Stand: März Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung

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Transkript:

Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2004 47:494 498 DOI 10.1007/s00103-004-0824-5 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung 2. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001 * Stand: März 2004 Es sind bei dieser Änderungsmitteilung nur die Absätze abgedruckt, in denen sich Änderungen zur Erstveröffentlichung bzw. der 1. Änderungsmitteilung ergaben. Die Änderungen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht worden. Vorwort und allgemeine Anforderungen an Stoffe zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie an Desinfektionsverfahren 1 Einleitung Da bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die TrinkwV 2001 zwingend vorgeschrieben ist, trifft diese Anforderung natürlich auch für die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß 11 TrinkwV 2001, ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 14369 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar. 2 Gesetzliche Grundlage der Liste Die Liste ist seit dem Inkrafttreten der TrinkwV 2001 am 1.1.2003 verbindlich. 3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. 11 TrinkwV 2001 Für neu in die Liste aufzunehmende Aufbereitungsstoffe ist eine Aufnahme in Teil III b beim UBA zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung nach 37 Abs. 2 LMBG vom Zusatzstoffverbot konnten bisher neu auf dem Markt befindliche Aufbereitungsstoffe erhalten, bei denen noch geprüft werden muss, ob die Anforderungen des 11 TrinkwV 2001 (z. B. Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck, Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastung) erfüllt werden. In Zukunft erfolgt dies in Form eines erweiterten Wirksamkeitsnachweises im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Die Wirksamkeitsprüfungen im Praxisbetrieb sind wie bisher zeitlich befristet und beziehen sich nur auf die konkrete Wasserversorgungsanlage. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine erhöhte Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen, und es ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Planung und Durchführung des Versuches und die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Spalten der Liste Grenzwert nach Aufbereitung Der Grenzwert nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffes bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden analog den bisherigen gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben. Springer-Verlag 2004 * Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001) v. 21 Mai 2001, BGBl 2001 Teil I, Nr.24, S.959 980 494

5 Beteiligte bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste Die Verordnung fordert explizit eine breite Beteiligung der Länder, Behörden und Fachkreise bei der Erstellung und Führung der Liste. Die Beteiligten für eine Anhörung nach 11 TrinkwV 2001 sind in der Tabelle 2 aufgelistet. Tabelle 2: Beteiligte für die Anhörung zur Führung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 TrinkwV 2001 Bundesministerien (zur Stellungnahme) (zur Kenntnis) Bundesbehörden Bundeswehr Eisenbahn Bundesländer Beteiligte Fachkreise Verbände In der folgenden Liste werden nur die Aufbereitungsstoffe (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung in der Oktoberausgabe 2002 des Bundesgesundheitsblattes ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und ggf. durch Durchstreichung kenntlich gemacht worden. BMGS, BMU, BMVEL, BMVg BMWA, BMI, BMVBW, BMJ Umweltbundesamt (Führung der Liste) Sanitätsamt der Bundeswehr Eisenbahn-Bundesamt Zuständige Landesministerien durch schriftliche Anhörung Trinkwasserkommission des BMGS beim UBA DIN DVGW BGW FIGAWA ATT Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: März 2004 Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden Änderungen Stoffname CAS-Nr. EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration Zu beachtende Bemerkungen nach Abschluss der Reaktionsprodukte Monocalcium- 7758-23-8 231-837-1 Hemmung der Korrosion, DIN EN 1204 Tab 1 und 2 2,2 mg/l P phosphat biol. Nitratreduktion Natriumtripoly- 7758-29-4 231-838-7 Hemmung der Korrosion, DIN EN 1210 Tab 1 und 2 2,2 mg/l P phosphat Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung * einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten. Bundesgesundheitsblatt Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 5 2004 495

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: März 2004 Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: März 2004 Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden Änderungen Stoffname CAS-Nr. EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsan- Zulässige Zugabe Höchstkonzentration Zu beachtende Bemerkungen forderungen nach Abschluss der Reaktionsprodukte Aluminiumsilikate, Entfernung von Partikeln DIN EN 12905 Der Grenzwert expandierte biol. Filtration Tab A1 für Al ist (Blähton) einzuhalten Eisenumlagertes Aktiviertes Aktiviertes Adsorption, Filtration, DIN EN 14369 aktiviertes Aluminiumoxid: Aluminiumoxid: Entfernung von Arsen Tab A.1 Aluminiumoxid 1344-28-1 215-691-6 Eisen(III)-sulfat: Eisen(III)-sulfat: 100028-22-5 233-072-9 Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer a.a.r.d.t. Einsatz von Magnesium Korrosionsschutz als Opferanode Mangandioxid be- Calciumcarbonat: Calciumcarbonat: Entfernung von Partikeln, DIN EN 14368 Keine Erhöhung der schichteter Kalkstein 471-34-1 207-439-9 Entfernung von Eisen Mangankonzentration Manganoxid: Manganoxid: und Mangan, im Ablauf der Filter 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von zulässig. Schwefelwasserstoff a.a.r.d.t.: allgemein anerkannte Regeln der Technik, *einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten. Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion eingesetzt werden Änderungen Stoffname CAS-Nr. EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsan- Zulässige Zugabe Höchstkonzentration Zu beachtende Bemerkungen forderungen Konzentrationsbereich Reaktionsprodukte nach Abschluss der Ozon 10028-15-6 nicht anwendbar Desinfektion, Oxidation DIN EN 1278 10 mg/l O3 max. 0,05 mg/l O3 Trihalogenmethane, Anhang A3.2 Bromat * einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten. 496

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß Teil II: Desinfektionsverfahren Änderungen Desinfektionsverfahren 1) Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkdauer Anforderungen Bemerkungen an das Verfahren Bundesgesundheitsblatt UV-Bestrahlung Desinfektion DVGW-Arbeitsblatt Anlagenspezifisch Es sind nur gemäß tech- Für in Betrieb befindli- (240 290 nm) W 294 (DVGW- nischer Regel geprüfte che ungeprüfte Anlagen Merkblatt W 293), Anlagen zulässig, die eine muss bis zum ÖNORM M 5873-1 Desinfektionswirksamkeit 31.12.2005 eine Prü- (2001) entsprechend entsprechend einer Be- fung nachgeholt werden Bedingungen der strahlung von mindestens den. Für die Übergangsgegenseitigen Aner- 400 J/m 2 (bezogen auf zeit hat der Hersteller kennung zwischen 254 nm) einhalten eine Erklärung abzuge- DVGW und ÖVGW ben, dass die geforderte Desinfektionswirksamkeit sichergestellt wird oder es liegt ein Bescheid vor, dass das Gesundheitsamt den Weiterbetrieb duldet. Das Verfahren ist nicht anwendbar für die Erzeugung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz 2). Dosierung von Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter Einsatz des Vollvakuum- Bei Einsatz des Verfah Chlorgaslösungen W 296,W 623 verfahrens erweiterter rens außerhalb des Was- Vakuumchlorgasdosier- serwerkes ist auf die anlagen Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten. 1) Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 0,2 FNU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen. 2) Siehe TrinkwV 2001 5 Abs. 4 Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß Teil III a: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme bis 01.01.2005 Änderungen Stoffname CAS-Nr. EINECS-Nummer Verwendungs- Reinheits- Zulässige Zugabe Höchstkonzentration Reaktions- Bemerkungen zweck anforderungen nach Abschluss produkte der Keine Änderungen Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 5 2004 497

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß Teil III b: Aufbereitungsstoffe in der erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) Änderungen Stoffname CAS-Nr. Verwendungs- Ausnahme Befristet bis Einsatzort Land Für die amtliche Bemerkungen zweck erteilt am Beobachtung zuständiges Untersuchungsamt Aluminiumhydroxid 21645-51-2 Hemmung 26.7.2000 25.7.2003 Klinikum BY Landesuntersu- Höchstkonzentration (elektrolytisch vor der Korrosion St. Elisabeth chungsamt für das nach Abschluss der Ort erzeugt) Straubing GmbH, Gesundheitswesen Aufbereitung beträgt St. Elisabeth-Str. 23, Südbayern in 0,2 mg/l Al. Für Was- 94315 Straubing Oberschleißheim ser in Warmwassernetzen Aluminiumhydroxid 21645-51-2 Hemmung 26.7.2000 25.7.2003 Steigenberger Hotel, ST Hygieneinstitut Höchstkonzentration (elektrolytisch vor der Korrosion Friedensplatz, Sachsen-Anhalt, nach Abschluss der Ort erzeugt) 06844 Dessau Magdeburg Aufbereitung beträgt 0,2 mg/l Al. Für Wasser in Warmwassernetzen Aluminiumhydroxid 21645-51-2 Hemmung 26.7.2000 25.7.2003 Stuttgarter BW Chemisches und Höchstkonzentration (elektrolytisch vor der Korrosion Straßenbahn AG, Veterinäruntersu- nach Abschluss der Ort erzeugt) Schockenriedstr. 50, chungsamt Stuttgart, Aufbereitung beträgt 70565 Stuttgart- Sitz Fellbach 0,2 mg/l Al. Für Was- Möhringen ser in Warmwassernetzen Phosphonsäure 6419-19-8 Antiscalant 1.10.2003 30.9.2004 Stadtwerke NI Gesundheitsamt der für Membran- Osnabrück AG, Stadt Osnabrück anlagen Wasserwerk Düstrup, Alte Poststrasse 9, 49074 Osnabrück 498