2 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen



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Transkript:

Kantonalbankgesetz I. Allgemeines A Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform 1 Zweck Unter der Firma Basellandschaftliche Kantonalbank (Banque Cantonale de Bâle-Campagne) besteht ein staatliches Bankinstitut, das die Aufgabe hat, nach Massgabe seiner Mittel der kantonalen Volkswirtschaft zu dienen und insbesondere den Kantonseinwohnern die sichere Anlage ihrer Ersparnisse zu ermöglichen und die Befriedigung ihrer Kreditbedürfnisse durch möglichst niedrige und stabile Zinssätze unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt zu erleichtern. 2 Rechtsform, Kantonsgarantie 1 Die Kantonalbank ist ein von der Staatsverwaltung getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die den Staatlichen Organen zustehenden Befugnisse bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen 1 Firma und Sitz 1 Unter der Firma Basellandschaftliche Kantonalbank ( Banque Cantonale de Bâle-Campagne ), nachfolgend Bank genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal. 2 Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. 2 Leistungsauftrag 1 Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen. 2 Sie bietet Dienstleistungen einer Universalbank an. 3 Rechtsform Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. 4 Staatsgarantie 1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. 2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung, welche sich aus dem Risikobetrag und der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet. Die Verordnung regelt das Nähere. Seite 1 von 8

II. Grundkapital und Betriebsmittel B Grundkapital und Reserven 3 Grundkapital 5 Grundkapital und genehmigtes Kapital 1 Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital 1 unverändert und dem Zertifikatskapital. 2 Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann 2 Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft. Es beträgt durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt 150 Millionen Franken und kann durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden. Die Bank verzinst es 3 Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von werden. Die Bank verzinst es zu den Selbstkosten. dem Kanton zu den Selbstkosten. Zertifikaten beschafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zertifikate geben Anrecht auf 3 Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Kantonalbank-Zertifikaten (kurz: Zertifikate) beschafft. Es darf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate und auf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen. Die Zertifikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug Liquidation. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen neuer Zertifikate und auf einen verhältnismässigen Anteil am Bankrat das Bezugsrecht der bisherigen Zertifikats- Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Mitwirkungsrechte sind Inhaberinnen und -Inhaber ganz oder teilweise ausschliessen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht ver- mit den Zertifikaten nicht verbunden. 4 Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die Ausgabe von Zertifikaten und die damit 4 unverändert bunden. verbundenen Ansprüche ordnet der Bankrat in einem besonderen Reglement. nehmigtes Kapital festlegen. In diesem Rahmen kann der 5 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates ein ge- Bankrat das Zertifikats- und der Regierungsrat das Dotationskapital erhöhen. 4 Betriebsmittel 6 Reservefonds 1 Im übrigen beschafft sich die Bank die erforderlichen Betriebsmittel durch: der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem Ergeb- 1 Der Fonds für die gesetzliche Reserve (Reservefonds) dient a. Ausgabe verzinslicher Obligationen und anderer Schuldurkunden; 2 Der Reservefonds wird aus dem Gewinn geäufnet. nis des laufenden Jahres finanziert werden können. b. Aufnahme von Pfandbriefdarlehen; c. Begebung von Anleihen; d. Annahme von Spareinlagen sowie Kreditorengeldern auf Zeit, in Kontokorrent und in anderer banküblicher Form. 2 Zu den Betriebsmitteln gehören ferner die Reserven. Seite 2 von 8

III. Geschäftskreis 5 Geschäftskreis 1 Die Kantonalbank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank üblicherweise mit sich bringt. 2 Die Bank ist ferner ermächtigt, zur Wahrung des Gemeinwohls und im Interesse von Kanton und Gemeinden Grundeigentum zu erwerben und zu veräussern. 3 Die Bank kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. 4 Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich hauptsächlich auf die Wirtschaftsregion Basel. 5 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird. 6 Kreditgewährung 1 Grundsätzlich erfolgt die Gewährung von Darlehen und Krediten gegen Deckung. 2 Ausnahmen sind zulässig: 1. im Finanzverkehr mit dem Kanton sowie den kantonalen selbständigen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden; 2. im Geschäftsverkehr mit soliden Banken; 3. bei gut fundierten und vertrauenswürdigen Handelsregisterfirmen mit hinreichendem Ausweis über die Kreditwürdigkeit für laufende Bedürfnisse des Betriebes; 4. bei andern vertrauenswürdigen Kreditsuchenden; 5. in Form der Sozialdarlehen (Kleinkredite, Ehestandsdarlehen und ähnliche Geschäfte). C Geschäftskreis 7 Geschäftskreis 1 Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird. 3 Der Bankrat ordnet die Einzelheiten im Organisations- und Geschäftsreglement. Seite 3 von 8

7 Hypothekargeschäft 1 Die Hypothekardarlehen sind in der Regel auf Grundstücke zu gewähren, die im Kanton Basel-Landschaft liegen. 2 Für die als Belehnungsgrundlage dienende Bewertung der Unterpfänder kann die amtliche Katasterschätzung oder eine bankeigene Schätzung verwendet werden. 8 Geschäftsreglement 1 Einzelheiten über die Kreditgewährung, die Belehnungsgrundsätze, den Geschäftsbetrieb und die Verwaltung werden im Geschäftsreglement niedergelegt. 2 Dieses Reglement wird vom Bankrat erlassen und bedarf der Genehmigung des Landrates. 9 Eigene Kontrolle Die Anlagen der Bank sind periodisch auf ihre Sicherheit sowie auf die richtige Verzinsung und Amortisation hin zu überprüfen. Der Bankrat erlässt hierüber die nötigen Vorschriften. 10 IV. Aufsicht und Verwaltung D Aufsicht und Verwaltung 11 Sitz Die Kantonalbank hat ihren Sitz in Liestal. Sie errichtet an anderen Orten des Kantons nach Bedarf Niederlassungen. 12 Aufsicht 8 Aufsicht 1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates 1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates. Der und des Landrates. Vollzug der Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat. 2 Dem Landrat steht auf Antrag des Regierungsrates die Genehmigung des vom Bankrat jährlich erstatteten Geschäftsnehmigung des vom Bankrat jährlich erstatteten Geschäfts- 2 Dem Landrat steht auf Antrag des Regierungsrates die Geberichtes und der Jahresrechnung zu. berichtes und der Jahresrechnung zu. Die Finanzkommission 3 Die Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere Bankenkommission (EBK) gemäss Bundesgesetz über die wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert. Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934. Neben der 3 Die Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische Oberaufsicht gemäss Abs. 1 überwacht der Regierungsrat Bankenkommission (EBK) gemäss Bundesgesetz über die den Vollzug rechtskräftiger Anordnungen der EBK. Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934. Neben der Aufsicht gemäss Abs. 1 überwacht der Regierungsrat den Vollzug rechtskräftiger Anordnungen der EBK. Seite 4 von 8

13 Verwaltungsorgane Die Bank wird vom Bankrat, dem Bankausschuss und der Direktion geleitet und verwaltet. 14 Bankrat 1 Der Bankrat besteht aus dreizehn Mitgliedern. Von diesen sind neun durch den Landrat und vier, von denen eines dem Regierungsrat anzugehören hat, von letzterem zu wählen. 2 Bei der Bestellung des Rates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände zu achten. Verwaltungsräte, Kontrollorgane und Funktionäre anderer Banken sind nicht wählbar. 3 Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates. 4 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. 15 Aufgaben des Bankrates Der Bankrat konstituiert sich selbst. Er übt die oberste Leitung der Bank aus und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen. Er erlässt das Geschäftsreglement ( 8) und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Verwaltungsorgane. 16 Bankausschuss 1 Der aus drei Mitgliedern bestehende Bankausschuss wird aus der Mitte des Bankrates und auf die gleiche Amtsdauer gewählt. Ersatzmänner sind die übrigen Bankräte. 2 Er hat den Vollzug der Beschlüsse und Weisungen des Bankrates zu überwachen und die dem Entscheid des letzeren unterliegenden Geschäfte vorzubereiten und zu begutachten. 17 Direktion 1 Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der Direktion. Er wählt deren Mitglieder. 2 Die Mitglieder der Direktion nehmen an den Sitzungen des Bankrates und des Bankauschusses mit beratender Stimme teil. Die Direktion vollzieht deren Beschlüsse. 9 Verwaltungsorgane Die Organe der Bank sind der Bankrat, die Bankausschüsse und die Geschäftsleitung. 10 Bankrat 1 Der Bankrat besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Er wird vom Regierungsrat gewählt. 2 Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts verfügen. 3 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem 70. Altersjahr. 4 Der Bankrat konstituiert sich selbst. 11 Aufgaben des Bankrates 1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung, die Aufsicht über und Kontrolle der Bank. 2 Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftsleitung. 3 Der Bankrat entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen. 12 Bankausschüsse Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation. Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit. 13 Geschäftsleitung 1 Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder. bisheriger Abs. 2 2 Die Geschäftsleitung ist für die Operationen der Bank zustän- Seite 5 von 8

3 Die Direktion übt die unmittelbare Geschäftsleitung aus und dig und überwacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen. überwacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen. 18 Externe und interne Revision 14 Externe und interne Revision 1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen unverändert Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung. 2 Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden unverändert des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts, b. die Eigenmittelsituation der Bank, c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie. 3 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, unverändert welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen. 4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat 4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine Interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die eine interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Inspektorat) ein und ernennt deren Banken und Sparkassen ein und ernennt deren Leiter. Leiter. 5 Der Leiter des Inspektorats ist direkt dem Präsidenten des 5 Die Leitung der internen Revision ist dem Präsidium des Bankrates unterstellt. Der Bankrat ordnet die Einzelheiten in Bankrates unterstellt. Der Bankrat ordnet die Einzelheiten in einem besonderen Reglement. einem besonderen Reglement. 6 Revisionsstelle und Inspektorat koordinieren ihre Prüfungsarbeitenbeiten. 6 Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsar- 19 Personal Der Bankrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Anstellung des Personals und über dessen Rechte und Pflichten. 20 Ausstand und Verantwortlichkeit 1 Bei der Behandlung von Geschäften, an denen die Mitglieder selbst oder einer ihrer Verwandten direkt oder indirekt beteiligt sind, haben sie sich in Ausstand zu begeben, ebenso, wenn sie ihrer berufliche Stellung nach interessiert sind. 2 Für ihre Geschäftsführung sind sie nach Massgabe des Bun- Seite 6 von 8

deszivilrechts verantwortlich. 21 Schweigepflicht 1 Sämtliche Organe sowie das gesamte Personal der Bank haben über die Geschäfte der Bank, über die Verhandlungen der Bankbehörden, über die geschäftlichen Beziehungen zu den Kunden und über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strengstes Stillschweigen zu beobachten. 2 Diese Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Bank. 3 Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen strafbar (Art. 47 BG). V. Rechnungsabschluss und Reservefonds E. Rechnungsabschluss 22 Rechnungsabschluss 1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz ist nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen zu verfahren. 2 Der Bankrat unterbreitet die Jahresrechnung dem Regierungsrat zuhanden des 2 unverändert Landrates. 23 Reingewinn 1 Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich nach Deckung aller Unkosten und allfälliger Verluste, nach Vornahme genügender Abschreibungen und Rückstellungen, nach Verzinsung des Dotationskapitals und nach einer Ausschüttung auf das Zertifikatskapital. 2 Von diesem Reingewinn werden nach Abzug eines angemessenen Saldovortrages in der Regel 50 % dem Reservefonds und der Rest der Staatskasse zugewiesen. 24 Reservefonds 1 Der Reservefonds dient zur Deckung von Rückschlägen der Betriebsrechnung; er bildet einen Teil der Betriebsmittel und ist unverzinslich. 15 Rechnungsabschluss 1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. 16 Reingewinn 1 Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn abzüglich der Verzinsung des Dotationskapitals und der Abgeltung der Staatsgarantie. 2 Von diesem Reingewinn ist die Ausschüttung auf die Zertifikate sowie ein angemessener Gewinnvortrag abzuziehen. 3 Der verbleibende Rest wird so aufgeteilt, dass die Ablieferung an die Staatskasse in der Regel gleich hoch ist wie die gesetzliche Reservedotierung. Seite 7 von 8

2 Wird er zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen, so muss er aus den Reinerträgen der folgenden Jahre wieder auf die frühere Höhe ergänzt werden. VI. Schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen 25 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es wird nach Annahme durch das Volk vom Landrat in Kraft gesetzt. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Basellandschaftliche Kantonalbank vom 16. April 1917 mit den Abänderungen vom 26. März 1928 und 13. Juli 1944 aufgehoben, ebenso allfällige andere Gesetzesbestimmungen, die mit dem neuen Gesetz in Widerspruch stehen. 17 Aufhebung geltenden Rechts Das Kantonalbankgesetz vom 16. Juni 1957 wird aufgehoben. 18 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes. 2 Die Mitglieder des Bankrats bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode (30. Juni 2007) im Amt. Seite 8 von 8