Aargauische Pensionskasse Kernplan Ausgabe 0
Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. Gültigkeit 5 Art. Eintrittsschwelle 5 Art. Versicherter Lohn 5 Art. 4 Altersleistungen 6 Art. 5 Todesfallleistungen 6 Art. 6 Invalidenleistungen 7 Art. 7 Beiträge 7 Art. 8 Laufende Teuerungszulagen 8 Art. 9 Künftige Änderungen 8 Anhang zum Kernplan A Voraussichtliches Sparguthaben 9 B Umwandlungssatz 9 C Überbrückungsrente 40 D Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung 4 E Vorfinanzierung Überbrückungsrente 4 F Nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile 4
Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 0 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum Vorsorgereglement. Art. Eintrittsschwelle Massgebend ist die Eintrittsschwelle gemäss BVG. Art. Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Art. 79c BVG sowie das Reglement über die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns bleiben vorbehalten. Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Diese sind im Anhang F aufgeführt. Der Koordinationsabzug beträgt 0 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 00 % der maximalen AHV-Altersrente. 5
Art. 4 Altersleistungen (Art. ff. VR) Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre. Die jährlichen Spargutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet. Das für die Berechnung der Spargutschriften massgebende Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Es gelten folgende Ansätze: Die Alterskinderrente beträgt.5 % der Altersrente. Art. 5 Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohns 5 4 5 9 6 40 44 8 45 49 0 50 54 55 65 4 Todesfallleistungen (Art. ff. VR) Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen oder Partner beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters: 60 % der vollen Invalidenrente; b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern: 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Die Abfindung beim Tod einer Rentnerin oder eines Rentners entspricht drei Jahresrenten in der Höhe der BVG-Mindestrente. Die Rente an die Waisen sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufgekommen ist, beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters: 5 % der vollen Invalidenrente; b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 5 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern: 5 % der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Art. 6 Invalidenleistungen (Art. 40 ff. VR) Für die Berechnung der Invalidenleistungen von Versicherten mit variablen Lohnbestandteilen wird auf den versicherten Lohn der letzten Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. In den übrigen Fällen ist der versicherte Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend. Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohns. Die Invalidenkinderrente beträgt 5 % der zugesprochenen Invalidenrente. 4 Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird gestützt auf Art. 4 Abs. VR für zwei Jahre aufgeschoben. Art. 7 Beiträge (Art. VR) Die Zahlenwerte für die Spargutschriften und die Risikobeiträge sind in Prozenten des versicherten Lohns angegeben. Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Alter Sparbeitrag Sparbeitrag Risikobeitrag Risikobeitrag Versicherte Arbeitgeber Versicherte Arbeitgeber 8 4 - -.4. 5 4 5.5 6.5.4. 5 9 6.5 9.5.4. 40 44 7.5 0.5.4. 45 49 8.5.5.4. 50 54 8.5.5.4. 55 65 9.5 4.5.4. 6 7
Die in Abs. festgelegte Beitragsaufteilung gilt nicht für den freiwillig versicherten Lohn (vgl. das Reglement über die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns). Für diesen leistet ausschliesslich die versicherte Person Beiträge. Der Sparbeitrag beträgt 4 %, der Risikobeitrag.7 % des freiwillig versicherten Lohns. Art. 8 Laufende Teuerungszulagen Laufende Teuerungszulagen gemäss Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 0. November 964 werden ab Inkrafttreten des Pensionskassendekrets in der bisherigen Höhe durch die APK weiter bezahlt. Art. 9 Künftige Änderungen Die Delegiertenversammlung kann den Kernplan jederzeit ändern, wobei die wohlerworbenen Rechte zu wahren sind. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Grossen Rat ( 5 Abs. Pensionskassendekret). Die APK informiert die Aufsichtsbehörde über die Reglementsänderungen. Anhang A Voraussichtliches Sparguthaben. Das voraussichtliche Sparguthaben wird in Prozenten des versicherten Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person festgelegt: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 5 0 6 46. 47 80.7 58 708.7 6.0 7 64.4 48 406.4 59 74. 7 4. 8 8.9 49 4.5 60 778.4 8 6.6 9 0.6 50 459.0 6 84. 9 49. 40 0.6 5 487.9 6 850. 0 6.8 4 4.9 5 57. 6 887. 74.7 4 6.5 5 547.0 64 94.4 87.7 4 85.5 54 577. 65 96. 0. 44 07.8 55 607.9 4 4.6 45 0.4 56 64.0 5 8. 46 55.4 57 674.6. Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. B Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz 58 5.80 % 59 5.90 % 60 6.05 % 6 6.5 % 6 6.0 % 6 6.45 % 64 6.60 % Alter Umwandlungssatz 65 6.80 % 66 6.95 % 67 7.5 % 68 7.5 % 69 7.60 % 70 7.80 % Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 8 9
C Überbrückungsrente D Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung. Die lebenslängliche Kürzung der Altersrente entspricht für eine Überbrückungsrente von CHF '000 folgendem Betrag (in CHF): Alter bei Beginn Alter bei Beendigung der Auszahlung der Auszahlung 59 60 6 6 6 64 65 58 55.00 06.60 54.90 99.90 4.50 79.80 5.00 59 55.90 08.0 56.80 0.90 4.40 8.50 60 56.90 09.80 58.80 04.00 45.40 6 57.90.50 60.90 06.0 6 59.00.0 6.0 6 60.0 5.0 64 6.0 65. Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet.. Die maximal mögliche Einkaufssumme für die Vorfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung wird in Prozenten des versicherten Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person festgelegt: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 5 4.7 6 96.7 47 87. 58 49.5 6 9.4 7 0.6 48 97.4 59 65.8 7 44. 8 0.7 49 07.8 60 0. 8 49.4 9 8. 50 8.6 6 49.9 9 54.6 40 5.7 5 9.8 6 88.4 0 60.0 4.6 5 4. 6 7.4 65.6 4 4.8 5 5. 64 67. 7.4 4 50. 54 65.6 65 0.0 77.4 44 59. 55 78.4 4 8.6 45 68. 56 9.6 5 90.0 46 77.6 57 405.. Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 40 4
E Vorfinanzierung Überbrückungsrente F Nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. Der maximal mögliche Betrag für die Vorfinanzierung der Überbrückungsrente entspricht für eine Überbrückungsrente von CHF '000 pro Jahr folgendem Betrag (in CHF): Männer Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag 5 747 6 549 47 7 58 54 6 808 7 68 48 85 59 477 7 87 8 70 49 986 60 4056 8 96 9 86 50 45 6 5 9 004 40 95 5 469 6 590 0 074 4 07 5 448 6 788 47 4 5 457 64 99 4 4 54 47 65 0 00 44 56 55 4899 4 80 45 47 56 5070 5 46 46 595 57 547 Als Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, gelten: a) Entschädigungen für geleistete Überstunden oder Überzeit; b) Sämtliche von der Leistung oder vom Geschäftsergebnis abhängigen Prämien; c) Treueprämien und Dienstaltersgeschenke; d) Entschädigungen gemäss Abs., 6 Abs. und, 6 bis, 7 und 8, 6 und 7 Inkonvenienzverordnung (SAR 6.). Frauen Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag 5 55 6 6 47 04 58 484 6 605 7 4 48 40 59 45 7 66 8 44 49 540 60 7 8 79 9 509 50 664 6 66 9 779 40 597 5 79 6 798 0 84 4 688 5 95 6 9 905 4 78 5 406 64 0 97 4 879 54 404 04 44 980 55 45 4 45 084 56 450 5 86 46 9 57 466. Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 4 4
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