Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Kärnten im Rahmen der»kleinbeihilfen-47a«



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Transkript:

Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Kärnten im Rahmen der»kleinbeihilfen-47a«rechtsgrundlagen: Mitteilung der Europäischen Kommission vom 07.04.2009»Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zuganges zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise«(2009 C 83 01) Punkt 4.2.2. bzw. Artikel 87(3) (b) EG-Vertrag Mitteilung der europäischen Kommission vom 01.12.2010»Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise«Punkt 2.2. bzw. Artikel 107(3) b AEUV Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Republik Österreich während der Finanz- und Wirtschaftskrise (»Österreichregelung Kleinbeihilfen«) notifiziert bei der EK unter N 47a/2009 und verlängert durch SA. 32171 (2010/N) 1. Förderungsgrundsätze 1.1. Zielsetzung 1.1.1. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, angesichts der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise im Rahmen der durch die Europäische Kommission am 07.04.2009 ergangenen Mitteilung»Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zuganges zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise«und im Rahmen der zu N 47a/2009, verlängert durch SA. 32171 (2010/N) notifizierten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Republik Österreich während der Finanz- und Wirtschaftskrise (»Österreichregelung Kleinbeihilfen«) neben anderen bereits getroffenen Maßnahmen eine Stärkung der Wirtschaft im Raum Kärnten zu ermöglichen. 1.1.2. Förderungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie vergeben. 1.2. Förderungswerber 1.2.1. Förderungswerber Natürliche oder nicht natürliche Personen, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten lässt. Das zu fördernde Unternehmen muss seinen Sitz und oder die Betriebsstätte in Kärnten und mindestens drei Mitarbeiter auf Vollzeitbasis zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt haben. Bei eindeutigen Alleinstellungsmerkmalen am relevanten Markt kann die Mitarbeitergrenze unterschritten werden. Als Alleinstellungsmerkmal gilt beispielsweise eine überdurchschnittlich hohe direkte bzw. indirekte Seite 1 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

Exportquote (> 50%), der Einsatz von technologisch interessanten Fertigungsverfahren, die Herstellung von Produkten oder Leistungen für eindeutig definierte Nischenmärkte mit positiver Marktentwicklung, der Einsatz von Know-how, welches sich maßgeblich von relevanten Konkurrenzunternehmen unterscheidet, der Nahversorgungscharakter u.ä. Die Unternehmen müssen den Zielsetzungen des Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds entsprechen. 1.2.2. Nicht Förderungswerber a) Unternehmen, die im Fischereisektor tätig sind b) Unternehmen, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig sind c) Unternehmen, die vor dem 01.07.2008 in Schwierigkeiten geraten sind 1.3. Förderbare Projekte Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen, Umstrukturierungen, Betriebsmitteln (inkl. auftragsbezogene Finanzierung) und sonstigen Kosten mit Projektcharakter. Die Förderung kann sowohl für materielle als auch für immaterielle Investitionen (wie Technologietransfer, Produktdesign und Marketing), für Betriebsmittel (z.b. Wareneinkäufe) und sonstige vorab definierte Projektkosten (z.b. im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen und fortführungen) gewährt werden. Bürgschaften für Betriebsmittelkredite werden nur Unternehmen mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewährt. Die Beihilfe stellt keine Exportbeihilfe und Beihilfe, die einheimischen Waren einen Vorteil gegenüber eingeführten Waren verschaffen, dar. 1.4. Förderungsvoraussetzungen 1.4.1. Der Förderungsantrag ist vor Projektbeginn unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars über die kreditgewährende Bank (inklusive Kreditpromesse) beim KWF Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds oder bei der KSG, einer Tochtergesellschaft des Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds, einzubringen. Ein prüffähiges Konzept mit Informationen zur wirtschaftlichen Situation sowie Markt, Projekt und Finanzierung ist anzuschließen. 1.4.2. Das Vorliegen einer Projektbeurteilung der KSG ist Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaft durch das Land Kärnten. 1.4.3. Es können nur Unternehmen gefördert werden, die zumindest über ein Bankenrating verfügen; dieses muss der Ratingkategorie (Standard & Poor s) AA+ und darunter (siehe auch Amtsblatt der Europäischen Union C 83/01 vom 07.04.2009; Anhang) entsprechen. 1.4.4. Die geförderten Unternehmen dürfen bis zum 01.07.2008 nicht in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Ziffer 2.1. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission vom 01.10.2004 (ABl, C 244/2) bzw in Artikel 1 Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sein. Unternehmen, die nach dem 01.07.2008 aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten kamen, können im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. 1.4.5. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede Beihilfe, welche Seite 2 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 07.04.2009»Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zuganges zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise«Punkt 4.2.2. und oder der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Republik Österreich während der Finanz- und Wirtschaftskrise (»Österreichregelung Kleinbeihilfe«) notifiziert bei der EK unter N 47a/2009, verlängert durch SA. 32171 (2010/N) und jede Deminimis-Förderung anzugeben, die es im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 bewilligt erhalten hat. Die Kärntner Landesregierung gewährt eine Beihilfe nach dieser Richtlinie erst, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011, den das Unternehmen erhalten hat, den in Punkt 2.2. dieser Richtlinie genannten Höchstbetrag nicht überschreitet. 1.5. Nicht förderbare Kosten Kosten, die vor Antragstellung bei der KSG oder vor dem 17.12.2008 angefallen sind. Als Projektbeginn gilt das Datum der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung, der Beginn der Bauarbeiten, sowie die Leistung von Anzahlungen. 2. Details der Förderung 2.1. Art der Förderung 2.1.1. Die Förderung erfolgt in der Form von Ausfallsbürgschaften gemäß 1356 ABGB gegenüber allen Kreditinstituten, die ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum haben und über die Berechtigung verfügen, in Österreich Bankgeschäfte gemäß 1 Abs. 1 Z3 Bankwesengesetz BWG, BGBl. Nr. 532/1993 auszuüben. In besonders begründeten Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit der Übernahme von Bürge- und Zahlerhaftungen gemäß 1357 ABGB. Weiters besteht die Möglichkeit der Übernahme einer Subbürgschaft gegenüber einer Förder- bzw. Garantiegesellschaft des Bundes bzw. einer Förderbank. 2.1.2. Förderungen können nur in Form von transparenten Beihilfen im Sinne von Art.2 Abs.6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 vergeben werden. Als transparent gelten Beihilfen in der Form von Garantieregelungen, deren Bruttosubventionsäquivalent auf eine der nachstehenden Arten berechnet wird: a) auf Basis einer Methode, die von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, b) auf Basis der Safe-Harbour-Prämien gemäß Mitteilung der EU- Kommission (siehe auch Amtblatt der Europäischen Union C 83/01 vom 07.04.2009; Anhang). 2.1.3. Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt nur für Neukredite für Projekte gemäß Punkt 1.3. dieser Richtlinie. Der Zinssatz des durch die Bürgschaft besicherten Kredites darf den Verfahrenszinssatz der Austria Wirtschaftsservice GmbH zuzüglich 1,0 % p.a. nicht übersteigen. Seite 3 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

2.2. Ausmaß der Förderung 2.2.1. Die Quote für die Bürgschaft wird individuell unter Berücksichtigung von volkswirtschaftlichen Kriterien festgelegt. Sie kann max. 80 % der zum Zeitpunkt des in der Bürgschaftserklärung definierten Eintrittes des Bürgschaftsfalles aushaftenden Kreditbetrages betragen. Zinsen, Zinsenzinsen, Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren und dergleichen finden keine Deckung. Die Bürgschaftshöhe wird im Einzelfall in der Bürgschaftserklärung festgelegt und kann auch abweichend von der Kreditvereinbarung reduziert werden. 2.2.2. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Förderung darf den Höchstbetrag von EUR 500.000,- nicht übersteigen; Punkt 2.4. ist zu beachten. Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung; im Falle von Bürgschaften bestimmt sich die Höhe der Förderung nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. 2.2.3. Bei Investitionskrediten beträgt die Laufzeit der Bürgschaft maximal zehn Jahre. Im Falle von Umstrukturierungsbeihilfen und Betriebsmittelkrediten beträgt die maximale Laufzeit fünf Jahre. Die Laufzeit wird im Einzelfall in der Bürgschaftserklärung festgelegt und kann auch von der Kreditvereinbarung abweichen. 2.3. Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr 2.3.1. Das vom Bürgschaftsnehmer zu entrichtende Bürgschaftsentgelt beträgt bei Investitionskrediten und Umstrukturierungsbeihilfen mindestens 0,6 % p.a. und bei Betriebsmittelkrediten mindestens 2,0 % p.a. des verbürgten Kreditbetrages. Es ist im Voraus für die gesamte Laufzeit der Bürgschaft in Form einer Einmalzahlung binnen vierzehn Tagen gerechnet ab dem Einlangen der Annahme der Bürgschaftserklärung zu zahlen. 2.3.2. Die Bearbeitungsgebühr, die im Falle einer positiven Entscheidung fällig wird, beträgt 0,2 % des verbürgten Kreditbetrages. 2.4. Subsidiarität Kumulierung 2.4.1. Da die Förderung durch Übernahme von Bürgschaften durch das Land Kärnten nur eine ergänzende, zusätzliche, auf landes- bzw. regionsspezifische Besonderheiten ausgerichtete Funktion zu erfüllen hat, sind in erster Linie die auf Bundesebene in Betracht kommenden Förderungsaktionen anzusprechen. Wird ein Vorhaben durch eine Bundesförderstelle oder vergleichbare Institution in Form einer Bürgschaft gefördert, ist eine zusätzliche Förderung des Landes Kärnten maximal bis zur jeweiligen Bürgschaftshöchstquote gemäß Pkt. 2.2. möglich. 2.4.2. Es sind alle für das jeweilige Projekt in Frage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten auszunützen. In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen andere Förderungen jedoch nur dann mit Förderungen nach dieser Richtlinie kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht nicht überschritten werden (die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität übersteigt nicht die in Freistellungsverordnungen oder in Leitlinien festgelegte). Seite 4 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die Förderung des Landes Kärnten entsprechend zu kürzen. 2.4.3. Beihilfen nach dieser Richtlinie dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit einer»de-minimis«förderung kumuliert werden. 2.4.4. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Förderung und allfälligen davor oder parallel gewährten»deminimis«förderungen darf im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 den in Punkt 2.2.2. genannten Höchstbetrag nicht überschreiten. 2.5. Kündigung der Bürgschaft 2.5.1. Die Bürgschaft erlischt durch Rücksendung der Bürgschaftserklärung an die Kärntner Landesregierung, spätestens jedoch nach Ablauf der Bürgschaftslaufzeit. Sie kann jederzeit vom Bürgschaftsnehmer unter Anspruchsverzicht zur Gänze oder teilweise gekündigt werden. 2.5.2. Das Land Kärnten hat das Recht, die Bürgschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, Bürgschaftsbedingungen, die in der Bürgschaftserklärung im Einzelfall festgelegt sind, nicht erfüllt werden. 2.6. Sicherheiten Auf die Hereinnahme von Sicherheiten, soweit solche bestellt werden können, ist Bedacht zu nehmen, wobei eine für das Land Kärnten und den Kreditgeber im Verhältnis der Bürgschaftsquote gleichrangige Sicherstellung anzustreben ist. 3. Verfahren 3.1. Entscheidung 3.1.1. Die Entscheidung über die Förderung durch Übernahme einer Bürgschaft treffen die Organe des Landes Kärnten auf Basis der Projektbeurteilung der KSG. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Mitteilung über die Übernahme einer Bürgschaft in Form einer Bürgschaftserklärung. 3.1.2. Die Bürgschaft wird durch schriftliche Annahme der Bürgschaftserklärung durch den Bürgschaftsnehmer, welche binnen eines Monats zu erfolgen hat, rechtswirksam. Die Bürgschaftserklärung enthält die näheren Bestimmungen über die Bürgschaftsübernahme, die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, die für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft maßgebenden Tatbestände, Verpflichtungen des Bürgschaftsnehmers, Fälligkeit des Bürgschaftsbetrages, Ausschluss der Bürgschaftsleistung. Seite 5 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

3.2. Verpflichtungen des Hauptschuldners Die besonderen Verpflichtungen des Hauptschuldners sind im Einzelnen in der Bürgschaftserklärung geregelt. Diese betreffen im Wesentlichen a) Informations-, Melde- und Auskunftspflichten bezüglich des geförderten Projektes sowie des Unternehmens (in jeder Phase, d.h. auch nach Vertragsabschluss) b) die Verpflichtung zur Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses c) die Einsichtnahme in Bücher und in sämtliche sonstige, das Projekt betreffende Unterlagen d) die Einholung von Zustimmungserklärungen e) die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Ansprüchen gegenüber den Beteiligungsunternehmen f) Meldepflicht bezüglich aller Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern sowie aller Umstände, die eine Abänderung des Förderungsansuchens oder vereinbarter Bedingungen erfordern würden g) Ermächtigung gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes h) bei Förderung von Investitionen diese für mehr als 3 Jahre im Unternehmen zu behalten i) Ermächtigung zur Veröffentlichung der geförderten Projekte j) Angemessenheit der Zuwendungen an die Gesellschaftersphäre k) er hat jederzeit eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die KSG auf seine Kosten zu dulden. Die Überwachung der Pflichten kann an die KSG abgetreten werden. 3.3. Verpflichtungen des Kreditinstitutes a) Für den verbürgten Kredit ist ein getrenntes Konto zu führen und die Gestionsverpflichtung liegt zur Gänze beim Kreditinstitut. b) Bei Einräumung, Überwachung sowie bei allfälliger Eintreibung des verbürgten Kredites ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Der Kreditnehmer ist zu verpflichten, dem Kreditinstitut über wesentliche Betriebsvorgänge, insbesondere über die Aufnahme von Krediten, zu berichten und jeweils nach Erstellung einen Jahresabschluss diesem vorzulegen. c) Der KSG sowie der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4, sind über Verlangen Auskünfte über den verbürgten Kredit und über die Sicherheiten hiefür sowie über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. d) Die für den verbürgten Kredit gestellten Sicherheiten dürfen zur Abdeckung anderer Forderungen gegen den Kreditnehmer erst dann herangezogen werden, wenn der verbürgte Kredit zur Gänze abgedeckt ist; es sei denn, dass das Land Kärnten nach Befassung der KSG auf die Abdeckung durch Sicherheiten verzichtet. e) Werden außer der Bürgschaft der KLR (Kärntner Landesregierung) vom Kreditinstitut sonstige Bürgschaften oder persönliche oder sachliche Haftungen für den von der KLR verbürgten Kredit hereingenommen, so hat das Kreditinstitut zu vereinbaren, dass die daraus Haftenden im Falle ihrer Inanspruchnahme keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsanspruch gegen die KLR haben. f) Wesentliche Änderungen der Kreditvereinbarungen nach Bürgschaftsübernahme bedürfen der Zustimmung der KSG sowie der KLR. We- Seite 6 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

sentliche Änderungen sind insbesondere eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten und eine Verminderung der bestellten Sicherheiten. g) Die verbürgten Forderungen dürfen nicht ohne Zustimmung der KSG sowie der KLR abgetreten oder verpfändet werden. h) Vom Kreditnehmer geleistete Kreditrückzahlungen sind vom Kreditinstitut anteilig auf den verbürgten Kreditteil anzurechnen. Das gleiche gilt für Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten. i) Insoweit der Hauptschuldner dem Kreditinstitut die Bedienung und Rückführung weiterer Kredite schuldet, hat das Kreditinstitut dafür Sorge zu tragen, dass Bedienung und Rückführung jenes Kredites, für den die Bürgschaft übernommen wurde, in keinem für den Bürgen ungünstigeren Verhältnis erfolgt als jenem Verhältnis, welches der Relation zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft entspricht. j) Der KSG ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn bekannt wird, dass wesentliche Kreditbedingungen, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Verwendungszweckes, vom Kreditnehmer verletzt worden sind, feststeht, dass Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögensverhältnisse unrichtig oder unvollständig waren, der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zinsen bzw. Tilgungsbeträge und Provisionen drei Monate in Rückstand geraten ist, der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder sonstige Umstände bekannt werden, durch welche die Rückzahlung des verbürgten Kredites gefährdet erscheint, insbesondere bei allfälligen Änderungen der Sicherheiten und beim Eintritt von Betriebsverlusten sowie bei Konkurs- oder Ausgleichseröffnung. Die Überwachung der Pflichten kann an die KSG abgetreten werden. 3.4. Inanspruchnahme der Bürgschaft 3.4.1. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Bürgschaft ist bei sonstigem Rechtsverlust vor dem Endtermin der Bürgschaft schriftlich zu stellen, wobei die Geltendmachung vor dem Endtermin beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4, eingelangt sein muss. Die Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn die in der Bürgschaftserklärung angeführten Tatbestände für den Eintritt des Bürgschaftsfalles vollständig erfüllt sind. 3.4.2. Dem Land Kärnten steht im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld ( 1358 ABGB) auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Bürgschaft entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. 3.4.3. Auch nach Inanspruchnahme des Landes Kärnten sind die vom Land Kärnten geleisteten Zahlungen bzw. allfällige auf Rückbürgen übergegangene Forderungen und Sicherheiten über Verlangen des Landes Kärnten vom Kreditinstitut mit banküblicher Sorgfalt zu verwalten und zu verwerten. Hiefür erhält das Kreditinstitut keine Vergütung. Es hat jedoch Anspruch auf anteilsmäßigen Ersatz aller hierbei entstehenden Auslagen, insbesondere der von seinem Anwalt berechneten Kosten. Gegebenenfalls sind Rechte aus den für die Kredite bestellten Sicherhei- Seite 7 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11

ten, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf das Land Kärnten übergehen oder diese Sicherheiten für den unverbürgten Teilbetrag des Kredites nicht benötigt werden, auf das Land Kärnten zu übertragen. 3.5. Fälligkeit des Bürgschaftsbetrages Der Bürgschaftsbetrag ist nach Anerkennung des Bürgschaftsfalles durch die Kärntner Landesregierung bzw. zu den in der Bürgschaftserklärung vereinbarten Fälligkeitsterminen bzw. nach Verwertung der Sicherheiten zur Zahlung fällig. 3.6. Ausschluss der Bürgschaftsleistung Eine Inanspruchnahme der Bürgschaft ist ausgeschlossen, wenn das Kreditinstitut a) unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. b) wesentliche Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages verletzt hat, c) den Eintritt des Bürgschaftsfalles durch Handlungen oder Unterlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In der Bürgschaftserklärung können weitere Leistungsausschlussgründe festgelegt werden. 3.7. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft durch die Kärntner Landesregierung besteht nicht. 3.8. Kosten und Gebühren Sämtliche mit der Übernahme der Bürgschaft verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Bürgschaftsnehmer. 3.9. Gerichtsstand Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung durch Übernahme einer Bürgschaft entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt als vereinbart. 4. Inkrafttreten Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 01.06.2009 in Kraft und ist bis 31.12.2011 befristet. Anerkannt werden Anträge, die bei der KSG in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 eingelangt sind. Seite 8 8 Bürgschaftsrichtlinie»Kleinbeihilfen-47a«4.0.-11