Informationen zur Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges

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Transkript:

Informationen zur Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges Versammlungsleiter Informationen über den Versammlungsleiter im allgemeinen finden sich in 7 des Versammlungsgesetzes. 7 (Versammlungsleiter) (1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter. (3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus. Jede öffentliche Versammlung muss zwingend einen Leiter haben, egal ob es sich um Versammlungen unter freiem Himmel handelt oder um Aufzüge. Leiter ist der Veranstalter. Bei Vereinigungen ist deren Vorsitzender oder derjenige, dem vom Veranstalter die Leitung übertragen wurde der Leiter der Veranstaltung. Eine Wahl des Versammlungsleiters durch die Versammlung sieht das Versammlungsgesetz zwar nicht vor, verbietet sie aber auch nicht. Der Versammlungsleiter erhält seine Legitimation aber nicht durch die Wahl, sondern nur durch die Übertragung der Leitung durch den Veranstalter. Der Leiter der Versammlung muss eine natürliche Person sein, die aber nicht volljährig sein muss. Eine juristische Person kann nicht Versammlungsleiter sein. Spontanversammlungen brauchen keinen Leiter zu haben. Das ergibt sich schon aus dem Wesen der Spontanversammlung, da diese keinen Veranstalter hat und somit keine Person vorhanden ist, die einen Leiter bestellen könnte. Die Aufgaben eines Versammlungsleiters finden sich zunächst im 8 des Versammlungsgesetzes.

8 (Aufgaben des Versammlungsleiters) Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. Leiter einer Versammlung ist also die Person, die durch persönliche Anwesenheit folgendes zu gewährleisten hat: Ordnung der Versammlung Ablauf der Versammlung Eröffnung der Versammlung Unterbrechung der Versammlung (wenn notwendig) Beendigung der Versammlung Erteilung des Wortes Entziehung des Wortes Diese Entscheidungen trifft der Versammlungsleiter nach dem Willen des Versammlungsgesetzes ausschließlich nach seinem Ermessen, ohne an Wünsche oder Beschlüsse der Versammlung gebunden zu sein. Damit hat er eine fast diktatorische Ordnungsgewalt über die Versammlung. Ordnung der Versammlung Die Ordnungsfunktion beginnt schon mit der Zusammenkunft der Teilnehmer. Der Versammlungsleiter kann sich hier bereits seiner eingeteilten Ordner bedienen und ggf. Störer schon zu diesem Zeitpunkt ausfindig machen und von der Versammlung ausschließen. Der Versammlungsleiter ist kein Hilfspolizist und damit auch nicht verpflichtet, jede von ihm festgestellte mit Strafe bedrohte Handlung zu unterbinden. Er darf aber auch nicht von ihm festgestellte strafbare Handlungen von Versammlungsteilnehmern billigend dulden, weil er sich damit möglicherweise strafrechtlich der Mittäterschaft schuldig machen könnte ( 25 Abs. 2 StGB). Gegen die Begehung von strafbaren Handlungen, die u. a. ein Verbrechen darstellen, hat er einzuschreiten. Tut er dieses nicht, kann die Versammlung durch die Polizei aufgelöst werden.

Unterbrechung der Versammlung Die Unterbrechung einer Versammlung wird ebenfalls vom Leiter nach seinem freien Ermessen angeordnet. Die unterbrochene Versammlung ist weder aufgelöst noch geschlossen. Ihr Ablauf ruht vorübergehend; sie kann auf Weisung des Leiters jederzeit fortgesetzt werden. Damit ist die unterbrochene Versammlung immer noch eine Versammlung, deren Bestand durch das Versammlungsrecht gewährleistet ist. Alle Rechte und Pflichten der Teilnehmer und des Versammlungsleiters bestehen fort. Beendigung der Versammlung Die Beendigung der Versammlung ist nicht gleichzusetzen mit einer Auflösung. Die Teilnehmer einer unterbrochenen oder für beendet erklärten Versammlung haben daher nicht die Pflicht, sich unverzüglich zu entfernen. Sie haben das Recht, sich spontan zu einer neuen Versammlung zusammenzuschließen. Für diese Spontanversammlung hat der Leiter der vorangegangenen beendeten Versammlung keinerlei Rechte und Pflichten mehr. Ordner Der Versammlungsleiter hat das Recht zur Durchführung der Versammlung Ordner zu bestimmen. Dieses Recht kann aber auch zur Pflicht werden, wenn der Einsatz von Ordnern durch die zuständige Kreispolizeibehörde zur Auflage gemacht wird. Die Ordner und deren Rechte und Pflichten werden in 9 Versammlungsgesetz beschrieben. 9 (Ordner) (1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte auch 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung Ordner tragen dürfen, kenntlich sein. (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken. Die Ordner sind Gehilfen des Versammlungsleiters und unterliegen seinen Weisungen, die sie auszuführen und zu befolgen haben. Der Versammlungsleiter bestellt die Ordner und er

entlässt sie wieder. Mit dem Ende der Rechten und Pflichten des Versammlungsleiters, enden auch die Rechte und Pflichten der Ordner. Die Verwendung von Ordnern bei Versammlungen in geschlossenen Räumen bedarf keiner Genehmigung oder Anzeige. Bei Versammlungen unter freiem Himmel und bei Aufzügen ist die Verwendung von Ordnern jedoch nur mit Genehmigung der Kreispolizeibehörde, die bei der Anmeldung zu beantragen ist, zulässig. Bei Spontanversammlungen kann es schon deshalb keine Ordner geben, weil diese Veranstaltungen in der Regel auch keinen Leiter haben. Die Ordner müssen grundsätzlich volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Versammlungen (auch solchen unter freiem Himmel und bei Aufzügen), die von Minderjährigen veranstaltet und geleitet werden, ist aber auch die Verwendung minderjähriger Ordner zulässig. Die Ordner müssen ehrenamtlich tätig sein, das heißt, sie dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Damit ist insbesondere die Tätigkeit von gewerblichen und berufsmäßigen Schutzorganisationen (z. B. aus dem Bewachungsgewerbe) untersagt. Die Erstattung von Reisekosten und baren Auslagen ist jedoch zulässig. Ordner müssen stets unbewaffnet sein. An diese Bestimmung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst Personen, denen das bewaffnete Erscheinen in einer Versammlung behördlich erlaubt ist, dürfen als Ordner in einer Versammlung keine Waffen führen. Auch ist der Begriff der Waffen im nichttechnischen Sinn sehr streng auszulegen: Ordner, die Stöcke oder ähnliche Gegenstände bei sich tragen, geben nach außen zu erkennen, dass sie zumindest im Falle einer notwendigen Verteidigung davon Gebrauch machen werden und gelten deshalb als bewaffnet. Wer als Leiter einer Versammlung bewaffnete Ordner verwendet, macht sich strafbar und liefert auch gleichzeitig eine Auflösungsgrund. Die Kennzeichnung der Ordner darf nur durch weiße Armbinden mit der Aufschrift Ordner erfolgen. Eine andere Kennzeichnung, etwa durch Uniform, Uniformteile oder Abzeichen, ist nicht zulässig. Ordner ohne weiße Armbinde oder mit vorschriftswidriger Armbinde sowie uniformierte Ordner haben keine Ordnungsbefugnis, ihren Anordnungen braucht nicht Folge geleistet zu werden, Zuwiderhandlungen sind insoweit nicht nach 22 strafbar. Die weiße Binde darf außer dem Wort Ordner keine andere Beschriftung oder symbolische Darstellung oder Färbung enthalten; ausgenommen sind Eigentümerzeichen und stempel.

Die Anzahl der verwendeten Ordner steht im Ermessen des Leiters; sie muss jedoch angemessen sein. Die Anordnung der Kreispolizeibehörde, nur eine bestimmte Anzahl von Ordnern zu verwenden, ist ein Verwaltungsakt, dessen Adressat der Leiter ist. Diesen Verwaltungsakt kann der Leiter mit einem Widerspruch und mit einer Klage anfechten, allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung die Anordnung muss also trotzdem befolgt werden. Versammlungsteilnehmer Auch die Teilnehmer einer Versammlung haben Pflichten, die für einen Ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung von Bedeutung sind. Zu finden sind diese Pflichten in 10 Versammlungsgesetz. 10 (Pflichten der Versammlungsteilnehmer) Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. Versammlungsteilnehmer sind alle die Personen, die sich aktiv an der Veranstaltung beteiligen, z. B. der Leiter, Redner, Zwischenrufer, die Personen, die Beifall oder Unmut äußern/ kundgeben. Teilnehmer sind auch die Pressevertreter, nicht jedoch die sich dienstlich vor Ort befindlichen Polizeibeamten. Leiter und Ordner haben nicht das Recht, ihre Weisungen zwangsweise durchzusetzen. Sie müssen sich hierzu vielmehr polizeilicher Hilfe bedienen. Ein Einschreiten der Polizei ist möglich, wenn eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, aber auch, wenn ein von der Versammlung ausgeschlossener Störer, die Versammlung nicht unverzüglich verlässt. Anwendung von Gewalt gegen Personen durch den Leiter und die Ordner ist nur im Falle der Notwehr erlaubt, das heißt, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden ( 32 Abs. 2 StGB).