GEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG



Ähnliche Dokumente
Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen. für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanzlei fischer.porada+partner -Steuerberater in Hannover-

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 18. Juni 2013

Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberatungsleistungen

Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Auftragsbedingungen für. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Seite 1. Steuerberatungsvertrag

GEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

Vertrag. Herr/Frau/Firma (Name, bei Firmen ggfs. auch den Vertreter, z.b. den Geschäftsführer) (Straße) (PLZ) (Ort)

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

Ertrags- und Liquiditätsplanung. für die Jahre bis Max Mustermann

Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbestimmungen

Allgemeine Auftragsbedingungen des Steuerbüros Heinz Höller und Walburga Trusch

An alle Mandanten. Stand: Juni Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008

Auftragsbestätigung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) der Grobe & Partner Steuerberater mbb

Steuerberatungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Stand: März 2015)

Muster eines Beratungsvertrages. (Dienstvertrag)

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Ihre Steuerangelegenheiten in guten Händen...

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

VOLLMACHT UND AUFTRAG

Datenschutzvereinbarung

Steuerberatungsvertrag. (Leistungen gegen Einzelvergütung) Muster

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Vertrag Individualberatung

Vertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei der Kanzlei Spöth

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Host-Providing-Vertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 1 1. Wahlperiode

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

G e w i n n e r m i t t l u n g nach 4 Abs.3 EStG. vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014

STEUERBERATUNGSVERTRAG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung

Freier Mitarbeiter Vertrag

Ende von Vertragsbeziehungen

Vertretungsvollmacht

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Staatsangehörigkeit. Firma. Anschrift. HR-Nr. HR-Ort. Sitz. und beauftragt :steuerberatung jakomeit kürbis, henriettenstr. 30, bielefeld

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

(Name) (Vorname) (Name) (Vorname)

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr Köln... im Folgenden Vermieterin

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MARKETINGAGENTUR Nascay GbR

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Rahmenvereinbarung. Die Steuerkanzlei

Datenschutzbeauftragten bestellt.

Montessori Verein Kösching e.v.

Allgemeine Auftragsbedingungen von StB Dipl.-Kfm. Frank Rösner

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Sachverständigenbüro für Baubiologie und Umweltmesstechnik Jörg Vongehr. Im Folgenden: Sachverständigen.

Steuerberatungsvertrag

Maklerauftrag für Vermieter

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Beratungsvertrag Was ist zu klären?

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Mandanten-Fragebogen

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

Steuerberatungsvertrag Nr. D

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VisumCompany (Einzelunternehmer Frank Lehmann)

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Transkript:

Kott - Schnitter - Lindemann Steuerberater PartG mbb Girardetstraße 2 45131 Essen GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Bettina-Kattermann-Stiftung Hohenzollernring 52 50672 Köln Finanzamt: Köln-Mitte Steuer-Nr: 215/5861/0938

Blatt 1 Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung Ich habe auftragsgemäß die nachstehende steuerliche Gewinnermittlung Bettina-Kattermann-Stiftung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen der Satzung erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen sowie die erteilten Auskünfte, die ich auftragsgemäß nicht geprüft habe. Ich habe meinen Auftrag unter sinngemäßer Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Essen, den 06. März 2015 Kott - Schnitter - Lindemann Steuerberater PartG mbb

Blatt 2 GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Bettina-Kattermann-Stiftung, Köln EUR EUR A. VEREINSEINNAHMEN 1. Einnahmen aus Vereinstätigkeit 26.940,00 2. Neutrale Erträge 3.196,39 30.136,39 SUMME VEREINSEINNAHMEN 30.136,39 B. VEREINSAUSGABEN 1. Werbe- und Reisekosten 191,72 2. Verschiedene Kosten 10.399,35 Summe Kosten 10.591,07 3. Neutrale Aufwendungen 615,14 SUMME VEREINSAUSGABEN 11.206,21 C. STEUERLICHER GEWINN nach 4 Abs.3 EStG 18.930,18

KONTENNACHWEIS zur Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 EStG vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Blatt 3 Bettina-Kattermann-Stiftung, Köln Konto Bezeichnung EUR EUR Einnahmen aus Vereinstätigkeit 4020 Spenden 26.940,00 Neutrale Erträge 7020 Zins- und Dividendenerträge 2.383,10 7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 813,29 3.196,39 Werbe- und Reisekosten 6600 Werbekosten 7,72-6643 Aufmerksamkeiten 52,00-6673 Reisekosten Unternehmer, Fahrtkosten 132,00-191,72- Verschiedene Kosten 6810 Telefax und Internetkosten 19,18-6815 Bürobedarf 17,00-6819 Ausgaben Stipendium 8.469,92-6855 Nebenkosten des Geldverkehrs 18,25-6992 Verwaltungskosten 1.875,00-10.399,35- Neutrale Aufwendungen 7300 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 615,14- STEUERLICHER GEWINN nach 4 Abs.3 EStG STEUERLICHER GEWINN nach 4 Abs.3 EStG 18.930,18

KONTENNACHWEIS zur Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 EStG vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Blatt 4 Bettina-Kattermann-Stiftung, Köln Sonstige Konten Konto Bezeichnung EUR EUR 910 Wertpapiere mit Gewinnbeteil.ansprüch. 109.153,54 980 Genossenschaftsanteile z.lfr.verbleib 7.000,00 1800 GLS Bank 4075158 900 Girokonto 2.886,37 1820 GLS Bank 4075158 967 Sofortrente 85.375,17 1821 GLS Bank 4075158 968 Sparbrief 10 Jahre 22.000,00 1822 GLS Bank 4075158 969 Sparbrief 7 Jahre 5.000,00 9000 Saldenvorträge Sachkonten 212.484,90-18.930,18

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stand: August 2010 Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden Steuerberater genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. 2. Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach 102 AO, 53 StPO, 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine vom Steuerberater abgelegte und geführte Handakte genommen wird. (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. 3. Mitwirkung Dritter (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern ( 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.s.d. 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. 4. Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB handelt die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 5. Haftung (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er müsste a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (3) Die in den Absätzen 1 bis 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. 6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. (2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung ( 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

8. Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB darstellt von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5. (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. 9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. 10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen (1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. (3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Foto kopien anfertigen und zurückbehalten. (4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt. 11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters. 12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen (1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.