Nachtrag Nr. 1 vom 18. Oktober 2007. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED



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Transkript:

Nachtrag Nr. 1 vom 18. Oktober 2007 zum BASISPROSPEKT gemäß Art. 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG (einschließlich einer unverbindlichen Übersetzung in die englische Sprache) vom 4. Juli 2007 für Zertifikate auf Aktien/Indizes/Investmentfonds/Währungen/Rohstoffe/Aktienbaskets/eine Auswahl an Aktien/Indexbaskets/Fondsbaskets oder auf eine Kombination hiervon die unter einem Deutschen Zertifikatsprogramm über EUR 1.000.000.000,00 der NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED (vormals IXIS Structured Products Limited) (Jersey) begeben werden. Anbieter, Arrangeur und Garantin: IXIS Corporate & Investment Bank Dieser erste Nachtrag (der Nachtrag ) zum Basisprospekt vom 4. Juli 2007 (der Basisprospekt ) stellt einen Nachtrag im Sinne von 16 Absatz 1 des deutschen Wertpapierprospektgesetzes dar. Begriffe, die im Basisprospekt definiert sind, haben die gleiche Bedeutung bei der Verwendung in diesem Nachtrag. Dieser Nachtrag ergänzt den Basisprospekt und sollte in Verbindung mit dem Basisprospekt gelesen werden. Nach 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung von Wertpapieren gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber derjenigen Stelle zu erklären, bei der der betreffende Anleger seine auf den Erwerb der angebotenen Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

INHALTSVERZEICHNIS I. WICHTIGE HINWEISE...D-4 II. III. ÄNDERUNGEN IM INHALTSVERZEICHNIS...D-5 ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT D. ANGABEN ZUR EMITTENTIN UND ZUR GARANTIE...D-6 1. Seite D-43...D-6 2. Seite D-51...D-7 3. Seitet D-57...D-7 4. Seite D-63...D-8 IV. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT E. BESTEUERUNG...D-9 1. Seite D-70...D-9 2. Seite D-73...D-9 V. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT F MUSTER DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN D-10 1. Seite D-77...D-10 2. Seite D-86...D-10 VI. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT G. ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN...D-11 1. Seite D-88...D-11 2. Seite D-90...D-11 3. Seiten D-92 bis D-94...D-11 4. Seite D-95...D-13 5. Seite D-97...D-13 VII. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT H. TECHNISCHE ANHÄNGE...D-14 1. Seiten D-108 bis D-109...D-14 2. Seite D-110...D-16 3. Seiten D-111 bis D-112...D-16 4. Seite D-112...D-17 5. Seiten D-118 bis D-119...D-17 6. Seiten D-120 bis D-121...D-19 7. Seite D-123...D-20 (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-2

8. Seiten D-128 bis D-129...D-20 9. Seiten D-130 bis D-131...D-22 10. Seite D-132...D-22 11. Seite D-141...D-23 12. Seite D-149...D-23 13. Seite D-149...D-23 14. Seite D-158...D-23 15. Seiten D-164 bis D-165...D-24 16. Seite D-170...D-24 17. Seite D-170...D-24 18. Seite D-171...D-24 19. Seite D-177...D-25 20. Seite D-183...D-25 21. Seite D-183...D-25 VIII. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT I. FINANZZAHLEN...D-26 1. Seite D-185...D-26 2. Seiten F-426 bis F-491...D-26 UNTERSCHRIFTEN...U-1 UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG... E-1 (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-3

I. WICHTIGE HINWEISE Der Erwerb der unter diesem Nachtrag in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 4. Juli 2007 begebenen Wertpapiere ist mit verschiedenen Risiken behaftet, die sich unter Umständen negativ auf die Wertentwicklung der Wertpapiere auswirken können. Potenziellen Anlegern wird geraten, vor einer Anlage in die Wertpapiere diesen Nachtrag und den Basisprospekt vom 4. Juli 2007 vollumfänglich zu lesen und sich gegebenenfalls mit einem Rechts-, Steuer- oder sonstigen Berater in Verbindung zu setzen. Sollte eines oder sollten mehrere der Risiken eintreten, könnte es zu wesentlichen und nachhaltigen Kursrückgängen der Wertpapiere oder im Extremfall zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen. Die in diesem Nachtrag und dem Basisprospekt vom 4. Juli 2007 beschriebenen Wertpapiere sind und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act of 1933 (der Securities Act ) registriert und unterliegen dennoch bestimmten Voraussetzungen des U.S. Steuerrechts. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen dürfen die Wertpapiere nicht innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an eine U.S. Person angeboten, verkauft oder geliefert werden. (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-4

II. ÄNDERUNGEN IM INHALTSVERZEICHNIS Auf Seite D-5 des Basisprospekts werden nach der Überschrift I.IV.2.e. Tabelle der Ergebnisse der letzten fünf Jahre F-418 und vor der Überschrift UNTERSCHRIFTEN U-1 folgende Überschriften eingefügt: V. Zwischenabschluss der Emittentin zum 30. Juni 2007 (IFRS)..F-426 1. Bericht der unabhängigen Abschlussprüfer.....F-431 2. Gewinn und Verlustrechnung.....F-433 3. Bilanz...F-434 4. Kapitalflussrechnung......F-435 5. Anmerkungen zum Abschluss....F-436 VI. Zwischenabschluss der IXIS CIB zum 30. Juni 2007 (IFRS).......F-442 1. Konsolidierte Bilanz....F-448 2. Konsolidierte Gewinn und Verlustrechnung..... F-449 3. Änderungen der Minderheitenanteile und des Eigenkapitals...F-450 4. Kapitalflussrechnung.... F-451 5. Anmerkungen zum konsolidierten Abschluss..F-453 6. Bericht der Überprüfung des Zwischenabschlusses 2007 der Abschlussprüfer..F-489 (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-5

III. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT D. ANGABEN ZUR EMITTENTIN UND ZUR GARANTIE 1. Seite D-43 Auf Seite D-43 des Basisprospekts werden im Abschnitt 3. Ausgewählte Finanzinformationen unter der Tabelle folgender Absatz und die folgende Tabelle eingefügt: Die folgenden ausgewählten historischen Finanzinformationen wurden dem prüferisch durchgesehenen Zwischenabschluss der Emittentin zum 30. Juni 2007 entnommen, der gemäß den Internationalen Rechnungslegungstandards (IFRS) erstellt wurde: Sechs-Monatszeitraum beendet zum 30. Juni 2007 (prüferisch durchgesehen, nach IFRS) Summe Anlagevermögen Summe Umlaufvermögen Summe Aktiva Eigenkapital Fremdkapital Summe Passiva Summe Erträge Summe Aufwendungen Operativer Gewinn / (Verlust) 2.592.654.376 EUR 1.313.184.099 EUR 3.905.838.474 EUR 577.144 EUR 3.905.261.329 EUR 3.905.838.473 EUR 308.525.313 EUR 309.311.414 EUR (786.102) EUR (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-6

2. Seite D-51 Auf Seite D-51 des Basisprospekts werden im Abschnitt Ausgewählte Finanzinformationen unter der Tabelle folgender Absatz und die folgende Tabelle eingefügt: Die folgenden ausgewählten historischen Finanzinformationen wurden dem prüferisch durchgesehenen Zwischenabschluss der IXIS CIB zum 30. Juni 2007 entnommen, der gemäß den Internationalen Rechnungslegungstandards (IFRS) erstellt wurde: Konzernergebnis (IFRS) Sechs-Monatszeitraum beendet zum 30. Juni 2007 (prüferisch durchgesehen, nach IFRS) in Millionen Nettoergebnis im Bankgeschäft (net banking income) Bruttobetriebsergebnis (gross operating income) Konzernüberschuss (net income) EUR 995 EUR 412 EUR 299 Konzerneigenkapital Eigenkapital der Anteilseigner EUR 4.304 Aufsichtsrechtliches Eigenkapital EUR 6.094 Konzernbilanzsumme EUR 316.506 3. Seitet D-57 Auf Seite D-57 des Basisprospekts im Abschnitt II. Angaben zur Garantie im Unterabschnitt 2. Angaben zur Garantin wird in der Liste Sonstige Mitglieder Herr Bernard Migus, Chief Executive Officer (CEO), 35 rue Malar, 75007 Paris, Frankreich ersetzt durch Herrn Jean-Marc Moriani, Chief Executive Officer, 188 East 76th Street, New York, NY 10021, United States of America. Die Liste Sonstige Mitglieder wird wie folgt gefasst: Sonstige Mitglieder: Jean-Marc Moriani Olivier Schatz Chief Executive Officer 188 East 76th Street, New York, NY 10021, United States of America Chief Executive Officer 26 rue de l Université, 75007 Paris, Frankreich (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-7

Nicolas Fourt Anthony Orsatelli Mitglied des Vorstandes 28 rue du Guet, 92310 Sèvres, Frankreich Mitglied des Vorstandes 77 rue de Vaugirard, 75006 Paris, Frankreich 4. Seite D-63 Auf Seite D-63 des Basisprospekts werden im Abschnitt Jüngste Entwicklungen und Aussichten vor dem Abschnitt Abschlussprüfer (Commissaires aux Comptes), historische Finanzinformationen folgende Absätze eingefügt: Am 6. August 2007 veröffentlichte die Muttergesellschaft von IXIS CIB, Natixis, eine Pressemitteilung betreffend ihre Gesamtbelastung durch den Subprime Markt. Ein wesentlicher Teil dieser Belastung wird durch IXIS CIB getragen. IXIS CIB setzt die Maßnahmen fort, die durch den bevorstehenden Zusammenschluss mit Natixis am Ende des Jahres 2007 notwendig wurden. Als Folge müssen Ereignisse und Wertentwicklung der zweiten Hälfte von 2007 auf Ebene der Muttergesellschaft Natixis bewertet werden. (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-8

IV. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT E. BESTEUERUNG 1. Seite D-70 Auf Seite D-70 des Basisprospekts wird der Abschnitt 5. Abgeltungsteuer wie folgt neu gefasst: 5. Abgeltungsteuer Nach dem am 6. Juli 2007 vom deutschen Bundesrat verabschiedeten Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auch die Besteuerung privaten Kapitalvermögens umfassend geändert. Ab dem Jahr 2009 wird eine so genannte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag eingeführt. Diese Abgeltungsteuer erfasst auch alle Erträge aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen, also auch von Schuldverschreibungen und Zertifikaten. Auf die Einhaltung einer Haltefrist oder die Gewährung eines Zins- oder Rückzahlungsversprechens kommt es dabei nicht an. Dies gilt aber nur für Zertifikate, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Wurde das Zertifikat in der Zeit vom 15. März 2007 bis zum 31. Dezember 2008 erworben, unterliegen private Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer, wenn das Zertifikat nach dem 30. Juni 2009 veräußert wird. 2. Seite D-73 Auf Seite D-73 des Basisprospekts wird der letzte Absatz des Abschnitts 2. Besteuerung von Zertifkaten wie folgt neu gefasst: Erbschafts- und Schenkungssteuer Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Steuer. 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen vor für Forderungswertpapiere, die an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, sofern die Zinsen daraus entweder der Endbesteuerung oder dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen. Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer als verfassungswidrig erklärt. Diese beiden Entscheidungen treten am 1. August 2008 in Kraft. Es gilt dabei abzuwarten, ob der österreichische Gesetzgeber die Erbschaftssteuer und/oder die Schenkungssteuer wieder bzw. unter welchen Bedingungen einführen wird." (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-9

V. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT F MUSTER DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN 1. Seite D-77 Auf Seite D-77 des Basisprospekts wird der Abschnitt 1 Maßgebliche Dokumente wie folgt neu gefasst: Soweit nicht in diesen endgültigen Bedingungen (die Endgültigen Bedingungen ) definiert oder anderweitig geregelt, haben die hierin verwendeten Begriffe die für sie in dem Basisprospekt vom 4. Juli 2007 einschließlich des Nachtrags Nr. 1 vom 18. Oktober 2007 (zusammen: der Basisprospekt ) festegelgte Bedeutung. Dieses Dokument enthält die endgültigen Bedingungen im Sinne von Art. 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG und ist stets zusammen mit dem Basisprospekt zu lesen. Der Basisprospekt wird ebenso wie diese Endgültigen Bedingungen bei der Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA, Reuterweg 16, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland als deutsche Zahlstelle kostenlos zur Verfügung gestellt. 2. Seite D-86 Auf Seite D-86 wird die Unterschriftenseite wie folgt neu gefasst: UNTERSCHRIFTEN UNTERZEICHNET FÜR DIE ANBIETERIN DURCH: NAME: FUNKTION: (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-10

VI. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT G. ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN 1. Seite D-88 Auf Seite D-88 des Basisprospekts wird im Abschnitt 2.1 die Definition von Technischer Anhang wie folgt neu gefasst: Technischer Anhang meint den beigefügten [Annex A (Aktien)] [Annex B/A (Aktienbaskets)] [Annex A/A (Auswahl an Aktien)] [Annex I (Indizes)] [Annex B/I (Indexbaskets)] [[Annex F (Fonds)] [Annex B/F (Fondsbaskets)] [Annex S (Sonstige)], der ein integraler Bestandteil dieser Zertifikatsbedingungen ist. 2. Seite D-90 Auf der Seite D-90 des Basisprospekts wird der bisherige Abschnitt 3.2 (b) wie folgt neu gefasst: (b) Die Globalurkunde wird solange bei oder im Auftrag von Clearstream Banking AG, Neue Börsenstrasse 1, D-60487 Frankfurt am Main, Deutschland (die Clearingstelle ) verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten erfüllt sind. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln der Clearingstelle [und (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) [ ] [und] [ ] (die Weitere[n] Clearingstelle[n] )] ü- bertragen werden können. 3. Seiten D-92 bis D-94 Auf den Seiten D-92 bis D-94 des Basisprospekts wird der bisherige Abschnitt 5.4 wie folgt neu gefasst: 5.5 Bildschirm-Methode (a) Der Maßgebliche Zinssatz für jeden Zinszeitraum wird durch die Berechnungsstelle am oder um den Maßgeblichen Zeitpunkt am Zinsfestlegungstag in Bezug auf den jeweiligen Zinszeitraum in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen festgelegt: (i) wenn die Primäre Quelle für den Maßgeblichen Zinssatz die Seite (wie unten dargestellt) ist, ist der Maßgebliche Zinssatz (1) der Relevante Satz, der auf dieser Seite ausgewiesen wird (soweit dieser Relevante Satz auf dieser Seite ein Durchschnittssatz ist oder üblicherweise von einer einzigen Adresse zur Verfügung gestellt wird); oder (2) der arithmetische Mittelwert der Relevanten Sätze derjenigen Personen, deren Relevante Sätze auf dieser Seite zu der Relevanten Zeit am Zinsfestlegungstag angezeigt werden; (ii) falls die Anzeige des maßgeblichen Zinssatzes auf der Seite dauerhaft eingestellt, die Notierung aber auf einer anderen Seite, in einem anderen Abschnitt oder in einem anderen Teil eines von der Berechnungsstelle ausgewählten Informationsdienst (die Ersatzseite ) erhältlich ist, gilt die Ersatzseite als Primäre Quelle für Notierungen hinsichtlich des Maßgeblichen Zinssatzes und falls es keine Ersatzseite gibt, die Notierung aber von einer Seite, in einem Abschnitt oder in einem anderen Teil eines anderen von der Berechnungsstelle ausgewählten und von der Emittentin akzeptierten Informationsdienstes verfügbar ist (die Zweite Ersatzseite ), gilt diese Zweite Ersatzseite als Primäre Quelle für Notierungen im Hinblick auf den Maßgeblichen Zinssatz; (iii) falls als Primäre Quelle für den maßgeblichen Zinssatz Referenzbanken genannt sind oder falls obiger Abschnitt (i) (a) anwendbar ist und kein Relevanter Satz auf der Seite zu der Relevanten Zeit an dem Zinsfestlegungstag angezeigt wird oder falls obiger Abschnitt (i) (b) anwendbar ist und auf der Seite zu der Relevanten Zeit am Zinsfestlegungstag weniger als zwei Relevante Sätze angezeigt werden, wie unten dargestellt, ist der Maßgebliche Zinssatz der arithmetische Mittelwert (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-11

(b) der Relevanten Sätze, die jede der Referenzbanken führenden Banken im maßgeblichen Finanzzentrum zu der maßgeblichen Zeit am Zinsfestlegungstag stellt, nach Festlegung durch die Berechnungsstelle; und (iv) falls obiger Abschnitt (iii) anwendbar ist und die Berechnungsstelle festlegt, dass weniger als zwei Referenzbanken in dieser Art den Relevanten Satz stellen, dann ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der maßgebliche Zinssatz der arithmetische Mittelwert der p.a.-sätze (ausgedrückt in Prozent), die nach Festlegung der Berechnungsstelle die Sätze (welche der Vergleichsgröße am nächsten kommen) im Hinblick auf einen Vergleichsbetrag in der Relevanten Währung sind, die mindestens zwei der fünf von der Berechnungsstelle für den Hauptfinanzplatz des Landes der Maßgeblichen Währung ausgewählten führenden Banken oder, falls die maßgebliche Währung der Euro ist, aus der Eurozone (der Maßgebliche Finanzplatz ) am oder um die Relevante Zeit an dem Tag stellen, an dem diese Banken üblicherweise diese Sätze für einen Zeitraum stellen würden, der mit dem Maßgeblichen Tag für einen Zeitraum beginnt, welcher der Maßgeblichen Dauer entspricht, und zwar (1) gegenüber führenden Banken, die Geschäfte in Europa tätigen; oder (2) (falls die Berechnungsstelle festlegt, dass weniger als zwei dieser Banken derartige Notierungen gegenüber führenden Banken in Europa stellen) gegenüber führenden Banken, die am Hauptfinanzplatz Geschäfte tätigen, wobei dann, wenn weniger als zwei dieser Banken Notierungen gegenüber führenden Banken am Hauptfinanzplatz stellen, der maßgebliche Zinssatz (mangels anderweitiger Festlegung) der am vorausgehenden Zinsfestlegungstag (nach möglichen Anpassungen für Unterschiede zwischen einer Marge, einem Zinsmultiplikator oder einem Höchstsatz oder einem Mindestsatz, der für den vorausgehenden Zinszeitraum und den jeweiligen Zinszeitraum maßgeblich ist) festgelegt hat. Für die Zwecke dieser Ziffer 5.5 haben die folgende Begriffe die folgenden Bedeutungen: [ Maßgebliche Dauer meint [ ] [einen Zeitraum, der dem jeweiligen Zinszeitraum entspricht]. [ Maßgebliches Finanzzentrum meint [ ] [das Finanzzentrum, mit dem die jeweilige Vergleichsgröße am engsten verbunden ist (bei dem es sich im Fall des EURIBOR um die Eurozone handelt) oder, falls es keine derartige Verbindung gibt, London]. [ Maßgeblicher Tag meint den [ ] [den ersten Tag des Zinszeitraums, auf den sich der jeweilige Zinsfestlegungstag bezieht.] [ Maßgebliche Währung meint [die Emissionswährung] [ ]. [ Primäre Quelle meint.] [ Referenzbanken meint [ ] [fünf von der Berechnungsstelle aus dem Interbankenmarkt (oder, soweit angezeigt, dem Geld-, SWAP- oder OTC-Indexoptionen-Markt), der den engsten Bezug mit dem Vergleichsmaßstab aufweist (bei dem, sofern der EURIBOR dieser Vergleichsmaßstab ist, es sich um die Eurozone handelt). Für den Fall, dass eine Referenzbank nicht in der Lage oder bereit ist, weiterhin als Referenzbank zur Verfügung zu stehen, wird die Emittentin eine andere Referenzbank mit einem Geschäftssitz an dem jeweiligen Finanzplatz als Referenzbank für diesen Platz ernennen.] [ Relevanter Satz meint die Vergleichsgröße für den Vergleichsbetrag in der Maßgeblichen Währung für einen Zeitraum (soweit im Hinblick auf die Vergleichsgrößeanwendbar und sinnvoll), welcher einer Maßgeblichen Dauer entspricht, die am Maßgeblichen Tag beginnt.] [ Relevante Zeit meint [ ] [die Ortszeit am maßgeblichen Finanzzentrum, an dem üblicherweise Angebots- und Nachfrage-Kurse im Hinblick auf Einlagen in der Maßgeblichen Währung am Interbanken- Markt an dem jeweiligen Maßgeblichen Finanzzentrum gestellt werden oder, falls es keine derartige übliche Ortszeit gibt, 11:00 Uhr am Maßgeblichen Finanzzentrum, und für die Zwecke dieser Definition meint Ortszeit im Hinblick auf Europa und die Eurozone als Maßgebliches Finanzzentrum, Brüsseler Ortszeit]. [ Seite meint oder diejenige andere Seite, Abschnitt, Titel oder anderen Teil, welche sie in diesem Informationsdienst ersetzt oder in einem anderen Informationsdienst, der von der Person oder Organisation genannt wird, welche die dort erscheinenden Informationen für die Zwecke der Veröffentlichung von Sätzen oder Preisen, die mit dem Maßgeblichen Zinssatz vergleichbar sind, zur Verfügung stellt oder fördert.] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-12

[ Vergleichsbetrag meint [ ] [einen Betrag, der für eine einzelne Transaktion an dem jeweiligen Markt zu der betreffenden Zeit repräsentativ ist]. [ Vergleichsgröße meint.] [ANDERE DEFINITIONEN, SOWEIT ERFORDERLICH]] 4. Seite D-95 Auf Seite D-95 des Basisprospekts wird im Abschnitt 6.1 (e) die Definition von Vorzeitiger Einlösungstag wie folgt neu gefasst: [ Vorzeitiger Einlösungstag meint [, vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention,].] 5. Seite D-97 Auf Seite D-97 des Basisprospekts wird im Abschnitt 6.2 (e) die Definition von Vorzeitiger Einlösungstag wie folgt neu gefasst: [ Vorzeitiger Einlösungstag meint [, vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention,].] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-13

VII. ÄNDERUNGEN IM ABSCHNITT H. TECHNISCHE ANHÄNGE 1. Seiten D-108 bis D-109 Auf den Seite D-108 bis D-109 des Basisprospekts werden die Abschnitte I. sowie 1 und 2 wie folgt neu gefasst: I. Technischer Anhang A (Aktien) [Dieser Technische Anhang (der Technische Anhang ) dient der näheren Beschreibung des Basiswerts der unter dem Emissionsprogramm der NATIXIS Structured Products Limited mit Sitz in Jersey (die Emittentin ) begebenen Zertifikate und wird jeweils der für die Zertifikate ausgestellten Globalurkunde zusammen mit den für die Zertifikate geltenden Zertifikatsbedingungen beigefügt oder, soweit dies möglich ist, durch Verweisung einbezogen. Einzelheiten der Beschreibung des Basiswerts werden durch Vervollständigung dieses Technischen Anhangs festgelegt, wobei die mit einem Platzhalter ( ) gekennzeichneten Stellen ergänzt und die mit eckigen Klammern ( [ ] ) gekennzeichneten Optionen ausgewählt werden.] 1 DER BASISWERT 1.1 Allgemeine Beschreibung Basiswert ist [eine] [Stammaktie] [Vorzugsaktie] [ ] [ohne Nennwert] [mit einem Nennwert von ] (die Aktie ) [des] [der] (die Gesellschaft ) mit [der Wertpapier-Kennnummer (WKN) ] [und] [der ISIN ] [und] [ ]. 1.2 Angaben zur historischen Wertentwicklung und Volatilität [EINZUFÜGEN: ANGABEN ZUR HISTORISCHEN WERTENTWICKLUNG UND ZUR VOLATILITÄT DER AKTIE, SOWEIT VORHANDEN] 1.3 Öffentliche Quellen für weitere Angaben [EINZUFÜGEN: INFORMATIONEN ÜBER ÖFFENTLICHE QUELLEN MIT WEITEREN ANGABEN ZUR AKTIE] 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (a) Dieser Technische Anhang ist integraler Bestandteil der Zertifikatsbedingungen, denen er beigefügt ist (die Zertifikatsbedingungen ). (b) Die folgenden Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: [ Abwicklungszyklus meint denjenigen Zeitraum von Clearingsystem-Geschäftstagen nach Abschluss eines Geschäfts in der Aktie an der Börse, innerhalb dessen die Abwicklung üblicherweise entsprechend den Regeln dieser Börse erfolgt.] [ Aktienkurs meint, im Hinblick auf einen Automatischen Beendigungs-Bewertungstag, den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt an diesem Automatischen Beendigungs- Bewertungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs der Aktie.] Anfänglicher Kurs meint [ ] [den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt am Feststellungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs der Aktie]. [ Automatischer Beendigungs-Bewertungstag meint oder, falls [einer] dieser Tag[e] kein maßgeblicher Planmäßiger Handelstag ist, den nächstfolgenden maßgeblichen Planmäßigen Handelstag.] [ Barriere meint (vorbehaltlich einer Anpassung entsprechend den nachfolgenden Bedingungen).] [ Bewertungstag meint [ ] bzw., falls [einer] dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Planmäßigen Handelstag.] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-14

Bewertungszeitpunkt meint [ ] [den Vorgesehenen Handelsschluss an der Börse am jeweiligen Bewertungstag oder Durchschnittstag oder Knock-In-Feststellungstag oder Knock-Out-Feststellungstag oder Automatischen Einlösungstag]. Falls die Börse vor ihrem Vorgesehenen Handelsschluss schließt und der angegebene Bewertungszeitpunkt nach dem tatsächlichen Ende des regulären Handels liegt, ist Bewertungszeitpunkt dieser Handelsschluss. Bezugsbörse meint [ ] [die Börse, an der nach Feststellung der Berechnungsstelle (in deren freiem und alleinigem Ermessen) Futures- der Optionskontrakte auf die Aktie hauptsächlich gehandelt werden] oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. Kurssystem, auf welche sich der Handel in Futures- und Optionskontrakten auf die Aktie vorübergehend verlagert hat (sofern die Berechnungsstelle nach ihrem alleinigen und freien Ermessen der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die Futures- und Optionskontrakte auf die Aktie eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börse meint [ ] [die Börse, an welcher die Aktie nach dem alleinigen und freien Ermessen der Berechnungsstelle überwiegend gehandelt wird], oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. anderes Kurssystem, auf die sich der Handel in der Aktie vorübergehend verlagert hat (sofern die Berechnungsstelle nach ihrem alleinigen und freien Ermessen der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die Aktie eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börsengeschäftstag meint jeden Planmäßigen Handelstag, an dem die Börse und (sofern vorhanden) die Bezugsbörse für den Handel während ihrer jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, wobei unerheblich ist, ob diese Börse oder (sofern vorhanden) die Bezugsbörse vor ihrem Planmäßigen Handelsschluss geschlossen wird. Clearingsystem meint das lokale Haupt-Clearingsystem, das nach Auffassung der Berechnungsstelle üblicherweise jederzeit zur Abwicklung von Geschäften in der Aktie genutzt wird. Clearingsystem-Abwicklungsstörung meint jedes außerhalb der Kontrolle der Emittentin liegende Ereignis, infolgedessen (i) das Clearingsystem die Übertragung der Aktie nicht abwickeln kann, oder (ii) das Clearingsystem die vollständige oder teilweise Abwicklung der Aktie unterlässt. Clearingsystem-Geschäftstag meint jeden Tag, an dem das Clearingsystem für die Annahme und Ausführung von Abwicklungsanweisungen geöffnet ist (oder es wäre, wenn nicht eine Clearingsystem- Abwicklungsstörung eingetreten wäre). [ Durchschnittstag meint [ ] bzw., falls dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag.] [ Endgültiger Kurs meint (i) im Hinblick auf einen Bewertungstag den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt an diesem Bewertungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs der Aktie; oder (ii) im Hinblick auf die Durchschnittstage den von der Berechnungsstelle festgestellten arithmetischen Mittelwert der Maßgeblichen Kurse an jedem Durchschnittstag (aufgerundet auf den nächsten vollen Betrag der Währung, in welcher die Aktie bewertet wird, wobei halbe Zahlen aufgerundet werden).] [ ] Feststellungstag meint oder, falls dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den nächstfolgenden Planmäßigen Handelstag. Maßgeblicher Kurs meint, im Hinblick auf einen Durchschnittstag, den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt an diesem Durchschnittstag festgestellten Kurs der Aktie. Planmäßiger Handelsschluss meint, in Bezug auf die Börse und (sofern vorhanden) auf die Bezugsbörse und einen Planmäßigen Handelstag, den vorgesehenen wochentäglichen Handelsschluss dieser Börse oder (sofern vorhanden) der Bezugsbörse an diesem Planmäßigen Handelstag, ungeachtet eines möglichen nachbörslichen oder anderen außerhalb der gewöhnlichen Handelszeiten stattfindenden Handels. Planmäßiger Handelstag meint jeden Tag, an dem die Börse und die Bezugsbörse üblicherweise für den Handel während ihrer jeweiligen gewöhnlichen Handelszeiten geöffnet sind. [ANDERE DEFINITIONEN, SOWEIT ERFORDERLICH] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-15

2. Seite D-110 Auf Seite D-110 des Basisprospekts wird der Abschnitt 3.3 wie folgt neu gefasst: 3.3 Durchschnittstag [(a) Falls ein Durchschnittstag ein Störungstag sein sollte, verschiebt sich dieser Durchschnittstag auf den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag. Falls der erste nachfolgende Gültige Tag nicht bis zum Bewertungszeitpunkt am Endgültigen Durchschnittstag eingetreten ist, dann (b) (i) gilt der [achte] [ ] Planmäßige Handelstag, der unmittelbar auf den Planmäßigen Bewertungstag folgt (der Endgültige Durchschnittstag ), als dieser Durchschnittstag (ungeachtet der Tatsache, ob dieser Endgültige Durchschnittstag ohnehin ein Durchschnittstag ist), und (ii) der Maßgebliche Kurs ist der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen für den Bewertungszeitpunkt am Endgültigen Durchschnittstag geschätzte Wert der Aktie. Für die Zwecke der Ziffer 3.3 meint Gültiger Tag einen Planmäßigen Handelstag, der kein Störungstag ist und der kein anderer Durchschnittstag ist oder als solcher gilt.] [Nicht anwendbar] 3. Seiten D-111 bis D-112 Auf den Seiten D-111 bis D-112 des Basisprospekts wird der Abschnitt 3.6 wie folgt neu gefasst: 3.6 Störungstag Für die Zwecke dieser Ziffer 3 haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen: Störungstag meint [jeden Planmäßigen Handelstag, an dem die Börse oder (sofern vorhanden) die Bezugsbörse nicht für den Handel während ihrer üblichen Handelszeiten geöffnet wird, oder an dem eine Marktstörung eingetreten ist.] [ ] Marktstörung meint [den Eintritt oder das Bestehen (i) einer Handelsstörung; oder (ii) einer Börsenstörung, die nach Auffassung der Berechnungsstelle als erheblich anzusehen ist und zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten Stunde eintritt, die (1) aufgrund des Eintritts Knock-In-Ereignisses oder eines Knock-Out-Ereignisses zu der Zeit beginnt und/oder endet, zu welcher der Stand des Index den Knock-In-Preis oder den Knock- Out-Preis erreicht; oder (2) in allen anderen Fällen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt endet; oder (iii) einen Vorzeitigen Handelsschluss] [ ]. Handelsstörung meint [jede Aussetzung oder Beschränkung des Handels durch die Börse oder (sofern vorhanden) die Bezugsbörse oder anderweitig, unabhängig davon, ob diese aufgrund von Preisbewegungen, welche die von der Börse oder (sofern vorhanden) der Bezugsbörse zugelassenen Grenzwerte überschreiten, oder aus anderen Gründen erfolgt, (i) in Bezug auf diese Aktie an der jeweiligen Börse; oder (ii) in Futures- oder Optionskontrakten auf diese Aktie an der jeweiligen Bezugsbörse] [ ]. Börsenstörung meint [jedes Ereignis (mit Ausnahme eines Vorzeitigen Handelsschlusses), das nach Auffassung der Berechnungsstelle für Marktteilnehmer die generelle Möglichkeit unterbricht oder beeinträchtigt (i) an der Börse für die Aktie Transaktionen durchzuführen oder Marktwerte einzuholen; oder (ii) an der jeweiligen Bezugsbörse Transaktionen für Termin- oder Optionskontrakte auf die Aktie durchzuführen oder hierfür Marktwerte einzuholen] [ ]. (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-16

Vorzeitiger Handelsschluss meint [die Schließung der Börse oder, sofern vorhanden, der Bezugsbörse vor ihrem Planmäßigen Handelsschluss, sofern eine solche frühzeitige Schließung nicht von dieser Börse oder (sofern vorhanden) der Terminbörse mindestens eine Stunde vor (i) dem tatsächlichen Handelsschluss für den gewöhnlichen Handel an dieser Börse oder (sofern vorhanden) der Bezugsbörse an diesem Börsengeschäftstag; oder (ii) dem Annahmeschluss an diesem Planmäßigen Handelstag für die Durchführung von Aufträgen, die in das Handelssystem dieser Börse oder (sofern vorhanden) der Terminbörse abgewickelt werden (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) bekannt gegeben wird] [ ]. 4. Seite D-112 Auf Seite D-112 des Basisprospekts wird der Abschnitt 4.2 (a) 1. Absatz wie folgt neu gefasst: 4.2 Mögliche Anpassungsereignisse (a) Falls im Zeitraum zwischen dem Ausgabetag (einschließlich) und dem letzten Bewertungstag, dem letzten Durchschnittstag, dem letzten Knock-In-Feststellungstag oder dem letzten Knock-Out- Feststellungstag (jeweils ausschließlich und je nachdem, welcher dieser Tage der letzte ist) ein mögliches Anpassungsereignis eintritt, wird die Berechnungsstelle unverzüglich festlegen, ob dieses mögliche Anpassungsereignis auf den theoretischen Wert der Aktie eine wertsteigernde oder wertmindernde Auswirkung hat und, falls dies der Fall ist, 5. Seiten D-118 bis D-119 Auf den Seiten D-118 bis D-119 des Basisprospekts werden die ersten beiden Absätze unter Abschnitt II. sowie 1 und 2 wie folgt neu gefasst: II. Technischer Anhang B/A (Aktienbaskets) [Dieser Technische Anhang (der Technische Anhang ) dient der näheren Beschreibung des Basiswerts der unter dem Emissionsprogramm der NATIXIS Structured Products Limited mit Sitz in Jersey (die Emittentin ) begebenen Zertifikate und wird jeweils der für die Zertifikate ausgestellten Globalurkunde zusammen mit den für die Zertifikate geltenden Zertifikatsbedingungen beigefügt oder, soweit dies möglich ist, durch Verweisung einbezogen. Einzelheiten der Beschreibung des Basiswerts werden durch Vervollständigung dieses Technischen Anhangs festgelegt, wobei die mit einem Platzhalter ( ) gekennzeichneten Stellen ergänzt und die mit eckigen Klammern ( [ ] ) gekennzeichneten Optionen ausgewählt werden.] 1 DER BASISWERT 1.1 Allgemeine Beschreibung Basiswert ist der von (die Basketstelle ) zusammengestellte Basket (nachfolgend auch: der Basket ). Der Basket setzt sich zusammen aus den folgenden Aktien (jeweils eine Aktie ) der folgenden Emittenten (jeweils eine Gesellschaft ), jeweils in der nachfolgend benannten Anzahl (die Anzahl der Aktien ) [und mit den folgenden Gewichtungen]:. 1.2 Angaben zur historischen Wertentwicklung und Volatilität [EINZUFÜGEN: ANGABEN ZUR HISTORISCHEN WERTENTWICKLUNG UND ZUR VOLATILITÄT DES BASKET; SOWEIT VORHANDEN] 1.3 Öffentliche Quellen für weitere Angaben (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-17

[EINZUFÜGEN: INFORMATIONEN ÜBER ÖFFENTLICHE QUELLEN MIT WEITEREN ANGABEN ZUM BASKET] 2 ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (a) Dieser Technische Anhang ist integraler Bestandteil der Zertifikatsbedingungen, denen er beigefügt ist (die Zertifikatsbedingungen ). (b) Die folgenden Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: Abwicklungszyklus meint, im Hinblick auf eine Aktie, denjenigen Zeitraum von relevanten Clearingsystem-Geschäftstagen nach Abschluss eines Geschäfts in der Aktie an der jeweiligen Börse, innerhalb dessen die Abwicklung üblicherweise entsprechend den Regeln dieser Börse erfolgt. Anfänglicher Wert meint [ ] [einen für den Basket von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, welcher der Summe der Werte für die Aktien jeder Gesellschaft entspricht, ermittelt als das Produkt aus (i) dem am Feststellungstag von der Berechnungsstelle für den jeweiligen Bewertungszeitpunkt an der jeweiligen Börse festgestellten Kurs dieser Aktie; und (ii) der Maßgeblichen Anzahl der Aktien im Basket (wie von Zeit zu Zeit entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen angepasst). [ Automatischer Beendigungs-Bewertungstag meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] oder, falls [einer] dieser Tag[e] kein maßgeblicher Planmäßiger Handelstag ist, den nächstfolgenden maßgeblichen Planmäßigen Handelstag.] [ Barriere meint (vorbehaltlich einer Anpassung entsprechend den nachfolgenden Bedingungen).] [ Basketwert meint, im Hinblick auf einen Automatischen Beendigungs-Bewertungstag, einen für den Basket von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, welcher der Summe der Werte für die Aktien jeder Gesellschaft entspricht, ermittelt als das Produkt aus (i) dem an diesem Automatischen Beendigungs-Bewertungstag von der Berechnungsstelle für den jeweiligen Bewertungszeitpunkt an der jeweiligen Börse festgestellten Maßgeblichen Kurs dieser Aktie; und (ii) der Maßgeblichen Anzahl der Aktien im Basket (wie von Zeit zu Zeit entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen angepasst).] [ Bewertungstag meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] bzw., falls [einer] dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Planmäßigen Handelstag.] Bewertungszeitpunkt meint, im Hinblick auf eine Aktie, [ ] [den Vorgesehenen Handelsschluss an der jeweiligen Börse am jeweiligen Bewertungstag oder Durchschnittstag oder Knock-In- Feststellungstag oder Knock-Out-Feststellungstag oder Automatischen Einlösungstag]. Falls die jeweilige Börse vor ihrem Vorgesehenen Handelsschluss schließt und der angegebene Bewertungszeitpunkt nach dem tatsächlichen Ende des regulären Handels liegt, ist Bewertungszeitpunkt dieser Handelsschluss. Bezugsbörse meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] [ ] [die Börse, an der nach Feststellung der Berechnungsstelle (in deren freiem und alleinigem Ermessen) Futures- der Optionskontrakte auf die Aktie hauptsächlich gehandelt werden] oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. Kurssystem, auf welche sich der Handel in Futures- und Optionskontrakten auf die Aktie vorübergehend verlagert hat (sofern die Berechnungsstelle nach ihrem alleinigen und freien Ermessen der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die Futures- und Optionskontrakte auf die Aktie eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börse meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] [ ] [den Hauptbörsenplatz, an dem diese Aktie nach der Feststellung der Berechnungsstelle primär gehandelt wird], oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. anderes Kurssystem, die den Handel in der jeweiligen Aktie vorübergehend übernommen hat (sofern die Berechnungsstelle der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die zum Index gehörenden Aktien eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börsengeschäftstag meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] jeden Planmäßigen Handelstag, an dem [die jeweilige Börse und (sofern vorhanden) die jeweilige Bezugsbörse] [alle Börsen und alle Bezugsbörsen] für den Handel während ihrer jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, wobei unerheblich ist, ob (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-18

diese Börse oder (sofern vorhanden) die Bezugsbörse vor ihrem Planmäßigen Handelsschluss geschlossen wird. Clearingsystem meint, im Hinblick auf eine Aktie das lokale Haupt-Clearingsystem, das nach Auffassung der Berechnungsstelle üblicherweise jederzeit zur Abwicklung von Geschäften in der Aktie genutzt wird. Clearingsystem-Abwicklungsstörung meint, im Hinblick auf eine Aktie, jedes außerhalb der Kontrolle der Emittentin liegende Ereignis, infolgedessen (i) das jeweilige Clearingsystem die Übertragung der Aktie nicht abwickeln kann, oder (ii) das jeweilige Clearingsystem die vollständige oder teilweise Abwicklung der Aktie einstellt. Clearingsystem-Geschäftstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, jeden Tag, an dem das jeweilige Clearingsystem für die Annahme und Ausführung von Abwicklungsanweisungen geöffnet ist (oder es wäre, wenn nicht eine Clearingsystem-Abwicklungsstörung eingetreten wäre). [ Durchschnittstag meint [, im Hinblick auf eine Aktie,] bzw., falls dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag.] [ Endgültiger Wert meint (i) im Hinblick auf einen Bewertungstag einen von der Berechnungsstelle für den Basket festgestellten Wert, welche der Summe der Werte für die Aktien jeder Gesellschaft entspricht, ermittelt als das Produkt aus (1) dem von der Berechnungsstelle für den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt an diesem Bewertungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs dieser Aktie; und (2) der Maßgeblichen Anzahl der Aktien im Basket; ODER (ii) im Hinblick auf den Durchschnittstag, den von der Berechnungsstelle festgestellten arithmetischen Mittelwert der für den Basket für jeden Durchschnittstag berechneten Werte, welche der Summe der Werte für die Aktien jeder Gesellschaft entsprechen, ermittelt als das Produkt aus (1) dem Maßgeblichen Kurs dieser Aktie an jedem Durchschnittstag; und (2) der Maßgeblichen Anzahl der Aktien im Basket.] [ ] 6. Seiten D-120 bis D-121 Auf den Seiten D-120 bis D-121 des Basisprospekts wird der Abschnitt 3.3 wie folgt neu gefasst: 3.3 Durchschnittstag [(a) Falls, im Hinblick auf eine Aktie, ein Durchschnittstag ein Störungstag sein sollte, verschiebt sich dieser Durchschnittstag für diese Aktie auf den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag. Falls der erste nachfolgende Gültige Tag nicht bis zum Bewertungszeitpunkt am [achten] [ ] Planmäßigen Handelstag, der unmittelbar auf den Planmäßigen Bewertungstag folgt (der Endgültige Durchschnittstag ) eingetreten ist, dann (i) gilt der Endgültige Durchschnittstag, als dieser Durchschnittstag für diese Aktie (ungeachtet der Tatsache, ob dieser Endgültige Durchschnittstag ohnehin ein Durchschnittstag ist), und (ii) der Maßgebliche Kurs dieser Aktie ist der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen für den Bewertungszeitpunkt am Endgültigen Durchschnittstag geschätzte Wert der Aktie. (b) Für die Zwecke der Ziffer 3.3 meint Gültiger Tag, im Hinblick auf eine Aktie, einen Planmäßigen Handelstag, der kein Störungstag ist und der kein anderer Durchschnittstag ist oder als solcher gilt.] [Nicht anwendbar] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-19

7. Seite D-123 Auf Seite D-123 des Basisprospekts wird der Abschnitt 4.2 (a) 1. Absatz wie folgt neu gefasst: 4.2 Mögliche Anpassungsereignisse (a) Falls, im Hinblick auf eine Gesellschaft und/oder eine Aktie, im Zeitraum zwischen dem Ausgabetag (einschließlich) und dem letzten Bewertungstag, dem letzten Durchschnittstag, dem letzten Knock-In- Feststellungstag oder dem letzten Knock-Out-Feststellungstag (jeweils ausschließlich und je nachdem, welcher dieser Tage der letzte ist) ein mögliches Anpassungsereignis eintritt, wird die Berechnungsstelle unverzüglich festlegen, ob dieses mögliche Anpassungsereignis auf den theoretischen Wert der Aktie eine wertsteigernde oder wertmindernde Auswirkung hat und, falls dies der Fall ist, 8. Seiten D-128 bis D-129 Auf den Seiten D-128 bis D-129 des Basisprospekts werden die ersten beiden Absätze unter Abschnitt III. sowie 1 und 2 wie folgt neu gefasst: III. Technischer Anhang A/A (Auswahl an Aktien) [Dieser Technische Anhang (der Technische Anhang ) dient der näheren Beschreibung des Basiswerts der unter dem Emissionsprogramm der NATIXIS Structured Products Limited mit Sitz in Jersey (die Emittentin ) begebenen Zertifikate und wird jeweils der für die Zertifikate ausgestellten Globalurkunde zusammen mit den für die Zertifikate geltenden Zertifikatsbedingungen beigefügt oder, soweit dies möglich ist, durch Verweisung einbezogen. Einzelheiten der Beschreibung des Basiswerts werden durch Vervollständigung dieses Technischen Anhangs festgelegt, wobei die mit einem Platzhalter ( ) gekennzeichneten Stellen ergänzt und die mit eckigen Klammern ( [ ] ) gekennzeichneten Optionen ausgewählt werden.] 1 DER BASISWERT 1.1 Allgemeine Beschreibung Basiswert ist die aus den folgenden Aktien (jeweils eine Aktie ) der folgenden Emittenten (jeweils eine Gesellschaft ), [jeweils in der nachfolgend benannten Anzahl (die Anzahl der Aktien ) und mit den folgenden Gewichtungen bestehenden Auswahl von Aktien (nachfolgend auch die Auswahl ):] [ ]. [Die Anzahl der verschiedenen Aktien innerhalb der Auswahl beträgt zu jeder Zeit.] 1.2 Angaben zur historischen Wertentwicklung und Volatilität [EINZUFÜGEN: ANGABEN ZUR HISTORISCHEN WERTENTWICKLUNG UND ZUR VOLATILITÄT DER AKTIEN, SOWEIT VORHANDEN] 1.3 Öffentliche Quellen für weitere Angaben [EINZUFÜGEN: INFORMATIONEN ÜBER ÖFFENTLICHE QUELLEN MIT WEITEREN ANGABEN ZU DEN AKTIEN] 2 ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (a) Dieser Technische Anhang ist integraler Bestandteil der Zertifikatsbedingungen, denen er beigefügt ist (die Zertifikatsbedingungen ). (b) Die folgenden Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: [ Abwicklungszyklus meint, im Hinblick auf eine Aktie, denjenigen Zeitraum von relevanten Clearingsystem-Geschäftstagen nach Abschluss eines Geschäfts in der Aktie an der jeweiligen Börse, innerhalb dessen die Abwicklung üblicherweise entsprechend den Regeln dieser Börse erfolgt.] [ Aktienkurs meint, im Hinblick auf einen Automatischen Beendigungs-Bewertungstag, den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt an diesem Automatischen Beendigungs- Bewertungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs der Aktie.] (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-20

Aktienereignis meint, im Hinblick auf eine Aktie, den Eintritt eines Fusionsereignisses, eines Übernahmeangebots, einer Verstaatlichung, eines Delisting oder einer Insolvenz (wie in Ziffer 4 näher beschrieben). Anfänglicher Wert meint [ ] [im Hinblick auf eine Aktie den von der Berechnungsstelle für den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt am Feststellungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs dieser Aktie]. [ Automatischer Beendigungs-Bewertungstag meint oder, falls [einer] dieser Tag[e] kein maßgeblicher Planmäßiger Handelstag ist, den nächstfolgenden maßgeblichen Planmäßigen Handelstag.] [ Feststellungstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, oder, falls dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den nächstfolgenden Planmäßigen Handelstag.] [ Barriere meint, im Hinblick auf eine Aktie, (vorbehaltlich einer Anpassung entsprechend den nachfolgenden Bedingungen).] [ Bewertungstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, bzw., falls [einer] dieser Tag[e] kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Planmäßigen Handelstag.] Bewertungszeitpunkt meint, im Hinblick auf eine Aktie, [ ] [den Vorgesehenen Handelsschluss an der jeweiligen Börse am jeweiligen Bewertungstag oder Durchschnittstag oder Knock-In- Feststellungstag oder Knock-Out-Feststellungstag oder Automatischen Einlösungstag]. Falls die jeweilige Börse vor ihrem Vorgesehenen Handelsschluss schließt und der angegebene Bewertungszeitpunkt nach dem tatsächlichen Ende des regulären Handels liegt, ist Bewertungszeitpunkt dieser Handelsschluss. Bezugsbörse meint, im Hinblick auf eine Aktie, [ ] [die Börse, an der nach Feststellung der Berechnungsstelle (in deren freiem und alleinigem Ermessen) Futures- der Optionskontrakte auf die Aktie hauptsächlich gehandelt werden] oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. Kurssystem, auf welche sich der Handel in Futures- und Optionskontrakten auf die Aktie vorübergehend verlagert hat (sofern die Berechnungsstelle nach ihrem alleinigen und freien Ermessen der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die Futures- und Optionskontrakte auf die Aktie eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börse meint, im Hinblick auf eine Aktie, [ ] [den Hauptbörsenplatz, an dem diese Aktie nach der Feststellung der Berechnungsstelle primär gehandelt wird], oder jede Nachfolgeeinrichtung dieser Börse oder jede andere Börse bzw. anderes Kurssystem, die den Handel in der jeweiligen Aktie vorübergehend übernommen hat (sofern die Berechnungsstelle der Auffassung ist, dass es an dieser vorübergehenden Ersatzbörse bzw. Kurssystem für die zum Index gehörenden Aktien eine vergleichbare Liquidität gibt wie an der ursprünglichen Börse). Börsengeschäftstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, jeden Planmäßigen Handelstag, an dem die jeweilige Börse und (sofern vorhanden) die jeweilige Bezugsbörse für den Handel während ihrer jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, wobei unerheblich ist, ob diese Börse oder (sofern vorhanden) die Bezugsbörse vor ihrem Planmäßigen Handelsschluss geschlossen wird. Clearingsystem meint, im Hinblick auf eine Aktie das lokale Haupt-Clearingsystem, das nach Auffassung der Berechnungsstelle üblicherweise jederzeit zur Abwicklung von Geschäften in der Aktie genutzt wird. Clearingsystem-Abwicklungsstörung meint, im Hinblick auf eine Aktie, jedes außerhalb der Kontrolle der Emittentin liegende Ereignis, infolgedessen (i) das jeweilige Clearingsystem die Übertragung der Aktie nicht abwickeln kann, oder (ii) das jeweilige Clearingsystem die vollständige oder teilweise Abwicklung der Aktie einstellt. Clearingsystem-Geschäftstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, jeden Tag, an dem das jeweilige Clearingsystem für die Annahme und Ausführung von Abwicklungsanweisungen geöffnet ist (oder es wäre, wenn nicht eine Clearingsystem-Abwicklungsstörung eingetreten wäre). [ Cut-off-Tag meint, im Hinblick auf einen Bewertungstag, den Planmäßigen Handelstag, welcher der erste der [fünf] [ ] diesem Bewertungstag unmittelbar vorausgehenden Planmäßigen Handelstage ist.] [ Durchschnittstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, bzw., falls dieser Tag kein Planmäßiger Handelstag ist, den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag.] [ Endgültiger Wert meint, im Hinblick auf eine Aktie, entweder: (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-21

(i) im Hinblick auf einen Bewertungstag den von der Berechnungsstelle für den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt an diesem Bewertungstag an der maßgeblichen Börse festgestellten Kurs dieser Aktie; oder (ii) im Hinblick auf die Durchschnittstage den von der Berechnungsstelle festgestellten arithmetischen Mittelwert (aufgerundet auf die nächste Einheit der maßgeblichen Währung, in der diese Aktie bewertet wird (wobei Beträge von 0,5 aufgerundet werden)) der jeweiligen Maßgeblichen Kurse an jedem Durchschnittstag, wobei, ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 4.3 (Fusionsereignisse und Übernahmeangebote) und 4.4 (Verstaatlichung und Delisting), bei Eintritt eines Aktienereignisses im Zeitraum vom jeweiligen Cutoff-Tag bis zu einem Bewertungstag (jeweils einschließlich beider Tage) der jeweilige Endgültige Wert der Betroffenen Aktie (wie in Ziffer 4 definiert) von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen geschätzte angemessene Marktwert der Betroffenen Aktie ist.] [ ] [ Maßgeblicher Kurs meint, im Hinblick auf eine Aktie und auf einen Durchschnittstag, den von der Berechnungsstelle für den Bewertungszeitpunkt an diesem Durchschnittstag festgestellten Kurs der Aktie.] Planmäßiger Handelsschluss meint, in Bezug auf eine Aktie und die jeweilige Börse oder (sofern vorhanden) auf die Bezugsbörse und einen Planmäßigen Handelstag, den vorgesehenen wochentäglichen Handelsschluss dieser Börse oder (sofern vorhanden) der Bezugsbörse an diesem Planmäßigen Handelstag, ungeachtet eines möglichen nachbörslichen oder anderen außerhalb der gewöhnlichen Handelszeiten stattfindenden Handels. Planmäßiger Handelstag meint, im Hinblick auf eine Aktie, jeden Tag, an dem die jeweilige Börse und die jeweilige Bezugsbörse üblicherweise für den Handel während ihrer jeweiligen gewöhnlichen Handelszeiten geöffnet sind. [ANDERE DEFINITIONEN, SOWEIT ERFORDERLICH] 9. Seiten D-130 bis D-131 Auf den Seiten D-130 bis D-131 des Basisprospekts wird der Abschnitt 3.3 wie folgt neu gefasst: 3.3 Durchschnittstag [(a) Falls, im Hinblick auf eine Aktie, ein Durchschnittstag ein Störungstag sein sollte, verschiebt sich dieser Durchschnittstag für diese Aktie auf den unmittelbar darauf folgenden Gültigen Tag. Falls der erste nachfolgende Gültige Tag nicht bis zum Bewertungszeitpunkt am [achten] [ ] Planmäßigen Handelstag, der unmittelbar auf den Planmäßigen Bewertungstag folgt (der Endgültige Durchschnittstag ) eingetreten ist, dann (i) gilt der Endgültige Durchschnittstag, als dieser Durchschnittstag für diese Aktie (ungeachtet der Tatsache, ob dieser Endgültige Durchschnittstag ohnehin ein Durchschnittstag ist), und (ii) der Maßgebliche Kurs dieser Aktie ist der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen für den Bewertungszeitpunkt am Endgültigen Durchschnittstag geschätzte Wert der Aktie. (b) Für die Zwecke der Ziffer 3.3 meint Gültiger Tag, im Hinblick auf eine Aktie, einen Planmäßigen Handelstag, der kein Störungstag ist und der kein anderer Durchschnittstag ist oder als solcher gilt.] [Nicht anwendbar] 10. Seite D-132 Auf Seite D-132 des Basisprospekts wird der Abschnitt 4.2 (a) 1. Absatz wie folgt neu gefasst: 4.2 Mögliche Anpassungsereignisse (a) Falls, im Hinblick auf eine Gesellschaft und/oder eine Aktie, im Zeitraum zwischen dem Ausgabetag (einschließlich) und dem letzten Bewertungstag, dem letzten Durchschnittstag, dem letzten Knock-In- Feststellungstag oder dem letzten Knock-Out-Feststellungstag (jeweils ausschließlich und je nachdem, (Nur die deutsche Fassung ist bindend.) (Only the German Version shall be binding.) D-22