1.3.2 Forschungsprämie neu

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Forschungsförderung Kapitel 1 1.3.2 Forschungsprämie neu Gesetzliche Grundlagen: 108c EStG idf BGBl I 2012/22 24 Abs 6 KStG Wirkungsweise: Gutschrift aufs Abgabenkonto Prämienhöhe: Jahr bis 2010 ab 2011 Satz 8% 10% 1.3.2.1 Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung 1.3.2.1.1 Die Anforderung eines Jahresgutachten der FFG Ein Steuerpflichtiger, der die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung beantragen will, muss dem Antrag ein Jahresgutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft mbh) anschließen, in dem beurteilt wird, dass die Voraussetzungen für Forschung und experimentelle Entwicklung isd 108c EStG vorliegen. Die FFG beurteilt nicht, ob die Forschungsprämie der Höhe nach richtig ermittelt wurde, sondern prüft nur, ob in technischer Hinsicht Forschung oder experimentelle Entwicklung vorliegt. Das Jahresgutachten der FFG dient als Entscheidungsgrundlage für das Finanzamt, ob die Forschungsprämie zu gewähren ist. Das Gutachten bindet die Finanzämter allerdings nicht, welche die Gutachten der FFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigen. Das Jahresgutachten kann bei der FFG erst nach Ablauf des Wirtschaftshres, frühestens aber ab dem 1. Jänner 2013, angefordert werden, für welches die Forschungsprämie beantragt werden soll. Die Anforderung kann auch über die steuerliche Vertretung des Steuerpflichtigen erfolgen. Es findet somit nur eine ex post Beurteilung statt, ob die Voraussetzungen für Forschung und experimentelle Entwicklung vorliegen. Dies stellt in der Praxis einen großen Nachteil dar, da die Geltendmachung der Prämie wesentlich verzögert wird. Der Steuerpflichtige muss das Gutachten, das kostenlos ist, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline (über das Menü unter Menüpunkt Extern und Gutachten Forschungsprämie ) bei der FFG anfordern. Weitere Unterlagen können der Anforderung nicht angeschlossen werden. Die Anforderung eines FFG Gutachtens ist in deutscher Sprache zu verfassen. Folgende Informationen sind anzugeben: Firmenbuchnummer E Mail Adresse des Steuerpflichtigen oder der steuerlichen Vertretung Angabe des Wirtschaftshres (Beginn und Ende) Umsatz im Wirtschaftshr Bilanzsumme im Wirtschaftshr 13

Lehrlingsförderung Kapitel 2 Kapitel 2 Lehrlingsförderung Lehrlingsausbildungsprämie Einkunftsarten 1 3 Gesetzesstelle 108f EStG 24 Abs 6 KStG Erlassstelle Rz 8230 ff EStR 2000 Wirkungsweise Steuervorteil progressionsabhängig Steht zu, für Höhe Geltendmachung Gutschrift auf Abgabenkonto Nein jedes WJ in dem das Lehrverhältnis (das vor dem 28.6.2008 begonnen wurde) aufrecht ist (unabhängig von der Dauer) 1.000,-- (bei Mangelberufen: 2.000,--) Verzeichnis Geltungsdauer bis inkl Kalender-/Wirtschaftshr 2012 2.1 Lehrlingsausbildungsprämie (LPR) 2.1.1 Ziel der Prämie Ziel der Lehrlingsausbildungsprämie ist es, einen verstärkten Anreiz zur Ausbildung von Lehrlingen zu bieten und so dem Lehrstellenmangel entgegenzuwirken. Die Prämie soll ihre Wirkung auch dann entfalten, wenn das Unternehmen Verluste schreibt. 2.1.2 Voraussetzung Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Der Begriff Lehrverhältnis stellt auf das BAG (Berufsausbildungsgesetz) ab und muss in der Lehrberufsliste genannt werden. Eine aktuelle Lehrberufsliste ist unter http://www.bmwfj.gv.at unter dem Unterpunkt Berufsausbildung abrufbar. Die Lehrlingsausbildungsprämie steht für jedes (Rumpf)Wirtschaftshr zu, in dem das Lehrverhältnis besteht. Es reicht, wenn das Lehrverhältnis auch nur einen einzigen Tag im Wirtschaftshr bestand. 25

Bildungsförderung Kapitel 3 Kapitel 3 Bildungsförderung Klassischer BFB (1) Interner BFB (2) Bildungsprämie (3) Einkunftsarten 1 3 1 3 1 3 Gesetzesstelle 4 Abs 4 Z 8 EStG 4 Abs 4 Z 10 EStG Erlassstelle Wirkungsweise Steuervorteil progressionsabhängig Rz 1352 ff EStR 2000 Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage Höhe 20% Rz 1352 ff EStR 2000 Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage 108c EStG 24 Abs 6 KStG Rz 8210 f EStR 2000 Gutschrift auf Abgabenkonto 20% (max 2.000,--/ Tag) Geltendmachung Veranlagung Veranlagung Verzeichnis Verhältnis zueinander 6% wenn nicht (3) wenn nicht (1) 3.1 Klassischer Bildungsfreibetrag (KBFB) 3.1.1 Höhe Der klassische Bildungsfreibetrag kann ihv max 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden, in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. 3.1.2 Aus- und Fortbildungseinrichtungen Zu den Aus und Fortbildungseinrichtungen zählen: Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. 27

Kapitel 3 Bildungsförderung 3.1.5 Beispiel Beispiel: Der Arbeitgeber finanziert die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem auswärtigen einwöchigen Fortbildungsseminar mit folgenden im Wirtschaftshr 20X1 anfallenden Kosten: Seminar (inkl Pausenverpflegung): 5.500,-- Unterlagen: 400,-- Verpflegung und Nächtigung: 1.100,-- Fahrtkosten: 100,-- Summe: 7.100,-- Lösung: Ein klassischer Bildungsfreibetrag kann ihv 1.180,-- (20% von 5.900,--) geltend gemacht werden. Im Wirtschaftshr 20X2 wird vom Arbeitnehmer ein pauschaler Kostenersatz ihv 1.500,-- für die Teilnahme am Fortbildungsseminar geleistet. Da eine direkte Zuordnung des Vergütungsbetrages zu einzelnen Aufwandskomponenten nicht möglich ist, ist der Kostenersatz zunächst auf die nicht vom klassischen BFB erfassten Aufwandskomponenten, das sind Verpflegung und Nächtigung sowie Fahrtkosten ihv insgesamt 1.200,-- anzurechnen. Der Restbetrag ( 300,--) ist den Komponenten zuzuordnen, die vom klassischen BFB erfasst wurden. Die Vergütung stellt eine Betriebseinnahme ihv 1.500,-- dar. Außerdem hat eine Nachversteuerung des BFB zu erfolgen. Diese beträgt 60,-- (20% von 300,--). 3.1.6 Beispiel Beispiel: Der Arbeitgeber finanziert die Teilnahme an einem Seminar wie oben. Diesmal hat der Arbeitgeber im Wirtschaftshr 20X1 von den insgesamt zugänglichen Kosten nur einen BFB ihv 1.100,-- (20% von 5.500,--) geltend gemacht. Im Wirtschaftshr 20X2 werden die oben ausgewiesenen Seminarkosten ihv 5.500,-- von der Konzernmuttergesellschaft vergütet. Lösung: Da die Vergütung dem Seminaraufwand zuzuordnen ist, führt die als Betriebseinnahme anzusetzende Vergütung zu einer Nachversteuerung des klassischen BFB ihv 1.100,--. Die Konzernmuttergesellschaft kann von diesem Betrag leider keinen klassischen BFB in Anspruch nehmen, da die Vergütung keine Bildungsmaßnahme betrifft, die an ihren Arbeitnehmern vorgenommen worden ist. 30

Kapitel 4 Investitionsförderung 4.4.3.3 Grund- und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Veranlagungen der Kalenderhre bis 2012 und ab 2017 Bei natürlichen Personen kann im Rahmen der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Freibetrag bis zu 13%, insgesamt höchstens jedoch 100.000, im Veranlagungshr geltend gemacht werden. Beispiele für die Berechnung des Gewinnfreibetrages (in Anlehnung an Rz 3823 EStR 2000): Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Gewinn vor Gewinnfreibetrag 10.000,-- 50.000,-- 70.000,-- 1.500.000,-- davon 13% 1.300,-- 0,-- 9.100,-- 195.000,-- Investitionen in begünstigte WG 2.000,-- 20.000,-- 2.000,-- 150.000,-- Grundfreibetrag 1.300,-- 0,-- 3.900,-- 3.900,-- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 0,-- 0,-- 2.000,-- 96.100,-- Gewinnfreibetrag gesamt 1.300,-- 0,-- 5.900,-- 100.000,-- Gewinn/Verlust endgültig 8.700,-- 50.000,-- 64.100,-- 1.400.000,-- 4.4.3.4 Grund- und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Veranlagungen der Kalenderhre 2013 bis 2016 Der im Rahmen des Sparpaketes festgeschriebene Solidarbeitrag für besser Verdienende wird im Bereich der nicht selbstständigen Einkünfte mit Hilfe einer Einschleifregelung im Bereich der begünstigten Besteuerung des Jahressechstels des 13. und 14. Gehalts umgesetzt. Korrespondierend dazu soll auch beim Gewinnfreibetrag für Selbstständige eine Änderung durch Staffelung des Prozentausmaßes erfolgen (vgl dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Abweichend von der Rechtslage bis einschließlich 2012, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages (für einen maximal begünstigten Gewinn ihv 769.230, ) von 100.000, vorsah, steht der Freibetrag in den vorliegenden Jahren nur für Gewinne bis zu 580.000, zu. In der Literatur wird damit eine zusätzliche Steuerbelastung (unter der Annahme der vollständigen Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages) ihv 27.235, errechnet (vgl Kanduth Kristen/Kampitsch/Komarek 2012, 185). Ein weiterer Nachteil der Befristung ist der volkswirtschaftlich negative Effekt, dass wesentliche Anschaffungen erst wieder ab 2017 getätigt werden. Die sich dadurch ergebenden höheren Einkommensteuervorauszahlungen sind anzupassen (vgl 124b Z 214 EStG). 50

Kapitel 4 Investitionsförderung 4.4.10 Deckelungsverfahren Da der Grundfreibetrag nicht nur pro Person, sondern auch je Betrieb und Mitunternehmerschaft mit max. 3.900, begrenzt ist, ist in bestimmten Fällen ein Deckelungsverfahren anzuwenden (vgl Rz 3844 EStR 2000). Sollte ein Steuerpflichtiger an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt sein, wäre es denkbar, dass auf ihn (anteilige) Grundfreibeträge von mehr als insgesamt 3.900, fallen. In solchen Fällen muss der Grundfreibetrag auf das gesetzliche Maximum reduziert werden. Dazu ist (idr nach Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen) das betreffende Feststellungsverfahren gem 295a BAO ( rückwirkendes Ereignis ) zu ändern. Dieses Verfahren hat keine Auswirkung auf die Anteile am Grundfreibetrag der anderen Gesellschafter. Beispiel: Der Unternehmer Xaver ist an zwei Unternehmen beteiligt: Am Unternehmen 1 mit 80% und am Unternehmen 2 mit 70%. Unternehmen 1 Unternehmen 2 Grundfreibetrag 3.900,-- 3.900,-- Anteil am Unternehmen 80% 70% Anteiliger Grundfreibetrag 3.120,-- 2.730,-- Somit ergibt sich insgesamt für Xaver ein Grundfreibetrag von 5.850,--. Somit beansprucht er um 1.950,-- mehr als ihm zusteht. Xaver entscheidet sich, bei Unternehmen 1 zu kürzen. Dadurch werden bei der Veranlagung die anteiligen Grundfreibeträge von Xaver wie folgt berücksichtigt: Unternehmen 1: Grundfreibetrag (anteilig und gekürzt): 1.170,-- Unternehmen 2: 2.730,-- Summe: 3.900,-- 4.4.11 Ausländische Betriebsstätten Die Einkommensteuerrichtlinien sehen bei ausländischen Betriebsstätten, die durch die Befreiungsmethode nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt werden, eine spezielle Regelung vor: Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind grundsätzlich auch ausländische Teile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen. Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag wird auf Basis des gesamten Betriebsgewinns ermittelt. Der Gewinnfreibetrag wird danach entsprechend dem in und ausländischen Anteil aufgeteilt. Somit kürzt der Gewinnfreibetrag auch den ausländischen Teil des Gewinnes. Dieser wirkt sich beim Progressionsvorbehalt aus (vgl Rz 3823a EStR 2000). 64

Investitionsförderung Kapitel 4 4.5.8 Gesondertes Verzeichnis Einnahmen /Ausgabenrechner müssen die vorzeitige Abschreibung in einem gesonderten Verzeichnis ( 7 Abs 3 EStG) ausweisen. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die vorzeitige Abschreibung dem Maßgeblichkeitsgrundsatz entsprechend bereits in der Unternehmensbilanz berücksichtigen. Dies wird über eine Bewertungsreserve isd 205 UGB erfolgen. Dieser Posten ist dann aufzulösen, wenn die Normalabschreibung aufgebraucht wurde oder aber, wenn der Gegenstand das Unternehmen verlässt. Ebenso ist eine freiwillige Auflösung möglich. Beispiel: Anschaffung einer Maschine am 1.8.2009 um 1.000,--. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Lösung: Die normale lineare Abschreibung beträgt: 1.000 : 5 : 2 = 100,-- Berechnung der vorzeitigen Abschreibung: 1.000 x 0,30 = 300,-- davon bereits als laufende Abschreibung berücksichtigt: 100,-- Die vorzeitige Abschreibung nach 7a EStG beträgt demnach: 200,-- Folgende Buchungssätze sind unternehmensrechtlich für die folgenden Jahre notwendig: Verbuchung 2009 (7) Abschreibung (0) Maschine 100,-- (8) Dotierung Bewertungsreserve 7a Abschreibung (9) Bewertungsreserve 200,-- Verbuchung 2010, 2011, 2012 (7) Abschreibung (0) Maschine 200,-- Verbuchung 2013 (7) Abschreibung (0) Maschine 200,-- (9) Bewertungsreserve (8) Auflösung Bewertungsreserve 100,-- Verbuchung 2014 (7) Abschreibung (0) Maschine 100,-- (9) Bewertungsreserve (8) Auflösung Bewertungsreserve 100,-- Die Einkommensteuerrichtlinien gestatten allerdings, dass für das abweichende Wirtschaftshr 2008/09 (mit Bilanzstichtag spätestens zum 30.4.2009) die vorzeitige Abschreibung ausnahmsweise auch in der Mehr/Weniger Rechnung beantragt 71

Investitionsförderung Kapitel 4 4.6.3 Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes Veräußerungserlös/Entschädigung > Buchwert stille Reserve aufgedeckt keine stille Reserve aufgedeckt Erfüllt das ausscheidende Gut die Kriterien des 12 Abs 1, 3 5 EStG? Keine Übertragung stiller Reserven möglich Wurde im Wirtschaftshr der Aufdeckung ein neues Gut angeschafft? Erfüllt das Anlagevermögen die Voraussetzungen des 12 Abs 1, 3 5 EStG? Möglichkeit zur Bildung einer Übertragungsrücklage gem 12 Abs 8 EStG Wird innerhalb der Frist gem 12 Abs 9 EStG (12 bzw 24 Monate) ein entsprechendes neues Gut angeschafft? Erfüllt das neue Anlagevermögen die Voraussetzungen gem 12 Abs 1, 3 5 EStG? Übertragung der stillen Reserven durch Bildung einer Bewertungsreserve Erfolgwirksame Auflösung der Übertragungsrate Kriterien bei der Aufdeckung stiller Reserven (Quelle: Denk/Feldbauer-Durstmüller/Mitter/Wolfsgruber 2010, 325). 79