Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab 1. Mai 2004



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Transkript:

Abteilung II/7 und 8 Wien, am 30. April 2004 Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab 1. Mai 2004 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Allgemeines 1. Was versteht man allgemein unter der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU- Dienstleistungsfreiheit? 2. Welche Regelungen sieht der Beitrittsvertrag von Athen vom 16.4.2003 für die neuen EU- Mitgliedstaaten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vor? 3. Welche Übergangsfristen wird es im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit geben? 4. Was sehen die Übergangsregelungen vor (2+3+2 Modell)? C. Regelungen im Einzelnen 1. Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 1.1. Wie wurden die Übergangsmaßnahmen im nationalen Recht umgesetzt? 1.2. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat der Beitritt für Staatsangehörige der 1

neuen EU-Mitgliedstaaten? 1.3. Was gilt ab 1. Mai 2004 für den Neuzugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedstaaten zum österreichischen Arbeitsmarkt? 1.4. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind? 1.5. Welche Regelungen gelten für Familienangehörige von integrierten Arbeitnehmern der neuen EU-Mitgliedstaaten? 1.6. Können Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten als Leiharbeitnehmer(überlassene Arbeitskräfte) tätig werden? 1.7. Können sich Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zur Stellensuche in Österreich aufhalten? 1.8. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen von bilateralen Abkommen Österreichs mit diesen Staaten zugelassen werden? 2. Grundsätzliches zur Sozialversicherung in Österreich 2. 1. Wie sind bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sozial abgesichert? Können diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen? 2.2. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten bei Entsendungen? 3. Übergangsregelung zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 3.1. Wie ist die EU-Dienstleistungsfreiheit geregelt? 3.2. Können in den neuen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen? Dürfen diese Unternehmen ihre Mitarbeiter in Österreich einsetzen? 3.3. In welchen Wirtschaftssektoren gelten Übergangsregelungen zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung? 3.4. Wie wird der Begriff des Baugewerbes einschließlich verwandter Wirtschaftszweige konkretisiert? 2

3.5. Wie wird das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige zu anderen Sektoren im Einzelnen abgegrenzt? 3.6. Wie werden Mischtatbestände beurteilt? 3.7. Was ist beispielsweise von den übrigen geschützten Dienstleistungssektoren umfasst? 3.8. Was gilt für die übrigen - liberalisierten - Dienstleistungssektoren? 3.9. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen mit Sitz in den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung neue EU-Bürger einsetzen? 3.10. Können Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige einsetzen? 3.11. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen aus den alten EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige in Österreich einsetzen? 3.12. Welche arbeitsrechtlichen Normen insbesondere hinsichtlich der Lohnhöhe sind bei der Entsendung durch den Arbeitgeber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten für die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten? Gilt das Arbeitsrecht des Sitzstaates oder des Beschäftigungslandes Österreich? 4. Unter welchen Voraussetzungen können neue EU-Bürger eine gewerbliche Niederlassung in Österreich gründen? D. Ansprechpartner und zuständige Stellen 3

A. Einleitung Dieser Leitfaden soll aufgebaut auf einem Frage-Antwort-Schema einen Überblick über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab dem 1.5. 2004 im Rahmen der Übergangsmaßnahmen des Beitrittsvertrags von Athen geben. Der Leitfaden beschreibt die Umsetzung des Beitrittsvertrags von Athen vom 16.4.2003 und dessen Übergangsregelungen im österreichischen Ausländerbeschäftigungsrecht. Inhaltlich beschränken sich die Informationen im Wesentlichen auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; Fragen zu Aufgabenbereichen anderer Ressorts, insbesondere zum Aufenthalts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht werden nur vereinzelt behandelt. Die Angabe leicht zugänglicher Informationsquellen - insbesondere Internetadressen - sowie weiterer Ansprechpartner (im Abschnitt D) soll den Weg zu weitergehenden Informationen eröffnen 1. Der Leitfaden bietet einen ersten Einstieg in die Thematik und entbindet den Betroffenen nicht der Verpflichtung, sich im konkreten Fall über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erkundigen. B. Allgemeines 1. Was versteht man allgemein unter der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU- Dienstleistungsfreiheit? Die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 Absatz 1 des EG-Vertrages) ist eine Grundfreiheit. Sie garantiert jedem EU-Bürger ein eigenständiges Recht, bei jedem in der EU niedergelassenen Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis unter denselben Bedingungen wie die Inländer einzugehen. 1 Veröffentlichungen anderer Autoren und Institutionen unterliegen deren Verantwortung. 4

Nach Art. 50 des EG-Vertrages handelt es sich bei Dienstleistungen um grenzüberschreitende gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Eine solche Dienstleistungserbringung erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeiten im Beschäftigungsland. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff des EG-Vertrages) umfasst auch das Recht, die Leistung mit Hilfe eigener Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt. Für beide Bereiche sind im Beitrittsvertrag Übergangsregelungen vorgesehen, die die Freiheiten vorerst für acht der zehn neuen Mitgliedstaaten einschränken bzw. suspendieren. (Näheres entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den folgenden Fragen). 2. Welche Regelungen sieht der Beitrittsvertrag von Athen vom 16.4.2003 für die neuen EU-Mitgliedstaaten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vor? Am 1. Mai 2004 treten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik der EU bei. Nach den Regelungen des Beitrittsvertrags (genauer: jeweiliges Kapitel Freizügigkeit in den Anhängen Nr. V, VI, VIII bis X und XII bis XIV der Beitrittsakte) können alle alten EU-Mitgliedstaaten (EU-15) im Rahmen eines flexiblen Modells ( 2+3+2 ) von Übergangsregelungen im Bereich der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Gebrauch machen (ausgenommen: Republik Malta und Republik Zypern). Darüber hinaus sind Österreich und Deutschland berechtigt, Übergangsregelungen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen: Republik Malta und Republik Zypern) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit 5

in bestimmten Dienstleistungssektoren (z.b. Bau- und Baunebengewerbe) in Anspruch zu nehmen. Österreich kann und wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und hat dies auch der Europäischen Kommission notifiziert. 3. Welche Übergangsfristen wird es im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit geben? Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in den geschützten Sektoren ist Österreich im Hinblick auf die neuen Mitgliedstaaten eine bis zu sieben Jahren dauernde Übergangsregelung im Beitrittsvertrag eingeräumt worden, von der Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht werden muss. Entscheidend für die Dauer und den Umfang der Inanspruchnahme wird insbesondere die weitere Entwicklung der Arbeitsmarktsituation in Österreich sein. In Bezug auf die Republik Zypern und die Republik Malta gelten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ohne Einschränkungen ab dem Beitritt. 4. Was sehen die EU-Übergangsregelungen vor (2+3+2-Jahre - Modell)? Im EU-Beitrittsvertrag ist eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist für die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgelegt, in der drei Phasen zu unterscheiden sind (sog. 2+3+2- Jahre-Modell ): Während einer zweijährigen Übergangsfrist haben die Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit; es gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges weiter. Die alten Mitgliedstaaten können während dieser Phase entscheiden, inwieweit sie ihren Arbeitsmarkt ab dem Beitritt im Wege nationaler Maßnahmen oder bilateraler Vereinbarungen für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten weiter öffnen. (Hinweis: Österreichische Staatsbürger können in den neuen EU-Mitgliedsstaaten 6

gleichwertigen Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs unterliegen und müssen dort allenfalls Arbeitsgenehmigungen beantragen.) Vor Ablauf der ersten Phase legt die EU-Kommission dem EU-Rat einen Bericht über die Funktionsweise der Übergangsregelungen vor. Der Rat diskutiert den Bericht, eine Beschlussfassung ist allerdings nicht vorgesehen. Die alten Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in einer förmlichen Mitteilung die EU-Kommission vor dem 1. Mai 2006 darüber zu unterrichten, ob sie gemäß den im Beitrittsvertrag vereinbarten Übergangsregelungen nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für weitere drei Jahre weiterführen wollen oder Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht gewähren. Über diese automatische Überprüfung hinaus steht jedem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit offen, eine einmalige weitere Überprüfung durch die EU-Kommission zu verlangen. Alte Mitgliedstaaten, die auch nach fünf Jahren ab dem Beitritt weiterhin ihre nationalen Zugangsregelungen zum Arbeitsmarkt aufrecht erhalten wollen, müssen der EU- Kommission förmlich und begründet mitteilen, dass sie die Übergangsregelungen noch für die weiteren zwei Jahre wegen der schwierigen nationalen Arbeitsmarktlage oder der drohenden Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes weiter anwenden wollen. Im Unterschied zu den vorherigen Überprüfungen ist diese insofern erschwert als die Weiteranwendung der nationalen Zugangsregelungen zu begründen ist. Nach Ablauf dieser weiteren zwei Jahre ist dann die Maximaldauer von sieben Jahren erreicht. Spätestens sieben Jahre nach dem Beitritt gilt volle Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Der Beitrittsvertrag sieht in den Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit (Nr. 2 und Nr. 8) weiters vor, dass Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt in einem alten Mitgliedstaat rechtmäßig arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates zugelassen waren, freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates erhalten. Dasselbe gilt für deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), die am Tag des 7

Beitritts oder, sofern sie später nachziehen, 18 Monate mit dem Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmer einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hatten. Ab 1. Mai 2006 erwerben die Ehegatten und Kinder des Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers dieses Recht sofort. In Nummer 13 sind die Dienstleistungssektoren aufgezählt, in denen Österreich berechtigt ist, weiterhin seine nationalen Regelungen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung beizubehalten (siehe Abschnitt C Frage 3.3.) Der Beitrittsvertrag enthält außerdem ein Verschlechterungsverbot ( Standstill-Klausel ), demzufolge die alten Mitgliedstaaten den Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten nicht restriktiver gestalten dürfen als dies vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages am 16. April 2003 der Fall war. Schließlich ist im Beitrittsvertrag auch die sog. Gemeinschaftspräferenz festgelegt, derzufolge Arbeitskräfte aus den neuen Mitgliedstaaten bei der Neuanwerbung gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten zu bevorzugen sind. 8

C. Regelungen im Einzelnen 1. Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 1.1. Wie wurden die Übergangsmaßnahmen im nationalen Recht umgesetzt? Das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit wurde durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 28/2004) umgesetzt. Die Regelungen sind mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten. 1.2. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat der Beitritt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten? Neue EU-Bürger genießen ab 1. Mai 2004 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen daher keinen Aufenthaltstitel mehr, um sich - zu welchem Zweck auch immer - vorübergehend oder auf Dauer in Österreich aufzuhalten. Die für die Zuwanderung Drittstaatsangehöriger geltenden Beschränkungen durch Niederlassungsquoten nach dem Fremdengesetz 1997 (Frs) finden auf neue EU-Bürger sowie ihre Ehegatten und Kinder ab dem 1. Mai 2004 keine Anwendung mehr. Ehegatten und Kinder von neuen EU-Bürgern genießen - unabhängig von ihrer Staatangehörigkeit - Niederlassungsfreiheit. Sofern sie selbst EU-Bürger sind, genießen sie auch Sichtvermerksfreiheit. Drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder unterliegen grundsätzlich der Sichtvermerkspflicht, d.h. sie benötigen für ihre Einreise und kurzen Aufenthalt ein Visum und bei beabsichtigter gemeinsamer Niederlassung mit dem neuen EU-Bürger im Inland eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung, die sie auch im Inland bei den Fremdenbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde 9

diese, z.b: in Wien Fremdenpolizeiliches Büro der Bundespolizeidirektion Wien) einholen können. 1.3. Was gilt ab 1. Mai 2004 für den Neuzugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedstaaten zum österreichischen Arbeitsmarkt? Ab dem 1. Mai 2004 gelten - solange das Übergangsarrangement angewandt wird - weiterhin die nationalen oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebenden Regelungen betreffend den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, also die Regelungen des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Neue EU-Bürger (mit Ausnahme der Staatsangehörigen von Malta und Zypern) bedürfen somit weiterhin für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich grundsätzlich einer vor der Beschäftigungsaufnahme einzuholenden Arbeitsberechtigung. Dies gilt sowohl für Neuzugänger als auch für diejenigen, die zwar schon in Österreich legal beschäftigt sind, aber nicht durchgehend 12 Monate regulär zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren. Die reguläre Neuzulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt für diese neuen EU- Bürger über eine vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice vor der Beschäftigung einzuholenden Beschäftigungsbewilligung. Diese wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt insbesondere bei der Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und einer Prüfung, ob geeignete inländische Ersatzkräfte vorhanden sind. Erleichterte Zulassungsmöglichkeiten bestehen für hochqualifizierte Arbeitskräfte ("Schlüsselkräfte") und Saisonarbeitskräfte im Rahmen von Sonderkontingenten in der Landund Forstwirtschaft und im Gastgewerbe. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger ist allerdings das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich, da sie - wie gesagt - Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit genießen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 10

1.4. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind? Neue EU-Bürger, die am 1. Mai 2004 oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren, erwerben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ( Freizügigkeit ). Unter diesen Voraussetzungen ist für die Arbeit in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung notwendig. Es muss aber beim Arbeitsmarktservice vor Arbeitsaufnahme eine Bestätigung darüber eingeholt werden ( Freizügigkeitsbestätigung ). Eine vorübergehende Beschäftigung als Betriebsentsandter zur Erbringung von Dienstleistungen oder eine Beschäftigung als Au-pair-Kraft, Ferialpraktikant oder Volontär gilt ebenso wie eine auf Grund der Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Beschäftigung (z.b. Seelsorger) nicht als Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt und führt daher nicht zum Erwerb der Freizügigkeit. Neuen EU-Bürgern, die seit fünf Jahren dauernd in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen oder die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen, wird als Ersatz für den bisherigen Niederlassungsnachweis oder Befreiungsschein ebenfalls eine Bestätigung für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt. Vor dem 1. Mai 2004 ausgestellte Arbeitsberechtigungen (insbesondere Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Liegen die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit vor und wurde vom neuen EU-Bürger jedoch keine Freizügigkeitsbestätigung eingeholt, dann verstößt der ihn beschäftigende Arbeitgeber gegen eine Ordnungsvorschrift. Gegen den Arbeitgeber kann eine Geldbuße bis zu EURO 500,-- verhängt werden. Beschäftigt ein Arbeitgeber neue EU-Bürger, bei denen die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht gegeben sind, ohne die erforderlichen Arbeitsberechtigungen, liegt eine 11

(echte) illegale Beschäftigung nach dem AuslBG vor und er kann dementsprechend mit wesentlich höheren Strafsätzen bestraft werden. 1.5. Welche Regelungen gelten für Familienangehörige von integrierten Arbeitnehmern der neuen EU-Mitgliedsstaaten? Familienangehörige von Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmern aus den neuen EU- Mitgliedstaaten erwerben den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und erhalten ebenfalls eine Freizügigkeitsbestätigung, wenn sie mit diesem am 1. Mai 2004 oder - sofern sie erst nach dem 1. Mai 2004 nachziehen - mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben. Ab dem 1. Mai 2006 erwerben sie dieses Recht sofort (und erhalten daher die Freizügigkeitsbestätigung unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich). Als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. 1.6. Können Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den derzeitigen Mitgliedstaaten als Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) tätig werden? Während der Übergangsfrist unterliegt auch die Tätigkeit von neuen EU-Bürgern als Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) den Beschränkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz: Einem österreichischen Unternehmen ist die Beschäftigungsbewilligung für aus einem neuen EU-Mitgliedstaat überlassene Arbeitskräfte nach strenger Arbeitsmarktprüfung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass - die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist, 12

- diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und - deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt. 1.7. Können sich Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zur Stellensuche in Österreich aufhalten? Neue EU-Bürger können ihren Aufenthalt auch zur Arbeitsuche und Durchführung von Vorstellungsgesprächen nutzen. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vormerken lassen. Vor der Arbeitsaufnahme muss jedoch eine Arbeitsberechtigung vorliegen. Nähere Informationen über offene Stellen sowie die Lebens - und Arbeitsbedingungen in Österreich finden Sie unter www.europa.eu.int/eures und www.ams.or.at und bei den einzelnen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. 1.8. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen von bilateralen Abkommen Österreichs mit diesen Staaten zugelassen werden? Derzeit hat Österreich lediglich mit Ungarn ein Grenzgänger- und ein Praktikantenabkommen abgeschlossen. Ungarische Arbeitskräfte können auf Grund dieser Abkommen wie bisher Bewilligungen im Rahmen der jährlich bilateral festgelegten Kontingente erhalten. 13

2. Grundsätzliches zur Sozialversicherung in Österreich 2.1. Wie sind bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sozial abgesichert? Können diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen? Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt sind, unterliegen der österreichischen Sozialversicherung. Sie müssen vom Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) gemeldet werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Anteil des Arbeitnehmers wird von seinem Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Arbeitgebers an die Sozialversicherung abgeführt. Für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes muss der Arbeitnehmer - sofern er die letzte Beschäftigung nicht aufgrund einer Saisonbewilligung ausgeübt hat - grundsätzlich mindestens 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 2 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches nachweisen. Bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes müssen 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches vorliegen. Beschäftigungszeiten in den neuen EU- Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden (u.a. Vorlage der Bescheinigung E 301). Zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein sowie der Vermittlung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Außerdem darf die Bezugsdauer nicht erschöpft sein. 14

2.2. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten bei Entsendungen? Für Arbeitnehmer, die aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich entsandt werden, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Sitzstaates, wenn die Entsendung im Voraus auf maximal zwölf Monate begrenzt ist und der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, und die Tätigkeit für Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt wird. Die Rechtsvorschriften des Sitzstaates gelten jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Arbeitgeber rein interne Verwaltungstätigkeiten im neuen EU-Mitgliedstaat verrichtet, ansonsten seine Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Sitzstaates einsetzt. Der zuständige Träger im neuen EU-Mitgliedstaat beurteilt unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze, ob eine Entsendung im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.. vorliegt. Ist dies der Fall, erhält der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des Sitzstaates die Bescheinigung E 101. Mit dieser weist der Entsandte nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Sitzstaates und nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten. Weitere Informationen hierzu gibt das zuständige Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Internet: www.bmsg.gv.at) 15

3. Übergangsregelung zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 3.1. Wie ist die EU-Dienstleistungsfreiheit geregelt? Nach Art. 50 des EG-Vertrages handelt es sich bei Dienstleistungen um grenzüberschreitende gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Eine solche Dienstleistungserbringung erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeiten im Beschäftigungsland. Die Dienstleistungsfreiheit bedeutet unter anderem, dass die Leistung mit Hilfe eigenen Personals erbracht werden kann, sofern hierzu keine besonderen Regelungen (wie insbesondere die Übergangsregelungen in den geschützten Sektoren - siehe Frage 3.3.) getroffen sind. Für alle Dienstleistungserbringer gilt, dass die in Österreich geltenden Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Arbeits-, Steuer- und Gewerberechts zu beachten sind. 3.2. Können in den neuen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen? Dürfen diese Unternehmen ihre Mitarbeiter in Österreich einsetzen? Selbständig erwerbstätige neue EU-Bürger (Einzelunternehmer) und Gesellschaften, die in einem neuen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen vorübergehend Dienstleistungen in Österreich erbringen. Eine Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Werden grenzüberschreitend Tätigkeiten ausgeübt, die Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind, muss jedoch eine Anerkennung bzw. Gleichhaltung durch die Gewerbebehörde vorliegen. 16

Arbeitet ein Einzelunternehmer über die Grenze, muss dieser persönlich die entsprechende Anerkennung bzw. Gleichhaltung besitzen. Im Fall der Dienstleistungserbringung durch Gesellschaften muss eine Person die Anerkennung bzw. Gleichhaltung erlangt haben, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist oder mindestens 20 Stunden pro Woche als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt wird. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit und somit keine Arbeitsberechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich ist, österreichisches Recht gilt und dass auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abgestellt wird, d.h. nicht die äußere Erscheinungsform (z.b. Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag), sondern die Gesamtbetrachtung aller relevanten tatsächlichen Umstände ist ausschlaggebend. Überwiegen die Indizien einer wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit des Betroffenen vom Auftraggeber, dann liegt zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, das nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Wird ein reglementiertes Gewerbe ausgeübt, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis wird durch die mit dem Beitritt anzuwendenden EU-Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtert werden. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt auf Antrag durch das BMWA (Anerkennung gemäß 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß 373d GewO 1994; Abteilung I/9: Tel +43 (01) 71100 5826; mailto: post@i9.bmwa.gv.at). Werden von den Einzelunternehmern oder Gesellschaften Arbeitskräfte zur Dienstleistungserbringung nach Österreich entsandt, ist zu beachten, dass in den geschützten Sektoren (siehe Frage 3.3.) die Beschränkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin voll gelten. 17

3.3. In welchen Wirtschaftssektoren gelten Übergangsregelungen zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung? Der Beitrittsvertrag sieht in Nummer 13 der Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit vor, dass Österreich in folgenden Dienstleistungssektoren für die Zulassung entsandter Arbeitnehmer weiterhin die Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anwenden kann: NACE-Code (*), sofern nicht anders Sektor angegeben Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen 01.41 Be- und Verarbeitung von Natursteinen 26.7 a.n.g. Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen 28.11 Baugewerbe, einschließlich verwandter 45.1 bis 4; Wirtschaftszweige Im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten Schutzdienste 74.60 Reinigung von Gebäuden, Inventar und 74.70 Verkehrsmitteln Hauskrankenpflege 85.14 Sozialwesen a.n.g. 85.32 (*) NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), zuletzt geändert durch 32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). In diesen Dienstleistungssektoren nimmt Österreich die Übergangsregelung in Anspruch und es ist daher eine Dienstleistungserbringung durch Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU- 18

Mitgliedstaat (ausgenommen: Malta und Zypern) im Wege der Entsendung von Arbeitskräften, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedsstaaten oder Drittstaatsangehörige sind, weiterhin nur aufgrund einer Entsendebewilligung bzw. bei länger als vier Monate dauerndem Einsatz (bzw. von vornherein im Bau- und Baunebengewerbe) mit einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Entsendebewilligungen und Beschäftigungsbewilligungen werden von der regional zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Antrag des Beschäftigers bzw. Auftraggebers erteilt, wenn insbesondere die Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des neuen EU- Bürgers oder Drittstaatsangehörigen zulässt ( 18 Abs. 1 bis 11 AuslBG). Antragsteller ist der in Österreich ansässige Vertragspartner des Dienstleisters. Außerdem hat der Entsendebetrieb die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden ( 7b Abs. 3 AVRAG). Bei den Dienstleistungssektoren im NACE-Code handelt es sich um die europäische Wirtschaftszweigsystematik (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft). Der NACE-Code findet sich im Internet unter (www.statistik.at). 3.4. Wie wird der Begriff des Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige konkretisiert? Der Sektor Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige umfasst die in den NACE-Codes 45.1 bis 4 und auch die im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Tätigkeiten. 19

3.5. Wie wird das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige zu anderen Sektoren im Einzelnen abgegrenzt? Im Folgenden werden einige Abgrenzungsfragen bei Tätigkeiten im Bausektor behandelt: Die Architektur- und Ingenieursdienstleistungen (Planungstätigkeiten) sind nicht von der Übergangsregelung zum Bausektor umfasst, sodass für diese Dienstleistungen die Dienstleistungsfreiheit gilt. Bauarbeiten von Bergbauspezialfirmen, die unter Tage durchgeführt werden, zählen zum Baugewerbe; die bergmännische Gewinnung von Steinen und Erden u.ä. dagegen fällt unter die EU-Dienstleistungsfreiheit. Für das Erstellen von Messeeinrichtungen, soweit dabei Bauarbeiten etwa Fertigbauarbeiten erbracht werden sowie etwa bei ortsfesten und auf Dauer vorgesehenen Einbauten in Messehallen, gelten die Übergangsregelungen. Feuerfest- und Schornsteinbau zählen zum Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige im oben erläuterten Sinne der Nr. 13 der Anhänge zum Beitrittsvertrag. Abgrenzungsfragen sollten mit den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Österreich geklärt werden. 3.6. Wie werden Mischtatbestände beurteilt? Mischtatbestände, also eine Kombination der Tätigkeiten im geschützten und liberalisierten Bereich in einem einzigen Werkvertrag wird es voraussichtlich nur vereinzelt geben, da vor allem im Baugewerbe tätige Firmen eher selten ihre Aufträge mit Nicht-Bauarbeiten kombinieren werden. 20

Die beteiligten Unternehmen sollten bereits in der Vertragsgestaltung die zulassungspflichtigen Tätigkeiten gesondert erfassen und für das Antragsverfahren separieren, um eine raschere Verfahrensabwicklung zu ermöglichen. 3.7. Was ist beispielsweise von den übrigen geschützten Dienstleistungssektoren umfasst? Zu den gärtnerischen Dienstleistungen (NACE-Code 01.41) zählen beispielsweise sämtliche Bearbeitungs- bzw. Gestaltungstätigkeiten hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzflächen und Gärten wie Vorbereitung von Feldern und Kulturen (Pflanzen, Ernten, Beschneiden, etc.) Zur Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g. (=anderweitig nicht genannt) (NACE-Code 26.7) zählen insbesondere die Dienstleistungen des Steinmetzgewerbes. Die Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen (NACE-Code 28.11) umfasst z.b. die Herstellung von Metallskeletten für den Bau, Herstellung von vorgefertigten Metallgebäuden, von Geländern und Treppen. Schutzdienste (NACE-Code 74.60) umfasst z.b. Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes, Detekteien. Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln (NACE-Code 74.70) umfasst z.b. die Fensterputzerei und Raumpflege, Rauchfangkehrertätigkeiten, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung in Gebäuden und Fahrzeugen. Hauskrankenpflege (NACE-Code 85.14) umfasst insbesondere die Tätigkeiten der Hauskrankenschwestern. Sozialwesen a.n.g. (NACE-Code 85.32) umfasst insbesondere Sozialberatung, Eheberatung, Lebensberatung, Familienberatung, Alten- und Krankenbesuche (pflegebedürftige Menschen), psychologische Beratung im Bereich des Sozialwesens, Betreuung von Kindern 21

in Schülerhorten, Tagesbetreuung von Kindern, Tätigkeiten von Tagesmüttern, Tagesbetreuung von behinderten Erwachsenen, etc. 22

3.8. Was gilt für die übrigen - liberalisierten - Dienstleistungssektoren? In den liberalisierten Sektoren (alle nicht unter 3.3. als geschützt aufgeführten Dienstleistungssektoren) ist für die Entsendung von neuen EU-Bürgern durch Unternehmen mit Sitz in den neuen Mitgliedstaaten eine EU-Entsendebestätigung erforderlich ( 18 Abs. 12 bis 16 ivm 32a Abs. 6 AuslBG). Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat der Entsendebetrieb die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden ( 7b Abs. 3 AVRAG). 3.9. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen mit Sitz in den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung neue EU-Bürger einsetzen? Für die Entsendung neuer EU-Bürger durch ein Unternehmen mit Sitz in den alten Mitgliedstaaten (einschließlich Malta und Zypern) ist sowohl in den geschützten als auch in den liberalisierten Sektoren eine EU-Entsendebestätigung erforderlich ( 18 Abs. 12 bis 16 ivm 32a Abs. 7 AuslBG). 23

Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. 3.10. Können Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige einsetzen? In den geschützten Dienstleistungssektoren können drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat nur mit Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung eingesetzt werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. In den liberalisierten Sektoren ist für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. 24

Für drittstaatsangehörige Arbeitskräfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind auch in den liberalisierten Sektoren Entsendebewilligungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Drittstaatsangehörige müssen auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel vor der Entsendung einholen. 3.11. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen aus den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige in Österreich einsetzen? Für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch Unternehmen mit Sitz in den alten EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Malta und Zypern) ist sowohl in den geschützten als auch in den liberalisierten Sektoren eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Für drittstaatsangehörige Arbeitskräfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in allen Sektoren Entsendebewilligungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Drittstaatsangehörige müssen auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel vor der Entsendung einholen. 25

3.12. Welche arbeitsrechtlichen Normen insbesondere hinsichtlich der Lohnhöhe sind bei der Entsendung durch den Arbeitgeber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten für die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten? Gilt das Arbeitsrecht des Sitzstaates oder des Beschäftigungslandes Österreich? Für Arbeitnehmer, die aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich entsandt werden, gelten die Bestimmungen des 7b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Sie haben grundsätzlich zwingend Anspruch auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am österreichischen Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Es gelten grundsätzlich auch die sonstigen österreichischen Arbeitsbedingungen wie insbesondere Urlaubsanspruch und Arbeitszeitregelungen, soweit sie für den Arbeitnehmer besser als diejenigen nach dem Sitzstaat sind. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmer, die außerhalb von Tätigkeiten des Bau- und Baunebengewerbes bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen und bis insgesamt maximal drei Monaten dauernden Arbeiten eingesetzt werden, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können. (Zur Klarstellung: Eine Bewilligung bzw. Bestätigung nach dem AuslBG ist auch hier erforderlich.) Für die Unternehmen gelten die für die Einhaltung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts relevanten Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen. 26

4. Unter welchen Voraussetzungen können neue EU-Bürger eine gewerbliche Niederlassung in Österreich gründen? Die neuen EU-Bürger dürfen mit 1.5.2004 Gewerbe unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausüben. Sie haben die Ausübung des Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden. Das Erfordernis einer aufenthaltsrechtlichen Niederlassungsbewilligung entfällt mit dem Beitritt. Wird ein reglementiertes Gewerbe ausgeübt, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis wird durch die mit dem Beitritt anzuwendenden EU-Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtert werden. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt auf Antrag durch das BMWA (Anerkennung gemäß 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß 373d GewO 1994, Abteilung I/9: Tel +43 (01) 71100 5826; mailto: post@i9.bmwa.gv.at). D. Ansprechpartner und zuständige Stellen Weitergehende Informationen bieten die nachfolgenden Institutionen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann nur durch dazu berechtigte Stellen und Personen erfolgen. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien; Bürgerservice E- Mail-Adresse: service@bmwa.gv.at u. Tel. 0810013571 (Ortstarif Österreich); Internetseite: www.bmwa.gv.at Hier finden Sie Informationen zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1011 Wien; Tel. Internetseite: www.bmsg.gv.at Hier finden Sie Informationen zu Fragen zur sozialen Sicherheit und Sozialversicherung. Bundesministerium für Finanzen; Himmelpfortgasse 4-8, 1015 Wien; Internetseite: www.bmf.gv.at Hier finden Sie Informationen zu steuerrechtlichen Fragen. Bundesministerium für Inneres; Herrengasse 7, 1014 Wien; Internetseite: www.bmi.gv.at Hier finden Sie u.a. Informationen zum Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsrecht. Arbeitsmarktservice Österreich, Bundesgeschäftsstelle, Treustraße 35-43, 1200 Wien; Internetseite: www.ams.or.at Hier finden Sie u.a. Informationen zum Ausländerbeschäftigungsrecht (BGS Abt. 11 Tel. 33178/214) und zum Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (BGS Abt. 10 Tel. 33178/213). 27