BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 38 Verdeckter Nachlass auf die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Kaskoschadenfall ist wettbewerbswidrig OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2015, AZ: 2 W 24/15 Der Schuldnerin wurde der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorgeworfen, die ihr in einem zuvor gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteil des LG Rostock vom 01.10.2013 (AZ: 3 O 320/13(1)) auferlegt worden war. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen Autoglasbetrieb. Nach dem Anerkenntnisurteil hatte sie es zu unterlassen, Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind. (weiter auf Seite 2) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nebst Fahrzeugvermessung AG Hamburg, Urteil vom 17.08.2015, AZ: 31c C 244/15 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 97,37 aus abgetretenem Recht. (weiter auf Seite 3) AG Köln betont die Vorteile des Schwacke-Automietpreisspiegels AG Köln, Urteil vom 01.09.2015, AZ: 266 C 107/15 Der Kläger machte vor dem AG Köln restliche Mietwagenkosten geltend. Für den Zeitraum des Ausfalls seines verunfallten Fahrzeuges nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Angemietet wurde vom 25.11.2014 bis zum 05.12.2014, mithin für elf Tage. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) stand fest. (weiter auf Seite 5) Strenge Anforderungen an Arglist kurze Verjährung gemäß 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB AG Pirmasens, Urteil vom 28.08.2015, AZ: 2 C 153/15 Der Kläger (Verbraucher) hat vom Beklagten (Händler) im Dezember 2011 einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 32.988,00 gekauft. Anfang des Jahres 2015 konfrontierte er den Händler mit einem Schadenersatzanspruch mit der Begründung, er habe erfahren, dass das Fahrzeug umfangreich von dem Erstbesitzer nachlackiert worden sei. Die Nachlackierung sei mangelhaft. Die Instandsetzung verursache nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten Aufwendungen in Höhe von 2.024,56, infolge der Nachlackierungen sein eine Wertminderung von 800,00 eingetreten. (weiter auf Seite 6) Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 1 / 6
Verdeckter Nachlass auf die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Kaskoschadenfall ist wettbewerbswidrig OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2015, AZ: 2 W 24/15 Der Schuldnerin wurde der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorgeworfen, die ihr in einem zuvor gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteil des LG Rostock vom 01.10.2013 (AZ: 3 O 320/13(1)) auferlegt worden war. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen Autoglasbetrieb. Nach dem Anerkenntnisurteil hatte sie es zu unterlassen, Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind. Die Gläubigerin in ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer hatte unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihr Versicherungsnehmer die Schuldnerin mit dem Austausch der Windschutzscheibe an seinem Fahrzeug beauftragt hatte. Die Schuldnerin hatte diese Leistung gegenüber der Gläubigerin abgerechnet, wobei die vom Versicherungsnehmer selbst zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 erlassen wurde, ohne diesen Nachlass in der eingereichten Rechnung auszuweisen. Durch Nichtausweisung des vereinbarten Nachlasses in ihrer Rechnung hat die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Das LG Rostock (Beschluss 16.06.2015, AZ: 3 O 320/13(1)) hielt ein Ordnungsgeld von 2.000,00 für angemessen, um die Schuldnerin zur künftigen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten. Die hiergegen beim OLG Rostock eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. des Verbotes sei die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den überhöhten Rechnungsbetrag (ohne Rabatt) gegenüber der Gläubigerin abrechnet. Das OLG Rostock hielt auch die Höhe des Ordnungsgeldes angesichts der Erfüllungsunwilligkeit der Schuldnerin und möglicher Schäden der Gläubigerin für angemessen. Der vorliegende Beschluss bestätigt, dass von jeglichem verdeckten Verzicht bzw. Nachlass auf die Selbstbeteiligung im Falle einer Glasschadenreparatur oder einer anderen Reparatur im Rahmen eines Kaskoschadens gegenüber dem Kunden dringend abzuraten ist, da dies straf- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 4 U 31/13 Gutscheine für Folgereparaturen in Verbindung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung sind wettbewerbswidrig; OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, AZ: 6 U 93/12; AG Köln, Urteil vom 03.04.2013, AZ: 523 Ds 77/13). Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 2 / 6
Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nebst Fahrzeugvermessung AG Hamburg, Urteil vom 17.08.2015, AZ: 31c C 244/15 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 97,37 aus abgetretenem Recht. Der Sachverständige konnte seinen Anspruch auf Zahlung seines vollständigen Honorars vollumfänglich durchsetzen. Das AG Hamburg folgt der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (AZ: VI ZR 357/13), wonach die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nur dann nicht erstattungsfähig sind, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) im Rahmen der Schadenschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Aus Sicht des erkennenden Gerichts entfällt diese Indizwirkung nicht, wenn die Rechnung noch nicht durch den Geschädigten beglichen wurde. Die Indizwirkung wird lediglich abgeschwächt, weil die Rechnung deswegen noch nicht vom Geschädigten bezahlt wurde, weil dieser seinen Anspruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hatte. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes bemisst sich mit Rücksicht auf die Situation des Geschädigten insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Es ist daher entscheidend, ob die Abrechnung des Sachverständigen auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht ist oder in einem außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Gegenleistung steht. Der Geschädigte ist nicht zur Markterforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet, sondern darf einen für ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.07.2015 ausdrücklich beanstandet, Nebenkosten zu pauschalieren (dort auf 100,00 netto) und davon auszugehen, dass Nebenkosten, die über einem pauschalen Betrag liegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien. Vorliegend gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger verlangte Honorar übersetzt ist. Es wurden 170,00 netto für eine Fahrzeugvermessung und Nebenkosten von insgesamt 152,37 netto (Fahrtkosten, Fotos mit 2,50 /Stück, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten, Kopierkosten) nebst einem Grundhonorar von 634,00 netto berechnet. Das Gericht hielt diese Kosten unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung für den Geschädigten nicht für erkennbar überhöht. Im Ergebnis konnte der Kläger seinen Honoraranspruch vollumfänglich beanspruchen. Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 3 / 6
Das AG Hamburg prüft den vorliegenden restlichen Honoraranspruch detailliert unter Beachtung der bisherigen BGH-Rechtsprechung und kommt zu keiner durch den Geschädigten erkennbaren Überhöhung der Sachverständigenkosten. Kosten für eine Fahrzeugvermessung gehören ebenfalls zu den gegebenenfalls erforderlichen Nebenkosten. Auch eine Pauschalierung bzw. Deckelung der Nebenkosten lehnt das Gericht in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des BGH ab. Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 4 / 6
AG Köln betont die Vorteile des Schwacke-Automietpreisspiegels AG Köln, Urteil vom 01.09.2015, AZ: 266 C 107/15 Der Kläger machte vor dem AG Köln restliche Mietwagenkosten geltend. Für den Zeitraum des Ausfalls seines verunfallten Fahrzeuges nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Angemietet wurde vom 25.11.2014 bis zum 05.12.2014, mithin für elf Tage. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) stand fest. Vorgerichtlich kürzte die Beklagte allerdings die Mietwagenkosten der Höhe nach. Die Differenz machte der Kläger vor dem AG Köln geltend und gewann vollumfänglich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 273,98 zugesprochen. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sah das AG Köln den Schwacke- Automietpreisspiegel als mit Abstand beste Schätzgrundlage an. Bei der Bindung der gewichteten Mittel- bzw. Moduswerte orientiere sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen. Die Schwacke-Organisation trete als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Bei der Datensammlung würde bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherchen verzichtet. Ausgewertet würden vielmehr nur schriftliche Preislisten, welche für jeden frei zugänglich seien. Der Verweis der Beklagten auf angebliche allgemeine Mängel des Schwacke- Automietpreisspiegels reiche nicht aus, um Zweifel an dieser Schätzgrundlage zu wecken. Den Fraunhofer-Marktpreisspiegel kritisierte das AG Köln mit nachfolgenden Worten: Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, auch Nachteile wie das geringere Ausmaß.der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse lnternetlastigkeit" gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Da die Vergleichsberechnung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.255,90 ergab und konkret weniger abgerechnet wurde, bestätigte das AG Köln voll und ganz die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Einen Eigenersparnisabzug berücksichtigte das AG Köln mit 10 %. Da die eingeklagten Mietwagenkosten unten den vorgenannten ortsüblichen und angemessenen Kosten liegen, hätte der Kläger auch keine Erkundigungen nach günstigeren Mietwagentarifen einholen müssen. Das Urteil des AG Köln ist nicht berufungsfähig und damit rechtskräftig. Erneut wurde der Schwacke-Automietpreisspiegel als überlegene Schätzgrundlage bestätigt. Das Gericht betont die Vorzugswürdigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels. Zunächst liegt dies an der Neutralität des Schwacke-Verlages als Sachverständigenorganisation. Des Weiteren betont das Gericht allerdings auch die methodische Überlegenheit des Schwacke-Automietpreisspiegels, welcher lediglich die frei zugänglichen Tarife ermittelt und dies aus der Sicht des Geschädigten vornimmt. Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 5 / 6
Strenge Anforderungen an Arglist kurze Verjährung gemäß 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB AG Pirmasens, Urteil vom 28.08.2015, AZ: 2 C 153/15 Der Kläger (Verbraucher) hat vom Beklagten (Händler) im Dezember 2011 einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 32.988,00 gekauft. Anfang des Jahres 2015 konfrontierte er den Händler mit einem Schadenersatzanspruch mit der Begründung, er habe erfahren, dass das Fahrzeug umfangreich von dem Erstbesitzer nachlackiert worden sei. Die Nachlackierung sei mangelhaft. Die Instandsetzung verursache nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten Aufwendungen in Höhe von 2.024,56, infolge der Nachlackierungen sein eine Wertminderung von 800,00 eingetreten. Das AG Pirmasens entschied die Sache zugunsten des Händlers. Die Ansprüche des Käufers seien wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist gemäß 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Eine Verjährung von drei Jahren gemäß 438 Abs. 3 S. BGB setze voraus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine arglistige Täuschung gemäß 123 BGB konnte der Käufer nicht beweisen. Die Beweislast hat der Käufer. Der Beweis der Arglist ist erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch sah das Gericht keine Pflicht des Händlers, die Nachlackierung zu offenbaren. Zum einen hatte er davon keine Kenntnis, zum anderen bestand auch keine Verpflichtung, das Gebrauchtfahrzeug mittels einer Lacktiefenmessung auf mögliche Nachlackierungen zu überprüfen, denn die bloße Nachlackierung stellt grundsätzlich keinen Sachmangel dar (LG Itzehoe, Urteil vom 25.08.2013, AZ: 2 O 41/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002, AZ: 3 U 37/02). Beim Gebrauchtwagenkauf gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Verjährung von zwei Jahren bzw. einem Jahr, wenn dies in den AGB vereinbart wurde. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre kann nur gelingen, wenn der Anspruchsteller dem Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel arglistig verschwiegen oder ins Blaue hinein unrichtige n gemacht hat. Das AG Pirmasens hat hierbei den Ausführungen des Klägers bzw. dessen Zeugen keinen Glauben geschenkt und zugunsten des Beklagten die Klage abgewiesen. Eingereicht von RA Klaus Leinenweber(Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens Impressum:, Menzelstraße 5-14467 Potsdam 6 / 6