Marktbeherrschung der öffentlichen Hand unter kartellrechtlichen Aspekten im Vergabeverfahren

Ähnliche Dokumente
Grundzüge der Kartellrechtsvollziehung Wettbewerbliche Chancen und Risken

Missbrauchskontrolle nach der. Kartellgesetznovelle. Symposium der Studienvereinigung Kartellrecht,

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE Wettbewerb im nationalen und internationalen ti Kontext

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

B W B Ö BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE. Macht und Ohnmacht ht der Bundeswettbewerbsbehörde? Rotary Club Salzburg Nord am GD Dr.

Marktmachtmissbrauch im Kartell- und Lauterkeitsrecht. Dr. Manfred Vogel Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Instrumente der Wettbewerbspolitik als Reaktion auf Wettbewerbsbeschränkungen

KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht

MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE) KARTELLRECHT

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Übung zu Kapitel 8/9: Mißbrauch marktbeherrschender Stellung

Wirtschaftswachstum. Realisierung von technischem. Fortschritt. Entdeckungsbzw. Fortschrittsfunktion

Übung zu Kapitel 9/10: Mißbrauch marktbeherrschender Stellung

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Übung zu Kapitel 8: Marktbeherrschung: Relevanter Markt Rechtsgrundlagen: 19 GWB, Art. 82 EGV

Die Missbrauchsaufsicht im Kartell- und Wettbewerbsrecht Der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens

Europäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDEW B

Abhilfemaßnahmen im Kart- u RegulierungsR im Wettb zw ex post- u ex ante-betrachtung (Diskussionsbeitrag)

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Energiespeicher im Kartellrecht

Missbrauchskontrolle nach der Kartellgesetznovelle: Vorbild Deutschland?

Kartellrecht - Zweck. Österr. und europäisches Kartellrecht I

Die Arbeit des Bundeskartellamtes

(Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

Erfolgreicher Einsatz für Wirtschaft und Verbraucher. Kartellverfolgung Fusionskontrolle Missbrauchsaufsicht Vergaberechtsschutz

Übung zu Kapitel 11 Fusionskontrolle (Forts.):

Anwendung des Wettbewerbs- und Kartellrechts im Gesundheitssektor und Analyse möglicher Rückwirkungen

Leitfaden Kartellrecht Open Source Automation Development Lab (OSADL) eg Stand Mai 2016

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

direkte Preiselastizität der Nachfrage = - 5 %/40 % 0 І 0,125 І = unelastische Reaktion

Der Weg zu mehr Wettbewerb in der Abfallwirtschaft. Martina Müller Beisitzerin der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Oliver Dillenz. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und Kartellrecht der Russischen Föderation

Strategische Konsequenzen des Kartellrechts für KHs der Maximalversorgung

Rabatte bei Marktbeherrschung

Verhältnis zum nationalen Recht

Zusammenschlusskontrolle und Insolvenzverfahren. Stand 15.Juli 17

Konzernrichtlinie Kartellrecht

Examinatorium im SPB 8 WS 2017/2018. Das Missbrauchsverbot

D. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen V. Missbrauch von Marktmacht

Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa

Anerkannte Werbe- und Marketingmethoden. Praxisorientierte Übersicht Teil 3: Behinderung Stand: März 2009

Professor Dr. Peter Krebs

Inhaltsverzeichnis VII. Winner/Holzweber, Kartellrecht 2, LexisNexis

Übung Markt, Wettbewerb und Regulierung. Marktmacht. Ursachen, Folgen und Maßnahmen SS 2018

Thema: Wettbewerbspolitik

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Analoges Kartellrecht für digitale Märkte?

Das Urteil des EuGH im Fall Intel

Richtlinie Group Compliance und Unternehmensintegrität. Annex 2: Richtlinie zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen

Referat. Motion Birrer-Heimo

Inhaltsverzeichnis VII. Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht 3

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Katja Sprenger. Einkaufsgemeinschaften der öffentlichen Hand. Grenzen der Zulässigkeit I/I/F

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Konzernrichtlinie Kartellrecht

Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von den Richtlinien nur zum Teil oder nicht erfasst werden

A. GEORGIEN AUF DEM WEG IN RICHTUNG EUROPÄISCHE UNION I. Beginn der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Georgien...

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

4 Art. 101 AEUV. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik 263. Daniel Petzold. Die Kosten-Preis-Schere im EU-Kartellrecht. Nomos

Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt

Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG)

Fusionskontrolle. Formen: horizontal vertikal konglomerat

Leitfaden zum Kartellrecht

POWERLINES Compliance Richtlinie Leitlinien zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen

Das österreichische Kartellrecht

Die Entstehung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Deutschland und seine Umsetzung in die Praxis

OMV Aktiengesellschaft

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII

Wettbewerbspolitische Rahmenbedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft

Studienvereinigung Kartellrecht: Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht

Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014

Der As-efficient-Competitor-Test nach der Intel-Entscheidung des EuGH

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon

Standpunkt der Bundeswettbewerbsbehörde

Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware

Wie reagiert der Gesetzgeber mit dem Kartellrecht auf die Marktmacht von Plattformen?

INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE

Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde zu vom Bundegremium des Fahrzeughandels übermittelten Beispielsachverhalten im Bereich des Kfz-Vertriebs

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/2019. Das Missbrauchsverbot

2. Wissenschaftlicher Roundtable, DIW Berlin, Rechtliche Umsetzbarkeit des More Economic Approach in der Praxis:

Das österreichische Wettbewerbsrecht in der Wertschöpfungskette Wo beginnt die Wettbewerbsverzerrung?

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen

Juristen und Ökonomen im Dialog

DRM ökonomische und rechtliche Fragen

Professor Dr. Peter Krebs. 1. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht WS 2017/18

Dr. Maria Mesch, LL.M. (Aberdeen) Examinatorium im Schwerpunktbereich 3 Kartellrecht

Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit im Markenverband

Wettbewerbsschutz auf den Energiemärkten

Der böse Datengigant - Google zerschlagen?

Fälle zum Wettbewerbsrecht

Transkript:

Marktbeherrschung der öffentlichen Hand unter kartellrechtlichen Aspekten im Vergabeverfahren MR Dr. Stefan Keznickl Sprecher Bundeswettbewerbsbehörde 08.11.2012

Inhalt I. Einleitung - Allgemeines II. III. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Verhältnis Kartellrecht - Vergaberecht 2

Ziel der Wettbewerbspolitik: Wettbewerbsaufsicht soll nicht als Schranke unternehmerischen Handelns verstanden werden, sondern als Beseitigung von Schranken Ziel: Funktionierender Wettbewerb, weil: Steigerung von Effizienz, Innovation und Wohlfahrt Gut für die Wirtschaft und Gut für den Wirtschaftsstandort Österreich 3

I. Einleitung - Allgemeines : Institutionen: Kartellgericht Justiz Weisung Kartellobergericht Bundeskartellanwalt 4

Wer ist die BWB? Unabhängige (weisungsfreie), monokratisch organisierte Bundesbehörde Organisationsgarantien eines Tribunals isd Art 6 MRK Kleine effiziente Behörde Personal: 33, davon 24 Casehandler Budget: 2,4 Mio. Österreich verfügt über ein verwaltungsbehördlich-zivilgerichtliches Mischsystem: BWB: Aufgriffs-, Ermittlungs- und Antragsbehörde ( Staatsanwalt ), aber Kartell(ober)gericht entscheidet. Jeder/Unternehmen kann sich direkt mit einem Antrag an das Kartellgericht wenden!! (wenn rechtliches / wirtschaftliches Interesse) 5

Kartellrecht / Tatbestände: 1. Verbot von Absprachen ( Kartellen ): kollusives Verhalten von mindestens 2 Unternehmen 2. Fusionskontrolle: Zusammenschlüsse 3. Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschende Stellung: heute! 6

Geldbußen Dämmstoffe (Baumärkte) 435.000 2012 Brauereien/Fassbier (Boykott) 1,11 Mio. 2012 Druckchemikalien 1,5 Mio. 2010 Industriechemikalien 1,9 Mio. 2008 Aufzugs- und Fahrtreppenkartell 75,4 Mio. 2008 PayLife Bank (Europay Austria) 7,0 Mio. 2007 Telekom Austria Missbrauch II 1,5 Mio 2009 Summe 2002: 92 Mio EUR 7

II. Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung a. Missbrauch: = einseitiges, bestimmtes Verhalten eines Unternehmens + b. Marktbeherrschung: = ist die Macht, sich von seinen Abnehmern (oder Lieferanten) unabhängig zu verhalten 8

Marktbeherrschung (1) Wer keinem oder unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder Wer eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Bsp: Finanzkraft, Beziehung zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Markteintrittsbarrieren etc. 9

Marktbeherrschung (2) Gesetzliche (wiederlegbare) Vermutungen: 1. 30 % Marktanteil od. 2. 5% Marktanteil und höchstens zwei weitere Wettbewerber od. 3. 5% Marktanteil und zu den vier größten Unternehmen zählt, die insgesamt 80% Marktanteil haben ( C4 -Regel) 10

Marktbeherrschung (3) Beweislast für Marktbeherrschung = derjenige, der es behauptet (z.b.: Bundeswettbewerbsbehörde) Beweislast bei Überschreiten der Vermutungsschwellen = bei dem jeweiligen Unternehmen! (also Umkehr der Beweislast!) 11

Messung von Marktbeherrschung: = Marktdefinition! Komplexes ökonomisches Verfahren. Sachlicher Markt, geografischer Markt, zeitlicher Markt Kreuzpreiselastizität, Marktanteile nur Indikator, aber nützlich als erster Test. In der Regel: Umsätze, Stückzahl, Besseres Instrument als Marktanteile = Herfindahl- 12 Index ( HHI )

Marktdefinition Sachlicher Markt: Bsp. Butter Margarine, selber sachlicher Markt? Methodisch: beim kleinsten Markt beginnen. Geografischer Markt: Bsp. Beton 150km Lieferradius. (Eventuell) zeitlicher Markt: Bsp. TV-Sportveranstaltung. Alle tatsächlichen, rechtlichen, ökonomischen usw. Faktoren wirken sich aus! 13

Beispiel: Marktanteile Regionalverkehr in Ö Österreich Marktanteile im Regionalverkehr (Bus und Schiene) berechnet nach Erlösen (Quelle: Konsortium privater Busunternehmen) Private Bus- Verkehrsunternehmen; 6% Kommunale Bus- Verkehrsunternehmen; 2% Sonstige kommunale oder private Schienenunternehmen; 3% Postbus; 25% ÖBB Schiene; 49% BahnBus (ÖBB); 16% Aus: Universität Wien, Arbeitsgruppe Industrieökonomie 14

Missbrauch Marktbeherrschung an sich ist kein Missbrauch das Anstreben (und Erreichen) von Marktführerschaft ist legitimes Ziel jedes Unternehmens. Auch ist nicht jedes Verhalten eines Marktbeherrschers missbräuchlich Zwei Formen des Missbrauches: Ausbeutungsmissbrauch: hier zu prüfen Behinderungsmissbrauch 15

Missbrauchstatbestände Bsp. Verba legalia ( 5 KartG): Die Erzwingung unangemessener Einkaufs-und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, insbesondere unangemessene Zahlungsfristen und Verzugszinsen Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertiger Leistung die an die Vertragsschließung geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen [müssen], die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen 16

Ausbeutungsmissbrauch (1) Preis- und Konditionsmissbrauch: unangemessener Preis unangemessene sonstige Konditionen Erzwingung : darf nicht zu eng ausgelegt werden! Entscheidendes Kriterium = das Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung. Vergleichsmaßstab = andere Märkte ( Vergleichsmarktkonzept ) 17

Ausbeutungsmissbrauch (2) Abwägung im Einzelfall, kein Patentrezept (United Brands) Das Herabsetzen der Verschleißerprovision um 70% (16 Ok 14/03) Liegen die Preise des Marktbeherrschers wesentlich über den Vergleichspreisen, liegt Missbrauch vor, wenn die Differenzierung nicht objektiv begründet werden kann (Tournier, Lucazeau/SACEM) Preismissbrauch nur dann, wenn gemessen an Gewinnspanne od Vergleichsmarkt eindeutig überhöht (KOME) oder stark überhöht (General Motors) 18

Ausbeutungsmissbrauch (3) Willkürliche Einteilung der Vertragspartner in unterschiedliche Preisgruppen (Irish Sugar) Koppelungsgeschäfte ( Tying ): Leistungen, die weder sachlich noch nach dem Handelsbrauch in Zusammenhang stehen (Microsoft und Tetra Pak II) Unzulässiges Koppelungsgeschäft ist auch: wenn ein Rabatt davon abhängig gemacht wird, dass der Vertragspartner auf einem anderen Markt bestimmte Mindestmengen abnimmt (Michelin) Grundsätzlich sind Treue- sowie Zielrabatte eines Marktbeherrschers missbräuchlich! (Vartian in Petsche/Urlesberger/Vartian, (Hrsg.), KartG 2005 (2007) 5 Rz 69) Aber zulässig sind: Mengen- und Funktionsrabatte (aao Rz 71; 16 Ok 9/04) 19

Behinderungsmissbrauch ÖBB / Westbahn: (Provisorialverfahren, Kartellobergericht Oktober 2012): Aufnahme der Westbahn in die Fahrpläne (online, Papier, Tel.) der ÖBB wurde zu Unrecht verweigert. Andere Verkehrsunternehmen wurden in die Fahrpläne aufgenommen, Westbahn nicht. 20

Folgen des Missbrauchs mb. Stellung: 1. Bußgeld nur Amtsparteien antragslegitimiert 2. Schadenersatzanspruch / ungerechtfertigte Bereicherung nach ABGB (Kartellrecht = Schutzgesetz) 3. zivilrechtliche Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsbestimmungen; > im Zweifel nur Teilnichtigkeit > ex tunc > automatischer Eintritt (vor Zivilgericht feststellbar) 21

Folgen des Missbrauchs mb. Stellung (2): Bekämpfbarkeit auch vor Zivilgericht das Kartellgericht ist dafür nicht zuständig! Missbrauch einer mb. Stellung = hier nur Vorfrage! Kartellbehörden (BWB): amicus curiae Funktion vor Zivilgericht (erst in zweiter Instanz)! Aber: Beweislast, Prozeßrisiko, 22

III. Verhältnis Kartellrecht- Vergaberecht: OGH (16 Ok 14/02, Asfinag, und 16 Ok 1/99): selbst dann, wenn [es] zu einer teilweisen Überschneidung der Verfahren führen sollte, [bleibt] die Zuständigkeit des Kartellgerichts im Rahmen der Missbrauchskontrolle bestehen... Marktbeherrschung [ist] von der Vergabebehörde ja gar nicht zu prüfen 23

Verhältnis Kartellrecht Vergaberecht (2): Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den gesamten Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe generell von den kartellrechtlichen Regelungen ausnehmen wollte. 24

Verhältnis Kartellrecht- Vergaberecht (3): Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen von marktbeherrschenden Unternehmen der Missbrauchsaufsicht unterliegt Dies hat auch zu gelten, wenn sich der Missbrauchstatbestand im Rahmen einer Auftragsvergabe verwirklicht. 25

Verhältnis Kartellrecht- Vergaberecht (4): Conclusio: Nebeneinander von Kartell- und Vergaberecht und kein Vorrang des Vergaberechts. 26

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! www.bwb.gv.at Twitter: BWB_WETTBEWERB 27