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'37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti der ~~ /K~\~ '\ Geschaftsstelle oe ~;,...~' ~" \ 0( \ ~Y~'?)<"'- "\ 7 1 \( " \.;<! (j I..,An,tsgericht Oberhausen 0 ~,!j,.:; ljt'k'ß h IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Gf. Berlin, Hauptstr. 117, 10827 Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Amtsgericht Oberhausen im vereinfachten Verfahren gemäß 495a ZPO.ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2013 durch den C;~h'o, für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,00 nebst Zinsen in Höhe von funf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

- 2-3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 398,00 festgesetzt. Entscheidungsg ründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 398,00 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag LV.m. 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die Klägerin hat die nach dem Dauerwerbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige des Beklagten vom 18. November 2012 erbrach!. Unter demselben Datum hat der Beklagte auch bestätigt, dass es ihm bekannt sei, dass es keine Erfolgs- oder Vermittlungsgarantie gebe und die Fotos und die Anzeige in jedem Fall vergotungspflichtig seien. Der Vortrag des Beklagten, der Mitaröeiter der Klägerin habe diesem gegenüber erklärt, der Vertrag komme erst bei einer Zahlung des Beklagten zustande, ist unsubstantiiert und im Übrigen auch unglaubwürdig. Eine dahingehende Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin _ erübrigt sich. Schließlich hat die Klägerin ihre Leistung erbracht. Der Vertrag ist auch nicht nach 138 Abs. 2 ZPO nichtig. Die Leistung der Klägerin besteht nicht lediglich in dem Anfertigen und Einstellen der Fotos, sondern auch in der dauerhaften Präsentation auf der Website. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 aus 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Termin zur mündlichen Verhandlung konnte auch aufgehoben werden, da keine Partei nach 495 a Satz 2 ZPO.beantragt hat, mündlich zu verhandeln. Im Übrigen ist eine gütliche Einigung der Parteien im Termin auch angesichts des von der Klägerin nicht angenommenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht zu erwarten gewesen. 11. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die

-3- t;:"ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 11, 711, 713ZPO. Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zu zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Oberhausen, ~stizbeschä als Urkundsbeamtin d

37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Oberhausen Kostenfestsetzungsbeschluss In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Gf. Berlin, Hauptstr. 117, 10827 Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.12.2013 von dem Beklagten 237,50 EUR - zweihundertsiebenunddreißig Euro und fünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 09.01.2014 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Im obigen Betrag sind 105,00 EUR an Gerichtskosten enthalten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045

- 2 - Oberhausen, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1,47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschaftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschaftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Oberhausen oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und so" begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Oberhausen, Friedensplatz 1,46045 Oberhausen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Oberhausen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von flinf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

" 3 - Oberhausen, 11.02.2014 Amtsgericht -Rechtspflegerin Ausgefertigt als Urkundsbeamtin der Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zu Zwangsvollstreckung erteilt. Diese Entscheidung wurde dem Beklagten zu, z.hd. Rechtsanwälte am Ag 02.., J..OA lf zugestellt..zwec;ke der Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen ( 798 ZPO). Oberhausen, mdlsb,earntilq)jer Geschäftsstelle