BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015 in BEZ 2016 Nr. 21

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Transkript:

BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015 in BEZ 2016 Nr. 21 (Bestätigt mit VB.2015.00509 vom 17. März 2016.) Der Gemeinderat hatte angeordnet, dass sich im Freien (Weideland) aufhaltende Kühe im Abstand von 200 m zum Nachbargrundstück von 22.00 bis 07.00 Uhr keine Glocken tragen dürfen. Diese Anordnung wurde vom Verfügungsadressaten angefochten. Aus den Erwägungen: 1. Der Rekurrent, welcher insgesamt rund 27 Rinder hält, lässt seine Tiere auf Weideland und auf der Alp grasen. Ein Weideland befindet sich im Umkreis von 200 bis 300 m zur mit ihrem Wohnhaus überstellten Parzelle der Beigeladenen im Gebiet U. der Gemeinde X. Dort befindet sich auch der Stall. Das Weideland wird vom Rekurrenten mittels Einzäunung in mehrere Weiden unterteilt. Sowohl die Weiden als auch die Parzelle der Beigeladenen sind in der Landwirtschaftszone gelegen, weshalb sie der Empfindlichkeitsstufe III zuzurechnen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung [LSV]). Das Wohnhaus der Beigeladenen ist im Osten mit einem weiteren Gebäude zusammengebaut. Der Weiler setzt sich aus rund acht Wohnhäusern und weiteren, nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden zusammen. Der Weiler liegt an einer Hanglage, wobei das Terrain von Osten nach Westen abfällt. Unmittelbar westlich des Wohnhauses der Beigeladenen fällt das Gelände steil ab. Die Wohn- und Schlafräume des Wohnhauses sind nach Westen, Norden und Süden gerichtet. Die Weiden des Rekurrenten umgeben auf drei Seiten, nämlich im Norden, Süden und Westen das Grundstück der Beigeladenen. 2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, dass mehrere Lärmklagen wegen des Kuhglockengeläuts eingegangen seien. Zwar befinde sich die lärmbetroffene Liegenschaft in der Landwirtschaftszone und sei in dieser Zone der Kuhglockenlärm eher zu tolerieren als in einer Wohnzone. Anlässlich eines Lokaltermins hätten sich sechs Kühe auf der Weide aufgehalten, teilweise sei aber mit doppelt so vielen zu rechnen. Das am Augenschein mitgeführte Dezibel-Messgerät habe teilweise über 80 Dezibel angezeigt. Die Kuhglocken seien aus Sicherheitsgründen nicht notwendig, seien doch die Weiden eingezäunt. Der Kuhglockenlärm sei dem Betriebslärm zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu begrenzen. Des Weiteren verweist die Vorinstanz auch auf Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach jedermann verpflichtet sei, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2.2 Der Rekurrent bringt hiergegen vor, dass das Umhängen von Kuhglocken notwendig sei. Bei einem möglichen nächtlichen Ausbruch der Tiere könnten diese nämlich schneller gefunden werden. Ohne die Kuhglocken wäre in solchen Fällen die Unfallgefahr für Mensch und Tier zu gross. ( ) 4.2.1 Das Umweltschutzgesetz ist auf Lärm anwendbar, welcher beim Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Darunter fallen auch landwirtschaftliche

- 2- Bauten und Anlagen, einschliesslich das bewirtschaftete Land (vgl. Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 397). Den Anlagen gleichgestellt sind Geräte, Maschinen und Fahrzeuge etc. (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (vgl. hierzu Peter M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 7 Rz. 36 ff). Wenn wie hier die Tiere auf Weiden, welche in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind, grasen, ist der von den Kuhglocken ausgehende Lärm dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu beurteilen und allenfalls zu begrenzen (vgl. Art. 4 Abs. 4 LSV; Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU, 2014). Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Bestehende Anlagen haben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Art. 16 USG). Neue ortsfeste Anlagen hingegen haben die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Für die Änderung bestehender ortsfester Anlage sieht die LSV vor, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Anlage müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die Immissionsgrenz- und Planungswerte werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 13 und 23 USG), wobei die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten (Art. 23 USG). Kumulativ zu den Grenzwerten ist das sogenannte Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 USG zu beachten. Diesem zufolge sind Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 25 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Jedoch gilt es zu beachten, dass aus dem Vorsorgeprinzip nicht der Anspruch auf absolute Ruhe abgeleitet werden kann. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind vielmehr hinzunehmen. 4.2.2 Der Landwirtschaftsbetrieb besteht unbestrittenermassen schon seit mehr als 30 Jahren und existierte mithin schon vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985. Nicht fest steht, ob die Tiere des massgeblichen Betriebs seit je her auf den Weiden im Gebiet U. mit Kuhglocken versehen waren oder ob von einem neuen bzw. geänderten Anlageteil im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV auszugehen ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind

- 3- vorliegend selbst die an geänderte Altanlagen zu stellenden Anforderungen nicht eingehalten. Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen sind jedoch für die vorliegend zu beurteilenden Kuhglockenimmissionen die in Anhang 6 LSV genannten Grenzwerte nicht einschlägig. Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 lit. c Anhang 6 LSV sind die darin enthaltenen Grenzwerte nämlich einzig auf den Lärm des Verkehrs auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben anwendbar. Auch eine bloss sinngemässe Anwendung der Grenzwerte verbietet sich. Die Belastungsgrenzwerte sind nur in Verbindung mit den auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren aussagekräftig. Beide bilden zusammen eine funktionale Einheit. Werden Grenzwerte sinngemäss angewendet, besteht die Gefahr, dass Unvergleichbares miteinander verglichen wird (vgl. hierzu etwa BGE 123 II 325, E. 4d/bb, www.bger.ch). Auf Glocken sind mithin keine in den Anhängen zur LSV genannte Grenzwerte anwendbar. Sind keine Grenzwerte festgesetzt worden, sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 366 mit zahlreichen Verweisungen, auch zum Folgenden). Im Rahmen einer solchen Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärmemissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken sowie das Musizieren, können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heissen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu betrachten. In der Rechtsprechung sind solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 in Pra 1998 Nr. 170 S. 904; BGE 126 II 366, E.2d). Solche Massnahmen bestehen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduktion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde. Dabei gilt es eine Interessenabwägung vorzunehmen.

- 4- Den örtlichen Behörden ist ein gewisser, einer beschränkten Überprüfungsbefugnis durch die Rekursinstanz unterliegender Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (vgl. BGE 126 II 366, E.2d). Zur Handhabung des bei der Auslegung und Anwendung des Umweltschutzgesetzes den lokalen Behörden zustehenden Ermessens, insbesondere mit Bezug auf die zu ergreifenden Emissionsbegrenzungsmassnahmen, können die kommunalen Polizeiverordnungen herangezogen werden (vgl. BGE 118 Ib 590, E. 3c), soweit die darin enthaltenen Festlegungen nicht durch eidgenössisches Recht derogiert werden bzw. sich überhaupt auf das in Frage stehende Problem beziehen. 4.2.3 Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden konnte, ist das vom Rekurrenten im Gebiet U. genutzte Weideland fast durchgehend tiefer gelegen als das rekurrentische Wohngebäude. Die Schallausbreitung auf die Liegenschaft der Beigeladenen wird durch diese Gegebenheit begünstigt. Am Augenschein konnten die von vier mit Kuhglocken versehenen Rindern ausgehenden Immissionen vernommen werden. Dabei zeigte sich, dass auch in einer Distanz von rund 80 m die davon ausgehenden Lärmimmissionen sehr laut sind. Dazu trägt sicherlich auch der Umstand bei, dass zumindest nachts praktisch kein weiterer Umgebungslärm anfällt; so ist etwa die rund 100 m beim Wohnhaus der Beigeladenen vorbei führende Strasse nachts kaum befahren. Der Augenschein zeigte auch, dass die Tiere durchaus auch nachts grasen, sie sich daher auf der Weide bewegen und dadurch praktisch dauernd ein Kuhglockengeläut herrscht. Die Anzahl der weidenden Rinder ist gemäss den Ausführungen am Augenschein schwankend. Während sich in der Sommerzeit Rinder auch auf der Alp aufhalten und daher nur wenige auf dem Weideland anzutreffen sind, sind im Frühling und Herbst bis zu 28 Stück im Gebiet U. Die alsdann auf das Wohnhaus der Beigeladenen wirkenden Immissionen werden daher noch weitaus höher sein als anlässlich des Lokaltermins. Das Wohnhaus der Beigeladenen befindet sich unmittelbar an der Grenze zum Weideland und die Wohnräume sind gegen Westen sowie teilweise nach Norden und Süden gerichtet. Wegen der Schallausbreitung sind damit die Wohnräume der Beigeladenen, sobald sich Tiere auf dem Weideland befinden, dem Kuhglockengeläut ausgesetzt. Aus den Ausführungen ist zu schliessen, dass nur im Winter die Tiere nicht auf die Weide gelassen werden. Den Beigeladenen ist es daher kaum möglich, diesen erheblich störenden Immissionen auszuweichen. Zweifelsohne haben Bewohner in der Landwirtschaftszone mit Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen. Doch haben sie die davon ausgehenden Immissionen nicht unbegrenzt hinzunehmen. Auch ihnen kommt namentlich nachts ein Anspruch auf Ruhe zu. Diesem Interesse ist jenes des Rekurrenten gegenüberzustellen. Kuhglocken sind nicht nur ein Brauchtum, sondern sie dienen auch dazu, allfällig entlaufene Tiere wieder ausfindig zu machen. Letzteres bringt denn auch der Rekurrent als Einziges zur Begründung für die Verwendung der Kuhglocken vor. Anlässlich des Lokaltermins zählte er beispielhaft zwei in der Schweiz aufgetretene Fälle auf, in welchen dank den Kuhglocken die Tiere wieder gefunden werden konnten. Im einen Fall drang ein Hund auf die Weide ein und versetzte die Tiere derart in Panik, dass diese aus der Weide

- 5- ausbrachen. Im zweiten genannten Fall konnte eine wegen der grossen Hitze geschwächte, liegende Kuh wegen ihres Glockengeläuts gefunden werden. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, dass es auf den Weiden im Gebiet U. unumgänglich oder zumindest von wesentlichem Nutzen sein soll, dem Vieh namentlich in der Nacht Glocken umzuhängen. Fälle von nachts in Weiden eindringenden Hunden dürften äusserst selten vorkommen. Sodann wären geschwächte und von der Herde getrennte Tiere auf den anders als möglicherweise auf einer Alp umzäunten und übersichtlichen Weideflächen auch ohne Glocken gut auffindbar. Ganz allgemein kann der vorhandene Elektrozaun zwar ein Ausbrechen der Tiere nicht mit letzter Sicherheit verhindern. Jedoch ist die vom Rekurrenten gewählte Einzäunungsart bei Weiden üblicherweise anzutreffen, was deren hohen Zuverlässigkeit vermuten lässt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass unweit des Weidelands das Dorf bzw. kleinere und grössere Weiler liegen, so dass das Auffinden entlaufener Tiere auch ohne Kuhglocke ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein wird. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Lärm das zulässige Mass überschreitet (Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG) und deshalb die betroffenen Anwohner in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Der Lärm ist aber vermeidbar und die vom Rekurrenten genannten Gründe für den Einsatz von Kuhglocken vermögen das Interesse der Beigeladenen auf Nachtruhe nicht zu überwiegen. Dass das verfügte Nachttrageverbot von Kuhglocken aus weiteren betrieblichen oder gar wirtschaftlichen Interessen nicht möglich sein sollte, bringt selbst der Rekurrent nicht vor. Der von ihm im Rahmen der Replik vorgebrachte Einwand, es könnten auch kleinere Kuhglocken umgehängt werden, ist nicht zielführend. Zum einen ist es fraglich, ob vor allem wenn sich mehrere Rinder auf der Weide aufhalten dies tatsächlich zu einer Verbesserung der lärmrechtlichen Situation führen würde, und zum anderen ist es wohl auch kaum kontrollierbar, welche Glocken benutzt werden. Es kann daher festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz getroffene Anordnung angesichts der erheblich störenden Lärmimmissionen verhältnismässig und rechtens ist. Auch deckt sich deren Anordnung mit der kommunalen Polizeiverordnung. Gemäss dieser dauert die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Art. 14 Abs. 2 Polizeiverordnung). Während dieser Zeit ist es verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden und verhindert werden kann (Art. 14 Abs. 1 Polizeiverordnung). Dies trifft auf das strittige Kuhglockengeläut zu. 4.2.4 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss irrtümlicherweise davon aus, dass auf dem streitbetroffenen Weideland Kühe grasten. Wie anlässlich des Lokaltermins ausgeführt wurde, weiden dort aber ausschliesslich Rinder. In Bezug auf die Lärmimmissionen ist es indes unerheblich, ob es sich um Kühe oder Rinder handelt. Der Klarheit halber ist daher Dispositivziffer 1 dahingehend zu korrigieren, dass allgemein das Vieh auf den fraglichen Weiden keine Glocken tragen darf. 5. Insgesamt ist der Rekurs den vorstehenden Ausführungen zufolge abzuweisen.