Kanton Zürich Nr. 1354/16 vom 4. Oktober 2016 Verfügung Amt für RaumentckIung Raumplanung ReferenzNr.: ARELADDG4T / ARE 161354 Kontakt: Christian Werten, Gebietsbetreuer Richt/Nutzungsplanung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 41 90, www.are.zh.ch Teilrevision kommunale Nutzungsplanung (Kleinrevision 2015) Teilweise Nichtgeneh migung Gemeinde Massgebende Regensdorf Unterlagen Festsetzung Anlass und Zielsetzung der Planung Vorschriften der Bau und Zonenordnung (BZO) vom 20. August 2015 Bericht nach Art. 47 RPV (inkl. Bericht zu den Einwendungen) vom 20. August 2015 Sachverhalt Die Gemeindeversammlung Regensdorf setzte mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 eine Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung Kleinrevision 2015 fest. Gegen diesen Beschluss wurden gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats vom 18. Januar 2016, die durch das Amt für Raumentwicklung eingeholt wurde, keine Rechts mittel eingelegt. Mit kommentierter Ubergabe vom 18. Dezember 2015 ersucht die Ge meinde Regensdorf um Genehmigung der Vorlage. Die Gemeinde Regensdorf plant parallel zur Teilrevision der kommunalen Nutzungspla nung Bahnhof Nord eine Anpassung folgender vier Festlegungen in der Bau und Zonenordnung (BZO): a) Ausnützungsbonus Dachaufbauten bei älteren Gebäuden (Art. 5.1 Abs. 3 BZO): Da mit die Dachgeschosse älterer Gebäude auch bei bereits voll oder mehrheitlich aus geschöpfter Baumasse ausgebaut werden können, sollen für Gebäude, welche vor dem 17. Mai 1995 erstellt wurden, neu zu erstellende Dachaufbauten nicht zur Baumasse gerechnet werden. b) Ausnützungsbonus für Bauten mit Schrägdächern (Art. 5.1 Abs. 4 BZO): Für Gebäu de mit begehbaren Räumen unter Sattel und Walmdächern soll ein Baumassenbo nus von 0.1 m3/m2 gewährt werden, damit eine Gleichbehandlung der Sattel und Waimdächer mit den Flachdächern erreicht werden kann. Als begehbar werden Räume unter Dächern mit einer Neigung von 30 60 erachtet. c) Freiflächen in Industriezonen (Art. 6.8 BZO): In den Industriezonen schreibt die rechtskräftige BZO eine Freiflächenziffer von mindestens 10% vor. Gemäss vorlie gendem Vorschlag müssen die Freiflächen nicht mehr zwingend auf dem eigenen Grundstück erstellt werden und es können gemeinsame Lösungen mit benachbarten Grundstücken getroffen werden. d) Spitextaugliche Nasszellen bei Mehrtamilienhäusern (Art. 9.6 BZO): Um älteren Menschen mit einem Handicap eine Betreuung resp. Langzeitpflege in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, ist bei Neubauten von MFH immer mindestens eine Nass zelle entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunde über hindernisfreies
2/4 Bauen zu bemessen, damit im Bedarfsfall entsprechende Anpassungen vorgenom men werden können. Erwägungen Formelle Prüfung A. Die massgebenden Unterlagen sind vollständig. Zusammenfassung der Vorlage Ergebnis der Vorprüfung Anhörung Würdigung Materielle Prüfung B. Parallel zur Revisionsvorlage betreffend Entwicklungsgebiet Bahnhof Nord will die Ge meindebehörde die Gelegenheit nutzen, durch vorliegende Revisionspunkte eine sinn volle und gewünschte Nachverdichtung erreichen zu können. Den mit Vorprüfung des Amts für Raumentwicklung vom 20. Juli 2015 gestellten Anträgen und Empfehlungen wurde teilweise entsprochen. Die drei Bestimmungen der Revision Ausnützungsbonus Dachaufbauten bei älteren Gebäuden, Freiflächen in lndustriezo nen und Spitextaugliche Nasszellen bei MFH wurden als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Der Revisionspunkt Ausnützungsbonus für Bauten mit Schrägdächern wurde als genehmigungsfähig beurteilt, sofern bestimmte Anpassungen gemacht würden. Im Rahmen der Uberarbeitung der Vorlage wurde lediglich der als genehmigungsfähig be trachtete Revisionspunkt wie beantragt angepasst. Die als nicht genehmigungsfähig be urteilten Revisionspunkte wurden unverändert zur Genehmigung eingereicht. Im Rahmen der Anhörung nimmt der Gemeinderat Regensdorf mit Schreiben vom 13. Juni 2016 zum Entwurf der Verfügung zur teilweisen Nichtgenehmigung Stellung. Auf die Vorbringen wird untenstehend soweit entscheidrelevant Bezug genommen. Art. 5.1 Abs. 3 BZO (Ausnützungsbonus Dachaufbauten bei älteren Gebäuden): Die vorgesehene Formulierung ist nicht rechtmässig und kann nicht genehmigt werden, da Abweichungen von der Berechnungsweise der Baumassenziffer in der BZO nicht zu lässig sind (vgl. 45 Abs. 2 PBG; i.v.m. 258 PBG i.v.m. 12 Allgemeine Bauverord nung [ABV]). Eine Aufteilung der Baumassenziffer ist einzig nach Massgabe von 13 ABV zulässig. In der Anhörung wurde auf ein Musterblatt zur Berechnung der Baumas senziffer der Stadt Winterthur verwiesen, welches die Praxisanwendung in der Stadt Win terthur erläutern soll und eine identische Formulierung enthält. Solche Merkblätter liegen im Verantwortungsbereich der Gemeinden und werden von der nicht geprüft. Demzufolge kann zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht auf eine Verwaltungsverordnung, wie diejenige der Stadt Winterthur, Bezug genommen werden. Gleiches gilt betreffend Änderungen an vorschriftswidrigen bestehenden Bauten und An lagen, welche in 357 PBG abschliessend geregelt werden. Demnach dürfen bestehen de Bauten und Anlagen, die Bauvorschriffen widersprechen, nur umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen und wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die vorgesehene Bestimmung ist somit nicht rechtmässig und kann nicht genehmigt wer den.
3/4 Art. 5.1 Abs. 4 BZO (Ausnützungsbonus für Bauten mit Schrägdächern): Gemäss 49 Abs. 1 PBG kann die BZO die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen. Mit vorliegendem Vorschlag wird den Gebäuden mit begehbaren Räumen unter Sattel und Walmdächern ein Baumassenbonus gewährt. Diese Bestimmung ist gemäss 49 Abs. 1 PBG rechtmässig und kann genehmigt werden. Art. 6.8 BZO (Freiflächen in lndustriezonen): Gestützt auf die von der Gemeinde Regensdorf im Rahmen der Anhörung dargelegten Hinweise wurde die Genehmigungsfähigkeit von Art. 6.8 BZO nochmals geprüft. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Regelungen über zoneninterne Ausnützungsübertragun gen zulässig. Mit der von der Gemeinde Regensdorf als Referenz herbeigezogenen Be stimmung der Stadt Zürich (Art. 19 Abs. 3 BZO) wird die Ubertragung der Freifläche räumlich wie auch bezüglich Nutzung beschränkt. Mit vorliegender Formulierung in Art. 6.8 BZO ist eine räumliche Beschränkung, nicht aber eine Beschränkung der Nutzung vorgesehen. Mit der Regelung werden keine planerisch unmotivierten Verdichtungen er möglicht. Aufgrund dieser Darlegungen kann Art. 6.8 BZO genehmigt werden. Art. 9.6 BZO (Spitextaugliche Nasszellen bei Mehifamilienhäusem): Der Kanton regelt die Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen in 239 a if. PBG und 34 der Besonderen Bauverordnung l (BBV 1) abschliessend (e contrario 2 lit. c PBG). Bei der in Aussicht gestellten Nichtgenehmigung von Art. 9.6 BZO wird auf 45 Abs. 2 PBG verwiesen. Genau diese PBGBestimmung hält aber fest, dass die Ge meinden beim Erlass der BZO an die Institute, Begriffe, Mess und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden sind, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet. Weil das PBG ausdrücklich keine Ab weichungen bzw. weiterführenden Bestimmungen auf kommunaler Stufe gestattet, wel che das Bauen im Sinne des behindertengerechten Bauens einschränken dürfen, ist Art. 9.6 BZO nicht rechtmässig und kann nicht genehmigt werden. Ergebnis C Art. 5.1 Abs. 4 BZO und Art. 6.8 BZO erweisen sich im Ergebnis als rechtmässig, zweck mässig sowie angemessen und können genehmigt werden ( 5 Abs. 1 PBG). Art. 5.1 Abs. 3 BZO und Art. 9.6 BZO sind nicht rechtmässig und werden somit nicht ge nehmigt. Gemäss 5 Abs. 3 PBG ist der Genehmigungsentscheid von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Die verfügt: 1. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (Kleinrevision 2015), die die Ge meindeversammlung Regensdorf mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt. II. Die Festlegungen der Art. 5.1 Abs. 3 BZO und Art. 9.6 BZO werden nicht genehmigt.
veröffentlichen Dispositivl diese Verfügung zusammen mit der geprüften Planung aufzulegen und II sowie den kommunalen Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung zu III. Die Gemeinde Regensdorf wird eingeladen Vc Baudi rektion Gemeinde Verwaltungsgericht Baurekursgericht (unter Beilage von einem Dossier) (unter Beilage von zwei Dossiers) sation KBO) Amt SWR Geomatik AG, Steinackerstrasse 2, 8302 Kloten (Katasterbearbeiterorgani für Raumentwicklung (unter Beilage von zwei Dossiers) Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers) IV. Mitteilung an Inkrafttreten die Änderungen im Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (OREBKataster) nachführen zu lassen nach nach Publikation mitzuteilen Rechtskraft die Inkraftsetzung zu veröffentlichen und diese dem Verwaltungsgericht, dem Baurekursgericht sowie dem Amt für Raumentwicklung mit Beleg der 4/4
Nr. 51, Freitag, 23. Dezember 2016 Meldungsnummer: 00179529 Bauten und baurechtliche Planungen Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung BZOKleinrevision 2015 Teilweise Nichtgenehmigung Bekanntmachung und Inkraftsetzung Gemeinderat Regensdorf. Die des Kantons Zürich hat am 04.10.2016 verfügt: Die Teilrevision der Bau und Zonenordnung, welche von der Gemeindeversammlung vom 07.12.2015 und vom Gemeinderat mit Beschluss vom 31. März 2015 festgesetzt wurde, wird teilweise genehmigt. Die Publikation erfolgte am 21. Oktober 2016. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichtes vom 01.12.2016 ist dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Teilrevision tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gemeinderat Regensdorf 00179529