Vernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)



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s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Transkript:

Aarau, 24. April 2007 AvenirSocial Sektion Aargau Professionelle Soziale Arbeit Schweiz Postfach 3809 5001 Aarau AvenirSoicial ist durch Fusion entstanden und ersetzt den - SBS - Schweizerischer Berufsverband Soziale Arbeit, Sektion Aargau und den - SBVS, Schweizerischer Berufsverband für Sozialpädagogik, Sektion Aargau Fragebogen Vernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Frage 1 / 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Bisher war im kantonalen Gesetz nicht geregelt, wer die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen, welche nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz versicherungspflichtig sind, hier aber keinen Wohnsitz haben, überprüft. Bei Familienangehörigen von Personen, welche in einer aargauischen Gemeinde Wohnsitz haben, wurde die Prüfung bereits heute von den Gemeinden übernommen. Denn nur sie haben über ihre Einwohnerin oder ihren Einwohner die Möglichkeit die notwendigen Daten zu beschaffen. Bei Personen, welche in der Schweiz erwerbstätig und damit hier versicherungspflichtig sind aber keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger) überprüft der Kanton die Einhaltung der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe sind die notwendigen Daten beim Kanton vorhanden. Können Sie den diesbezüglichen Bestimmungen der 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 zustimmen? ja teilweise nein Frage 2 / 12

- 2 - Die Bestimmung bezüglich der Prämienregionen wurde gelöscht, weil es diese im Kanton Aargau nicht mehr gibt. Neu wurde ergänzt, dass der Regierungsrat bei der Festlegung der massgebenden Prämien die familienpolitischen Zielsetzungen nach KVG angemessen berücksichtigen kann. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass z.b. die Richtprämie für Kinder höher angesetzt werden kann als die effektive Prämie. Durch eine solche Massnahme könnten z.b. Familien stärker unterstützt werden. Ausbezahlt wird jedoch immer maximal die effektive Prämie. Erachten Sie die genannte Ergänzung als richtig und sinnvoll? ja teilweise nein Der Text ist zu wenig verbindlich. Neuer Vorschlag: Der Regierungsrat berücksichtigt die familienpolitische Zielsetzung gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG. Nur so ist der Wille des Bundesgesetzgebers gewährleistet. Frage 3 / 13 Abs. 2 und 16 Abs. 1 Mit dem bisherigen System waren hauptsächlich allein stehende Personen stark benachteiligt. Wenn man auf Grund der laufend stark steigenden Prämienverbilligungsausgaben eine Kostenstabilisierung erreichten möchte, wäre dies nur mit einer Erhöhung des massgebenden Prozentsatzes oder mit einer Senkung der Richtprämie möglich. Eine solche Massnahme würde aber wiederum Einpersonenhaushalte und allgemein solche mit tiefen Einkommen stark treffen. Deshalb wurde das zusätzlich Instrument des Augleichsbetrages geschaffen. Kombiniert mir einem höheren Prozentsatz kann eine Umverteilung innerhalb der Anspruchsberechtigten und eine Kostenstabilisierung erreicht werden. Haushalte mit geringen Einkommen erhalten höhere Beiträge und Haushalte mit bisher relativ hohen Einkommen erhalten geringere Beiträge oder ev. keine mehr. Bei den Personen, welche den Anspruch verlieren werden, handelt es sich jedoch um solche, welche nicht unbedingt als Personen in Bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bezeichnet werden können. Mit dem neuen Instrument ist jedoch auch ein Ausbau der Prämienverbilligung möglich. Wer künftig Anspruch auf Prämienverbilligung haben wird und in welcher Höhe entscheidet sich durch die Festlegung der Richtprämie durch den Regierungsrat und durch die Festlegung des massgebenden Prozentsatzes und des Ausgleichsbetrages durch den Grossen Rat. Sind Sie mit der Einführung des neuen Steuerungsinstrumentes (Ausgleichsbetrag) und der damit verbundenen Anpassung des Rahmens für den massgebenden Prozentsatz einverstanden? ja teilweise nein Das System mit dem Ausgleichsbeitrag ist schwer verständlich und dient unserer Meinung nach lediglich zur Kostendämpfung. Wir lehnen es deshalb ab. Die angestrebte Umverteilung zu den tieferen Einkommensklassen dürfte vor allem

- 3 - Sozialhilfeempfänger/innen und EL-Bezüger/innen betreffen. Diese haben ohnehin die volle Prämienverbilligung. Die jetzige Prämiengrenze von 11% sollte nicht überschritten werden. Sie sichert die Prämienverbilligung für die im Bundesgesetz intendierte Anspruchsgruppe. Der Kanton hat die entsprechenden Mehrkosten zu tragen. Der NFA darf nicht zu Lasten der Versicherten umgesetzt werden. Problematisch erscheint uns auch, dass keine Relation zwischen Ausgleichsbeitrag und massgebendem Prozentsatz festgelegt wurde. So könnte gemäss aktuellem Entwurf im radikalsten Fall auf einen Ausgleichsbeitrag ganz verzichtet sowie ein Prozentsatz von 25% festgelegt werden, was zu einer dramatischen Verschlechterung bei allen Anspruchskreisen führen würde. Frage 4 / 14 Abs. 3 Bisher haben Personen, welche bereits Prämienverbilligung beziehen, von der SVA Aargau automatisch das Formular zur weiteren Geltendmachung erhalten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dies wenig sinnvoll ist, weil viele dieser Personen künftig keinen Anspruch mehr haben. Weiterhin wird aber allen Personen, welche auf Grund der Steuerdaten vermutlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, weiterhin das Formular zugestellt. Sind Sie mir dieser Änderung einverstanden? ja teilweise nein Wichtig scheint uns, dass die SVA Aargau nicht nur eine Mitteilung, sondern auch das Formular zustellt. Frage 5 / 16 Abs. 3 Den Absatz bezüglich der Einreichung der Zwischenveranlagung wurde gestrichen, weil es keine solchen mehr gibt. Frage 6 / 21 Abs. 3 Im 21 Abs. 3 wurde die Bestimmung, wonach bei Zuzügern und Zuzügerinnen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland die Prämienverbilligung im ersten Auszahlungsjahr durch die SVA Aargau direkt ausbezahlt werden kann, soweit die Fristen nach 17 nicht eingehalten werden können, gestrichen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Bestimmung im ersten Auszahlungsjahr nicht sinnvoll ist. Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass die direkte Auszahlung auch noch im zweiten Jahr notwendig ist. Gibt es gegen diese Änderungen aus Ihrer Sicht Einwände? ja teilweise nein

- 4 - Frage 7 / allgemeine Bemerkungen Gibt es aus Ihrer Sicht weitere Bemerkungen? ja nein Der Gesetzesentwurf konzentriert sich zu stark auf die Kostendämpfung. Aus sozialpolitischer Sicht müssten die Zweckbestimmung und die Wirkung des Gesetzes stärker im Vordergrund stehen. Der Gesetzesentwurf wird zur Folge haben, dass grosse Teile des (unteren) Mittelstandes insbesondere die Kinder - von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden. Dies entspricht nicht dem Willen der Bundesgesetzgebung. Die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen muss sich bei der Prämienverbilligung spiegeln, sonst haben die Versicherten die Kosten zu tragen und die sozial- und familienpolitische Wirkung entfällt. Wir haben grosse Zweifel, dass die Massnahmen zur Dämpfung der Kostenentwicklung wirklich sozialverträglich sind. Aus Sicht der Versicherten findet statt einer zusätzlichen Entlastung eine Überwälzung von Kosten statt. Statt Familien zu entlasten, versucht der Kanton mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Kosten zu vermeiden, die er nach Bundesrecht selber zu tragen hätte. Ein Teil dieser Mehrkosten sind eine Folge des Neuen Finanzausgleichs. Es ist folgerichtig, dass der Kanton sie zu tragen hat, spart er doch andernorts im Rahmen des NFA Mittel ein. Die im Begleitbericht dargestellten Berechnungsbeispiele sind leider wenig aussagekräftig, da jeweils allzu viele Parameter verändert wurden. Zudem geht beispielsweise nicht hervor, wie viele Personen gegenüber dem heutigen System die Anspruchsberechtigung verlieren würden. Ebenso scheint das Verhältnis zwischen Ausgleichsbetrag und Prämiengrenze nicht nachvollziehbar gewählt und orientiert sich nicht an der gewünschten sozialpolitischen Wirkung, sondern lediglich an der Kostenoptimierung. AvenirSocial unterstützt weiter den von anderer Seite eingebrachten Vorschlag bezüglich der Leistungssperre: 1 Abs. 3 EG KVG (neu) 3 Für Personen, welche gestützt auf Art. 64a Abs. 2 KVG mit einer Leistungssperre der Versicherer belegt sind, übernimmt die Sozialhilfebehörde die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten. Die Sozialhilfebehörde ist berechtigt diese Kosten primär bei den jeweiligen Personen und subsidiär - soweit nach Bundesrecht zulässig - bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen. 13 Abs. 4 EG KVG (aufgehoben)

- 5-4 Aufgehoben Mit Inkrafttreten von Art. 64a KVG am 1. Januar 2006 haben die Krankenkassen neu das Recht, Personen, die trotz Mahnung fällige Krankenkassenprämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben und gegen welche im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsverfahren gestellt wurde, mit einer Leistungssperre zu belegen, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Mit dieser Neuregelung sollte insbesondere bezweckt werden, den Druck auf Personen, welche zwar wirtschaftlich in der Lage wären ihre Krankenkassenkosten zu bezahlen, jedoch ihre finanziellen Mittel anders verwenden, zu erhöhen. Da im Kanton Aargau im Gegensatz zu anderen Kantonen keine Verpflichtung der Gemeinden oder des Kantons besteht, für diese Personen die ausstehenden Krankenkassenrechnungen zu übernehmen, damit die Leistungssperre wieder aufgehoben werden kann, können die Leistungserbringer ihre Aufwendungen nicht weiterverrechnen. Für die Leistungserbringer hat diese Neuregelung ungedeckte Kosten in Millionenhöhe zur Folge. Die Leistungserbringer sind für Notfälle aufgrund ihres Leistungsauftrags ungeachtet einer Leistungssperre, verpflichtet alle Personen zu behandeln (vgl. zum Ganzen Beantwortung des Regierungsrates vom 20. Dezember 2006 zur Interpellation der FDP- Fraktion vom 24. Oktober 2006). Mit der vorgeschlagenen Lösung können die Leistungserbringer ihre Aufwendungen in jedem Fall weiterverrechnen, indem die zuständigen Sozialhilfebehörden die ausstehenden Rechnungen zwecks Beseitigung der Leistungssperre bezahlen. Für ihre Aufwendungen können die zuständigen Sozialhilfebehörden primär beim Versicherten und subsidiär bei der SVA Regress nehmen. Mit der Neuregelung von 1 Abs. 3 EG KVG wird der Zweck von 13 Abs. 4 EG KVG bereits erfasst. Mit freundlichen Grüssen Für AvenirSocial Aargau Thomas Michel, Vorstand