nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe jedoch gestattet sind, sofern sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen.

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1 Urteil vom 19. Juni 2001//Art. 58, 205 BauG. Ein Pub stellt einen störenden Betrieb dar und ist mit der Wohnzone W3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht zonenkonform (Erw. 2-3). Eine Erweiterung des Pubs durch eine Bar ist aufgrund der zu erwartenden übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft unzulässig (Erw. 4). aus den Erwägungen: 1.- Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet das Restaurant A. (Parzelle Nr. B., Grundbuch C.), in welchem der Beschwerdeführer im Untergeschoss eine Bar im Sinne eines Gelegenheitsbetriebes einbauen will. Verfahrensgegenstand bildet mithin die Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes. Zunächst stellt sich damit die Frage, ob der heute bereits bestehende Gastgewerbebetrieb zonenkonform ist. 2.- a) Der fragliche Betrieb befindet sich in der Wohnzone W3. Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt. Bei Wohnzonen werden grundsätzlich drei Typen von Wohnzonen unterschieden: Reine Wohnzonen, die ausschliesslich dem Wohnen reserviert sind, Wohnzonen, in denen auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind, welche die Wohnnutzung nicht stören, und Wohnzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind und die häufig als gemischte Wohn-/ Gewerbezone oder als Wohn- und Geschäftszonen bezeichnet werden (MÜNCH Peter/ KARLEN Peter/ GEISER Thomas, Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel 1998, S. 251, N 7.47). b) Wohnzonen sind ganz allgemein Teile der Baugebiete, in denen dem Wohnen eindeutig der Vorrang zukommt, was sich nicht nur im eigentlichen Zonenzweck, sondern auch in der Ausgestaltung und der Lage der Zonen, ferner in der Bauweise und der Benutzung der Bauten sowie im weitgehenden Immissionsschutz äussert (ZIMMERLIN Erich, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 4 zu 130 bis 133). 3.- Nach neueren Bau- und Zonenordnungen sind gewerbliche Bauten in der Regel in reinen Wohnzonen ganz verboten, es sei denn, sie dienen, wie insbesondere Läden, dem Bedarf der Bewohner der Zone. Ihre Zulassung ist somit einerseits immissionsmässig, andererseits funktional beschränkt (LGVE 1999 II Nr. 21, S. 227). Stille Gewerbe sind in Wohnzonen regelmässig zugelassen (DILGER Peter, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 159, N 35). So bestimmt denn auch Art. 58 BauG (Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht; NG 611), dass die Wohnzone grundsätzlich für Wohnzwecke bestimmt ist,

2 2 nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe jedoch gestattet sind, sofern sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen. a) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (USG) hat das kantonale Recht betreffend den direkten Schutz vor Immissionen seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder soweit erlaubt verschärft (vgl. Art. 65 USG; BGE 118 Ia 114 Erw. 1b, 116 Ia 492 Erw. Ia, Ib 179 f. Erw. 1 b/bb, 118 Ib 595 Erw. 3a). Soweit die kantonalrechtlichen Begriffe der Störung bzw. des störendes Betriebes den Lärmschutz erfassen sollen, kommt den entsprechenden kantonalen und kommunalen Normen gegenüber dem USG und auch der LSV (Lärmschutzverordnung) grundsätzlich somit keine selbständige Bedeutung mehr zu (BGE 114 Ib 220 f. Erw. 4a). Das Umweltschutzrecht des Bundes erfasst aber nicht alle denkbaren Auswirkungen, die insbesondere ein Betrieb mit grossem Verkehrsaufkommen mit sich bringen kann (Gefährdung der Fussgänger, Parkierungsprobleme etc.). Bezüglich solcher Auswirkungen kann kantonales bzw. kommunales Recht selbständige Bedeutung haben (BGE 114 Ib 223 Erw. 5). Selbständige Bedeutung können kantonale und kommunale Bestimmungen (insbesondere städtebauliche Nutzungsvorschriften) über die Zulässigkeit von störenden Betrieben in Nutzungszonen weiter haben, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone überhaupt erstellt (BGE 114 Ib 352) und seiner Zweckbestimmung übergeben werden darf. Dies gilt auch, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ia 115, 117 Ib 153, 116 Ia 492 f., 118 Ib 595 je mit Hinweisen). Bei kantonalen und kommunalen Bestimmungen mit selbständiger Bedeutung geht es um besondere städtebauliche Aspekte, wie sie gemäss den Zonenvorschriften für den Charakter einer Quartierbebauung massgebend sein können (BGE 114 Ib 222 f. Erw. 5). In diesem Rahmen beruhen kantonale bzw. kommunale Normen auf originären kantonalen bzw. kommunalen Rechtsetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung (Nutzungsstruktur einer Wohnzone etc.; BGE 117 Ib152 f. mit weiteren Hinweisen; LGVE 1999 II Nr. 21 S. 226). b) Der vorliegende Betrieb liegt in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Die Lärmempfindlichkeit ist dabei gemäss Art. 4 Bau- und Zonenreglement mit der Stufe II begrenzt. Das öffentliche Recht bzw. das Lärmschutzrecht kennt für die vorliegende Lärmart (Immissionen wie Gaststättenlärm, Lärm durch menschliches Verhalten vor der Gaststätte, bei der Ankunft oder beim Verlassen der Lokalitäten, Lärm durch Parkiermanöver) keine Messweise und auch keine Belastungsgrenzwerte. Insbesondere sind auch die Anhänge 3 und 6 zur LSV (betreffend

3 3 Strassenverkehrslärm bzw. Industrie- und Gewerbelärm) aus verschiedenen Gründen nicht aussagekräftig (BGE 123 II 325 Erw. 4d/aa und bb; Robert Hofmann, Keine Grenzwerte kein Lärm? in URP 1994 S. 419 ff., S. 427 f; Pra 2/2001 Nr. 30, S. 194). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen und Grenzwerte gemäss LSV beruft, ist die Beschwerde somit unbegründet. c) Soweit eine Bauordnung wie im vorliegenden Fall in der Wohnzone lediglich nicht störende Gewerbe zulässt, entspricht es nach der Praxis den Zielen und dem Zweck des RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung), wenn in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen (sog. funktionale Betrachtungsweise; BGE 117 Ib 155; Urteile P. vom und K. vom ), denn das RPG will wohnliche Siedlungen schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und auf eine angemessene Dezentralisierung der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken (Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG; BGE 117 Ib 155; LGVE 1999 II Nr. 21, S. 227). Als nicht störende Betriebe werden in der Rechtsprechung etwa Arztpraxen, Bäckereien, Metzgereien, Coiffeursalons, Quartierrestaurants, öffentliche und private Dienste für die Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung als in der Wohnzone zulässig erachtet (Urteil K. vom ; LGVE 1992 III Nr. 12 Erw. 2; AGVE 1993 S. 397 f.). Dabei handelt es sich regelmässig um (Klein-)Betriebe, welche ausschliesslich während den Tagesstunden geöffnet haben (vgl. ZAUGG Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1986, 2. Aufl., S. 229 f.). d) Ein als solcher nicht störender Betrieb kann durch die Immissionen, die sein Erschliessungsverkehr verursacht, zu einem (mässig) störenden Betrieb werden. In der Wohnzone ist neben dem (umweltrechtlichen) Immissionsschutz auch ein ortsplanerischer Schutz des Wohnens beabsichtigt: Unabhängig davon, ob Lärm-Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, werden häufig Gewerbe, die der täglichen Bedarfsdeckung der Quartierbevölkerung dienen und insofern quartierüblich sind, als nicht störend zugelassen: Restaurants, Lebensmittelgeschäfte, Schuhmacher, nicht aber beispielsweise Dancings oder Verkaufsstellen für Occasionsautos (MÜNCH/ KARLEN/ GEISER, a.a.o., S. 251, N 7.47). e) Es kommt dabei nicht darauf an, ob im konkreten Fall tatsächlich Immissionen verursacht werden, sondern darauf, ob mit dem betreffenden Gewerbe typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit Wohnbauten verbunden ist. Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, auf durchschnittliche objektivierte Bedingungen. So ist in der Regel eine beschränkte stille, in Wohngebieten passende gewerbliche Tätigkeit in Wohnzonen zulässig. Massgebend sind dabei in erster Linie die örtli-

4 4 chen Verhältnisse des Wohnquartiers, die Grösse der für die Geschäfte und Betriebe notwendigen Bauten sowie die von ihnen zu erwartenden Immissionen und Auswirkungen auf den Verkehr (ZIMMERLIN, a.a.o., N 7 zu 130 bis 133). Daraus ergibt sich, dass sich für die Beurteilung der Immissionen im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer beantragte sozialpsychologische Studie als obsolet erweist, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine solche Studie nicht angeordnet hat. f) Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich beim vorliegenden Betrieb nicht um ein Quartierrestaurant, welches jeweils tagsüber geöffnet ist, sondern vielmehr um einen Gastgewerbe- bzw. Pub-Betrieb handelt, welcher täglich von früh abends bis spät nachts bzw. an den Wochenenden gar bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. Es ist notorisch, dass ein derartiger Betrieb übermässige Immissionen wie Lärm durch Zu- und Wegfahrten, Parkiermanöver, Zuschlagen von Autotüren, Unterhaltungen, Johlen, Musik etc.) mitsichbringt dies erweist sich in einer Wohnzone mit praktisch ausschliesslichem Wohncharakter wie im vorliegenden Fall als um so störender, als auch eine lärmabsorbierende Geräuschkulisse, wie sie mit dem Strassenverkehr einer Grossstadt vergleichbar wäre, nicht besteht und das Pub bis in die späten Nachtstunden betrieben wird, wobei nachts regelmässig kaum noch anderweitiger Lärm vorhanden ist. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei dieser Lärmart nicht um eine gleichmässige Lärmeinwirkung, sondern um Lärmeinheiten, die unregelmässig und von unterschiedlicher Intensität erfolgen. Das BUWAL hat darauf hingewiesen, dass verhaltensspezifischer Lärm durch das plötzliche Auftreten von Spitzenpegeln erheblich störend sei. Derartige Lärmspitzen sind gerade in der Einschlafphase besonders störend (URP 2001, S. 468). So hat sich in den vergangenen Jahren denn auch gezeigt, dass der Betrieb wiederholt wegen den Öffnungszeiten bzw. Nachtruhestörungen zu Klagen Anlass gegeben hatte. Die von einer Gaststätte, wie sie im vorliegenden Fall betrieben wird, ausgehenden Immissionen stellen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv für Anwohner eine erhebliche Belästigung dar. Es ist deshalb sinnvoll, solche Betriebe grundsätzlich in Gebieten zu konzentrieren, die sich aufgrund ihrer Lärmvorbelastung nicht oder nur bedingt für eine Wohnnutzung eignen (URP 2001, S. 471). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich somit, dass bereits der heutige Betrieb mit der dreigeschossigen Wohnzone W3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht zonenkonform ist. 4.- a) Gemäss Art. 205 BauG werden den innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, Bestand und angemessene Erweiterung gewährleistet, wenn ihre unvermeidlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen nicht übermässig sind.

5 5 b) Der Beschwerdeführer hat die Absicht, im heutigen Pub-Betrieb eine Bar einzubauen und diese inskünftig als Gelegenheitswirtschaft bei Dorfanlässen zu betreiben. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die bereits im heutigen Zeitpunkt mit dem Pub-Betrieb einhergehenden Belästigungen erheblich sind. Die geplante Erweiterung verursacht zeifellos eine Zunahme von Gästen und damit eine zusätzliche Lärmbelästigung (mehr Verkehrsaufkommen etc.). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die unvermeidlichen Einwirkungen durch eine allfällige Erweiterung des Pubs auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen als übermässig zu qualifizieren sind, weshalb eine Erweiterung des Pub-Betriebes gemäss Art. 205 BauG unzulässig ist. Zusammenfassen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.... (Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, 19. Juni 2001)

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