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Ihre Versicherungsunterlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Ihre Unfalltod-Versicherung besteht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein, dem Produktinformationsblatt und allen weiteren beigefügten Unterlagen sowie Nachträgen. Der Versicherungsvertrag kommt zwischen Ihnen als Antragsteller ( Versicherungsnehmer ) und AmTrust Europe Limited zustande, ein in England ansässiges und zugelassenes Versicherungsunternehmen, das in Deutschland im Wege der Dienstleistungsfreiheit tätig ist. Die von Ihnen bei Antragstellung gemachten Angaben einschließlich aller zusätzlich angeforderten Stellungnahmen, Zusicherungen und Fragebögen oder sonstigen Erklärungen werden Grundlage dieses Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschein und das Produktinformationsblatt, die Bestandteile dieses Vertrags sind, weisen den von Ihnen gewählten Versicherungsschutz und die maximale von AmTrust Europe Limited zu zahlende Versicherungssumme aus. AmTrust Europe Limited verpflichtet sich, Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit den in diesem Versicherungsvertrag enthaltenen Bedingungen, Ausschlüssen, Definitionen und sonstigen Vereinbarungen auszuzahlen. Die Versicherungsbedingungen, das Produktinformationsblatt, alle beigefügten Unterlagen sowie alle eventuellen Nachträge bilden eine Einheit. Bitte lesen Sie die Unterlagen sorgfältig und überprüfen Sie, ob der von Ihnen gewünschte Versicherungsschutz für Sie geeignet ist und auch gewährleistet wird. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschreiben zudem die Rechte und Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. AmTrust Europe Limited empfiehlt daher, diese gründlich zu lesen. Sie sollten zusammen mit dem jeweils gültigen Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein gelesen werden. Falls Sie irgendeinen Teil des Versicherungsvertrages nicht vollständig verstehen, steht Ihnen AmTrust Europe Limited für Rückfragen gerne zur Verfügung. 1. Was ist versichert 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. 2. Wer ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer und weitere versicherte Personen, die als solche im Antrag und dem Versicherungsschein aufgeführt sind. Die versicherten Personen dürfen zum Versicherungsbeginn nicht jünger als achtzehn (18) und das fünfundsechzigste (65.) Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb Deutschlands haben. Der Versicherungsvertrag kann nur bis zum fünfundsiebzigsten (75.) Lebensjahr verlängert werden. Pro Versicherungsnehmer und pro versicherte Person kann jeweils nur eine Unfalltod-Versicherung bei uns abgeschlossen werden. 3. Welche Leistung erbringen wir? Die Leistungen werden im Folgenden beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarte Versicherungssumme ergibt sich aus dem Vertrag. 3.1 Todesfallleistung 3.1.1 Voraussetzung der Leistung Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines (1) Jahres nach Eintritt des Unfalls gestorben. Auf die Pflichten nach Ziffer 6 weisen wir hin. 3.1.2 Art und Höhe der Leistung 3.1.2.1 Wir zahlen zunächst den im Versicherungsschein als Soforthilfe angegebenen Betrag aus. Diesen Betrag zahlen wir innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem uns die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige gemäß Ziffer 6.2 sowie die beglaubigte 6

Kopie des Totenscheins gemäß Ziffer 8.1 zugegangen sind. 3.1.2.2 Die Zahlung des restlichen Betrages der Todesfallleistung oder, wenn keine Sofortzahlung erfolgt ist, des Gesamtbetrages, erfolgt bei vollständiger Vorlage der weiteren Nachweise, die zur Beurteilung des Schadensfalls notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige, eine beglaubigte Kopie des Totenscheins und die unter Ziff. 8.1 genannten Unterlagen. Sollte sich bei Vorlage weiterer Nachweise herausstellen, dass die Leistungsvoraussetzungen in Ziffer 3.1.1 nicht erfüllt sind oder Ausschlüsse nach Ziff. 5 eingreifen, werden wir die erbrachte Soforthilfeleistung von Ihnen zurückfordern. 3.1.2.3 Ist die versicherte Person bei einer Fahrt auf See, bei einem Fluge oder unter sonstigen Umständen verschollen, zahlen wir unter folgenden Voraussetzungen die vereinbarte Todesfallsumme: Aufgrund der Umstände ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis auszugehen. Die verschollene versicherte Person wurde von einem deutschen Gericht im Aufgebotsverfahren für tot erklärt. Der in der amtlichen Todeserklärung festgelegte Zeitpunkt des Todes fällt in die Wirksamkeit des Vertrages. Auf die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Die Todesfallleistung ist zurückzuzahlen, wenn die versicherte Person die Todeserklärung überlebt. 3.1.3 Besteht für eine versicherte Person - entgegen der Regelung in obiger Ziff. 2 - Unfalltod-Versicherungsschutz bei unser Gesellschaft unter verschiedenen Unfalltod- Versicherungsverträgen, so ist die Versicherungsleistung auf insgesamt auf die höchste Versicherungssumme der unterschiedlichen Versicherungsverträge begrenzt. Neben der höchsten Versicherungssummen werden weitere Versicherungssummen wegen des Unfalltodes der betreffenden versicherten Person aus entgegen der Regelung in Ziff. 2 abgeschlossenen Unfalltod- Versicherungsverträgen nicht ausgezahlt. Die auf die betreffende versicherte Person unter dem weiteren Versicherungsvertrag oder den weiteren Versicherungsverträgen entfallende und an uns entrichtete Prämien werden von uns erstattet. 3.2 Reduzierung der Versicherungsleistung Die vereinbarte Versicherungssumme reduziert sich auf die Hälfte des im Versicherungsschein angegebenen Betrags, soweit die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfall das fünfundsechzigste (65.) Lebensjahr erreicht hat. 3.3 Empfänger der Versicherungsleistung Zahlungen erfolgen an die gesetzlichen Erben der versicherten Person. Soweit Sie uns eine bezugsberechtigte Person mitgeteilt haben, werden Zahlungen an diese erbracht. Gezahlt werden nur die entsprechenden Leistungen bis zu der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme. 4. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Todesfall die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogeneinfluss beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen; 5.1.2 Unfälle, die auf eine vorsätzliche strafbare Handlung der versicherten Person zurückzuführen sind, einschließlich des Versuchs einer vorsätzlichen Straftat oder der Teilnahme hieran oder auf eine solche Tat der Erben der versicherten Person oder eines gesetzlichen Vertreters; 5.1.3 Unfälle im Zusammenhang mit Krieg oder Kriegshandlungen, Invasion, Terrorismus oder terroristischen Akten, feindlichen Handlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht), Unruhen, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Rebellion, Revolution, Aufständen, Militärgewalt oder Besatzung; 5.1.4 Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; 5.1.5 Unfälle, die die versicherte Person bei der Teilnahme oder Durchführung von Bungee-Jumping, Trainings für Flugsportarten, Flugreisen oder sonstigen Bereichen der Luftfahrt erlitten hat (z.b. Fallschirmspringen, jede 7

Art von Segelfliegen, Ballonfahrten, Fliegen eines Ultraleichtflugzeugs), soweit es sich nicht um eine Reise als zahlender Passagier eines kommerziellen Linienfluges oder Charterfluges handelt, der von einer Fluglinie oder Flugchartergesellschaft angeboten und betrieben wird, die eine hierfür erforderliche Genehmigung besitzt; 5.1.6 Unfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an einer der folgenden Aktivitäten oder Leitung eines diesbezüglichen Trainings: Unterwasserschwimmen oder Tauchen unter Verwendung einer zum Atmen bestimmten Vorrichtung; Jetski-Fahren; jede Art eines Klettersports; Höhlenerkundung; jede Art von Explosionen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerwerk und Knallkörper); Wintersportarten, soweit es sich nicht um Skifahren, Snowboardfahren oder Schneemobilfahren auf markierten Pisten handelt; Profi-Sportarten oder Fahren eines motorisierten Fahrzeuges oder Teilnahme als Insasse bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der zugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 5.1.7 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 5.1.8 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.1.9 Unfälle, die in Verbindung mit chemischen oder biologischen Stoffen in jeglicher Form stehen. 5.1.10 Unfälle, die sich vor Versicherungsbeginn zu diesem Versicherungsvertrag ereignet haben; 5.1.11 Unfälle auf Grund von Selbstmord, versuchten Selbstmord, gemeinschaftlichen Selbstmord oder vorsätzliche Selbstverletzung innerhalb von 3 Jahren seit Versicherungsbeginn, es sei denn, die Tat ist in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen worden. 161 VVG findet (entsprechend) Anwendung. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen, die zum Tod der versicherten Person geführt haben: 5.2.1 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst und ursächlich für den Tod der versicherten Person waren. 5.2.2 Infektionen 5.2.2.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Stiche oder Bisse von Insekten oder Spinnentieren oder durch sonstige geringfügige Hautoder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.2.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.2.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.2.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.1 Satz 2 entsprechend. 5.2.3 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. 6. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung - bzw. die Mitwirkung der aus diesem Vertrag Berechtigten - können wir unsere Leistung im Versicherungsfall nicht erbringen. 6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich die Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unter folgenden Kontaktdaten telefonisch oder schriftlich (E-Mail, Telefax oder per Post) unterrichten. Kundenservice April Deutschland AG Richard-Reitzner-Allee 1 85540 Haar Tel: 0800-723 4690 Fax: 089-43607 277 amtrust@april.de 6.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 6.3 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen 8

Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6.4 Bei Eintritt des Unfalltodes ist uns dies innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden zu melden. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6.5 Wir erkennen Berichte in deutscher und englischer Sprache im Original an; Berichte in anderen Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzter oder Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Erhobene Befunde sind uns im Original vorzulegen. 7. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 6 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie oder der Berechtigte nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 8. Wann sind die Leistungen fällig? 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen (insbesondere die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige gem. Ziff. 6.2 und - soweit vorhanden - polizeiliche oder ermittlungsbehördliche Unfallberichte, toxikologische Gutachten, Autopsieberichte, Krankenhausberichte); Totenschein. Kundenservice April Deutschland AG Richard-Reitzner-Allee 1 85540 Haar Tel: 0800-723 4690 Fax: 089-43607 277 amtrust@april.de 8.2 Für den Erhalt des im Versicherungsschein als Soforthilfe angegebenen Betrags gemäß Ziff. 3.1.2.1 muss lediglich die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige gemäß Ziffer 6.2 sowie die beglaubigte Kopie des Totenscheins gemäß Ziffer 8.1 übermittelt werden. Den Soforthilfebetrag zahlen wir innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die vorstehend genannten Unterlagen eingegangen sind. 8.3 Erkennen wir den Anspruch auf die gesamte Todesfallleistung an oder haben wir uns mit Ihnen oder den sonst Berechtigten über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 8.4 Steht die Leistungspflicht für die gesamte Todesfallleistung zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Wunsch - angemessene Vorschüsse. 9. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrags erklärt und Sie den ersten Beitrag (Einlösebeitrag) gezahlt haben. Der Versicherungsschutz beginnt aber nicht vor dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Den Vertrag können Sie oder wir schriftlich unter Einhaltung einer Monatsfrist mit Wirkung zum Ende eines jeden Monats kündigen. 9.3 Sonstige Beendigungsgründe Der Versicherungsschutz endet für die jeweilige versicherte Person bei Erreichen des fünfundsiebzigsten (75.) Lebensjahres. Der Versicherungsschutz endet für alle versicherten Personen, wenn Sie den Versicherungsvertrag kündigen; im Falle Ihres Todes. 9.4 Endet der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer, so haben weitere versicherte Personen die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch einen neuen Versicherungsvertrag auf ihren Namen abzuschließen. Die vorgenannten Unterlagen übermitteln Sie bitte an: 9

10. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? 10.1 Die von Ihnen monatlich zu entrichtende Prämie ist im Versicherungsschein aufgeführt. 10.2 Die erste Prämie wird mit Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn; das Datum des Versicherungsbeginns entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. 10.3 Die nach Beginn des Versicherungsschutzes zahlbare regelmäßige Folgeprämie ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Monatsersten (1.) oder am Monatsfünfzehnten (15.) fällig, je nach Wahl des Versicherungsnehmers und wird jeweils für den Zeitraum von einem Monat entrichtet. 10.4 Für die Beitragszahlung ist grundsätzlich das Lastschriftverfahren vorgesehen. Die monatliche Prämie wird bei Fälligkeit von dem von Ihnen benannten Konto eingezogen. 11. Treuebonus Alle drei Jahre - gerechnet vom Datum des Versicherungsbeginns - erhält der Versicherungsnehmer zehn Prozent der innerhalb dieser letzten drei Jahre gezahlten Prämien als Treuebonus zurück. 12. Was passiert, wenn Sie die fälligen Prämien nicht zahlen? 12.1 Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10 gezahlt bzw. ist uns ein Einzug der Prämie von dem von Ihnen benannten Konto nicht möglich, sind wir gemäß 37 VVG, solange die erste Prämie nicht beglichen ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung der Prämie nicht zu vertreten haben. 12.2 Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 12.3 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10 gezahlt bzw. ist uns ein Einzug der Prämie von dem von Ihnen benannten Konto nicht möglich, werden wir Ihnen gemäß 38 VVG auf Ihre Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist können wir das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. Die Kündigung kann auch bereits mit der Fristsetzung verbunden werden. Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. 13. Ist der Versicherer zu einer Prämienanpassung berechtigt? 13.1 Anpassung der Prämie 13.1.1 Wir sind einmal im Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet, die Beiträge von bestehenden Verträgen darauf zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, die Beiträge sachgemäß berechnet werden und das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt. 13.1.2 Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst. Wir dürfen nur Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind und die bis zur nächsten Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben unverändert. 13.1.3 Ergibt die Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir andererseits aber auch verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. 13.1.4 Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung an Sie folgt. Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle der Prämienanpassung zu. Näheres hierzu regelt 40 VVG. 10

14. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 14.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 14.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 14.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 15. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 15.1 Umfang der Anzeigepflicht 15.1.1 Sie sind verpflichtet, alle vor Vertragsschluss gestellten Fragen, die sich auf gefahrerhebliche Umstände beziehen und nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, die geeignet sind, Einfluss auf unsere Entscheidung, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt mit Ihnen abzuschließen, auszuüben. 15.1.2 Diese Pflicht gilt auch für etwaige Angaben einer versicherten Person, wenn diese mit dem Antragsteller nicht identisch ist. 15.2 Rücktrittsrecht 15.2.1 Wenn solche in Ziffer 15.1.1 genannten Umstände von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig bzw. vollständig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 15.2.2 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 15.3 Kündigung 15.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 15.3.2 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 15.4 Vertragsanpassung 15.4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 15.4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 15.5 Ausübung dieser Rechte 15.5.1 Wir müssen die uns nach den Ziffern 15.2, 15.3 und 15.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Im Falle der Wahrnehmung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. 15.5.2 Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 15.2, 15.3 und 15.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die in den Ziffern 15.2, 15.3 und 15.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 11

16. Anzeigen, Willenserklärungen und Formerfordernisse 16.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, unmittelbar gegenüber uns in Schriftform abzugeben, es sei denn, dass das Versicherungsvertragsgesetz oder diese Bedingungen, Formfreiheit oder eine andere Form vorsehen. 16.2 Eine Änderung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. 16.3 Die Anzeigen, Willenserklärungen und Formanzeigen richten Sie bitte an das von uns beauftragte Service Center: Kundenservice April Deutschland AG Richard-Reitzner-Allee 1 85540 Haar Tel: 0800-723 4690 Fax: 089-43607 277 amtrust@april.de 17. Wo ist der Gerichtsstand? 17.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Daneben ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sitz unserer Gesellschaft ist. 17.2 Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 17.3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 18. Welches Recht findet auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung? Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. 19. Datenschutz 19.1 Die personenbezogenen Daten, welche Sie und die versicherten Personen uns zur Verfügung stellen ( personenbezogene Daten ), werden in der Datenbank, die sich im Besitz und unter der Kontrolle der AmTrust Europe Limited befindet, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht zur Verwaltung der Versicherungspolice, zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung sowie zur Prävention und Untersuchung von Versicherungsbetrug. Gegebenenfalls erfolgt die Verarbeitung zu vorgenannten Zwecken über Partner von AmTrust Europe Limited, die im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung unter Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen für AmTrust Europe Limited tätig sind. Diese Partner können insbesondere von AmTrust Europe Limited beauftragte Dienstleister, sowie mit AmTrust Europe Limited verbundene Unternehmen sein. Sie willigen ein, dass wir im Rahmen solcher Auftragsdatenverarbeitungen gegebenenfalls die sie betreffenden Gesundheitsdaten sowie eventuell sonstige einer speziellen Vertraulichkeit unterliegenden Daten, wie zum Beispiel die Tatsache, dass Sie Versicherungsnehmer der AmTrust Europe Limited sind, übermitteln dürfen, sofern dies zu den vorgenannten Zwecken erforderlich sein sollte. 19.2 Sie und die versicherten Personen sind hiermit ordnungsgemäß unterrichtet und willigen ein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zur Beurteilung des Risikos, zur eventuellen Abwicklung der Rückversicherung sowie zu Abrechnungszwecken an dritte Unternehmen, die entweder mit der AmTrust Europe Limited verbunden und ebenfalls Versicherer sind oder an zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke eingesetzte Vertragspartner und Dienstleister der AmTrust Europe Limited wie z.b. Rückversicherer und Banken übermitteln dürfen. Falls gewünscht, werden wir dem jeweiligen Betroffenen eine aktualisierte Liste aller Gesellschaften, welche Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben, verfügbar machen. 19.3 Sie willigen ferner ein, dass die AmTrust Europe Limited und die mit ihr verbundenen Versicherungsunternehmen Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an Dritte zu Zwecken der Bonitätsprüfung sowie an den zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten sind, sofern nicht anderweitig angegeben, von den vorgenannten Übermittlungen nur erfasst, sofern deren Übermittlung zu Zwecken der Rückversicherung erforderlich ist. An Vermittler dürfen Gesundheitsdaten nur weitergegeben werden, soweit es 12

zum Zweck der Betreuung in Vertragsangelegenheiten erforderlich ist. 19.4 Sie willigen ferner ein, dass die AmTrust Europe Limited und die mit ihr verbundenen Versicherungsunternehmen Ihre Kontaktdaten nutzen dürfen, um Ihnen andere Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsangebote zukommen zu lassen. Sie können der Nutzung Ihrer Daten zu diesen Zwecken jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. 19.5 Sie und die versicherten Personen können Ihre Rechte auf Auskunftserteilung sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung nach 34, 35 BDSG verlangen. Sie und die versicherte Person haben jederzeit die Möglichkeit, die erteilten Einwilligungen teilweise oder insgesamt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Widerruf, je nach dem auf welche Verarbeitung er sich bezieht, dazu führen kann, dass die AmTrust Europe Limited ihre Leistungen unter dieser Versicherungspolice nicht mehr nachkommen kann. Sie können die vorgenannten Rechte geltend machen, indem Sie uns unter der unten angegebenen Adresse kontaktieren. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können wir in einem solchen Fall den Nachweis Ihrer Identität verlangen (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises). Kundenservice April Deutschland AG Richard-Reitzner-Allee 1 85540 Haar Tel: 0800-723 4690 Fax: 089-43607 277 amtrust@april.de 19.6 Falls personenbezogene Daten auf dem Versicherungsschein angegeben werden, welche sich auf andere Personen als Sie (Versicherungsnehmer) beziehen, sind Sie dafür verantwortlich, die anderen Personen davon zu unterrichten, dass die auf sie bezogenen Daten in der obengenannten Datenbank enthalten sind, sowie diese über alle Regelungen und Inhalte dieser Datenschutzerklärung zu informieren. 13 AD48PW000102092013