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Transkript:

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Amtsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2011 Bek. Nr. Bekanntmachung der Marktgemeinde Teisendorf über die Änderung des Bebauungsplanes Solling gem. 0 Abs. 3 Baugesetzbuch BauGB-... 1 Bekanntmachung über Änderungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Teisendorf gem. 6 Abs. 5 Baugesetzbuch -BauGB- 58. Änderung (Bereich Nördlich von Solling)... 2 Sechste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der... 3 Erste Satzung der zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung... 4 Zweite Satzung der zur Änderung der Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung der... 5 Haushaltssatzung des Mittelschulverbandes Piding-Anger Landkreis Berchtesgadener Land für das Haushaltsjahr 2011... 6 Bek. Nr. 1 Bekanntmachung der Marktgemeinde Teisendorf über die Änderung des Bebauungsplanes Solling gem. 0 Abs. 3 Baugesetzbuch BauGB- Der Bau- und Umweltausschuss beschloss die 1. Änderung des Bebauungsplanes Solling zur Erweiterung des Geltungsbereiches Richtung Norden in seiner Sitzung am 23.3.2011 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 0 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. Hinweis: Die zugehörige Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Landratsamt Berchtesgadener Land mit Bescheid vom 19.5.2011 genehmigt. Jedermann kann die Änderung (Änderungsplan, Satzung, Begründung und Umweltbericht) im Rathaus Teisendorf, Poststr. 14, Zimmer 206, 83317 Teisendorf während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: a) Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des 15 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. -151-

b) Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. 44 Abs. 4 BauGB erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Teisendorf, den 30. Mai 2011 Schießl, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 2 Bekanntmachung über Änderungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Teisendorf gem. 6 Abs. 5 Baugesetzbuch -BauGB- 58. Änderung (Bereich Nördlich von Solling) Der Gemeinderat stellte die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Teisendorf in seiner Sitzung am 4.4.2011 fest. Die Änderung betrifft einen Bereich nördlich von Solling. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Landratsamt Berchtesgadener Land mit Bescheid vom 19.5.2011, Nr. 310-610-10 genehmigt. Die Änderungen des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht) liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Teisendorf, zweites Obergeschoss, Zimmer Nr. 206, währen der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Bekanntmachung gem. 6 Abs. 5 BauGB rechtswirksam. Hinweise: Gem. 14 und 215 BauGB Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des 15 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Teisendorf, den 30. Mai 2011 Schießl, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 3 Sechste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die folgende Abs. 1 der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der vom 28.8.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 27 vom 4.9.1981), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 51 vom 23.12.2003) erhält folgende neue Fassung: Für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden folgende Jahresgebühren erhoben: a) Erwachsenengräber: Randgrab 48,00 Wegegrab 37,00 Reihengrab 30,00 (Familiengräber doppelte Gebühr) -152-

b) Kindergräber: Wegegrab 18,00 Reihengrab 16,00 c) Urnengräber: Urnengrab mit Platte: Wegegrab 23,00 Reihengrab 20,00 Urnengrab mit Grabstein: Wegegrab: 27,00 Reihengrab: 23,00 Urnennische: für 3 Urnen: 34,00 für 4 Urnen: 40,00. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Bek. Nr. 4 Erste Satzung der zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die folgende Die Satzung für die Kindertageseinrichtung der vom 2.7.2008 (Amtsblatt Nr. 28 vom 8.7.2008) wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt: 5. Altersstufe der Kinder. 2. 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Kinder, die die Mäuse- oder Eulengruppe besuchen, müssen ein Mittagessen einnehmen. Kinder, die nach 12:30 Uhr noch in der Bären- oder Rabengruppe sind, müssen ein Mittagessen einnehmen. Ausnahmen hiervon sind in Absprache mit der Kindergartenleitung möglich. 3. 0 erhält folgende Fassung: 0 Buchungskategorien, Mindestbuchungszeiten Für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden folgende Buchungszeiten angeboten: a) Buchungskategorie I: durchschnittliche tägliche Besuchszeit von vier bis fünf Stunden b) Buchungskategorie II: durchschnittliche tägliche Besuchszeit von fünf bis sechs Stunden c) Buchungskategorie III: durchschnittliche tägliche Besuchszeit von sechs bis sieben Stunden d) Buchungskategorie IV: durchschnittliche tägliche Besuchszeit sieben bis acht Stunden e) Buchungskategorie V: durchschnittliche tägliche Besuchszeit von acht bis neun Stunden f) Buchungskategorie VI: durchschnittliche tägliche Besuchszeit über neun Stunden. Die Kinder müssen an fünf Tagen pro Woche anwesend sein. Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. -153-

Bek. Nr. 5 Zweite Satzung der zur Änderung der Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung der Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die folgende 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der vom 2.7.2008 (Amtsblatt Nr. 28 vom 8.7.2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 4.2.2009 (Amtsblatt Nr. 9 vom 3.9.2009) wird wie folgt geändert: (1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben: a) Kinderkrippe (0 bis 3. Lebensjahr): Buchungskategorie I (vier bis fünf Stunden): 158,00 Buchungskategorie II (fünf bis sechs Stunden): 166,00 Buchungskategorie III (sechs bis sieben Stunden): 174,00 Buchungskategorie IV (sieben bis acht Stunden): 182,00 Buchungskategorie V (acht bis neun Stunden): 190,00 Buchungskategorie VI (über neun Stunden): 198,00 b) Kindergarten (ab Folgemonat des 3. Lebensjahres): Buchungskategorie I (vier bis fünf Stunden): 79,00 Buchungskategorie II (fünf bis sechs Stunden): 83,00 Buchungskategorie III (sechs bis sieben Stunden): 87,00 Buchungskategorie IV (sieben bis acht Stunden): 91,00 Buchungskategorie V (acht bis neun Stunden): 95,00 Buchungskategorie VI (über neun Stunden): 99,00. Hinzu kommt ein monatliches Spielgeld in Höhe von 4,00 und eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 6,00. Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Bek. Nr. 6 Haushaltssatzung des Mittelschulverbandes Piding-Anger Landkreis Berchtesgadener Land für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund des Art. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes -BaySchFG-, Art. 40 Abs.1 KommZG sowie Art. 63 ff GO erlässt der Mittelschulverband folgende Haushaltssatzung Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 531.400,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 0,00 ab. I. -154-

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Schulverbandsumlage 3 4 1.) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 405.000,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2.) Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2010 auf 304 Verbandsschüler festgesetzt. 3.) Die Verwaltungsumlage wird je Schüler auf 1.332,237 festgesetzt. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,00 festgesetzt. Die Haushaltsatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft. 6 Piding, den 12. Mai 2011 Hannes Holzner, Erster Mittelschulverbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung eine Woche lang im Rathaus der Gemeinde Piding, Thomastr. 2, öffentlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf (Art. 65 Abs. 3 GO). Bad Reichenhall, den 17. Mai 2011 Landratsamt Berchtesgadener Land Abreß -155-