Allgemeine Lieferbedingungen der Kao Chemicals GmbH



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Transkript:

Allgemeine Lieferbedingungen der Kao Chemicals GmbH Vorbemerkung: Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), hier Allgemeinen Lieferbedingungen, vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wie sie KAO rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen oder von KAO ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn KAO in Kenntnis abweichender oder diesen AGB entgegenstehender Bedingungen des Käufers dessen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. 1. Bestellung und Auftragsannahme 1. Sämtliche Bestellungen oder Aufträge, die KAO vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material, Ausführung und die Produktqualität bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. 2. Nebenabreden und Vertragsausführungen sind in Schriftform niederzulegen sowie von einem zur Vertretung Berechtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 2. Lieferzeit 1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von KAO genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von KAO schriftlich bestätigt worden. 2. Die Lieferung durch KAO steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. KAO wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. KAO übernimmt keinerlei Haftung für das Beschaffungsrisiko. 3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung der vereinbarten Sicherheiten. 4. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von KAO zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. 5. Beim Eintritt unvorhergesehener und von KAO nicht beeinflussbarer Hindernisse (z.b. Streik, Betriebsstörung, Verzögerungen in der Produktion des Vor-Lieferanten) verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

3. Versand 1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Lager von KAO oder von KAO beauftragten Dritten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Es gelten die jeweils zwischen den Parteien vereinbarten INCO-terms. Mangels besonderer Vereinbarungen steht KAO die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Lager auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen. 2. KAO ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist ausdrücklich von KAO schriftlich übernommen worden. 4. Haftung für Mängel, Verjährung 1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel gegenüber KAO unverzüglich (spätestens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von KAO nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von KAO anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an KAO kann nur mit unserem vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorherige Einverständniserklärung von KAO erfolgen, brauchen von KAO nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: a. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von KAO Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei KAO nach eigenem Ermessen. b. Darüber hinaus hat KAO das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate beginnend mit Ablieferung der Ware, sofern nicht auf dem mitgelieferten Analysezertifikat oder mitgelieferten anderen Drucksachen des Verkäufers eine längere Frist (z.b. durch die Angabe eines date of best use ) ausgewiesen ist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn KAO grob schuldhaft gehandelt hat sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.

5. Haftung für Pflichtverletzungen der KAO im Übrigen Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch KAO Folgendes: 1. Der Käufer hat KAO zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. 2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch KAO geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, 280 III i. V. m. 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden ( 280 II i. V. m. 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. 3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. 6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien KAO übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen. 7. Preise Die Preisberechnung erfolgt soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist - ab dem von KAO bestimmten Auslieferungslager in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuer. Es besteht keine Bindung an die Preise, die bei vorangegangenen Bestellungen vereinbart wurden. 8. Zahlungsbedingungen 1. Sämtliche Rechnungen von KAO sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. 2. Verändert sich bis zum Liefertag der Preis seitens des Herstellers, oder ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor (z.b. Löhne, Energie-, Transport-, Verpackungs-, Rohstoffkosten), ist KAO berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag der Buchung auf dem auf unserer Rechnung angegebenen Konto. 3. Eingehende Zahlungen werden stets auf die kalendermäßig älteste Verbindlichkeit zuerst gebucht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer mit KAO (schriftlich) eine andere Verbuchung vorgesehen hat, es sei denn, diese ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. 4. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von KAO unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. KAO übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest. 5. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von KAO gegenüber dem Käufer fällig.

Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist. 6. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. 7. Sämtliche Forderungen von KAO gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen KAO zum Rücktritt berechtigen. 8. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt 199 BGB. 9. Eigentumsvorbehalt 1. Jede von KAO gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). 2. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an KAO ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KAO nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. KAO ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an KAO ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den KAO dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. 4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist KAO sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von KAO gelieferte und unter deren Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von KAO insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. 6. Die Geltendmachung der Rechte von KAO aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von KAO gegen den Käufer angerechnet. 10. Rücktritt der KAO Chemicals GmbH KAO ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: 1. Wenn sich entgegen der bei Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechseloder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um Beziehungen zwischen KAO und dem Käufer handelt. 2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. 3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von KAO stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder

Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit KAO sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat. 4. Wenn der Verkauf an den Käufer gegen bestehende Aussenwirtschaftsbestimmungen des Landes in dem Kao das Produkt herstellen lässt oder aus dem KAO das Produkt an den Käufer zu liefern hat verstößt. 11. Datenschutz 1. KAO weist darauf hin, dass die im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs anfallenden personenbezogenen Kundendaten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet werden. 2. Ein Zahlungsverzug kann nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit an den jeweiligen Kreditversicherer von KAO gemeldet werden. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der KAO als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind in Emmerich, als Sitz der KAO zu erbringen. 2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand Januar 2011