Neue Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) Berechnungsfähigkeit von Laborleistungen



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Transkript:

Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts KV Mecklenburg - Vorpommern Postfach 160145 19091 Schwerin An alle niedergelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten sowie Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Der Vorstand Ansprechpartner(in): Frau Naumann -- Telefon: 0385.7431.248 Fax: 0385.7431.346 email: bnaumann@kvmv.de www.kvmv.de Ihre Zeichen: - Unsere Zeichen / AZ: see Ihre Nachricht vom: - Datum: 11. August 2009 - Neue Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) Berechnungsfähigkeit von Laborleistungen Sehr geehrte Damen und Herren, aus Anlass widersprüchlicher Verlautbarungen zur Berechnungsfähigkeit von Laborleistungen zu Lasten der GKV im Zusammenhang mit der Diagnostik der neuen Influenza (sogenannte Schweinegrippe) haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband neue Hinweise abgestimmt: Eine Labordiagnostik (PCR zum Nachweis A/H1N1-Virus, Influenza-Schnelltest) ist nur dann indiziert und stellt eine der GKV da, wenn sich hieraus eine therapeutische Konsequenz ergibt. Wenn bereits der klinische Befund eines Patienten die Einleitung einer antiviralen Therapie rechtfertigt, kann die Labordiagnostik nicht zu Lasten der GKV berechnet werden. Eine darüber hinausgehende Sicherung der Erkrankung an der neuen Influenza könnte epidemiologisch motiviert sein und obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt in Fragen der Koordination. Die laboratoriumsmedizinische Abklärung des Vorliegens einer Infektion mit A/H1N1-Virus kann nur bei folgender Fallkonstellation als GKV- berechnet werden. 1. - Klinisches Bild einer Influenza und - Vorhandensein von Risikofaktoren (z.b. Patienten mit Immunschwäche, Patienten mit besonders ausgeprägter Symptomatik) und - das Klinische Bild ist allein nicht so eindeutig, dass eine antivirale Therapie aufgenommen wird und - das Ergebnis einer PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1-Virus wird wahrscheinlich innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn und innerhalb von 24 Stunden nach der Probeentnahme vorliegen => PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1-Virus als GKV- möglich (neue Gebührenordnungsposition geplant) Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin Kto 0 003 053 393 BLZ 300 606 01 BIC DAAEDEDD IBAN DE45 3006 0601 0003 0533 93 IK 200 201 957 Seite 1 von 2 SB neue Influenza 11.8.2009_neu.doc

2. - Obige Fallkonstellation, aber - das Vorliegen des Ergebnisses einer PCR-Untersuchung ist nicht zeitgerecht zu erwarten => in diesem begründeten Ausnahmefall: Influenza-Schnelltest (entsprechend der bekannten Durchführungsempfehlungen/Kostenerstattung durch die Krankenkasse) Die vorstehender Zusammenfassung zu Grunde liegenden Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Bewertungsausschusses finden Sie auf der Homepage der KVMV. Mit freundlichen Grüssen Dr. med. Wolfgang Eckert 1. Vorsitzender

NVV An die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Köhler Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin Vorsitzenden und Mitglieder der Beratenden Fachausschüsse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Tel.: 030 / 4005 1001 + 1002 Fax: 030 / 4005-1090 Vorsitzende und Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung e-mail: AKoehler@KBV.de www.kbv.de Mitglieder des Arbeitskreises 4 (AK 4) Dr. Kö/Dr. Ro/gü 07. August 2009 RUNDSCHREIBEN D3 134/2009 NVV nachrichtlich: Herrn Dr. Müller Dezernat 3 Neue Influenza A/H1N1 Sehr geehrte Damen und Herren, durch widersprüchliche Verlautbarungen zur Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer en als GKV-en im Zusammenhang mit der (Ausschluss-) Diagnostik der Neuen Influenza A/H1N1 (sogenannte Schweinegrippe) ist eine Verunsicherung bei den Patienten, Ärzten und Krankenkassen entstanden. Aus diesem Anlass haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband als Trägerorganisation des Bewertungsausschusses die in dem beigefügten Schreiben der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses enthaltenen Hinweise abgestimmt. Demnach kann die laboratoriumsmedizinische Abklärung des Vorliegens einer Infektion mit dem A/H1N1-Virus in durch das Robert-Koch Institut (RKI) und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen definierten Risikofällen (z. B. Patienten mit Immunschwäche, Säuglinge unter 6 Monaten, Patienten mit besonders ausgeprägter Symptomatik) als GKV- berechnet werden, soweit diese ergänzend zum klinischen Befund für notwendig erachtet wird. Das sich aus den Hinweisen der Trägerorganisationen des Bewertungsausschuss ergebende Vorgehen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: G:\Dezernat3\0S\Sonstige\2009\NVV\2009-08-07 RS_D3_134_2009 KV_BFA KBV_VV KBV_AK4_Neue Influenza.doc Seite 1 von 3

Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorstand Fallkonstellation Patient mit Symptomen, die auf ein mögliches Vorliegen einer Erkrankung an der neuen Influenza hindeuten und der zu den vom RKI definierten Risikofällen zählt; bereits der klinische Befund rechtfertigt die Einleitung einer antiviralen Therapie PCR- Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1-Virus PCR- Untersuchung zum Nachweis von Influenza A oder B im Zusammenhang mit der Influenza A/H1N1- Virusdiagnostik (GOP 32841) Influenza- Schnelltest Weitere PCR- Untersuchungen zur Influenza A/H1N1- Subtypisierung Patient mit Symptomen, die auf ein mögliches Vorliegen einer Erkrankung an der neuen Influenza hindeuten und der zu den vom RKI definierten Risikofällen zählt; der klinische Befund allein ist nicht so eindeutig, dass eine antivirale Therapie aufgenommen wird; das Ergebnis einer PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1-Virus wird wahrscheinlich innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn und innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme vorliegen Als GKV- über neue Gebührenordnungsposition (Bekanntgabe der näheren Details am 10. August 2009) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung berechnungsfähig Patient mit Symptomen, die auf ein mögliches Vorliegen einer Erkrankung an der neuen Influenza hindeuten und der zu den vom RKI definierten Risikofällen zählt; der klinische Befund allein ist nicht so eindeutig, dass die Aufnahme einer antiviralen Therapie aufgenommen wird; das Vorliegen des Ergebnisses einer PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1- Virus innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn und innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme ist nicht zu erwarten Abrechnung im begründeten Ausnahmefall als GKV- entsprechend der Durchfühungsempfehlung des Bewertungsausschusses (Kostenerstattung durch die Krankenkasse des Patienten auf Basis einer GÖA- Rechnung analog der Ziffer 4668 mit 1,15- fachem Satz in Höhe von 22,12 Euro) Patient zählt nicht zu den durch das RKI definierten Risikofällen und wünscht bei Symptomen einer Erkältung den laboratoriumsmedizinischen Ausschluss des Vorliegens einer neuen Influenza (Inanspruchnahme als IGeL- nicht zu empfehlen) (Inanspruchnahme als IGeL- nicht zu empfehlen) (Inanspruchnahme als IGeL- nicht zu empfehlen) (Inanspruchnahme als IGeL- nicht zu empfehlen) - 2 -

Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorstand Die genauen Details der für die PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1- Virus geplanten Gebührenordnungspositionen werden nach Abstimmung des Detailbeschlusses des Bewertungsausschusses am 10. August 2009 bekannt gegeben werden. Hinsichtlich der Durchführung von Impfungen gegen die Neue Influenza plant das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer Verordnung zur spflicht der Influenza- Impfung folgendes Vorgehen: 1. Festlegung detaillierter Priorisierungskriterien, möglichst via ICD-10-GM auf Grundlage einer Empfehlung des RKI 2. Feststellung des Zutreffens dieser Kriterien bei Versicherten der GKV/PKV durch Auswertung der bei den Krankenkassen/der privaten Krankenversicherung vorliegenden ICD-Diagnosen, ggf. unter Hinzuziehung von DMP-Daten 3. Benachrichtigung der so ausgewählten Versicherten durch die Krankenkassen/die private Krankenversicherung, dass eine A/H1N1-Influenza-Impfung in Anspruch genommen werden kann 4. Einrichtung von Informationsstellen für Versicherte, die wegen einer jüngeren Diagnostik noch nicht über die bei den Kassen für das Jahr 2008 vorliegenden Diagnosen als Impfberechtigte identifiziert werden konnten oder die aus anderen Gründen entsprechend der Priorisierungsliste anspruchsberechtigt sind, aber keine Benachrichtigung erhalten haben. Der Anspruch soll bei diesen Informationsstellen pragmatisch geprüft und entschieden werden 5. Abschluss regionaler Impfvereinbarungen analog zu sonstigen Impfvereinbarungen auf Landesebene zur Organisation und Durchführung der Impfungen unter Federführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes unter Einbindung aller für die eigentliche Impfung in Frage kommenden Ärzte Nachdem es sich abzeichnet, dass der Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprochen wird, dass die Priorisierung der für eine Impfung in Frage kommenden Versicherten bzw. Patienten nicht den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zugemutet wird, sondern die Krankenkassen dies übernehmen, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Kassenärztlichen Vereinigungen die A/H1N1-Impfung durch Vertragsärzte zu Konditionen der saisonalen Influenza-Impfung anzubieten. Über die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit werden wir Sie engmaschig informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Köhler Anlage - 3 -

Institut des Bewertungsausschusses, Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin An die Gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände Kassenärztlichen Vereinigungen über den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung nachrichtlich: Bundesministerium für Gesundheit Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V Dr. Rolf Herzog Leiter Abt. Medizin Wilhelmstraße 138 10963 Berlin Telefon: (030) 814 52 60-41 Telefax: (030) 814 52 60-39 www.institut-ba.de 7. August 2009 He/ KW Ihr Schreiben vom - Ihr Zeichen - Unser Zeichen GFBA 20090807 (bitte in der Antwort angeben) Neue Influenza A/H1N1 Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer en Sehr geehrte Damen und Herren, durch widersprüchliche Verlautbarungen zur Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer en als GKV- im Zusammenhang mit der (Ausschluss-)Diagnostik der neuen Grippe (sog. Schweinegrippe) durch Infektion mit dem Influenza A/H1N1-Virus ist eine Verunsicherung bei den Patienten, Versicherten, Ärzten und Krankenkassen entstanden. Aus diesem Anlass geben der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses folgende Hinweise zur Berechnungsfähigkeit laboratoriumsmedizinischer en im Zusammenhang mit der (Ausschluss-)Diagnostik der neuen Influenza (sog. Schweinegrippe): srechtlich können nur diejenigen en innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden, welche ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und einen individualmedizinischen Bezug haben. en, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können nach 12 Abs. 1 SGB V durch Versicherte nicht beansprucht, durch die Vertragsärzte und -psychotherapeuten nicht berechnet und von den Krankenkassen nicht bewilligt werden. Seite 1 von 3

Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen wird hinsichtlich der Therapie bei der neuen Grippe bei entsprechender Symptomatik in den dort definierten Risikofällen ein antiviraler Therapiebeginn innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn empfohlen. Die Indikationsstellung zur Therapie erfolgt primär unter klinischen Aspekten. Bei einer in diesen Risikofällen notwendigen laboratoriumsmedizinischen Sicherung der Infektion mit neuer Influenza A/H1N1 wird wie folgt verfahren: 1. Soweit sicher gestellt werden kann, dass das Untersuchungsergebnis noch rechtzeitig für die Indikationsstellung zur Durchführung einer antiviralen Therapie, d. h. innerhalb der o. g. 48-Stunden-Frist und innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme vorliegen wird, ist eine PCR-Untersuchung zum Nachweis des Influenza A/H1N1- Virus durchzuführen. Ein Influenza-Schnelltest und eine PCR-Untersuchung zum Nachweis von Influenza A und B (GOP 32841 EBM) wird unter diesen Voraussetzungen nicht durchgeführt. Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses werden hierzu in der kommenden Woche eine Gebührenordnungsposition vereinbaren, welche in Höhe von 23,10 (inkl. Transportkosten) bewertet und außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert wird. 2. Der Influenza-Schnelltest zeigt bei der neuen Influenza im Vergleich mit dem Nachweis mittels PCR-Untersuchung nach den Angaben des RKI zwar in <50 % eine deutlich niedrigere Sensitivität als bei saisonalen Influenza (ca. 60 %). In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann ein Influenza-Schnelltest auf Grund der raschen Verfügbarkeit von Hinweisen auf das Vorliegen einer Erkrankung bei positivem Testergebnis unter der Voraussetzung der korrekten Indikationsstellung nach Angaben des RKI dennoch wichtige Informationen zum Patientenmanagement beisteuern. Aus diesem Grund kann der Influenza-Schnelltest nur in solchen Ausnahmefällen und soweit eine PCR-Untersuchung nach Ziffer 1 nicht möglich ist, entsprechend der Durchführungsempfehlung zur Kostenerstattung im Rahmen der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der neuen Grippe (sog. Schweinegrippe) des Bewertungsausschusses berechnet werden. Eine weitergehende labordiagnostische Sicherung der Erkrankung an der neuen Influenza A/H1N1 (sog. Subtypisierungen) obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt ggf. in Abstimmung mit der entsprechenden Landesbehörde und nach Rücksprache mit dem Robert Koch- Institut. Eine solche weitergehende Subtypisierung ist nicht als GKV- berechnungsfähig. Weil diese Untersuchung abgesehen vom epidemiologischen Erkenntnisgewinn für den betroffenen Patienten selbst nicht von Nutzen ist, raten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung den betroffenen Patienten/Krankenversicherten bzw. Ärzten davon ab, diese als Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch zu nehmen bzw. anzubieten. Der Bewertungsausschuss und seine Trägerorganisationen behalten sich ausdrücklich vor, die vorstehenden Hinweise sowie die Durchführungsempfehlung anzupassen, soweit insbesondere von Seiten des RKI neue Erkenntnisse zur (Ausschluss-)Diagnostik und Therapie der neuen Grippe vorliegen. akw Seite 2 von 3

Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Dieses Schreiben ergeht zugleich im Namen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses wird über diese Regelung mit gesondertem Schreiben am 10. August 2009 informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Rolf Herzog Leiter Abt. Medizin akw Seite 3 von 3