Die Schweizer Privatversicherungen. Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG



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Transkript:

Die Schweizer Privatversicherungen Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG 3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004

Impressum Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG 3. vollständig überarbeitete Auflage Juni 2004 Bestelladresse/Herausgeber: Schweizerischer Versicherungsverband SVV C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach 8022 Zürich Telefon 01 208 28 28 Fax 01 208 28 00 info@svv.ch, www.svv.ch 2004 Schweizerischer Versicherungsverband SVV Titel französisch: Guide de l assurance-accidents obligatoire LAA Titel italienisch: Guida all assicurazione obbligatoria contro gli infortuni LAINF

Die Schweizer Privatversicherungen Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG 3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004 Die Gesetzgebung/Rechtsprechung wurde berücksichtigt bis und mit 1. Januar 2004

2

3 Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

4

5 Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

6

7 Vorwort Ich freue mich, Ihnen bereits die dritte Auflage der Wegleitung der Privatversicherer zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) vorstellen zu dürfen. Sie ist wiederum vollständig überarbeitet und dem aktuellen Stand der Gesetzgebung angepasst worden. 1984 ist mit dem UVG das Unfallversicherungsobligatorium auf alle Arbeitnehmenden in der Schweiz ausgedehnt worden. Die Privatversicherer haben in diesen 20 Jahren bewiesen, dass sie bestens in der Lage sind, diesen Versicherungszweig erfolgreich zu betreiben und den spezifischen Erfordernissen der Sozialversicherung zu genügen. Die vorliegende Wegleitung richtet sich vor allem an Praktiker, welche mit der konkreten Durchführung der Unfallversicherung nach UVG betraut sind. Dazu zählen nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaften, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Behörden, Medizinalpersonen, Anwälte und nicht zuletzt auch Medienschaffende. Die Wegleitung soll keinen juristischen Kommentar ersetzen, sondern ergänzend zum Versicherungsvertrag, zu Merkblättern, Gesetz und Verordnungen nützliche Informationen zur konkreten Umsetzung des UVG liefern. Wir haben uns deshalb bemüht, die Erläuterungen in einer allgemein verständlichen Sprache zu verfassen. Martin Bründler Vorsitzender des Ausschusses Kranken/Unfall Schweizerischer Versicherungsverband

8

9 Inhaltsverzeichnis Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 10 Erläuterungen 0 Einleitung 15 1 Versicherte Personen 18 2 Verpflichtungen des Arbeitgebers 25 3 Versicherer und Vertragsabschluss in der oblig. Unfallversicherung 28 4 Beginn, Ruhen und Ende der Versicherungsdeckung 30 5 Versicherte Gefahren 32 6 Versicherungsleistungen 37 7 Verhalten bei einem Unfall 70 8 Prämienberechnung und Prämienbezug 73 9 Versicherte im Ausland 78 10 Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten 80 11 Rechtliche Stellung von Arbeitgeber und Versicherten 82 12 Rechtliche Folgen der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten 88 13 Regressprivileg und Haftung des Arbeitgebers sowie anderer für einen Unfall verantwortlicher Personen 90 14 Freiwillige Versicherung 91 15 Die UVG-Zusatzversicherung 94 Gesetzes- und Verordnungstexte 97 Stichwortverzeichnis 285

10 Abkürzungen AHV AHVG AHVV ArG AVIG ATSG ATSV Bilaterale Verträge BSV BU BVG DSG EO FLG HVUV IV IVG KVG KVV MVG NBU UVAL Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit (die anderen Teilbereiche des Abkommens betreffen die Unfallversicherung nicht) Bundesamt für Sozialversicherung Berufsunfälle und Berufskrankheiten Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Bundesgesetz über den Datenschutz Erwerbsersatzordnung Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Nichtberufsunfälle Verordnung über die Unfallversicherung für Arbeitslose

11 UVG UVV VUV VwVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

12

13 Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen Erläuterungen Gesetzes- und Verordnungstexte Stichwortverzeichnis

14 Erläuterungen

Erläuterungen 15 0 EINLEITUNG 0.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Nach längerer parlamentarischer Beratung hat der Bundesrat am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz werden allgemein gültige Begriffe des Sozialversicherungsrechts wie Unfall- bzw. Krankheitsbegriff, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosenentschädigung und diverse Verfahrensfragen für alle Sozialversicherungen soweit als möglich und nötig vereinheitlicht. Wo das ATSG Auswirkungen auf die Unfallversicherung gemäss UVG hat, wird dem im nachfolgenden erläuternden Text Rechnung getragen. 0.2 Bilaterale Verträge Am1.Juni 2002 ist im Rahmen der Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU das Abkommen über den freien Personenverkehr in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die revidierte EFTA-Konvention in Kraft gesetzt, mit welcher das Abkommen über den freien Personenverkehr auch auf die EFTA- Länder Norwegen, Island und Liechtenstein ausgedehnt wurde (im folgenden Text werden diese Staaten und deren Angehörige den EU-Staaten und den Angehörigen eines EU-Staates gleichgestellt). Die bilateralen Verträge regelt unter anderem die Unterstellung der vom Abkommen betroffenen Personen unter die Sozialversicherungsysteme eines Landes. Das Abkommen hat damit auch Auswirkungen auf die Versicherung gemäss UVG. Als Grundsatz gilt, dass eine Person fortab nur in einem einzigen Land und von den in diesem Land geltenden Sozialversicherungssystemen erfasst wird. Vom Abkommen betroffen sind Angehörige eines EU-Staates sowie alle Schweizer Bürger, die in der Schweiz und/oder in einem EU-Staat erwerbstätig sind.

16 Erläuterungen Für alle übrigen im EU-Raum oder in der Schweiz erwerbstätigen Personen (Angehörige von Nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel von Ex-Jugoslawien, Afrika, Asien, USA und Kanada und von Südamerika) haben die Bilateralen Verträge keine Auswirkung. 0.2.1 Grundsatz Dem Abkommen liegt das Erwerbsortprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass unter das Abkommen fallende Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates unterliegen, in welchem sie arbeiten. Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind also dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt. Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliesslich in einem EU-Staat arbeiten, sind dem Sozialversicherungssystem jenes EU-Staates unterstellt, in welchem sie arbeiten. 0.2.2 Ausnahmen Bei gleichzeitig mehreren unselbständigen Beschäftigungen in verschiedenen Staaten (z. B. in der Schweiz sowie in Deutschland und teilweise in Frankreich) gelten die Vorschriften des Wohnsitzstaates, wenn ein Teil der Beschäftigung in diesem ausgeübt wird. 0.2.3 Auswirkungen der Bilateralen Verträge auf die Unfallversicherung gemäss UVG Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Schweiz ändert sich nichts hinsichtlich der Unterstellung unter das UVG. Dies dürfte für die weitaus meisten Beschäftigten in der Schweiz zutreffen. Ein Arbeitnehmer, der jedoch im Ausland wohnt und in der Schweiz sowie im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für beide Tätigkeiten nach ausländischem Recht versichert, selbst für Berufsunfälle in einem schweizerischen Betrieb.

Erläuterungen 17 Wer dagegen in der Schweiz wohnt und sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland als Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss auch für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit nach den Bestimmungen des UVG versichert sein.

18 Erläuterungen 1 VERSICHERTE PERSONEN 1.1 Allgemeines UVG 1a Die nachfolgenden Ausführungen gelten unter der Bedingung, dass aufgrund der Bilateralen Verträge (Ziffer 0.2) keine Unterstellung des Versicherten unter die Sozialversicherung eines anderen Landes erfolgt. Unter die obligatorische Versicherung fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt und für die geleistete Arbeit einen zum Voraus festgelegten Lohn erhält oder wenn die Beschäftigung zu Ausbildungszwecken erfolgt. Der Lohn muss nicht zwingend in Form eines Geldbetrages ausbezahlt werden. Auch eine Entlöhnung in Form von Naturalleistungen kann dazu führen, dass von einer Arbeitnehmereigenschaft gesprochen werden kann. Als Naturallohn gilt zum Beispiel freie Kost und Logis, Gratis- Benützung einer vom Arbeitgeber angebotenen Dienstleistung, wie z. B. Benützung von Pferden zum Ausreiten, die Abgabe von Gutscheinen usw. Gelegentliche Handreichungen oder spontane Hilfeleistungen erfüllen die an die Arbeitnehmereigenschaft gestellten Anforderungen nicht, auch wenn der Betreffende dafür eine Entschädigung in irgend einer Form erhält. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende im Sinne der AHV- Gesetzgebung fallen nicht unter die obligatorische Versicherung. Diese können aber auf freiwilliger Basis der Versicherung gemäss UVG beitreten (vgl. Seite 91).

Erläuterungen 19 1.2 Sonderfälle 1.2.1 Ausdehnungen des Obligatoriums Der Bundesrat hat die obligatorische Versicherung auf folgende Personengruppen ausgedehnt: UVV 1a I UVV 1a II UVV 1a III UVV 1a IV Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (sog. Schnupperlehrlinge); Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen, die ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten beschäftigt und entlöhnt werden; Angehörige von religiösen Gemeinschaften, die ausserhalb der Gemeinschaft einer entlöhnten Tätigkeit nachgehen (z. B. Erteilen von Unterricht an öffentlichen Schulen, Krankenpflegedienste usw.); Für die Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten und Erziehungsheimen sowie für Angehörige von religiösen Gemeinschaften gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 1.2.2 Einschränkungen hinsichtlich des Kreises der obligatorisch versicherten Personen Die nachstehend aufgeführten Personen bzw. Personengruppen fallen nicht unter das Versicherungsobligatorium. Für sie besteht die Möglichkeit, ausserhalb der staatlich geregelten Unfallversicherung eine den individuellen Bedürfnissen entsprechende Unfallversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzuschliessen: UVV 2 I a UVV 2 I a Familienglieder, die im Betrieb mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen und ohne dass für sie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet werden. Familienglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen und aufgrund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind. Es sind dies:

20 Erläuterungen die Ehefrau des Landwirtes; der Schwiegersohn bzw. die Schwiegertöchter des Landwirtes, wenn er bzw. sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird; die Verwandten des Landwirtes in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen. UVV 2 I f UVV 2 I g Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind. Ist ein Verwaltungsrat indessen aufgrund einer anderweitigen Anstellung im Rahmen des UVG versichert und geniesst er aufgrund dieser anderweitigen Anstellung auch Deckung für Nichtberufsunfälle, so erstreckt sich diese Deckung auch auf Unfälle bei Ausübung des Verwaltungsratsmandates jenes Betriebes, in welchem er nicht tätig ist. Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind: Gemäss Rechtsprechung hat ein Konkubinatspartner für seine -partnerin AHV-Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten, wenn sie ihm den Haushalt führt und dafür freie Kost und Logis erhält. Eine Konkubinatspartnerin gilt somit im Gegensatz zur verheirateten Hausfrau als Arbeitnehmerin im Sinne der AHV. Um zu verhindern, dass nun aber Konkubinatspartnerinnen im Gegensatz zu verheirateten Hausfrauen obligatorischen Versicherungsschutz geniessen, wurden diese Personen explizit von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. (Anmerkung der Redaktion: Für die Beschreibung des Sachverhaltes wurde von der «klassischen» Rollenverteilung ausgegangen. Selbstverständlich gelten diese Ausführungen auch bei «vertauschten» Rollen.) UVV 2 I h Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie z. B. Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen. Diese Personen verfügen entweder bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen Erwerbstätigkeit ohnehin im Rahmen des Versicherungsobligatoriums gemäss UVG versichert, sodass mit diesem Ausschluss eine Mehrfachunterstellung zahlreicher Personen vermieden wird.

Erläuterungen 21 UVV 2 II Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben. Die Ausnahme von der Versicherungspflicht beschränkt sich auf Personen, die einer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender nachgehen und die für die Nebenerwerbstätigkeit oder das Nebenamt nur ein geringfügiges Entgelt von zurzeit weniger als Fr. 2000. pro Jahr und Arbeitgeber beziehen. Der Verzicht auf die Versicherung gemäss UVG muss im Voraus beim zuständigen Versicherer eingereicht werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Ist kein Versicherer vorhanden, weil ausser der fraglichen Person keine unterstellungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden, so hat der Verzicht je nach Art des Betriebes gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva zu erfolgen. Die Möglichkeit, auf die Versicherung gemäss UVG für einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt mit geringfügigem Entgelt zu verzichten, beschränkt sich auf Personen, die daneben einem Haupterwerb nachgehen. Dies bedeutet, dass für Schüler und Studenten sowie Rentner, welche gleichzeitig keiner weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender nachgehen, eine Beitragsbefreiung nicht möglich ist. Diese Personen fallen somit immer unter das Versicherungsobligatorium, wenn sie aushilfsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen, also selbst dann, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit weniger als Fr. 2000. beträgt. Wer seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend mit Entgelten aus Nebenerwerbstätigkeiten bestreitet (verschiedene stundenweise Beschäftigungen für diverse Arbeitgeber), fällt demnach ebenfalls unter das Versicherungsobligatorium, unbekümmert darum, wie hoch das Entgelt im Einzelfall ist. Dem gegenüber gilt die Führung eines Haushalts als Haupttätigkeit im Sinne der AHV, so dass Hausfrauen und -männer, welche einer bezahlten Nebenerwerbstätigkeit nachgehen, auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten können, falls das Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber weniger als Fr. 2000. beträgt. UVV 2 I e Angestellte des Bundes, die nach Art. 1 Abs. 1 lit b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstehen.

22 Erläuterungen Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Angehörige des Instruktionskorps der Armee und des Zivilschutzes, Angehörige des Festungswachtkorps und Überwachungsgeschwaders, Waffenkontrolleure, Schiessplatzwarte und -chefs, die im Bundesdienst stehen. UVV 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht. Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der zuständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen sind nicht versichert. Das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten kann auf Wunsch versichert werden, wenn es sich bei den zu versichernden Personen um solche schweizerischer Herkunft oder mit Wohnsitz in der Schweiz handelt. Dazu muss beim Bundesamt für Sozialversicherung ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. 1.2.3 Entsandte Arbeitnehmer UVV 4 Wird ein nach diesem Gesetz versicherter Mitarbeiter ins Ausland entsandt und bleibt er zu seinem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis, so wird die Versicherung nicht unterbrochen. Sie bleibt auch während des Auslandaufenthaltes wirksam, und zwar während zweier Jahre. Dauert der Auslandaufenthalt länger als zwei Jahre, kann der Versicherungsschutz bis auf längstens sechs Jahre verlängert werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber bei seiner Versicherungsgesellschaft ein entsprechendes Gesuch einzureichen, und zwar bevor die normale zweijährige Versicherungsdeckung erloschen ist. Abweichende Bestimmungen als Folge der Bilateralen Verträge oder von allfälligen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen bleiben vorbehalten (vgl. Seite 78).

Erläuterungen 23 UVV 5 Die vorstehende Regelung gilt nicht für im Ausland rekrutierte Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einer ausländischen Niederlassung oder Filiale eingesetzt werden, es sei denn, beim Arbeitgeber handle es sich um eine schweizerische öffentliche Verwaltung (Botschaft, Konsulat usw.) oder um eine schweizerische Zentrale für Handels- oder Verkehrsförderung. Deren Personal ist immer nach diesem Gesetz versichert, sofern die Anstellung nach schweizerischem Recht erfolgt. 1.2.4 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland UVV 6 Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer in der Schweiz, so sind diese gemäss UVG zu versichern. Es ist dabei unerheblich, ob sie ihren Lohn in der Schweiz oder im Ausland erhalten. Entsendet jedoch ein solcher Arbeitgeber Mitarbeiter von seinem ausländischen Hauptsitz in die Schweiz, so sind diese Personen im ersten Jahre ihrer Entsendung in die Schweiz nicht nach diesem Gesetz versichert. Diese Frist von einem Jahr kann auf maximal sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ein entsprechendes Gesuch ist vor Ablauf der einjährigen Frist bei der Ersatzkasse UVG (Postfach 4889, 8022 Zürich) einzureichen. Abweichende Bestimmungen als Folge der Bilateralen Verträge oder von allfälligen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen bleiben vorbehalten (vgl. Seite 78). Im Gegensatz zu Art. 4 UVV wird bei von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern an der Frist von einem Jahr festgehalten, da es Fälle geben kann, in welchen entsandte Arbeitnehmer über keinen Versicherungsschutz verfügen. Solche Personen müssen dann nicht zwei Jahre, sondern lediglich ein Jahr warten, bis sie unter das Versicherungsobligatorium fallen. 1.2.5 Arbeitslose AVIG 22a Arbeitslose Personen, die Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben, sind obligatorisch gemäss UVG versichert. Seit 1. Januar 1996 sind solche Personen automatisch bei der Suva versichert. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende

24 Erläuterungen Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Arbeitgeber tätig war, der sein Personal nicht bei der Suva, sondern bei einem anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert hatte. UVAL 2 Die Versicherungsleistungen richten sich nach dem UVG; Sonderfälle sind in der Verordnung über die Unfallversicherung für Arbeitslose (UVAL) geregelt. Für allfällige Auskünfte wende man sich direkt an die Suva.

Erläuterungen 25 2 VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS 2.1 Versicherungspflicht UVG 1a Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss diese UVG 59 II vorbehältlich der Bestimmungen in den Bilateralen Verträgen UVG 69 gemäss UVG versichern. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht. 2.2 Erfassen der Löhne Der Arbeitgeber hat, separat für Männer und Frauen, die AHVpflichtigen Löhne aller Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, zu erfassen. Dabei muss er folgende Arbeitnehmerkategorien separat aufführen: Personen mit Löhnen über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (zur Zeit Fr. 106800. ) Personen, welche weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten. Personen, welche im Nebenerwerb tätig sind und auf die Versicherung gemäss UVG verzichtet haben. Zu beachten gilt, dass Löhne von Personen, welche aufgrund der Bilateralen Verträge nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht und damit nicht unter das UVG fallen, nicht zu deklarieren sind. Welche Löhne wie gegliedert zu erfassen sind, ist in Ziff. 8.7 erläutert. UVG 93 UVG 116 I In Verbindung mit den Lohnaufzeichnungen müssen auch laufend erfasst werden die Beschäftigungsart/Funktion jedes Versicherten seine Arbeitstage nach Datum seine Arbeitszeit an jedem Arbeitstag (betrifft vor allem Teilzeitarbeitende und/der Arbeitende im Stundenlohn) Für diese Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.

26 Erläuterungen 2.3 Prämienzahlung UVG 91 Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die gesamte Prämie, also sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfälle. Er kann jedoch die Prämie für die Nichtberufsunfälle ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen. 2.4 Orientierung der Arbeitnehmer UVV 72 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer über die sie betreffenden Belange der Versicherung ausreichend zu orientieren. Beim Antritt der Stelle und nachher auf Wunsch oder bei Bedarf muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass er gegen Berufs- und gegebenenfalls Nichtberufsunfälle versichert ist, welche Versicherungsleistungen er erwarten kann und wie vorzugehen ist, wenn er verunfallt. Das geschieht am besten durch Abgabe oder Anschlag des Merkblattes, das der Versicherer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Die Information sollte sich auch auf allfällige Zusatzversicherungen erstrecken, damit der Versicherte einen vollständigen Überblick über den Umfang seines Versicherungsschutzes gewinnt. Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur für Berufsunfälle (einschliesslich Unfälle auf dem Arbeitsweg) versichert sind. Wenn das Arbeitsverhältnis endigt (wegen Kündigung, Pensionierung oder Invalidität) oder die Arbeit für mehr als 30 Tage ohne Lohnfortzahlung unterbrochen wird (unbezahlter Urlaub), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Fortdauer der Versicherung während 30 Tagen zu informieren und ihn auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Versicherung für Nichtberufsunfälle durch Abschluss einer Abredeversicherung für höchstens 6 Monate weiterzuführen. Zu diesem Zweck ist dem Arbeitnehmer das entsprechende Formular auszuhändigen.

Erläuterungen 27 2.5 Mitwirkung im Schadenfall UVG 45 UVV 56 UVG 49 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn einer seiner Arbeitnehmer verunfallt oder an einer Berufskrankheit erkrankt. Der Versicherer stellt ihm die entsprechenden Formulare in papier- oder elektronischer Form zur Verfügung mit Erläuterungen, wie diese Formulare auszufüllen sind. Im Weiteren hat der Arbeitgeber dem Versicherer die zur Klärung des Unfallsachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seinen damit beauftragten Personen Zutritt zum Betrieb zu gewähren. Nachdem er dazu vom Versicherer ermächtigt worden ist, zahlt der Arbeitgeber das Taggeld für Rechnung des Versicherers aus. Der Arbeitgeber kann jedoch direkte Auszahlung an den Verunfallten verlangen. 2.6 Mitwirkung bei der Unfallverhütung UVG 82 Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Er muss die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranziehen. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind zu verwenden und dürfen nicht verändert werden. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). 2.7 Änderungen in den Betriebsverhältnissen UVG 92 IV Da die Prämiensätze von der Betriebsart abhängen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen in den Betriebsverhältnissen, welche die Betriebsart beeinflussen (Aufnahme/Aufgabe von Fabrikation, Einführung/Ausschaltung von Produktelinien mit wesentlich anderen Eigenschaften als die übrigen), dem Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. 2.8 Betriebsaufgabe/Betriebsübergabe UVV 97 Eine Betriebsaufgabe oder Betriebsübergabe an einen anderen Inhaber ist innert 14 Tagen dem Versicherer zu melden.

28 Erläuterungen 3 VERSICHERER UND VERTRAGSABSCHLUSS IN DER OBLIGATORISCHEN UNFALLVERSICHERUNG 3.1 Versicherer UVG 58 Träger der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG sowie der freiwilligen Versicherung nach den Bestimmungen des UVG sind: Private Versicherungsgesellschaften Krankenkassen Öffentliche Unfallversicherungskassen SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt UVG 66 UVV 73 89 UVG 66 UVG 68 UVG 70 II UVV 88 UVG 72 Der Tätigkeitsbereich der SUVA ist in Art. 66 UVG abschliessend geregelt. Betriebe, die nicht unter Art. 66 UVG fallen, haben sich bei einer privaten Versicherungs-Gesellschaft oder einer Krankenkasse zu versichern. Diese sind in dem vom Bundesamt für Sozialversicherung geführten Register eingetragen. Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transportund Rettungskosten sowie des Taggeldes selber durchführen. Für die Versicherung der übrigen Leistungen haben sie mit einem Privatversicherer eine Vereinbarung über die gegenseitige Zusammenarbeit abzuschliessen. Für die Wahl des zuständigen Trägers ist der Hauptbetrieb ausschlaggebend. Neben- und Hilfsbetriebe folgen dabei dem Hauptbetrieb. Neben- und Hilfsbetriebe sind Betriebe oder Betriebsteile, die mit dem Hauptbetrieb sachlich zusammenhängen und örtlich und/oder personell mit ihm verbunden sind. Aufgrund gesetzlicher Vorschrift haben die privaten Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam die Ersatzkasse in Form einer Stiftung errichtet.

Erläuterungen 29 UVG 73 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind und für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist. 3.2 Kündigung UVG 59 Der Versicherungsvertrag ist nach einer in der Police festgelegten Vertragsdauer kündbar. Wird er nicht gekündigt, erneuert er sich stillschweigend. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wird ein Versicherungsvertrag durch Kündigung aufgehoben, muss der Arbeitgeber, der weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt, den Versicherungsschutz durch den Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen UVG-Versicherer lückenlos sicherstellen. 3.3 Zusatzversicherungen Die privaten Versicherungsgesellschaften bieten ausserhalb des UVG Unfall-Zusatzversicherungen an, mit denen über die Leistungen nach UVG hinausgehende Bedürfnisse versichert werden können. Die flexible UVG-Zusatzversicherung ermöglicht es, die einheitliche UVG-Versicherung in eine massgeschneiderte Personalvorsorge bei Unfall umzuwandeln (vgl. Seite 94).

30 Erläuterungen 4 BEGINN, RUHEN UND ENDE DER VERSICHERUNGSDECKUNG 4.1 Beginn der Versicherungsdeckung UVG 3 Die Versicherungsdeckung des obligatorisch Versicherten beginnt am Tag, an dem er die Arbeit antritt oder nach Abmachung hätte antreten sollen und zwar im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Wer keinen bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart hat, hat Versicherungsdeckung vom Zeitpunkt an, da er sich erstmals auf den Weg zur Arbeit begibt. UVV 13 II Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, beginnt die Versicherungsdeckung jeweils mit dem Antritt des Arbeitsweges. 4.2 Ruhen der Versicherungsdeckung UVG 3 IV Der Versicherungsschutz ruht, d.h. der Versicherungsschutz setzt aus, während der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. 4.3 Ende der Versicherungsdeckung Die Versicherungsdeckung endet grundsätzlich mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses. UVV 13 II UVG 3 II Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit der Rückkehr von der Arbeit in ihre Wohnung. Für Versicherte, die auch für Nichtberufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten z.b.

Erläuterungen 31 UVV 7 der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn; Taggelder der Obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherung oder von kantonalen Mutterschaftsversicherungen, welche die Lohnfortzahlung ersetzen. Tritt der Versicherte vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine neue Stelle an, wo er wieder für Nichtberufsunfälle versichert ist, endet die bisherige Versicherung mit dem Antritt der neuen Stelle. Besteht das Anstellungsverhältnis formal weiter, setzt jedoch der Lohnanspruch wegen unbezahltem Urlaub aus, besteht der Versicherungsschutz für die Nichtberufsunfälle lediglich noch während 30 Tagen weiter. 4.4 Verlängerung der Nichtberufsunfall-Deckung durch Abrede UVG 3 III UVV 8 Die Versicherung der Nichtberufsunfälle kann durch den Versicherten über die 30 Tage hinaus um höchstens 6 Monate verlängert werden (Abredeversicherung), indem er die dafür erforderliche Prämie vor Ablauf der 30 Tage einbezahlt. Die näheren Bestimmungen darüber können dem Merkblatt «Abredeversicherung» mit Einzahlungsschein entnommen werden, das der Arbeitgeber vom Versicherer erhält und dem Arbeitnehmer abgibt. Die Verlängerung der Versicherung der Nichtberufsunfälle setzt voraus, dass eine solche Versicherung überhaupt besteht. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden bei einem einzelnen Arbeitgeber können daher von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung nicht profitieren, da sie für Nichtberufsunfälle gar nicht versichert sind.