher/innen und deren Stellvertreter/innen; - die Präsidenten bzw. die Präsidentinnen der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen; - 2 Mitglieder der Fürsorgebehörde, davon eines als Präsident/in; - allfällige Ausschüsse. 2 In freier Wahl - die Vertreter/innen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.), soweit nicht andere Behörden oder die Gemeindeversammlung dafür zuständig sind; - die Mitglieder der Kommissionen mit oder ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, soweit nicht andere Behörden oder die Gemeindeversammlung zuständig sind; - das voll- und nebenamtliche Gemeindepersonal, soweit die Wahl nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen ist; - den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten bzw. Betreibungsbeamtin; - die Hauptverantwortlichen des Bevölkerungsschutzes - die Mitglieder des Wahlbüros Art. 16 Allgemeine Befugnisse Dem Gemeinderat steht zu: 1 Die Ausführung der ihm durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes; 2 Die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu; 3 Der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind; - 7 -

4 Die Besorgung der Aufgaben der Vormundschaftsbehörde und der Gesundheitsbehörde; 5 Die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt; 6 Die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder Amtsstelle fällt; Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften. 7 Die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung; 8 Der Erlass und die Änderung - von Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und die von ihm gewählten Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse; - von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe; - von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. 9 Änderungen der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt; 10 Die Schaffung neuer voll- und nebenamtlicher Stellen und von Aushilfsstellen. 11 Die Unterstützung des Gemeindereferendums. Art. 17 Bürgerrecht Der Gemeinderat besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte. Es stehen ihm insbesondere zu: - Erteilung des Bürgerrechtes an Schweizer und Ausländer; - Begutachtung und Antragstellung über alle Bürgerrechtsgesuche an den Kanton; - Festsetzung der Bürgerrechtsgebühren im Einzelfall; - Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. - 8 -

Art. 18 Vormundschaftsbehörde Der Gemeinderat ist zugleich Vormundschaftsbehörde. Der Sozialvorsteher bzw. die Sozialvorsteherin leitet das Vormundschaftswesen und wird nebst einem zweiten Mitglied als Präsident bzw. Präsidentin der Fürsorgebehörde gewählt. Art. 19 Finanzielle Kompetenzen Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung und an der Urne zu, insbesondere: 1 Den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2 Gebundene Ausgaben; 3 Im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang a) einmalige Ausgaben bis Fr. 40 000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 200'000.-- im Jahr; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20 000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr; c) Ausgaben der anderen Behörden und Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, die der Gemeinderat zulasten seiner eigenen Ausgabenkompetenzen gemäss lit. a und b übernimmt. - 9 -

VII. Verwaltungsabteilungen, Allgemeines Art. 20 Bildung von Verwaltungsabteilungen Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen. Er kann den in Art. 27 bis 29 genannten Verwaltungsabteilungen weitere hinzufügen oder einzelne von ihnen zusammenlegen. Er kann die dort genannten Aufgaben der Verwaltungsabteilungen bei Bedarf ändern, oder näher umschreiben. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers bzw. seiner Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsabteilungen erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst aus triftigen Gründen vorgenommen werden. Art. 21 Finanzbefugnisse Die Verwaltungsabteilungen haben vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes. Der Gemeinderat legt ihre Finanzkompetenzen fest. - 10 -

Art. 22 Zuständigkeit für die Entscheide Die Befugnisse der Verwaltungsabteilungen werden durch ihren Vorsteher bzw. ihre Vorsteherin oder einen beigegeben Ausschuss des Gemeinderates ausgeübt. Sofern die Gemeindeordnung letztere nicht vorsieht, kann der Gemeinderat sie bestellen und ihre Kompetenzen umschreiben. Der Gemeinderat kann untergeordnete Vollzugsbefugnisse auf einzelne Angestellte übertragen. Die Kompetenz der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen bleibt vorbehalten. Art. 23 Weiterzug Innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung von Verwaltungsabteilungen und Ausschüssen kann deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig. Art. 24 Beratende Ausschüsse und Kommissionen Der Gemeinderat kann einzelnen Verwaltungsabteilungen beratende Kommissionen beigeben. Er kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus seiner Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel der Vorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz. Art. 25 Protokollführung Über die Entscheide der Verwaltungsabteilungen, der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen. - 11 -

Art. 26 Sekretariate Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden. Die Sekretäre bzw. die Sekretärinnen werden vom Gemeinderat bezeichnet und haben beratende Stimme. Die Sekretariate unterstehen sachlich den Ausschüssen und Kommissionen, personell und organisatorisch dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin. VIII. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen Art. 27 Präsidialabteilung Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin erfüllt unter Mitwirkung der Gemeindekanzlei im wesentlichen folgende Aufgaben: - die Leitung des gesamten Geschäftsganges des Gemeinderates; - die Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal; - die Leitung des Wahlbüros, der Gemeindeversammlung und der Behördekonferenz; - die Überwachung des Vollzugs der Gemeindebeschlüsse, soweit die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist; - die Pflege der kulturellen Interessen der Gemeinde; - Information der Öffentlichkeit über wesentliche Gemeindeangelegenheiten. Zugeordnete Kommission: Wahlbüro (siehe Art. 45) - 12 -

Art. 28 Gemeindeverwaltung 1 2 Der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin steht der Gemeindeverwaltung vor, ist zuständig für die gesamte administrative Organisation und übt die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal und die Sekretariate aus. Er bzw. sie ist befugt, den einzelnen Angestellten nötigenfalls auch Arbeiten aus anderen Verwaltungszweigen zuzuweisen. Der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin erfüllt im wesentlichen folgende Aufgaben: - Unterstützung der Mitglieder des Gemeinderates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; - Koordination der Geschäfte des Gemeinderates zusammen mit dem Gemeindepräsidenten; - die Protokollführung über die Sitzungen des Gemeinderates, der Kommissionen und Ausschüsse, soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt; - die Protokollführung über die Gemeindeversammlung; - die Ausfertigung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und der Kommissionen, deren Protokollführung ihm oder ihr übertragen ist; - Regelmässige Information der Bevölkerung - das Sekretariat des Wahlbüros. 3 Die Gemeindeverwaltung besorgt alle vom Gesetz und Verordnungen oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. - 13 -

Art. 29 Verwaltungsvorstände Finanzvorstand 1 Der Finanzvorsteher bzw. die Finanzvorsteherin führt den Finanzbereich der Gemeinde. Er bzw. sie überwacht die Einhaltung der Kredite und veranlasst die Verwaltungsvorsteher/innen rechtzeitig zur Einholung von Zusatzkrediten. Er bzw. sie sorgt für die Zusammenstellung der jährlichen Voranschläge und Rechnungen und legt diese dem Gemeinderat rechtzeitig vor. Er bzw. sie informiert jährlich über den mittelfristigen Finanzplan. Dem Finanzvorsteher bzw. der Finanzvorsteherin sind die Finanzverwaltung und das Gemeindesteueramt unterstellt. Er bzw. sie führt den Vorsitz in der Grundsteuerkommission. Weitere Verwaltungsvorstände 2 Der Gemeinderat bezeichnet in einem Anhang zur Gemeindeordnung die weiteren Verwaltungsvorstände und legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest. IX. Ständige beratende Kommission Art. 30 Baukommission Die Baukommission besteht aus sechs Mitgliedern. Präsident/in ist der Bauvorsteher bzw. die Bauvorsteherin, Vizepräsident/in der Werkvorsteher bzw. die Werkvorsteherin. Die Baukommission kann die zuständigen Verwaltungsvorstände zur Beratung von Geschäften, die ihre Ressorts betreffen, beiziehen. Unselbständige Befugnisse: - die Prüfung der Baugesuche mit Unterstützung des Bauamtes; - Beizug von Fachleuten im Bedarfsfalle; - Antragstellung an den Gemeinderat; - die Bearbeitung der Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege. - 14 -

X. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Allgemeines Art. 31 Anträge an die Gemeindeversammlu ng Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Stimmberechtigten zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. Art. 32 Aufgaben Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist. Art. 33 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Gegen deren Entscheide kann Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden. Der Präsident bzw. die Präsidentin überwacht den Vollzug aller Beschlüsse der Kommission, ihrer Ausschüsse und einzelnen Mitglieder. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung. - 15 -

Art. 34 Beratende Kommissionen Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Vorsitz. Art. 35 Sekretariate Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen wählen ihre Sekretäre bzw. Sekretärinnen. Diese haben beratende Stimme. XI. Die einzelnen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen 1. Fürsorgebehörde Art. 36 Zusammensetzung Die Fürsorgebehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus fünf Mitgliedern. Drei Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Zwei Mitglieder werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt, davon wird der Sozialvorsteher bzw. die Sozialvorsteherin als Präsident bzw. Präsidentin der Fürsorgebehörde bestimmt. Art. 37 Organisation Die Fürsorgebehörde konstituiert sich im Übrigen selbst. - 16 -

Art. 38 Aufgaben Die Fürsorgebehörde besorgt selbständig das Fürsorgewesen. Besorgt die Gemeinde Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam mit andern Gemeinden in einem Zweckverband, werden die Verbandsorgane durch die Fürsorgebehörde gestellt. Art. 39 Finanzielle Befugnisse Die Fürsorgebehörde beschliesst im Rahmen des Fürsorgewesens in eigener Kompetenz über: 1 Den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2 Gebundene Ausgaben; 3 Im Voranschlag nicht enthalten, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr. 20'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.-- im Jahr. Der Präsident bzw. die Präsidentin verfügt in dringlichen Fällen über eine selbständige Ausgabenkompetenz von Fr. 5'000.-- im einzelnen Fall. 2. Grundsteuerkommission Art. 40 Zusammensetzung Die Grundsteuerkommission besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Finanzvorsteher bzw. die Finanzvorsteherin. Die beiden übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. Sie ist Einschätzungsbehörde für die Grundsteuern im Sinne des kantonalen Steuergesetzes. - 17 -

XII. Rechnungsprüfungskommission Art. 41 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 42 Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen, sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 43 Referenten und Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den Antrag stellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 44 Fristen Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen von 37 der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeindekanzlei zugehen. - 18 -

XIII. Wahlbüro Art. 45 Zusammensetzung Aufgaben Organisation Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindepräsidentin als Vorsitzendem, dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin als Aktuar/in und der vom Gemeinderat bestimmten Zahl zu wählender weiterer Mitglieder. Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. Organisation, Wahllokale und Urnenöffnungszeiten werden vom Gemeinderat bestimmt. XIV. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Art. 46 Der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, wird vom Gemeinderat gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtlokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Seine Aufgaben bestimmen das eidgenössische und das kantonale Recht. Er nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. XV. Friedensrichter Art. 47 Der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin wird durch die Urne gewählt. Seine Die Besoldung wird vom Gemeinderat im Rahmen der Besoldungsverordnung festgelegt. Das Amtlokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. - 19 -

Art. 48 Aufgaben Ombudsstelle In Analogie zum kantonalen Recht prüft die kantonale Ombudsperson, ob die Gemeindebehörden nach Recht und Billigkeit verfahren. Dabei kann sie den Beteiligten Rat erteilen, zwischen ihnen vermitteln oder zuhanden der zuständigen Behörde eine schriftliche Empfehlung erlassen. Die Kosten werden durch das kantonale Recht geregelt. XVI. Schlussbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf besonderen Beschluss des Gemeinderates in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 1.12.1985 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Sollte der Regierungsrat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen formelle Änderungen am vorliegenden Text anordnen, so ist der Gemeinderat befugt, diese in eigener Kompetenz vorzunehmen. ******************* Durch die Urnenabstimmung genehmigt am 24. September 2006. GEMEINDERAT OBFELDEN Der Präsident: Der Schreiber: P. Sandhofer M. Koller Vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt am 20. Dezember 2006. Mit GRB Nr. 14 vom 30.1.2007 auf den 1. März 2007 in Kraft gesetzt. Davon ausgenommen sind folgende Bestimmungen über die Wahl und die Zusammensetzung der Fürsorgebehörde: Art. 5 Abs. 3; Art. 15 Abs. 1; Art. 18 Abs. 2; Art. 36. Diese Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. - 20 -