Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neuss



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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Transkript:

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neuss Satzung zur Änderung von Satzungen betreffend das Archiv der Stadt Neuss (hier: Benutzungs- und Gebührenordnung) vom 16. November 2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432, 436), sowie aufgrund der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und aufgrund des 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen ArchivG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), hat der Rat der Stadt Neuss in der Sitzung vom 16. November 2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Neuss vom 16. Dezember 1994 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. Juli 2003) wird wie folgt geändert: 1.) In den 1, 4, 8, 10, 11, 13, 14, 16, 17 und 19 wird Archiv bzw. Archivs durch Stadtarchiv bzw. Stadtarchivs ersetzt. 2.) In 1 Absatz 2 wird werten durch bewerten ersetzt, hinter Wert wird eingefügt zu übernehmen, die Worte mit den entsprechenden Amtsdrucksachen werden gestrichen, Dokumentationsunterlagen wird ersetzt durch Unterlagen, Archivbibliothek wird ersetzt durch Dienstbibliothek, die Worte fremdes Archivgut werden ersetzt durch nichtamtliches Archiv- und Sammlungsgut. 3.) In den 2, 4 und 20 wird Archivbenutzungsordnung durch Benutzungsordnung ersetzt. 4.) In den 3, 4, 5, 14, 19 und 20 wird der Archivleiter, in den 4, 7, 10, 12 Absatz 3 und in 14 wird der Benutzer in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Archivleitung bzw. durch die Benutzerin oder der Benutzer in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt. 5.) 4 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Auf diesem Vordruck ist die Benutzungsordnung durch Unterschrift anzuerkennen. 6.) In 4 Absatz 7 Satz 1 wird 7 Abs. 5 Archivgesetz NW durch 6 Abs. 2 ArchivG NRW ersetzt. 7.) 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Gründe für die Versagung der Benutzungsgenehmigung werden auf Wunsch schriftlich mitgeteilt. 8.) In 4 Absatz 8 Buchstabe e) wird Urheber- und Persönlichkeitschutzrechte durch das Urheber- und Persönlichkeitsrecht ersetzt.

9.) In 5 Absatz 3 Satz 1 wird 7 Abs. 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen durch 10 Abs. 5 i. V. m. 7 Abs. 1 ArchivG NRW ersetzt. 10.) In 5 Absatz 3 wird Stadtdirektor durch Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister ersetzt. 11.) In 5 Absatz 6, 15 Absatz 2 und 19 Absatz 1 wird Findbehelfe durch Findmittel ersetzt. 12.) 5 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: (8) Rechtsansprüche Betroffener auf Auskunft, Einsicht, Gegendarstellung, Anonymisierung, Berichtigung, Sperrung oder Löschung nach den 5 und 6 ArchivG NRW bleiben von den Regelungen dieser Benutzungsordnung unberührt. 13.) In 6 wird Eigentümern durch Eigentümerinnen oder Eigentümern ersetzt. 14.) In 7 Abs. 1 wird in Satz 1 Urheber- und Persönlichkeitsrechte ersetzt durch das Urheber- und Persönlichkeitsrecht, in Satz 2 wird hat er ersetzt durch ist bzw. in Satz 3 hat er dem durch sind. In Abs. 2 wird des Betroffenen oder seines Rechtsnachfolgers ersetzt durch Betroffener oder ihrer Rechtsnachfolger. 15.) In 8 Absatz 1 Satz 1 wird öffentlichrechtlich ersetzt durch öffentlich-rechtlich, Satz 2 wird gestrichen, die Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. 16.) In 8 Absatz 2 wird in den Archiven durch im Stadtarchiv ersetzt. 17.) In 9 wird vom 25. Juli 2003 ersatzlos gestrichen. 18.) In 12 Absatz 1 Satz 1 wird des Benutzers durch der Benutzer ersetzt. 19.) 13 wird wie folgt neu gefasst: 13 Benutzung von technischen Hilfsmitteln (1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist nur im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut, nicht aber zu Reproduktionen oder Ablichtungen gestattet. Sie darf nicht zur Störung anderer Personen führen. (2) Archiveigene Geräte (z.b. Mikrofilmlesegeräte, Benutzer-PC) stehen, soweit der Dienstbetrieb dies zulässt, für Recherchen in den Beständen des Stadtarchivs zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht. 20.) In 14 Absatz 1 Satz 1 wird können durch und Reproduktionen dürfen nur ersetzt. 21.) 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Insbesondere die Verwertung von Archivgut zu gewerblichen Zwecken ist gebührenpflichtig.. 22.) In 15 Absatz 1 wird des Benutzers ersatzlos gestrichen und ein Archivbediensteter durch des Benutzersaals Archivpersonal ersetzt.

23.) 16 wird wie folgt neu gefasst: 16 Schriftliche Auskünfte (1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage genau anzugeben. (2) Schriftliche Auskünfte, die über Hinweise zu Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des Archivguts hinausgehen, sind gebührenpflichtig. (3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand erfordern, besteht nicht. 24.) In 17 Absatz 2 wird vor dem Entleiher eingefügt der Entleiherin oder. 25.) Der Text von 18 wird wie folgt neu gefaßt: Benutzer haften für alle durch sie verursachten Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste. 26.) In 19 Absatz 4 wird Benutzer durch Personen ersetzt. Artikel II Die Satzung der Stadt Neuss für die Gebühren bestimmter Nutzungen des Stadtarchivs vom 25. Juli 2003 (in der Fassung der Satzung zur Änderung von Entgelten in der Benutzungsordnung des Clemens-Sels-Museums und von Gebühren bestimmter Nutzungen des Stadtarchivs vom 15. Juni 2007) wird wie folgt geändert: 1.) In 5 wird die Angabe v.h. durch die Angabe % ersetzt. 2.) 6 wird wie folgt neu gefasst: 6 Gebührentatbestände 1. Schriftliche Auskünfte einschließlich der Recherche durch Euro Einsichtnahme in Archivgut und/oder Findmittel je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit 25,00 2. Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen a) Grundgebühr pro Stück 50,00 b) Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist erste Mahngebühr pro Stück 3,00 zweite Mahngebühr pro Stück 5,00 3. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit 30,00 4. Anfertigung von Reproduktionen a) Direktkopien pro Stück Fotokopie DIN-A4 1,00 Fotokopie DIN-A3 2,00 Reader-Print DIN-A4 2,00 Reader-Print DIN-A3 3,00

Auszug aus Standesamtsregistern (je Vorgang) 5,00 b) Digitale Reproduktionen Grundgebühr (bis fünf Dateien) 10,00 je Scan 3,00 je Fotografie 5,00 c) Speicherung auf CD je CD 2,00 d) Scanausdrucke auf Papier DIN-A4 3,00 DIN-A3 6,00 e) Scanausdrucke auf Fotopapier bis 13 x 18 cm 5,00 bis 20 x 30 cm 10,00 5. Beglaubigungen laut Verwaltungssatzung der Stadt Neuss vom 15. Dezember 1983 (in der Fassung der letztgültigen Änderungssatzung) 6. Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient a) Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszwecke je Reproduktion bei einer Auflage von bis zu 5.000 Exemplaren 40,00 bis zu 10.000 Exemplaren 80,00 bis zu 50.000 Exemplaren 120,00 bis zu 100.000 Exemplaren 160,00 mehr als 100.000 Exemplaren (bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 Euro) für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare 50,00 Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet. Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen und Lizenzausgaben werden wie Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt. b) Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe je angefangene 30 Sekunden 120,00 Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr veranschlagt. c) Vorführungen von Schaufilmen je Filmmeter in schwarz-weiß 0,10 je Filmmeter in Farbe 0,15 d) Vorführungen von Videofilmen sowie von Tonträgern je Minute 0,50 Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden. e) Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion für eine Woche 30,00 für einen Monat 45,00 für drei Monate 90,00 für sechs Monate 115,00 für ein Jahr 190,00 7. Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguss 100,00 8. Versand

Werden in den vorstehenden Nummern des 6 aufgeführte Gegenstände auf Veranlassung des Nutzers versendet, so hat dieser die Versandauslagen wie Porto, Verpackung und ggf. Versicherung zu tragen. 9. Führungen (bis 90 Minuten) Gruppenführungen (bis 20 Personen) 50,00 Führungen von Kindergärten und Schulen aus dem Stadtgebiet Neuss sind kostenlos. 10. Vermietung des Forum Stadtgeschichte a) Seminarraum je angefangene Stunde 50,00 b) Kombinierter Seminar- und Ausstellungsbereich (nach Aufwand und Nutzungsdauer) 150,00 bis 500,00 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel III Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432, 436), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Neuss, den 16. November 2012 Herbert Napp Bürgermeister