Arbeitsvertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt er nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Mustervertrag nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügt. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Hierfür stehen Ihnen die Rechtsberater der Handwerkskammer Südthüringen gern zur Verfügung. Eine Haftung für den Inhalt des Vertragsmusters kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Arbeitsvertrag Zwischen Firma Herrn/Frau und Herrn/Frau wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen: 1 Begründung des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer wird ab dem als in eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen auch an anderen Arbeitsorten, Baustellen, Filialen etc. tätig zu werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich weiterhin, im Bedarfsfall auch gleichwertige andere Aufgaben innerhalb des Betriebes zu übernehmen. 2 Probezeit / Kündigungsfristen Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Sind im Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann eine Kündigung nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien, wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor dem Datum des vereinbarten Arbeitsantritts ist ausgeschlossen.
2 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für die Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente erreicht. Die Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form (E-Mail, Fax) ist ausgeschlossen. 3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit ausschließlich der Pausen Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach billigem Ermessen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblichem Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch Überstunden, Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich wird. In diesem Fall mindert sich die Vergütung im Verhältnis zur ausgefallenen Arbeitszeit. 4 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung pro Stunde/ Monat brutto. Die Vergütung wird jeweils am eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers. Die etwaige Zahlung von Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien) erfolgt freiwillig und begründet auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. 5 Urlaub Der Jahresurlaub beträgt Arbeits-/ Werktage. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszwecks widersprechende anderweitige Erwerbstätigkeit ausüben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Der so übertragene Urlaub verfällt, wenn er nicht in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen wird. Ist der Arbeitnehmer infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, den übertragenen Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, besteht der Urlaubsanspruch allerdings nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches fort.
3 6 Nebentätigkeit Jede Nebenbeschäftigung ist dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, welche die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers oder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers berühren, dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden. 7 Arbeitsverhinderung Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle der Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich möglichst vor Arbeitsbeginn - Mitteilung zu machen. Bei der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat der Arbeitnehmer spätestens am Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt. Entsprechendes gilt auch bei einer über den in der Bescheinigung genannten Termin fortdauernden Erkrankung. 8 Freistellung von der Arbeitspflicht In Abweichung von 616 BGB wird die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Jedoch gelten folgende abschließend genannten Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt ist: - eigene Eheschließung 1 Tag - Niederkunft der Ehefrau/ Lebensgefährtin 1 Tag - Tod eines Elternteils, Ehepartners, Lebenspartners, Kindes 1 Tag - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, wenn außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ausfallende Arbeitszeit 9 Arbeitsfähigkeit Der Arbeitnehmer erklärt hiermit, dass - er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, durch die Kunden und Mitarbeiter gefährdet werden könnten - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, durch welche die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist - keine Vorstrafen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, ausgesprochen wurden - er, sofern erforderlich, im Besitz der notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit ist 10 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten des Betriebes uneingeschränkt Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4 11 Abtretungen/ Pfändungen Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung des Vergütungsanspruchs ist ausgeschlossen. Im Falle einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 zu erheben und vom pfändbaren Teil des Nettolohnes einzubehalten. Dem Arbeitnehmer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass für die Bearbeitung der Pfändung geringere bzw. keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. 12 Ausschlussfrist Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich erhoben werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht binnen 3 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung bzw. dem erfolglosen Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch aus Haftung wegen Vorsatzes beruht. 13 Nebenabreden Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind zwischen den Parteien ausgehandelte individuelle Vereinbarungen. 14 Salvatorische Klausel Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. 15 Sonstiges Ort, Datum ARBEITGEBER ARBEITNEHMER/IN