LANDGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL



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Transkript:

70415/04 Verkündet am 18.02.2005 Schneider Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Domainrecht u. a., K 1428, 50672 Köln 560/SE-53436 g e g e n den Herrn Zoltan Kovacs-Nies, Bluecherstraße 7, 34123 Kassel, Beklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Ralf, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover wegen Verletzung des Namensrechts, 12 BGB.

- 2 - hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Henning, den Richter am Landgericht Dr. Falkenstein und den Richter Siebert für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e. G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, die Internet-Domain mahngericht.de" freizugeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Freigabe der Internet-Domain mahngericht.de" gemäß 12 BGB in Anspruch. Die streitgegenständliche Domain war seit ihrer erstmaligen Registrierung am 23.09.2000 ursprünglich für die freie und Hansestadt Bremen registriert. Aufgrund eines Beschlusses des Anwenderkreises Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen, Rheinland Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein vom 12./13. November 2002 sollte unter der genannten Domain ein gemeinsames Internet-Portal mit Zugang zu den Mahngerichten der beteiligten Bundesländer erstellt werden. Dieses Internet-Portal sollte durch das klagende Land Nordrhein Westfalen für die beteiligten Länder verwaltet werden. Aus diesem Grunde sollte die Domain vom Land Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen übertragen werden.

- 3 - Im Zuge der Übertragung der Domain kam es jedoch zu einem Formfehler, aufgrund dessen die Domain versehentlich freigegeben wurde. Daraufhin ließ der Beklagte die streitgegenständliche Domain auf seinen Namen registrieren. Nachdem der Beklagte zunächst keine Inhalte auf der unter dieser Domain betriebenen Webside eingestellt hatte, richtete er unter dem 16.05.2004 ein Message Board ein. Insoweit wird auf die von der Klägerin eingereichten Internet-Auszüge verwiesen (Anlage K 3). Das klagende Land erwirkte gegen den Beklagten gemäß Bestätigung der DENIC vom 21.10.2003 einen Dispute-Eintrag aufgrund des behaupteten besseren Rechts an der Domain. Mit Schreiben vom 09.10.2003 forderte das klagende Land den Beklagten vergeblich zur Freigabe der Domain auf. Das klagende Land ist der Auffassung, dass gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der Domain gemäß 12 BGB bestehe. Der Beklagte verletze durch die Reservierung der Domain ein namensähnliches absolutes Recht des klagenden Landes. Die Bezeichnung Mahngericht sei der breiten Öffentlichkeit als Kennzeichnung desjenigen Bereichs der Justiz bekannt, welchem die Durchführung des Mahnverfahrens zugewiesen ist. Es handele sich nicht nur um eine bloße Sachbezeichnung, sondern um einen namensmäßigen Hinweis auf die Justiz der Länder. Die namensähnliche Kennzeichnung entfalte die Bezeichnung Mahngericht nicht nur in Verbindung mit einer geographischen Kennzeichnung, sondern bereits in Alleinstellung. Eine rechtsverletzende Namensanmaßung liege vor, da der Beklagte die Domain unbefugt gebrauche und aufgrund der bestehenden Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des klagenden Landes verletze. Das klagende Land beantragt,

- 4 - den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e. G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, die Internet-Domain mahngericht.de" freizugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht zur Freigabe der Domain verpflichtet sei. Dies führt er in seinen Schriftsätzen im einzelnen aus, auf welche verwiesen wird. Unter anderem beruft er sich darauf, dass es sich bei dem Wort Mahngericht lediglich um einen Gattungsbegriff handele, der sich nicht nur einer Behörde zuordnen lasse, sondern - ohne geographische Zuordnung - nur einen Begriff darstelle, der ohne individualisierenden Zusatz keine kennzeichnende Funktion habe und nicht dem Schutz des 12 BGB unterfalle. Da es sich bei dem Begriff Mahngericht lediglich um einen Begriff der juristischen Umgangssprache handele, der nicht einmal in der Alltagssprache der Juristen einem bestimmten Namensträger zugeordnet werden könne, scheide eine Zurodnungsverwirrung aus. Die Gefahr einer Zurodnungsverwirrung sei nämlich nur dann gegeben, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person desjenigen ansieht, für welchen der Name geschützt ist, was vorliegend bei der Verwendung des Gattungsbegriffs nicht der Fall sei. Vielmehr nutze der Beklagte die Domain ohne den Anspruch auf eine individualisierende Bezeichnung nur als allgemein beschreibenden Hinweis und der Verkehr verstehe den Gattungsbegriff auch nur als allgemein beschreibend. Allein daraus, dass Gattungsbegriffe aus dem juristischen Umfeld mit hoheitlicher Betätigung assoziiert werden könnten, könne eine derartige Domain nicht nur juristischen Personen zustehen. Nicht jede Verbindung zu hoheitlicher Tätigkeit könnte unter das Namensrecht subsumiert werden. Weiterhin beruft sich der Beklagte darauf, dass für den vom klagenden Land erstrebten Zweck auch noch eine Domain wie mahnverfahren.nrw." oder mahngericht.nrw" ausreichend sei. Bei Verwendung der Domain mahngericht.de" durch das klagende Land sei zudem eine Irreführung des Internet-Nutzers insoweit zu befürchten, als die Annahme naheliege, es handele sich um eine abschließende Präsenz aller Bundeslän-- der. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Hansestadt Bremen nach der versehentli-

- 5 - chen Freigabe der Domain die Möglichkeit zur Anfechtung der Löschung gegenüber der DENIC gehabt habe. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Dem klagenden Land steht gegen den Beklagten gemäß 12 BGB ein Anspruch auf Freigabe der Domain mahngericht.de" zu. Die streitgegenständliche Domain unterfällt dem Schutzbereich des 12 BGB, da nicht nur Namen als solche, sondern auch namensartige Kennzeichen - soweit nicht das Markengesetz eingreift - erfaßt sind, welche Namensfunktionen besitzen und nach der Verkehrsanschauung unterscheidungskräftig sind. Das klagende Land beruft sich zu recht darauf, dass die Bezeichnung Mahngericht in der breiten Öffentlichkeit bekannt ist als namensmäßige Kennzeichnung einer Institution der Justiz der Bundesländer, welcher die Durchführung von Mahnverfahren zugewiesen ist. Es handelt sich nicht um eine bloße Gattungsbezeichnung, die rein beschreibend ist und von der Verkehrsauffassung keinem bestimmten Rechtsträger zugeordnet wird. Vielmehr hat der Begriff eine unterscheidungskräftige Namensfunktion, welche eine bestimmte Institution der Landesjustiz identifizierbar macht, der öffentlichen Hand zuordnet und von Trägern anderer Institutionen abgrenzt. Als funktional abgrenzbare Organisationseinheit mit einem bestimmten Aufgabenbereich innerhalb der Landesjustiz vermittelt der Begriff dem Träger der Landesjustiz ein Namensrecht, da die Bezeichnung Mahngericht anders als etwa Mahnverfahren nicht nur auf eine Gattung hinweist, sondern eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig bezeichnet. Dafür spricht unter anderem auch, dass in den Kommentierungen zu der Zivilprozeßordnung unter 689 Abs. 3 ZPO der Begriff des Mahngerichts verwendet wird. Dabei ist unerheblich, ob der Begriff des Mahngerichts in der Zivilprozeßordnung

- 6 - selbst verwendet wird. Entscheidend ist nämlich, dass die Bezeichnung durch das Verständnis des Verkehrs - wie aufgeführt - Namensfunktion erlangt hat. Träger der Bezeichnung Mahngericht ist die Justiz, deren Träger wiederum die öffentliche Hand in Gestalt der Bundesländer ist. Der Umstand, dass auch andere Bundesländer Mahngerichte eingerichtet haben, steht der Berechtigung des klagenden Landes nicht entgegen, da bei mehreren Berechtigten eines namensartigen Kennzeichens jeder den Anspruch aus 12 BGB gegen den Nichtberechtigten hat. Außerdem ist das Land Nordrhein Westfalen unstreitig durch den Beschluss der Länder als Sachwalter des geplanten Auftritts bestimmt worden. Eine rechtsverletzende Namensanmaßung liegt vor, da der Beklagte die streitgegenständliche Domain unbefugt ohne eigene schützenswerte Interessen gebraucht und durch den Gebrauch seitens des Beklagten als Privatperson schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht verletzt werden. Denn es besteht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Der Nutzer des Internets erwartet nicht, dass ihn die streitgegenständliche Domain zu Informationen seitens einer Privatperson führt. Vielmehr wird gerade durch die Verwendung des Begriffs des Mahngerichts in Alleinstellung der Eindruck erweckt, dass die unter der Domain geführte Webside eine Internetpräsenz der Justizbehörden mit amtlichen Informationen darstellt. Dabei ist die Zuordnungsverwirrung, die Gefahr der Verwechslung dahingehend, dass die Nutzer des Internets annehmen, sie würden unter der streitgegenständlichen Domain amtlich informiert, bereits vollendet, wenn man zu der Website gelangt, unabhängig davon, ob sodann noch der Irrtum bemerkt wird. Die unbefugte Namensnutzung setzt bereits bei der Registrierung der Domain ein, da bereits in diesem Zeitpunkt der eigentlich Berechtigte von der Verwendung der mit dem Namen gleichlautenden Internet-Domain ausgeschlossen ist. Dies hätte der Beklagte durch Verwertung eines Begriffs, welcher nicht auf einen hoheitlichen Träger hinweist, wie etwa Mahninfo oder Mahnverfahren vermeiden können. Ein eigenes berechtigtes Interesse an der Reservierung der Domain hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Dagegen ist ein öffentliches Interesse des klagenden Landes an der Nutzung des Domainnamens, welcher der Bezeichnung einer Institution der öffentlichen Hand entspricht, zu bejahen.

- 7 - Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß 12 BGB hat durch Freigabe der streitgegenständlichen Domain in Form einer Verzichtserklärung gegenüber der Domain-Vergabestelle DENIC zu erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Hauptsache erübrigt sich im Hinblick auf 894 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt 709 ZPO. Streitwert: 250.000,00 Euro. Henning Dr. Falkenstein Siebert Ausgefertigt: Schneider, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle