Rechtsdienstleistungsgesetz



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Transkript:

Rechtsdienstleistungsgesetz Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg Referent RA Dr. Holthausen Köln, September 2008

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 löst das bisherige Rechtsberatungsgesetz ab ist in Kraft seit 01.07.2008 Anwendungsbereich: nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Anwendungsbereich 1 Abs. 1 RDG: Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Regelung in Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, z. B. 67 VwGO

67 VwGO Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen (Abs. 1) Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten 2. volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (Abs. 2). In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer im Verfahren, in denen die Beteiligten den d Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung retung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht (Abs. 7)

Rechtsdienstleistung 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Daher drei Elemente: rechtliche Prüfung Einzelfallprüfung konkrete fremde Angelegenheit

Rechtsdienstleistung erfasst reine Raterteilung im Innenverhältnis Vertretung des Rechtsuchenden nach außen

Kriterium: rechtliche Prüfung = Prüfung der Rechtslage im Sinne einer juristischen Subsumtion (Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt) Daher keine rechtliche Prüfung z.b. allgemeine Rechtsauskünfte, z. B. allgemeine Informationen über Rechte des Auftraggebers bei falscher Vermessung durch Dritte Beurteilung einer Rechtsfrage, die auch für juristische Laien einfach zu beantworten ist

Kriterium: Einzelfallprüfung daher keine Rechtsdienstleistung allgemeine rechtliche Informationen an Interessierte allgemeine Beantwortung rechtlicher Fragen, auch dann nicht, wenn dabei Einzelfälle exemplarisch behandelt werden

Kriterium: konkrete fremde Angelegenheit Tätigkeit in eigener Sache daher keine Rechtsdienstleistung die Tätigkeit bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt: Rechtsdienstleistung

Gesetzliche Ausschlusstatbestände Rechtsdienstleistung ist insbesondere nicht, 2 Abs. 3 RDG 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern 3. 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien

Mediation,, 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG = alternative Streitbeilegung unter Einschaltung eines neutralen Dritten (= Mediator) RDG erlaubt Mediation durch Nicht-Juristen nur, soweit sich der Mediator auf die Gesprächsleitung beschränkt oder der Mediator nur allgemeine Rechtsinformationen gibt (dann schon von vorneherein keine Rechtsdienstleistung, 2 Abs. 1) Macht der Mediator rechtliche oder rechtsgestaltende Vorschläge: Rechtsdienstleistung

Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit anderer Tätigkeit: 5 RDG = zentrale Erlaubnisnorm 5 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

5 RDG daher: die Rechtsdienstleistung ist immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der anderen Tätigkeit gehört Im Vordergrund muss daher die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung als Haupttätigkeit stehen.

5 RDG: Einordnung rechtlicher Hinweispflichten Soweit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (wie z. B. ÖbVI) besondere rechtliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten bestehen: Gehen die Mitteilungen über allgemeine rechtliche Informationen nicht hinaus: schon keine Rechtsdienst- leistung nach 2 Abs. 1 RDG Auch wenn es sich um mehr als allgemeine Informationen handelt, sind es typische Nebenleistungen, weil die Haupttätigkeit ohne die Erfüllung dieser Pflichten nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann (z. B.: Aufklärung über Rechtslage hinsichtlich der Abstandsflächen)

Unentgeltliche Rechtsdienstleistung, 6 RDG Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistung), Abs. 1 Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt, Abs. 2

Unentgeltliche Rechtsdienstleistung, 6 RDG Erlaubt ist daher: nicht jede kostenlose Einzelleistung, sondern nur eine Leistung, die in keinem Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht Also: unzulässig z. B. das Angebot der kostenlosen Beratung zu einem Grundstückskauf im Zusammenhang mit einer Teilungs- vermessung

Rechtsdienstleistung durch öffentliche Stellen, 8 RDG Abs. 1: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentliche Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs erbringen.

Fortsetzung: Rechtsdienstleistung durch öffentliche Stellen, 8 RDG 8 RDG ist daher für ÖbVI neben 5 RDG eine weitere Erlaubnisnorm zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im hoheitlichen Bereich

Rechtsdienstleistung durch öffentliche Stelle, 8 RDG Frage daher jeweils: handelt es sich um eine Rechtsdienst- leistung im Rahmen des hoheitlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs? Prüfungskatalog: Berufsordnung und ggf. weitere gesetzliche Bestimmungen mit der Zuweisung von Aufgaben an ÖbVI

Beispiele Überprüft der ÖbVI in fachtechnischer Hinsicht Rechnungen und Kostenbescheide anderer Vermessungsstellen = Keine Rechtsdienstleistung, weil keine rechtliche Prüfung Überprüft der ÖbVI fachtechnisch Vermessungs- leistungen Dritter = keine Rechtsdienstleistung, weil keine rechtliche Prüfung

Beispiele Auftrag an ÖbVI, gegen seinen Auftraggeber gerichtete Forderung eines Dritten abzuwehren oder Auftrag an den ÖbVI, eine Forderung seines Auftraggebers (z. B. Gewährleistungsansprüche gegen andere Vermessungsstelle) durchzusetzen = Rechtsdienstleistung (also nur zulässig, wenn Erlaubnisnormen 5 oder 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingreifen)

Beispiele Wird der ÖbVI mit Leistungen beauftragt, die Berührung mit Rechtsdienstleistungen haben, z.b. bei einer Teilungsvermessung Auftrag zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Teilungen oder Prüfung der Einhaltung von Abstandsflächen oder Prüfung der Bebaubarkeit des Grundstücks = Rechtsdienstleistung, aber erlaubt nach 5 (Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild) ggf. auch nach 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG

Auftrag mit Leistungen, die Berührung zu Rechtsdienstleistungen haben Wird aber der ÖbVI z.b. bei einer Teilungsvermessung nach der optimalen Gestaltung des Kaufvertrages oder erbrechtlichen Optimierung seines Grundstückseigentums gefragt = Rechtsdienstleistung ohne Erlaubnis nach den 5, 8 RDG

Beispiele Auftrag an den ÖbVI, Forderungen seines Auftraggebers gegen Dritte in rechtlicher Hinsicht zu prüfen (z. B. Schadensersatzansprüche wegen falscher Vermessung oder nachbarrechtliche Ansprüche) = Rechtsdienstleistung, keine Erlaubnis nach 5 oder 8 RDG Auftrag an den ÖbVI, einen Vertragsentwurf (z. B. für einen Grundstückskauf) zu erstellen = Rechtsdienstleistung, keine Erlaubnis nach 5 oder 8 RDG

Beispiele Vertretung des Auftraggebers im Widerspruchsverfahren über die Ablehnung des Antrages auf Übernahme von Vermessungsschriften des ÖbVI für eine Gebäudeeinmessung = Rechtsdienstleistung (keine Erlaubnis nach 5 oder 8 RDG)

Fortsetzung: Vertretung des Auftraggebers im Widerspruchsverfahren Wesentlich ist, dass zwar nicht generell jede Art von rechtlicher Beratung durch einen ÖbVI als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingestuft werden kann, weil in vielen Fällen bspw. eine Rechtsberatung not- wendig ist, um die vermessungstechnischen und katastermäßigen Notwendigkeiten und Rechtsfolgen angemessen darzustellen, dass aber die Vertretung des Auftraggebers im Widerspruchsverfahren gegenüber der Katasterbehörde keineswegs mit den eigentlichen vermessungstechnischen Aufgaben des ÖbVI in einem unmittel- baren und untrennbaren Zusammenhang steht (VGH Kassel, Urteil vom 22.03.1988, 11 UE 643/85).

Beispiele ÖbVI als Prozessbevollmächtigter des Auftraggebers im Klageverfahren gegen die Aufforderung der Katasterbehörde an den Auftraggeber zur Gebäudeeinmessung = Rechtsdienstleistung (keine Erlaubnis nach 5 oder 8 RDG)

Haftung Zulässige Rechtsdienstleistung = erhöhtes Haftungsrisiko Deckung der zulässigen Rechtsdienstleistung durch die Haftpflichtversicherung nur, wenn die Leistung Gegenstand der Versicherung ist BBRArch A Nr. 1 1.1 und 1.2

BBRArch A Nr. 1.1 und 1.2: 1.1: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten/ Berufsbilder. 1.2: Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten/ Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufshaftpflicht nicht versichert.

Haftung Unzulässige Rechtsdienstleistung: keine Versicherungsdeckung

Wertung Mit dem RDG ergibt sich nur eine vorsichtige Öffnung des Marktes der Rechtsdienstleistungen Langfristig ist aber eine weitere Öffnung zu erwarten