Liste der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums



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Transkript:

Liste der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums Die deutsche Botschaft in Taschkent stellt für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Usbekistan ein Visum aus für Reiseziele in Deutschland, Österreich, Finnland, Schweden und Spanien. Bitte beachten Sie, dass eine Visumbeantragung nur mit einem im Internet vereinbarten Termin möglich ist. Nähere Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Terminvereinbarung. Die Bearbeitungszeit soll nach Visakodex nicht mehr als 15 Tage betragen. Die regelmäßige Bearbeitungszeit beträgt zwischen 4 bis 7 Tagen. Die Botschaft ist bemüht, die Visa innerhalb von vier Arbeitstagen nach Antragstellung zu entscheiden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitung im Einzelfall keinen erhöhten Prüfaufwand mit sich bringt. Ein Rechtsanspruch auf eine Bearbeitung innerhalb von 4 Tagen besteht nicht; die Botschaft rät zur rechtzeitigen Antragstellung vor der geplanten Reise. Bei der Beantragung eines Visums werden folgende Unterlagen benötigt: Reisepass (der mindestens 3 Monate nach Ablauf des beantragten Visums gültig ist, mindestens 2 leere Seiten aufweist und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden ist) 2 aktuelle biometrische Passfotos vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Schengenvisum) Krankenversicherung mit Geltung für das gesamte Hoheitsgebiet der Schengener Staaten und einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro für die geplante Zahl an Aufenthaltstagen einschließlich einer Zusatzfrist von 15 Tagen. Die Krankenversicherung sollte grundsätzlich in Usbekistan abgeschlossen werden bei einem Unternehmen, das bei den Schengen-Vertretungen in Taschkent akkreditiert ist. Der Reiseversicherungsschutz kann auch als Teil einer Kreditkartenleistung nachgewiesen oder über den Einlader im Schengengebiet abgeschlossen werden (mit Nachweis der Versicherungsleistungen). Nachweise der familiären Bindungen in Usbekistan im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und Pässe von Kindern, etc.) und mit je einer Kopie Zusätzlich bitte je nach Reisezweck folgende Unterlagen im Original und je einer Kopie vorgelegen: 1. Geschäftsreisen Personenbezogenes Einladungsschreiben aus Deutschland (oder ggf. dem von Deutschland vertretenen Schengenstaat) auf Briefbogen der Firma mit Angaben zu Name, Vorname und Geburtsdatum der eingeladenen Person, ausführliche Darstellung des Reisezwecks, Dauer des geplanten Aufenthaltes in Deutschland, Aufenthaltsadresse während des Aufenthaltes, bei geplanter mehrfacher Einreise Begründung der Notwendigkeit, Erklärung des Einladers zur Kostenübernahme für den Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie die Hin- und Rückreise bzw. Weiterreise in einen Drittstaats mit dem Wortlaut: Wir übernehmen alle Kosten gemäß 66-68 Aufenthaltsgesetz in den Schengener Staaten. (oder ggf. analoger Rechtsgrundlage des vertretenen Schengenstaats).

- 2 - Aktueller Handelsregisterauszug des einladenden Unternehmens (nicht älter als sechs Monate) Alternativ: Nachweis der Finanzierung der Reise über nachprüfbare Kontoauszüge, Bankbescheinigung oder bei Reisen aus dienstlichem Anlass: Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers, wobei an der Bonität des Arbeitgebers (z.b. aus früheren Anträgen) keine Zweifel bestehen dürfen. Die Bonität des Arbeitgebers muss durch Kontoauszüge des Geschäftskontos für die letzten sechs Monate nachgewiesen werden. Nachweis der Erwerbstätigkeit durch Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbuch, Gehaltsabrechnungen, Beamtenausweis. Dienstreisegenehmigung des Arbeitgebers Firmenunterlagen wie Registrierung im Hokimiat, Lizenz, Firmenstatut mit Kopien (nur Nachweise für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Einlader und dem Antragsteller, z.b. durch Korrespondenz, Verträge, Auftragseingänge, Zollunterlagen etc. 2. Besuchsreisen Nachweis des Aufenthaltszwecks und des Aufenthaltsorts durch eine originale formlose Einladung oder Verpflichtungserklärung. Bei privater Einladung mit Eigenfinanzierung durch den Antragsteller selbst: Vorlage einer Passkopie des Einladers (und ggfs. Kopie des Aufenthaltstitels, sofern der Einlader nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) und Meldebescheinigung des Einladers.Bei Besuchen von Verwandten: Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses und Kopie des Aufenthaltstitel sowie der Meldebescheinigung. Nachweis der Finanzierung der Reise (nachprüfbare Kontoauszüge, Bankbescheinigung, mindestens 45 pro geplantem Aufenthaltstag bei einem Aufenthalt in Deutschland, kann bei Aufenthalten in den von Deutschland vertretenen Schengenstaaten abweichen) Bei unzureichenden Eigenmitteln des Antragstellers: Verpflichtungserklärung mit Stellungnahme der Ausländerbehörde zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Einladers (Bonität muss nachgewiesen oder mindestens glaubhaft gemacht sein) aus Deutschland gem. 66-68 AufenthG/ aus dem vertretenen Schengenstaat mit einer Kopie Nachweis der Erwerbstätigkeit durch Arbeits-/Urlaubsbescheinigung, Arbeitsbuch, Gehaltsabrechnungen etc. (Alle Arbeitsbescheinigungen haben die Kontaktdaten des Arbeitgebers zu enthalten) Reisegenehmigung des Arbeitgebers bzw. Bescheinigung über gewährten Urlaub (mit Aussage, ob der Urlaub bezahlt oder unbezahlt gewährt wird) oder Schulbefreiung bei Hausfrauen/Hausmännern: Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbuch und Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Ehepartners. (Alle Arbeitsbescheinigungen haben die Kontaktdaten des Arbeitgebers zu enthalten.) bei Selbstständigen: Firmenunterlagen, wie Registrierung im Hokimiat, Lizenz, Firmenstatut mit Kopien (nur Für Rentner: Rentenbuch mit einer Kopie, Nachweise des sonstigen Einkommens, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, Überweisungen von Angehörigen etc., Nachweis über Wohneigentum. Für Kinder, Schüler und Studenten: - Studienbescheinigung und Studentenausweis mit Kopien - Ausreisegenehmigung der (Hoch)Schule für schulpflichtige Kinder oder Studenten - Original und Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (für Minderjährige) - Bescheinigung über die verbleibende Dauer des Studiums / Schulbesuchs

- 3 - aufgrund örtlicher Regelungen: bei allein oder mit nur einem Elternteil reisenden Kindern: wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, das Kind aber alleine reist: notariell beglaubigte Einverständniserklärung beider Eltern; bei Kindern, die mit einem Elternteil reisen, aber von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten werden: notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils bzw. Nachweis des Wegfalls des anderen Sorgeberechtigten durch Vorlage der Sterbeurkunde oder eines Urteils über den Entzug elterlichen Sorge und ggfs. des Scheidungsurteils 3. Transit Flugbuchung oder Flugticket mit einer Kopie Kopie des Visums für das Zielland bzw. Nachweis, dass visumfreie Einreise in das Zielland gegeben ist Nachweise, die den Reisezweck für das Zielland belegen 4. Tourismus Flugbuchung und Nachweis der komplett vorausbezahlten Hotelunterkunft,bei Buchung über ein Reisebüro Voucher mit Zahlungsbeleg (Quittung, Überweisungsbeleg o.ä.) Nachweis der Finanzierung der Reise (nachprüfbare Kontoauszüge, Bankbescheinigung, mit einem Guthaben von mindestens 45 pro geplantem Aufenthaltstag in Deutschland, kann bei touristischen Aufenthalten in den von Deutschland vertretenen Schengenstaaten abweichen); Reisegenehmigung des Arbeitgebers bzw. Bescheinigung über gewährten Urlaub (mit Aussage, ob der Urlaub bezahlt oder unbezahlt gewährt wird) oder Schulbefreiung Firmenunterlagen, wie Registrierung im Hokimiat, Lizenz, Firmenstatut mit Kopien (nur bei Rentnern: Rentenbuch mit einer Kopie, Nachweise des sonstigen Einkommens, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, Überweisungen von Angehörigen etc., Nachweis über Wohneigentum bei Hausfrauen/Hausmännern: Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbuch und Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Ehepartners. (Alle Arbeitsbescheinigungen haben die Kontaktdaten des Arbeitgebers zu enthalten.) bei Kindern, Schülern oder Studenten: Studienbescheinigung und Studentenausweis mit Kopien, Ausreisegenehmigung der (Hoch)Schule für schulpflichtige Kinder oder Studenten, Original und Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes, Bescheinigung über die verbleibende Dauer des Studiums / Schulbesuchs 5. Messebesuche/Messeaussteller: Personenbezogenes Einladungsschreiben aus Deutschland (oder ggf. dem von Deutschland vertretenen Schengenstaat) auf Briefbogen der Firma mit Angaben zu Name, Vorname und Geburtsdatum der eingeladenen Person, ausführliche Darstellung des Reisezwecks, Dauer des geplanten Aufenthaltes in Deutschland, Aufenthaltsadresse während des Aufenthaltes, bei geplanter mehrfacher Einreise Begründung der Notwendigkeit, Erklärung des Einladers zur Kostenübernahme für den Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie die Hin- und Rückreise bzw.

- 4 - Weiterreise in einen Drittstaats mit dem Wortlaut: Wir übernehmen alle Kosten gemäß 66-68 Aufenthaltsgesetz in den Schengener Staaten. (oder ggf. analoger Rechtsgrundlage des vertretenen Schengenstaats). Aktueller Handelsregisterauszug des einladenden Unternehmens (nicht älter als sechs Monate) Alternativ: Nachweis der Finanzierung der Reise über nachprüfbare Kontoauszüge, Bankbescheinigung oder bei Reisen aus dienstlichem Anlass: Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers, wobei an der Bonität des Arbeitgebers (z.b. aus früheren Anträgen) keine Zweifel bestehen dürfen. Die Bonität des Arbeitgebers muss durch Kontoauszüge des Geschäftskontos für die letzten sechs Monate nachgewiesen werden. Nachweis der Erwerbstätigkeit durch Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbuch, Gehaltsabrechnungen, Beamtenausweis. Dienstreisegenehmigung des Arbeitgebers Nachweis über die Hotelunterkunft mit kompletter Vorauszahlung Firmenunterlagen wie Registrierung im Hokimiat, Lizenz, Firmenstatut mit Kopien (nur Personenbezogener Messeausweis Die Bearbeitungsgebühr beträgt für Schengen- und Transitvisum jeweils 60. Für Kinder zwischen sechs und 12 Jahren beträgt sie 35. Folgende Personengruppen sind bei Vorlage entsprechender Nachweise grundsätzlich von dieser Gebühr befreit: Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen Eltern minderjähriger deutscher Kinder und minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen Ehepartner von Unionsbürgern* Kinder von Unionsbürgern* oder deren Ehepartner *: (EU-Bürger, der selbst sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, also z.b. ein in Deutschland lebender französischer Staatsangehöriger. Ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger fällt nicht unter diese Regelung.) Kinder unter sechs Jahren Die Gebühren werden ausschließlich in US-Dollar nach dem aktuellen Wechselkurs angenommen. Geldscheine müssen von 1996 und jünger, in gutem Zustand, ohne Stempel und ohne Aufschrift sein. Bei Ablehnung oder Rücknahme eines Visumantrags wird die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet. Hinweise: In Usbekistan ansässige ausländische Staatsangehörige benötigen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für Usbekistan, die/das bis mindestens 3 Monate nach Ablauf des beantragten Visums gültig ist Die notariell beglaubigten Einladungsschreiben aus Finnland, Schweden, und Spanien müssen in englischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden. Bitte beachten Sie: Fehlende Unterlagen, die für die Entscheidung des Antrags wesentlich sind, oder Verweigerung der Mitwirkung können zur Ablehnung des Visumsantrages führen. Die oben aufgelisteten Unterlagen begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Auch bei Vorlage aller Unterlagen besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten

- 5 - Visums. Adresse der Visastelle: 100017 Taschkent Sharaf Rashidov Str. 15 Tel.: +998-71 120 84 86 (Mo-Do 14.00-16.00 Uhr) Fax: +998-71 120 84 80 E-Mail: info@taschkent.diplo.de Internet: www.taschkent.diplo.de Stand: 23.03.2015