Planen in Gefahrenzonen. Systemische Betrachtungen

Ähnliche Dokumente
Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Kriterien auf einen Blick LANDESRAUMORDNUNGSGESETZ, LG VOM 11. AUGUST 1997, Nr. 13 i.g.f.

Fachvortrag FW Mittelrheintal/Berneck-Au-Heerbrugg Au, 7. Januar 2014 Naturgefahrenprojekt

Perspektiven der Fachplanungen

Naturgefahren. Hydrologisch / Meteorologisch. Geologisch. Biologisch. Hubert Meusburger Abteilung Naturgefahren/Stauanlagen Amt für Wasser und Energie

Planen in Gefahrenzonen

Nachweis Naturgefahren

Einzugsgebietsplan Obere Ahr Modul Vernetzung

Naturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A

RICHTLINIEN ZUR ERSTELLUNG DER GEFAHRENZONENPLÄNE (GZP) UND ZUR KLASSIFIZIERUNG DES SPEZIFISCHEN RISIKOS (KSR)

Der Umgang mit Hangwasser und Starkregen in der Schweiz

Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung

Die internationale Entwicklung der Gefahrenzonenplanung

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

INTEGRALES RISIKOMANAGEMENT BEIM UMGANG MIT NATURGEFAHREN

Einführung in raumrelevante

RICHTLINIEN ZUR ERSTELLUNG DER GEFAHRENZONENPLÄNE UND ZUR KLASSIFIZIERUNG DES RISIKOS

Risikokultur nach der Genehmigung des Gefahrenzonenplans

Modul Raum Modul Land- und Forstwirtschaft

FACHPERSON GEBÄUDESCHUTZ NATURGEFAHREN

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Erläuterungen zur Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Bewusst mit Naturgefahrenrisiken umgehen in der Schweiz eine Aufgabe der Raumplanung?

Bestimmung erosionsgefährdeter Flächen slowenische Erfahrungen

Vollversammlung des Verbandes der Seilbahnunternehmer Südtirols. Dr. Virna Bussadori

Hochwasserkarten im Freistaat Sachsen. Meeting, Dresden

Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung

WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen zur Lärmbelastung

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG)

Naturgefahrenkarte Ste!sburg. Vorstellung der anwesenden Personen. Ablauf - Inhalt

Kurzbeschreibung Methodik Prevent-Building

Gefährdungsbeurteilung und Auswahl von PSA

Präsentation Bauen und Wassergefahren

Dr. Arch. Adriano Oggiano Amtsdirektor Amt für Landschaftsschutz

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Gefahrendarstellung bei gravitativen Naturgefahren

Naturgefahren im Kanton Bern

Amt für Wald und Naturgefahren Fachbereich Naturgefahren

Workshop Bauverwalter Naturgefahren und Objektschutz

Erdbebensicherheit vs. Wirtschaftlichkeit. Mervyn Schmid Bau Engineering Roche Basel

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Best Practices in der Risikoabschätzung und Gefahrenzonenplanung in Vorarlberg

lessismore Bauen für Mensch und Umwelt

Amt für Wald und Naturgefahren Fachbereich Naturgefahren

Grundsätze des Integralen Risikomanagements

Gesetzliche Vorschriften

Checkliste für die Planung und Umsetzung von Gebäudeschutzmassnahmen

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Risikomanagement für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung

Ziele des Bundes bei der. Gefahrenprävention

Gefahrenprävention mit den Instrumenten des Landmanagements. Gefahrenprävention mit den Instrumenten des Landmanagements

III Forum für Trinkwasser zum Weltwassertag Der Trinkwasser-Notfallplan als Teil des Gemeinde-Zivilschutzplanes

KAUFBEURER STADTRECHT

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

Merkblatt Gefahrenkarte

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde, Evangelischer Kirchenkreis Soest

Gefahrenzonenplan Inhalte, Ablauf, Grundlage für die Raumordnung

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG

vom 18. Dezember 2017

Bewertungsleitlinien: Bauleitplanung Frank Weber

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. März 2017 (OR. en)

Verordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Mehrwert durch fernübertragene Wasserstände

Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Starkregenrisikomanagement. Sitzung des Gemeinderats am

Gefährdung von Bauwerken durch Hoch-, Grund- und Oberflächenwasser

Änderungen Baureglement

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor

Felder (MAXO-Code): M = Messwert, Feststellung A = Annahme, Schätzung X = Unklar, noch zu erheben O = Nicht bestimmbar

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen

über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode

Neue Sicherheitsbestimmungen für

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Die Baustellenverordnung

Verfahren zur Genehmigung von Durchführungsplänen

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Der Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung Helmut AIGNER

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

Der Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung Helmut AIGNER

Konformitätsbewertung 3.9 A 3

Verbrennung tierischer Nebenprodukte in Deutschland

Resilienz. aus der Optik Naturgefahren. Wanda Wicki, Bundesamt für Umwelt BAFU, 26. Februar 2016

VOM NATÜRLICHEN PROZESS ZUM RISIKO

Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance

X / Y = / X / Y = / Personen Tiere. Wohnhäuser Industrie, Gewerbe, Hotel. Nationalstrassen Hauptstrassen

P041 - Schutzbedarfsanalyse

Prof. Dr. Arthur Winkler-Hermaden und das Steirische Vulkanland

Rahmenbericht zur standardisierten Risikoermittlung für Erdgashochdruckanlagen in der Schweiz 12. November 2013

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Transkript:

Abteilung 28 Natur, Landschaft und Raumentw icklung Ripartizione 28 Natura, paesaggio e sviluppo del territorio Planen in Gefahrenzonen Systemische Betrachtungen Frank Weber 17. Dezember 2014 Wir müssen dafür sorgen, dass so etwas nicht passiert 1

wir Bürger/in Schutzbedarf Eigenverantwortung Öffentliche Verwaltung Fachtechniker/in Gewährleistungspflicht Öffentliches Interesse Bürgernähe Kostenbewußtsein Fachwissen Berufliches Interesse Haftung sorgen Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13 Art. 22/bis (Gefahrenzonenpläne) (1) Die Landesregierung genehmigt die Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne. Mit Durchführungsverordnungwerden die Bestimmungen hinsichtlich der zulässigen Vorhaben und der Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren oder Schäden durch Naturereignisse, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr, festgelegt. (2) Die Gemeinden erstellen innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Richtlinien gemäß Absatz 1 Gefahrenzonenpläne (5) Die Vorschriften des Gefahrenzonenplanes haben Vorrang gegenüber abweichenden Vorschriften des Bauleitplanes. 2

Wo? Gefahrenzonenpläne dienen der Identifikation von Naturgefahren! durch Ermittlung derselben und deren kartografische Darstellung: Flächen, die potentiell von hydrogeologischen Prozessen betroffen werden und wo Schäden an Personen und Sachgütern entstehen können. Vgl. Definition Gefährdete Gebiete Was? Im Gebirge handelt es sich hauptsächlich um die Erscheinungsformen der Naturgefahren Massenbewegungen (Prozesse: Sturz, Rutschung, Einbruch, Hangmure), Wassergefahren (Prozesse/Phänomene: Überschwemmung, Übersarung, Vermurung, Erosion) und Lawinen (Prozesse: Staublawine, Fließlawine, Gleitschnee). Sie werden auf der Karte der Phänomene dargestellt. Vgl. Definition Hydrogeologische Prozesse Gefahrenzonenpläne Wann? irgendwann in der Zukunft Wie oft? Wie stark? Mittleres Zeitintervall, in dem sich zwei Ereignisse mit derselben Intensität wiederholen. Das mögliche Auftreten von Naturgefahren wird nach Jährlichkeiten eingeteilt. Für meteorologisch geprägte Naturgefahren ist der Begriff Wiederkehrdauer bzw. zeit geeignet, für die Massenbewegungen bietet sich der Begriff der Eintrittswahrscheinlichkeit in einer einheitlichen Nutzungsperiode von 50 Jahren an. Definition Wiederkehrzeit / Eintrittswahrscheinlichkeit Die Intensität der Gefahreneinwirkung wird mit physikalischen und geometrischen Größen (Geschwindigkeit, Druck, Mächtigkeit, Wassertiefe), getrennt nach Prozessen, definiert. Diese Faktoren erlauben die quantitative Abschätzung der Intensität der Prozesse, d. h. der Energie und damit der Zerstörungskraft im weitesten Sinne. Definition Intensität 3

kartografische Planbestandteile des Bauleitplanes kartografische Planbestandteile des Gefahrenzonenplanes Gefahrenzonenkarte Wassergefahren 4

kartografische Planbestandteile des Gefahrenzonenplanes Karte der Phänomene Wassergefahren Technischer Bericht kartografische Planbestandteile des Gefahrenzonenplanes Risikozonenkarte 5

Wirkungsprinzip Der Gefahrenzonenplan ist eine Abbildung der Naturgefahr! Durchführungsverordnung Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42 definiert Art und Grad der Gefahr Art. 2 (Allgemeine Bestimmungen) (1)Die natürlichen Prozesse, die hydrogeologische Gefahren bewirken, werden in die Naturgefahrentypen Massenbewegungen, Wassergefahren und Lawinen eingeteilt. (2)Die nach den genannten Naturgefahrentypen unterschiedenen Zonen mit hydrogeologischer Gefahr werden in drei Stufen der Gefährdung eingeordnet: a)zone H4 sehr hohe Gefahr, b)zone H3 hohe Gefahr, c)zone H2 mittlere Gefahr. 6

Durchführungsverordnung Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42 definiert zulässige Maßnahmen Art. 3 (Allgemeine Vorschriften für die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässigen Maßnahmen) (1) In den im Gefahrenzonenplan untersuchten Gebieten, in denen keine Gefahrenzonen H4, H3 oder H2 ausgewiesen wurden, sind ohne weitere Prüfung folgende Maßnahmen zulässig: a) die Errichtung und Instandhaltung jedweder Bauten b) die Errichtung von Strukturen im Freien oder von Infrastrukturen (2) In den Gefahrenzonen H4, H3 oder H2, die im Gefahrenzonenplan ausgewiesen sind, können die zuständigen Behörden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 9 genehmigen, sofern die Maßnahmen a) die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Territoriums verbessern oder zumindest nicht verschlechtern, b) die definitive Regulierung der gefährdeten Zonen und die von den Programmierungsund Planungsinstrumenten des Zivilschutzes vorgesehenen Maßnahmen nicht beeinträchtigen. Durchführungsverordnung Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42 definiert Vorgangsweise in nicht untersuchten Gebieten In den im Gefahrenzonenplan nicht untersuchten Gebieten sind alle Vorhaben der vorherigen Prüfung der hydrogeologischen und hydraulischen Gefahr laut Artikel 10 sowie der Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11 zu unterziehen, mit Ausnahme der Maßnahmen a)zur ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung und zur hygienischen und gesundheitlichen Anpassung des Gebäudebestandes, b)zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse entsprechenden netzförmigen oder punktuellen Infrastrukturen, c)zur Realisierung der Einrichtungen laut Kategorie c der Richtlinien, d)zum Umbau und Erweiterung, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau in derselben Lage, von bestehenden Gebäuden laut Kategorie b der Richtlinien im Landwirtschaftsgebiet, alpinen Grünland oder Wald, sofern sich diese Gebäude außerhalb von Gebieten mit bekannten Naturgefahren befinden. 7

Durchführungsverordnung Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42 definiert Vorgangsweise in untersuchten Gebieten Art. 4, 5, 6 (Zulässige Maßnahmen im Bereich Gebäudebestand in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr) (1)... (2) (3)Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11. Art. 7 (Zulässige Maßnahmen an Verkehrsinfrastrukturen und technischen Infrastrukturen in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr (H4, H3 und H2)) Art. 9 (Sport und Freizeitanlagen) Gefahr und Risiko Ermittlung und Abbildung der Naturgefahr im Planungsgebiet Gefahrenzonenplan Gefahrenprüfung (Art. 10) relevant für Raumplanung Feststellung der Verträglichkeit einer Baumaßnahme mit der Naturgefahr Schadenspotential Kompatibilitätsprüfung (Art. 11) relevant für Gebäudeplanung, ausgeführt von Fachtechnikern mit Zuständigkeiten im Naturgefahrenbereich (Geologen, Ingenieure, Forstwirte) ausgeführt von Fachtechnikern mit Zuständigkeiten im Hoch und Tiefbau (Architekten, Ingenieure, Geometer, ) Rs = H V Spezifisches Risiko Zu erwartender Schaden, abhängig von der Gefahr (H) und der Schadensanfälligkeit (V), den das betreffende Risikoelement erleiden kann. 8

Schutzmaßnahmen Gefahrenprüfung Art.10 Gefahren vorbeugen Schadensanfälligkeit reduzieren Kompatibilitätsprüfung Art.11 Schutzbauten im Gelände Objektschutzmaßnahmen Was tun? 1. Gefahrenzonenplan lesen 2. Verträglichkeit des Vorhabens mit der Gefahr feststellen; nicht untersuchte Gebiete benötigen eine Gefahrenprüfung, sofern keine Ausnahme nach Art. 3, Abs.3, Buchstaben a) bis d) gegeben ist 3. Kompatibilität prüfen & Maßnahmen definieren Baugebiet 9

Wirkungsprinzip Kompatibilitätsprüfung erfoderlich ja (bei Gewährleistung eines Risikos < Rs2) siehe Art. 5, Abs. 3, Buchst. b) siehe Artikel 7 und 9 Umsetzung Gute Zusammenarbeit! 10