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Transkript:

6.06 Stand am 1. Januar 2013 Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG 1 Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; Art. 11 Abs. 1). Versicherungspflicht 2 Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 3 Vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge ausgenommen sind Arbeitnehmende: bis zum 31. Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres; wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben; die bei dem Arbeitgeber einen Jahreslohn von nicht mehr als 21 060 Franken bzw. einen Monatslohn von nicht mehr als 1 755 Franken beziehen; 1

deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig ist; die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten haben; die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind; die Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind und die in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, d. h.: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in aufund absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner; 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Freiwillige Versicherung 4 Auf freiwilliger Basis versichern können sich: Selbständigerwerbende (vgl. Merkblatt 2.09 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung); Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten; Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Jahreslohn insgesamt über 21 060 Franken liegt, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Sind Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern gleichgestellt: Arbeitnehmende, die einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten haben, und Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wer sich freiwillig versichern lassen will, muss dies bei der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen. 2

Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind. Wahl der Vorsorgeeinrichtung 5 Arbeitgeber, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, müssen mit Einverständnis des Personals eine Vorsorgeeinrichtung auswählen. Sie haben die Möglichkeit: sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank), oder eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten, oder sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Erfassungskontrolle durch die Ausgleichskassen 6 Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgeber, die der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. 7 Die Ausgleichskassen fordern jene Arbeitgeber, die keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angehören, zum Anschluss innert zwei Monaten auf. Kommt ein Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss. 8 Lösen Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl sie nach wie vor der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, müssen sie sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 3

Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers an eine neue Vorsorgeeinrichtung. Jeder Arbeitgeber, der sich dieser Verpflichtung entzieht, wird zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung angeschlossen. 9 Die Arbeitgeber müssen zuhanden der Ausgleichskassen folgende Unterlagen aufbewahren: eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach der Vorschrift des BVG erfolgte, oder die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde. Strafbestimmungen 10 Wer sich der Anschlusspflicht oder der Erfassungskontrolle entzieht, macht sich strafbar. Auskünfte und weitere Informationen 11 Auskünfte erteilen die Vorsorgeeinrichtungen und die Auffangeinrichtung. Die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden stehen auch für alle weiteren Auskünfte zur Verfügung (vgl. Anhang). 12 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 4

Adressen der BVG-Aufsichtsbehörden Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Postfach 7461 Seilerstrasse 8 3001 Bern Tel. 031 322 48 25, Fax 031 322 26 96 info@oak-bv.admin.ch Berufliche Vorsorge Bereich Recht Bundesamt für Sozialversicherungen Effingerstrasse 20 3003 Bern Tel. 031 324 06 11 Fax. 031 324 15 88 sekretariat.bv@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Kantonale Aufsichtsbehörden Zürich BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Neumühlequai 10/Postfach 8090 Zürich Tel. 043 259 25 91 Fax 044 363 83 16 benedikt.haefliger@bvs.zh.ch www.bvs.zh.ch Bern Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Belpstrasse 48 Postfach 3000 Bern 14 Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ZBSA Bundesplatz 14 6003 Luzern Tel. 031 380 64 00 Fax 031 380 64 10 info@aufsichtbern.ch www.aufsichtbern.ch Tel. 041 228 65 23 Fax 041 228 65 25 info@zbsa.ch www.zbsa.ch 5

Glarus, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh.,St. Gallen, Graubünden und Thurgau Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Poststrasse 28/Postfach 1542 9001 St. Gallen Tel. 071 226 00 60 Fax 071 226 00 69 info@ostschweizeraufsicht.ch www.ostschweizeraufsicht.ch Freiburg- Siehe Bern: Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Belpstrasse 48 Postfach 3000 Bern 14 Solothurn Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht Rötistrasse 4/Postfach 548 4501 Solothurn Basel BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel Eisengasse 8 Postfach 4001 Basel Tel. 031 380 64 00 Fax 031 380 64 10 info@aufsichtbern.ch www.aufsichtbern.ch Tel. 032 627 27 08 Fax 032 627 27 21 stiftungsaufsicht@vd.so.ch www.stiftungsaufsicht.so.ch Tél. 061 205 49 50/52 Fax 061 205 49 70 stiftungsaufsicht@bsabb.ch www.bsabb.ch Schaffhausen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Neumühlequai 10/Postfach 8090 Zürich Aargau BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Postfach 2427 5001 Aarau Tel. 043 259 25 18 Fax 044 363 83 16 benedikt.haefliger@ji.zh.ch www.bvs.zh.ch Tel. 062 544 99 40 Fax 062 544 99 49 stiftungsaufsicht@ag.ch www.bvsa.ch 6

Tessin Vigilanza sulle fondazioni e LPP della Svizzera orientale Piazza Stazione 4a Casella postale 630 6602 Muralto Tél. 091 743 68 42-091 743 68 43 paco.fidanza@ostschweizeraufsicht.ch ivar.cadloni@ostschweizeraufsicht.ch www.ostschweizeraufsicht.ch Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale (AS-SO) Avenue de Tivoli 2 Case postale 5047 1002 Lausanne Genf Autorité cantonale de surveillance des fondations et des institutions de prévoyance (ASFIP Genève) Rue de Lausanne 63 Case postale 1123 1211 Genève 1 Tel. 021 348 10 30 Fax 021 348 10 50 info@as-so.ch www.as-so.ch Tel. 022 907 78 78 Fax 022 900 00 800 info@asfip-ge.ch www.asfip-ge.ch-ge.ch Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion Weststrasse 50/Postfach 8003 Zürich Zuständig für: Adressen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kontakte mit Behörden, Ämtern, Medien usw. Tel. 041 799 75 75 (deutsch) Tel. 021 340 63 33 (französisch) Tel. 091 610 24 24 (italienisch) Fax sekretariat@chaeis.ch www.chaeis.net 7

Obligatorische berufliche Vorsorge und Risikoversicherung für Arbeitslose Zweigstelle in Lausanne Fondation institution supplétive LPP Agence régionale de la Suisse romande Passage Saint-François 12/Case postale 6183 1002 Lausanne Zuständig für: GE, JU, NE, VD BE (Amtsbezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville) FR (ohne Bezirke See und Sense) VS (ohne Oberwallis) Tel. 021 340 63 33 Fax 021 340 63 34 lausanne@chaeis.ch www.chaeis.net Zweigstelle in Lugano Fondazione istituto collettore LPP Agenzia regionale della Svizzera italiana Stabile Gerre 2000, Casella postale 224 6928 Manno Zuständig für: TI, GR (Bezirke Bergell, Misox und Puschlav) Tel. 091 610 24 24 Fax 091 610 24 29 manno@chaeis.ch www.chaeis.net Zweigstelle in Rotkreuz Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz Erlenring 2/Postfach 664 6343 Rotkreuz Zuständig für: Tel. 041 799 75 75 Fax 041 799 75 76 rotkreuz@chaeis.ch www.chaeis.net AG, AI, AR, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH BE (ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville) GR (ohne Bezirke Bergell, Misox und Puschlav) FR (Bezirke See und Sense) VS (Oberwallis) 8

Verwaltung Freizügigkeitsleistungen / Administration Freizügigkeitskonten Stiftung Auffangeinrichtung BVG Administration Freizügigkeitskonten Postfach 8036 Zürich Zuständig für: Führung der Freizügigkeitskonten gemäss Art. 4 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz (gesamtschweizerisch) Tel. 041 799 75 75 (deutsch) Tel. 021 340 63 33 (französisch) Tel. 091 610 24 24 (italienisch) Fax 044 468 22 98 fzk@chaeis.ch www.chaeis.net Adresse der Zentralstelle 2. Säule Zentralstelle 2. Säule Postfach 1023 3000 Bern 14 Tel. 031 380 79 75 Fax 031 380 79 76 info@zentralstelle.ch www.sfbvg.ch Adresse des Sicherheitsfonds BVG Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle Postfach 1023 3000 Bern 14 Tel. 031 380 79 71 Fax 031 380 79 76 info@sfbvg.ch www.sfbvg.ch 9

Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Nachdruck Dezember 2013. Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 6.06/d. Es ist ebenfalls unter www.ahv-iv.info verfügbar. 6.06-13/01-D 10