Richtlinie über Versicherungsvermittlung Aktueller Stand und Nebenentwicklungen Hinterstoder, 18. Oktober 2013

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Transkript:

Richtlinie über Versicherungsvermittlung Aktueller Stand und Nebenentwicklungen Hinterstoder, 18. Oktober 2013 Mag. Dieter Pscheidl Repräsentant bei der Europäischen Union Versicherungsverband Österreich (VVO)

Massive Verzögerung Ende der Legislaturperiode: Europawahlen 22. - 25. Mai 2014 Herbst 2016: Fristende für die nationale Umsetzung? Frühling 2014: Ratsarbeitsgruppen unter griechischer Präsidentschaft? 3. Juli 2012: Vorschlag für eine Richtlinie 10. Dezember 2013: Plenarbeschluss im Europaparlament? Herbst 2014: Einigung von Rat/Parlament oder neuer RL- Vorschlag der (neuen) EU-Kommission?

Gründe für eine neue Richtlinie Reguläre Überprüfung von EU-Rechtsakten ( IMD I aus dem Jahr 2002!) Nationale Reformen in einzelnen Mitgliedstaaten (insbesondere Vereinigtes Königreich und Niederlande)* Keine Reaktion auf die Finanzkrise! * Vgl. Retail Distribution Review (RDR) in UK, Provisieverbod in den Niederlanden

Ziele der neuen Richtlinie* Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes durch: - Bewältigung von Interessenkonflikten - bessere Beratung - bessere Qualifikation - verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen * Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung COM(2012) 360

Gleiche Wettbewerbsbedingungen durch Ausdehnung des Geltungsbereiches Angestellter Außendienst in abgeschwächter Form: Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit v.a. Autovermieter und Reisebüros (sowie Schadenregulierer und Sachverständige) Webseiten (wenn Abschluss angeboten wird)

Neudefinition der Versicherungsvermittlung Konzentration auf: - Beratung - Vorbereitung zum Abschließen von Versicherungsverträgen - Abschluss von Versicherungsverträgen Beratung als eigenständige Dienstleistung (ohne Abschluss) * Vgl. COM(2012) 360 Art 2 Abs 3 und 9

Neue Definition: Versicherungsanlageprodukte kein Rückkaufwert bzw. Rückkaufwert ist teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt* in Österreich: fonds- und indexgebundene Lebensversicherung** * Vgl. Art 2 lit a Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte COM(2012) 352/3 ** Vgl. 18b Abs 1 Ziffer 4 VAG und 176 Abs 3 VersVG

Bewältigung von Interessenkonflikten durch Provisionsverbot bzw. -offenlegung* Produktfamilie Agenten Makler Angestellte Versicherungsanlageprodukte Leben klassisch Nichtleben Sofortige Provisionsoffenlegung Sofortige Provisionsoffenlegung Sofortige Provisionsoffenlegung Provisionsoffenlegung auf Anfrage*** Provisionsverbot Provisionsoffenlegung auf Anfrage*** Sofortige Offenlegung der variablen Vergütung** Sofortige Offenlegung der variablen Vergütung** Sofortige Offenlegung der variablen Vergütung** * Vgl. Art 24 Abs 5 lit b, Art 17 Abs 1 lit f, Abs 2 lit a sowie Abs 3 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360 ** Art und Berechnungsgrundlage der variablen Vergütung *** nach 5 Jahren ohne Anfrage

seit 01.09.2008 seit 11.04.2003 seit 01.07.2011 seit 01.01.2013 seit 01.01.2013 Nationale Provisionsverbote für unabhängige Beratung (vereinfachte Darstellung)

Regulierung von Querverkäufen Einschränkung von Produktkombinationen Verbot der Produktkopplung:* Ein Versicherungsprodukt muss getrennt von einer Nebendienstleistung angeboten werden. Produktbündelung:** Die Bestandteile eines Produktpaketes müssen proaktiv getrennt angeboten werden.. * Vgl. Art 21 Abs 1 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360 ** Vgl. Art 21 Abs 2 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360

Elektronische Kommunikation* wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat (z.b. Mitteilung einer E-Mail-Adresse) Informationen dürfen auch auf anderen dauerhaften Datenträgern als Papier übermittelt werden, wenn der Kunde sich dafür entscheidet (sonst: Papierform). Informationen dürfen via Webseiten übermittelt werden, wenn der Zugang personalisiert ist oder der Kunde zustimmt, die Adresse der Webseite elektronisch mitgeteilt wurde und die Informationen ausreichend lang verfügbar bleiben. * Vgl. Art 20 Abs 2-6 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360

Bessere Beratung bei Versicherungsanlageprodukten Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit der Produkte* Klassifikation des Kunden Berücksichtigung von Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf das relevante Produkt, seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele; gilt auch beim Verkauf ohne Beratung inklusive Warnpflicht des Versicherers! Aufzeichnung der Beratung sowie regelmäßige Mitteilungen - Verhältnis zu Informationspflichten in der Lebensversicherung?** * Vgl. Art 25 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360 ** Vgl. Art 185 der Richtlinie 2009/138/EG

* Vgl. Art 8 Abs 8 des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360 ** Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. IMD II Bessere Qualifikation des Vermittlers u.a. ständige berufliche Weiterbildung Entwicklung eines europäischen Qualifikationsprofils für Vermittler und von Prüfkriterien durch die EU-Kommission/EIOPA Möglicher Kompromiss: Gegenseitige Anerkennung angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten auf Grundlage des Europäischen Qualifikationsrahmens** (zumindest Niveau 3).

Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen Verwaltungsgeldstrafen:* - im Fall von juristischen Personen idhv bis zu 10% des jährlichen Gesamtumsatzes** - im Fall von natürlichen Personen idhv bis zu 5.000.000 EUR Möglicher Kompromiss: Anpassung der Verwaltungsgeldstrafen an den Strafrahmen der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde. * Vgl. Art 28 Abs 2 lit e und f des Richtlinienvorschlags COM(2012) 360 ** im Fall einer Tochtergesellschaft bildet der konsolidierte Abschluss der Muttergesellschaft die Basis

Nebenentwicklung 1 Forderung des Europaparlaments: Beiblatt für Vermittler zum Basisinformationsblatt für Versicherungsanlageprodukte * Vermittler muss dem Kunden im Beiblatt offenlegen: - Identität - Anwendbares Steuerregime (insb. Prämiensteuer) - Kosten (Provisionen und andere Vergütungen) Vermittler muss europäischer Aufsichtsbehörde (z.b. EIOPA) quartalsweise melden: - Daten zu Kosten und Gebühren zur Berücksichtigung für einen geplanten Online-Produktvergleichsrechner * Vgl. Verordnungsvorschlag über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte COM(2012) 352/3

Nebenentwicklung 2 Forderung des Europaparlaments*: Regulierung von Versicherungsanlageprodukten unter MiFID II** Vermeidung von Interessenkonflikten - Provisionsverbot für unabhängige Beratung (Art 24 Abs 5 lit ii) - ex ante Provisionsoffenlegung (Art 24 para 1 lit c) - periodische Vergütungsübersicht (Art 24 Abs 6) - Verbot zielorientierter Vergütung (Art 24 para 1 lit b) - Verbot sämtlicher Vergütungen durch Produktanbieter (Mitgliedstaatenoption) (Art 24 Abs 5). * Teile des Rates (u.a. Vereinigtes Königreich, Niederlande) unterstützen diese Forderung ** Art 16 (3), 23-26, 69-80 und 91 des Vorschlags für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente KOM(2011) 656

Nebenentwicklung 2 Forderung des Europaparlaments*: Regulierung von Versicherungsanlageprodukten unter MiFID II (Fortsetzung) Erhöhte Anforderungen im Verkaufsprozess - Erstellung eines Kundenprofils (Erfahrungen, finanzielle Möglichkeiten, Anlageziele, Risikoneigung) (Art 25 Abs 1) - Dokumentation/Beratungsprotokoll (Art 25 Abs 4) - periodische Überprüfung der Eignung des gekauften Produkts (Art 24 para 3a lit d) * Teile des Rates (u.a. Vereinigtes Königreich, Niederlande) unterstützen diese Forderung

. Nebenentwicklung 2 Forderung des Europaparlaments*: Regulierung von Versicherungsanlageprodukten unter MiFID II (Fortsetzung) Erhöhte Verwaltungsgeldstrafen (Art 75) - im Fall von juristischen Personen idhv bis zu 15% des jährlichen Gesamtumsatzes - im Fall von natürlichen Personen idhv bis zu 10.000.000 EUR Schutzbestimmungen für Whistleblower (Art 77 Abs Uabs 1 lit b ff)

Nebenentwicklung 2 Regulierung von Versicherungsanlageprodukten unter MiFID II: Problemfelder Grundsatzfragen - Trennung des Vertriebs von Lebens- und Nichtlebensversicherung? - Wer ist verantwortliche Aufsicht? (Versicherung und/oder Wertpapier?) Inhaltliche Fragen - Abstimmung mit Solvency II (insb. Informationspflichten sowie operationales Risiko)?

Zusammenfassung ab 2016 Zukunft ungewiss ab 2016 Verordnung Basisinformationsblätter für Anlageprodukte Richtlinie über Versicherungsvermittlung IMD II 2 Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID II Versicherungsanlageprodukte Definition Versicherungsanlageprodukte Versicherungsanlageprodukte Beiblatt für Vermittler 1 Änderung der IMD I 3

Weitere Informationen E: dieter.pscheidl@vvo.at T: + 43 1 711 56 215 Weitergabe/Vervielfältigung dieser Präsentation ohne Zustimmung des VVO verstößt gegen Urheberrecht. Es gilt das gesprochene Wort.