Endgültige Bedingungen



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Transkript:

Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Endgültige Bedingungen vom 20. Januar 2014 für EUR 20.000.000,00 Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Inhaber-Teilschuldverschreibung mit Schuldnerkündigungsrecht von 2014 / 2028 (Emission 73) ISIN DE000A1YC5P9 WKN A1YC5P zum Basisprospekt für kündbare, fest- und variabel verzinsliche Inhaber-Teilschuldverschreibungen vom 25. September 2013

Die Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt werden gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Form eines gesonderten Dokuments, das lediglich die Endgültigen Bedingungen enthält, dargestellt. Damit werden diejenigen Teile des Basisprospektes in diesem Dokument wiedergegeben, in denen sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Wertpapiere Konkretisierungen ergeben sowie Informationsbestandteile ergänzt, die zum Datum des Basisprospekts noch nicht bekannt waren. Dies erfolgt durch Auswahl der auf die jeweilige Emission zutreffenden Angaben, die im Basisprospekt in eckigen Klammern als mögliche Fallalternative dargestellt wurden beziehungsweise durch Ausfüllen von in dem Basisprospekt in eckigen Klammern vorgesehenen Platzhaltern. Die Endgültigen Bedingungen sind in Zusammenhang mit dem Basisprospekt nach 6 Abs. 1 WpPG einschließlich eventueller Nachträge zu lesen. Sie stellen nicht den Basisprospekt selbst dar. Dieser wird bei der Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg, Herzog-Friedrich-Str. 45, 24103 Kiel zur kostenlosen Ausgabe bzw. in elektronischer Form auf der Internetseite http://www.edg-kiel.de bereitgehalten.

Anleihetyp 5: mehrfach kündbare, fest- und variabel verzinsliche Swap-Surf- Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Mindestverzinsung Die Schuldverschreibungen werden von der Emittentin vom 13.01.2014 bis 17.01.2014 (16:00 Uhr) (die Zeichnungsfrist ) zum Emissionspreis von 100,00 % öffentlich zur Zeichnung angeboten. Falls während der Zeichnungsfrist nicht das ganze Volumen gezeichnet wird, kann das Restvolumen danach zum freibleibenden Abverkauf angeboten werden. Dabei wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt. Der jeweils aktuelle Verkaufspreis kann bei der Emittentin erfragt werden. 1 Form und Nennbetrag (1) Die Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg, Kiel, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die Emittentin genannt), begibt mehrfach kündbare, fest- und variabel verzinsliche Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Mindestverzinsung von 20.01.2014 ( Startjahr ) bis 20.01.2028 ( Fälligkeitsjahr ), Emission 73 - ISIN DE000A1YC5P9 (WKN A1YC5P9) im Gesamtnennbetrag von EUR 20.000.000,00 (in Worten Euro zwanzig Millionen) (nachfolgend die Anleihe oder die Teilschuldverschreibungen genannt). Die Anleihe ist eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00. (2) Die Teilschuldverschreibungen sind in einer Global-Inhaber-Schuldverschreibung ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt ist; die Clearstream Banking AG oder ihr Rechtsnachfolger werden nachstehend als Verwahrer bezeichnet. Das Recht der Inhaber von Teilschuldverschreibungen (nachstehend die Anleihegläubiger genannt) auf Lieferung von Einzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Global- Inhaber-Schuldverschreibung zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln des Verwahrers übertragen werden können. Die Global-Inhaber- Schuldverschreibung trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin. 2 Zinsen (1) Die Teilschuldverschreibungen werden vom 20.01.2014 ( Valutierungstag ) bis zum 19.01.2016 (jeweils einschließlich) mit dem in Absatz (2) festgelegten festen Zinssatz (nachfolgend der Festsatz genannt) verzinst und in dem Zeitraum vom 20.01.2016 bis zum 19.01.2028 (jeweils einschließlich), vorbehaltlich einer ordentlichen Kündigung gemäß 4 Absatz (1), mit dem gemäß Absatz (3) festgestellten variablen Zinssatz (nachfolgend der variable Zinssatz genannt) verzinst. (2) Der auf die Teilschuldverschreibungen ab dem Valutierungstag anwendbare Festsatz beträgt 3,25% p.a. Die Zinsperioden laufen jeweils vom 20.01. bis zum 19.01 des Folgejahres (jeweils einschließlich) der Jahre 2014 bis 2016 Die Zinsen werden jährlich nachträglich am 20.01. zur Zahlung fällig, erstmals am 20.01.2015. Falls Zinsen für weniger als ein Jahr berechnet werden, findet die taggenaue Zinsberechnungsmethode actual/actual (ICMA-Regel 251), d.h. auf Basis der abgelaufenen Tage einer Zinsperiode und der tatsächlichen Anzahl der Tage (365 bzw. 366) eines Zinsjahres Anwendung. Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach 193 BGB später als am kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin die Teilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder wenn der Endfälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer Tag ist, an dem die Banken und

das Abrechnungssystem des Verwahrers in Frankfurt am Main dieser Anleihebedingungen nicht geöffnet haben, am darauffolgenden Bankarbeitstag nicht oder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag ab dem Endfälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes 1 bis zum Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten. (3) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 20.01.2016 (einschließlich) mit dem gemäß Absatz (4) festgestellten variablen Zinssatz verzinst. Die Zinsen werden jährlich nachträglich an jedem Zinstermin (wie nachstehend definiert) fällig. Zinstermin ist der 20.01. eines jeden Jahres. Der erste Zinstermin ist der 20.01.2017 (Datum erster Kupon). Der Zeitraum zwischen einem Zinstermin (einschließlich) und dem letzten Tag (einschließlich) vor dem nächsten Zinstermin sowie die jeweiligen Zeiträume zwischen den darauffolgenden Zinsterminen (jeweils einschließlich) und dem jeweils letzten Tag (einschließlich) vor den jeweils nächsten Zinsterminen werden nachfolgend Zinsperiode genannt. (4) Der für jede Zinsperiode maßgebende variable Zinssatz der Teilschuldverschreibungen wird von der Emittentin in ihrer Funktion als Zinsermittlungsstelle nach den folgenden Bestimmungen festgestellt: 1. Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht 6,00%, vermindert um den gemäß den Ziffern 2., 3. oder 4. bestimmten 2Jahres-EUR-Swapsatz gem. ISDAFIX2 (der mittlere Swapsatz gegen den 6-Monats-EURIBOR) (der Swapsatz ), [mindestens 2,50 % p.a.]. 2. Am zweiten Bankarbeitstag (wie nachstehend definiert) vor dem Valutierungstag und danach jeweils am zweiten Bankgeschäftstag vor dem Beginn der jeweiligen Zinsperiode Zinsermittlungstag ) bestimmt die Zinsermittlungsstelle für die dem jeweiligen Zinsermittlungstag folgende Zinsperiode den Swapsatz gemäß der Quotierung auf ISDAFIX2 um 11.00h (Frankfurter Zeit). Diese Seite wird durch branchenübliche Finanzinformationsanbieter (z.b. Bloomberg) veröffentlicht. Ergänzend werden hier auch Informationen zur historischen Wertentwicklung und zur Volatilität veröffentlicht. 3. Falls an einem Zinsermittlungstag kein Swapsatz veröffentlicht wird, ersucht die Zinsermittlungsstelle am Zinsermittlungstag fünf führende Banken im Swapmarkt um die Quotierung eines Swapsatzes für die betreffende Zinsperiode. Wenn mindestens zwei Banken quotiert haben, so ist der Swapsatz für die betreffende Zinsperiode das von der Zinsermittlungsstelle errechnete arithmetische Mittel (gegebenenfalls aufgerundet auf das nächste 1/1000 %) der ihr genannten Swapsätze. 4. Kann an einem Zinsermittlungstag der Swapsatz nicht gemäß den Bestimmungen der Ziffern 2. oder 3. festgestellt werden, wird der variable Zinssatz für die folgende Zinsperiode von der Zinsermittlungsstelle festgelegt. Der für die Berechnung des variablen Zinssatzes maßgebende Swapsatz ist hierbei der Swapsatz, der für den dem Zinsermittlungstag unmittelbar vorhergehenden Bankgeschäftstag von der Zinsermittlungsstelle ermittelt werden kann. Sollte ein derartiger Swapsatz für keinen der zehn dem Zinsermittlungstag vorhergehenden Bankgeschäftstage ermittelt werden können, entspricht der Swapsatz dem Swapsatz, der für die letzte vorangegangene Zinsperiode, für die eine der vorgenannten Ziffern 2. oder 3. zur Anwendung kam, gegolten hat. 1 Der gesetzliche Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, 288 Absatz 1, 247 BGB.

Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem der Verwahrer und die Banken in Frankfurt am Main Zahlungen abwickeln, mit Ausnahme der Bankfeiertage und nationalen Feiertage. (5) Die Zinsermittlungsstelle wird an jedem Zinsermittlungstag den variablen Zinssatz sowie den für die fragliche Zinsperiode zu zahlenden Zinsbetrag in Euro festsetzen. Die auf die Teilschuldverschreibungen entfallenden Zinsen werden errechnet, indem der auf den Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung nach dem anwendbaren variablen Zinssatz zu zahlende Betrag p.a. ermittelt wird. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Zinsberechnungsmethode actual/actual (ICMA-Regel 251), unadjusted. Das Ergebnis wird auf den nächsten Eurocent auf- bzw. abgerundet, wobei 0,5 Eurocent aufgerundet werden. Die Zinsermittlungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die entsprechende Zinsperiode ermittelten Zinssatzes, des auf den Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung zu zahlenden Zinsbetrages und des Zinstermins unverzüglich gemäß 6.6-10. Im Übrigen und soweit die Zinsermittlung gemäß den vorangegangenen Absätzen (1 und 3) erfolgt, ist die Ermittlung der Zinssätze und der jeweils zahlbare Zinsbetrag für alle Beteiligten bindend. Den Anleihegläubigern stehen gegen die Zinsermittlungsstelle keine Ansprüche wegen der Art der Wahrnehmung oder der Nichtwahrnehmung der sich aus diesen Absätzen (1 und 3) ergebenden Rechte, Pflichten oder Ermessensbefugnisse zu. Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach 193 BGB später als am kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin die Teilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder wenn der Endfälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer Tag ist, an dem die Banken und das Abrechnungssystem des Verwahrers in Frankfurt am Main nicht geöffnet haben, am darauffolgenden Bankarbeitstag nicht oder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag ab dem Endfälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes bis zum Ablauf es Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten. (6) Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die variable Zinsen bezüglich der Anleihe bestimmt werden, jederzeit eine Zinsermittlungsstelle bestellt ist. (7) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (4) haftet die Emittentin in ihrer Funktion als Zinsermittlungsstelle dafür, dass sie Erklärungen abgibt oder nicht abgibt, entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder unterlässt nur, wenn und soweit sie dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (8) Die Verjährungsfrist von Zinsforderungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 3 Rückzahlung / Rückkauf (1) Die Teilschuldverschreibungen werden am 20.01.2028 ( Fälligkeitstag ), vorbehaltlich einer ordentlichen Kündigung gemäß 4 Absatz (1), zum Nennbetrag zurückgezahlt. 4 Kündigung (1) Die Emittentin hat das Recht, die Teilschuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit Wirkung zum 20.01. eines jeden Jahres (ab 2016 bis 2028) ( Rückzahlungstermine ) ordentlich zu kündigen. Die Kündigung hat spätestens fünf Bankarbeitstage (wie oben definiert) vor dem jeweiligen Rückzahlungstermin zu erfolgen. Die Kündigung ist durch die Emittentin gemäß 10 dieser Anleihebedingungen bekanntzumachen. Die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen erfolgt im Fall einer Kündigung am 20.01. des Jahres, in dem die Kündigung wirksam wird.

(2) Für die Anleihegläubiger sind die Teilschuldverschreibungen nicht ordentlich kündbar. Jeder Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, seine Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund zu kündigen und deren sofortige Tilgung zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (a) die Emittentin Kapital und/oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt, oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen unterlässt und die Unterlassung länger als 45 Tage fortdauert, nachdem der Emittentin eine schriftliche Mahnung zugegangen ist, durch die die Emittentin von einem Anleihegläubiger aufgefordert wird, die Verpflichtung zu erfüllen oder zu beachten, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt, oder (d) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, ein solches Verfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder die Emittentin bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein solches Verfahren beantragt oder einleitet oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Zusammenlegung oder anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung und die andere oder neue Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit dieser Anleihe eingegangen ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. (3) Eine Benachrichtigung oder Kündigung gemäß Absatz (2) ist schriftlich in deutscher Sprache gegenüber der Emittentin zu erklären. Der Benachrichtigung ist ein Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der betreffende Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Benachrichtigung Inhaber der betreffenden Teilschuldverschreibungen ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank oder auf andere geeignete Weise erbracht werden. 5 Besondere Risikofaktoren Bei Erwerb der Emission 73 - ISIN DE000A1YC5P9 (WKN A1YC5P9) ( Gattungsbezeichnung ) zum Kurs von 100,00% ( Emissionskurs ) ergibt sich eine effektive Rendite von 3,25% p.a. für die ersten 2 ( Anzahl der Laufzeitjahre ). Aufgrund der Kopplung der Verzinsung ab dem 3 Laufzeitjahr an den 2-Jahres-EUR-Swapsatz kann für diesen Zeitraum keine Rendite vorab bestimmt werden. Unter der Rendite versteht man das Verhältnis des jährlichen Ertrags bezogen auf den Kapitaleinsatz. Bitte beachten Sie, dass in einem konkreten Fall die Rendite der Anleihe auch durch den Kaufkurs der Anleihe bestimmt wird. Beträgt beispielsweise der aktuelle Kaufkurs der Anleihe weniger als 100,00% des Rückzahlungsbetrags, so übersteigt die Rendite den Nominalzins. Die Rückzahlung erfolgt zu 100,00% des Nennbetrags am Laufzeitende oder bei vorzeitiger Rückzahlung durch Kündigung.

Einfluss der Zinsentwicklung auf den Kurs der Emission 73 - ISIN DE000A1YC5P9 (WKN A1YC5P9) ( Gattungsbezeichnung ) während der Festzinsperiode. Marktzins während der Laufzeit Kurs der IHS während der Laufzeit Erklärung Bei fallendem Marktzinsniveau steigt der Kurs der IHS zugunsten des Anlegers. Bei gleichbleibendem Marktzinsniveau verändert sich der Kurs nicht. Bei steigendem Marktzinsniveau fällt der Kurs der IHS zulasten des Anlegers. Einfluss des 2 Jahres Swapsatzes auf den Kurs der Emission 73 - ISIN DE000A1YC5P9 (WKN A1YC5P9) ( Gattungsbezeichnung ) während der variablen Verzinsungsperiode: 2-Jahres Swapsatz während der Laufzeit Kurs der IHS während der Laufzeit Erklärung Steigt der zu den Kuponfeststellungsterminen erwartete 2-Jahres Swapsatz, wirkt sich diese Entwicklung eher negativ auf den Marktwert der Inhaberschuldverschreibung aus. Bei Erwartung eines gleich bleibenden 2 - Jahresswapsatzes zu den Kuponfeststellungsterminen ändert sich der Kurs tendenziell nicht. Verringert sich der zu den Kuponfeststellungsterminen erwartete 2- Jahres Swapsatz, wirkt sich diese Entwicklung eher positiv auf den Kurs der Inhaberschuldverschreibung aus. Dies ist eine beispielhafte, fiktive Darstellung, die nur der Veranschaulichung der Funktionsweise des Produktes dient.

Namen, Adressen und Unterschriften Emittentin: Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Herzog-Friedrich-Straße 45 24103 Kiel Zahlstelle: DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Platz der Republik 60265 Frankfurt am Main Hinterlegungsstelle: Clearstream Banking AG 60485 Frankfurt am Main Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Kiel, den 20. Januar 2014 gez. Hans-Nissen Andersen gez. Christian Ferchland