Ihre ganz persönliche Hilfe für Service - leistungen und Notfälle

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1 RV_01_334_20_9010_001_0_US_NEU_Lay 3_Seiter_VS+RS_ :26 Seite 1 Ihre ganz persönliche Hilfe für Service - leistungen und Notfälle Bewahren Sie diese Service-/ Notruf-Karte zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen auf. Vergessen Sie nicht, Ihre Kreditkarten- Nummer einzutragen. Versicherungsbestätigung für Ihre GoldCard Service-/Notruf-Karte GoldCard Vorwahl Bundesrepublik (0) 611 / Deutschland call prefix Federal Republic of Germany In Notfällen verständigen Sie die Notrufzentrale der R+V Versicherung, die Tag und Nacht erreichbar ist. In cases of emergency call the alarm center of the R+V Versicherung, available day and night

2 RV_01_334_20_9010_001_0_US_NEU_Lay 3_Seiter_VS+RS_ :26 Seite 2 Bitte denken Sie daran, dass die Versicherungs leistungen der GoldCard eine Ausschnittsdeckung darstellen und keinesfalls eine Rundum-Absicherung in allen notwendigen Versicherungssparten ersetzen. Wichtige Angaben für den Notruf Nennen Sie uns bitte Ihre Telefon-Nummer und den Zeitpunkt, zu dem wir Sie erreichen können. Wir rufen Sie an, auf unsere Kosten. Sie können uns dann ausführlich Ihre Probleme schildern. Um schnell helfen zu können, geben Sie uns bitte schon beim ersten Kontakt an: Ihre Kreditkarten-Nummer Ihren jetzigen Aufenthaltsort mit Telefon-Nummer Ihren Namen ggf. die Erkrankung, Verletzung ggf. den Aufenthaltsort der betroffenen Person (Klinik, Hotel, Arzt mit Tel.-Nr. und Adresse) ggf. das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeuges sowie ggf. Fabrikat und Baujahr Ihres Fahrzeuges

3 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Versicherungen A. Allgemeiner Teil Seite 1. GoldCard-Versicherungsbestätigung 5 2. Grundlage des Versicherungsschutzes 5 3. Versicherte Personen 5 4. Versicherungsschutz 6 5. Beitragszahlung 6 6. Leistungsfall 6 B. GoldCard Versicherungsleistungen 7 8 im Gesamtüberblick C. Erläuterungen/Hinweise/ Versicherungsbedingungen 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 9 19 Versicherer: R+V Krankenversicherung AG, Wiesbaden 2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung Versicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden 3. Reise-Service-Versicherung (Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten) Versicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden 4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung Versicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden 5. Reiserücktrittskosten-Versicherung Versicherer: KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg 6. Ergänzende Bestimmungen

4 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 4

5 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 5 Versicherungen A. Allgemeiner Teil 1. GoldCard-Versicherungsbestätigung Die DZ BANK AG und WGZ BANK AG (Versicherungsnehmer) haben zugunsten der Inhaber einer gültigen GoldCard oder GoldCard Zusatzkarte für Privat- und Dienstreisen einen umfangreichen Versicherungsschutz bei den genannten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. 2. Grundlage des Versicherungsschutzes Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die GoldCard ergibt sich ausschließlich aus den Erläuterungen/Hinweise sowie aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der einzelnen Versicherungs - arten. Nicht abgedruckte Teile der Allgemeinen Versiche - rungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die vollständigen AVB werden auf Anforderung übersandt. 3. Versicherte Personen Versichert sind der Karteninhaber und die in den jeweiligen Erläuterungen/Hinweisen/Versicherungsbedingungen zu den einzelnen Versicherungsarten benannten weiteren Personen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsschutz jeder versicherten Person erlischt unter anderem bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dieser Person aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Karteninhaber seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland verlegt, erlischt der Versicherungsschutz für sämtliche versicherten Personen. Soweit der Versicherungsschutz nur wegen Verlegung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes entfallen 5

6 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 6 6 ist, lebt dieser nach einer Rückverlegung von ständigem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder auf. Der Versicherungsschutz lebt frühestens wieder auf, wenn die Anmeldung des neuen ständigen Wohnsitzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. 4. Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht für folgende Versicherungs - arten: Auslandsreise-Krankenversicherung Weltweite Verkehrsmittel-Unfallversicherung (Voraussetzung: Zahlung mit einer GoldCard) Reise-Service-Versicherung (Beistandsleistungen auf Reisen im Ausland und Rücktransportkosten) Auslands-Schutzbrief-Versicherung (Verkehrs-Service-Versicherung, begrenzt auf Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres) Weltweite Reiserücktrittskosten-Versicherung Maßgebend für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die nachstehenden Erläuterungen/ Hinweise sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsarten. 5. Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen tragen die DZ BANK AG bzw. die WGZ BANK AG aus der Karten-Jahresgebühr. 6. Leistungsfall Die Ausübung der Rechte im Leistungsfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Die Meldung ist direkt an den Versicherer zu richten (Anschriften sind den jeweiligen Erläuterungen/Hinweise zu entnehmen). Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Leistungsfall (siehe jeweilige Allgemeine Versicherungsbedingungen ) haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungsnehmer. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 28 Versicherungsvertragsgesetz).

7 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 7 B. GoldCard Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick Auslandsreise-Krankenversicherung Der Versicherer bietet tarifliche Kostenübernahme bei akut notwendigen stationären und ambulanten Behandlungen einschließlich schmerzstillender Zahnbehandlung und Reparatur von Zahnersatz sowie von erforderlichen Arzneimitteln und Heilmitteln. Weltweite Verkehrsmittel-Unfallversicherung Werden Flugreisen oder öffentliche Verkehrsmittel, ein Mietwagen oder Hotels mit einer GoldCard bezahlt (Voraussetzung ist, dass eine GoldCard als Zahlungsmittel akzeptiert wird), sind die versicherten Personen während der Benutzung der Verkehrsmittel bzw. während des Aufenthalts auf dem Hotelgelände unfallversichert. Reise-Service-Versicherung (Betreuung im Ausland) Sind Reisedokumente abhandengekommen, wird ein deutsch- bzw. englischsprachiger Arzt gebraucht, muss ein medizinisch notwendiger Rücktransport in die Heimat erfolgen oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt wann immer Hilfe benötigt wird, ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Auslands-Schutzbrief-Versicherung (Verkehrsservice-Versicherung) Der Versicherer sorgt bei Reisen, die Sie im europäischen Ausland und in den Mittelmeeranrainerstaaten mit einem Privat- oder Geschäftsfahrzeug (Pkw, Wohnmobil, Kraftrad) unternehmen, für schnelle Hilfe bei Pannen, Unfall oder Fahrzeugdiebstahl, wobei zum Teil auch die Kosten übernommen werden. 7

8 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 8 Reiserücktrittskosten-Versicherung Der Versicherer übernimmt die vertraglichen Stornokosten bei Rücktritt vor Reiseantritt, sowie bei Reiseabbruch die Rückreisekosten aus wichtigen Gründen wie Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, betriebsbedingte Arbeitslosigkeit und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit. Ferner ersetzt der Versicherer die Kosten für noch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise. 8

9 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 9 C. Erläuterungen/ Hinweise zur GoldCard 1. Auslandsreise- Kranken versicherung Versicherer R+V Krankenversicherung AG, Wiesbaden Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz einer GoldCard. Kostenübernahme bei im Ausland akut eingetretenen Krankheiten oder Unfallfolgen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung einschließlich Arzneimittel und Heilmittel sowie schmerzstillender Zahnbehandlung und Reparatur von Zahnersatz. Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versiche - rungsbedingungen (AVB/KRO), insbesondere 4 Umfang der Leistungspflicht. Die Versicherung von Rücktransport-, Bestattungs- und Überführungskosten erfolgt über die Reise-Service- Versicherung. Versicherte Personen Versicherte Person ist der Karteninhaber einer gültigen GoldCard, soweit dieser seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ist der Karteninhaber versichert, sind darüber hinaus folgende Personen mitversichert: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Karteninhabers bzw. der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte des Karteninhabers unverheiratete Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflegeund Stiefkinder) des Karteninhabers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 9

10 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 10 Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Karteninhabers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres soweit diese Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber leben volljährige Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Karteninhabers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt vom Karteninhaber beziehen sowie Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Karteninhabers, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt vom Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Karteninhabers beziehen, sofern auch diese ihren ständigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen, die diese Vorausset zungen nicht erfüllen, können gegen Beitragszahlung eine eigene Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Der Antrag ist bei allen Volks- und Raiffeisenbanken erhältlich. Bedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslands - reise-krankenversicherung im Kreditkarten-/Schutzbrief - bereich (AVB/KRO). Geltungsbereich Weltweit, außer in der Bundesrepublik Deutschland. Ausschlüsse Siehe 5 AVB/KRO. Dauer des Versicherungsschutzes je Reise Versicherungsschutz besteht für die jeweils ersten 45 Tage aller vorübergehenden Auslandsreisen (Dienst- und Privatreisen). 10

11 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 11 Gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags kann der Ver - sicherungsschutz auf bis zu 365 Tage ausgedehnt werden. Die Unterlagen zur Verlängerung sind in Volks- und Raiff - eisenbanken erhältlich. Erstattungsansprüche Erstattungsansprüche richten Sie bitte an: R+V Krankenversicherung AG Raiffeisenplatz Wiesbaden Tel.: (06 11) Telefax: (06 11)

12 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung im Kreditkarten-/Schutzbriefbereich AVB/KRO Stand: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer im Folgenden R+V genannt bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Tritt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Ausland), unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt R+V dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer im Ausland akut auftretenden Krankheit oder akuter Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaft und Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein/der Versicherungsbestätigung, eventuellen besonderen schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. (5) Versicherungsschutz besteht für die jeweils ersten 45 Tage eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres. Gegen Beitragszuschlag kann der Versicherungsschutz für den einzelnen Auslandsaufenthalt bis zu insgesamt 365 Tage verlängert werden. Endet das Versicherungsjahr (s. 3 Abs. 2) während des Auslandsaufenthaltes, gilt der Versicherungsschutz unbeschadet 7 Abs. 2 nur, wenn der Vertrag weiter besteht. 12

13 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 13 2 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche - rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minder - jährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht. 3 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrages (1) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrages durch R+V zustande. Sind die Versicherungsleistungen an die Inhaberschaft einer Kreditkarte oder eines Auslands-Schutzbriefes des Versicherten gebunden, gilt der Versicherungsvertrag mit Aushändigung der Kreditkarte bzw. des Schutzbriefes als zustande gekommen. (2) Die Dauer des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr (Versicherungsjahr), gerechnet ab Versicherungsbeginn. Gibt der Antragsteller auf dem Antragsformular sein Einverständnis zum Vertragsabschluss auch für weitere Versicherungsjahre sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht durch den Ver - sicherungsnehmer oder R+V zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. (3) Das einzelne Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod bzw. mit dem Wegzug oder der Verlegung des gewöhnli- 13

14 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 14 chen Aufenthaltsorts der versicherten Person in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 4 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland für Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) R+V erbringt ausschließlich die nachfolgend auf - geführten Leistungen. Sonstige Leistungen, z. B. für Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungen für: a) ärztliche Leistungen; b) zahnärztliche Leistungen Schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber für Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie; c) Arzneimittel Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arznei - mittel, auch wenn sie vom Arzt verordnet sind und heil - wirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährmittel und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel; d) Heilmittel Als Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht- und sons - tige physikalische Behandlungen; e) Hilfsmittel Ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stütz - apparate zur Akutversorgung; f) stationäre Heilbehandlung Bei stationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle von Kostenersatz kann ein Krankenhaustagegeld von 40 EUR pro Tag gewählt werden; g) Transporte Den ersten medizinisch notwendigen Transport zum 14

15 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 15 nächstgelegenen, für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch Rettungsdienste. 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht a) für medizinische Versorgung im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder von der bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes stattfinden musste (s. auch 2 Abs. 2); b) für die bei dem jeweiligen Reisebeginn (Grenzüberschreitung ins Ausland) bestehenden und bekannten chronischen Erkrankungen (auch Anomalien) einschließlich Folgen sowie für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen und Unfallfolgen, die in den letzten 3 Monaten vor Reisebeginn behandelt wurden, sofern die Reise entgegen ärztlicher Empfehlung angetreten wurde; c) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht sind; d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; e) für geistige und seelische Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; f) für Untersuchung und Behandlung wegen künstlicher Befruchtung, Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburt notwendig ist; g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; h) für Eigenbehandlungen oder Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß - nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch 15

16 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite notwendige Maß, oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann R+V ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Dabei werden die Verhältnisse im jeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, ist R+V nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz dieser Leistungen notwendig bleiben. (4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträgern bestehen, gehen diese vor. Dies gilt auch, wenn der andere Versicherungsträger ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart hat. Nimmt die versicherte Person unter Vor lage der Originalbelege zunächst die R+V Krankenversicherung AG in Anspruch, tritt diese in Vorleistung. (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf - wendungen nicht übersteigen. 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) R+V ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise (diese werden Eigentum der R+V) erbracht sind: a) der Anspruch ist durch Belegurschriften nachzuweisen; b) die Belege müssen grundsätzlich enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person; ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich: Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der einzelnen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mit Behandlungskosten und -daten; Arznei-/Heilmittelbezug: Verordnungen zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber hinaus: Preis, Bezugsdatum, Quittung; Krankenhausrechnungen zusätzlich: Aufnahme- und Entlassungsdatum, Krankheits - bezeichnung, Spezifikation der Leistungen. (2) R+V ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

17 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 17 (3) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei R+V eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral - bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (4) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen mit Ausnahme auf ein inländisches Konto können von den Leistungen abgezogen werden. (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7 Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berücksichtigung von a) 1 Abs. 5 (Dauer des Auslandsaufenthaltes bis zu 45 Tagen, falls nicht gegen Beitragszuschlag verlängert) bzw. b) mit Ende des Versicherungsvertrages entsprechend 3 Abs. 2 und Abs. 3 oder c) bei Wegfall der Kreditkarten- bzw. Auslands-Schutzbrief- Inhaberschaft ( 3 Abs. 1), sofern die Versicherungsleistungen vertraglich daran gebunden sind. (2) Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle verlängert sich über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. 8 Beitragszahlung (1) Der Einmalbeitrag für das erste Versicherungsjahr ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages, Beiträge für folgende Versicherungsjahre falls vereinbart sind zu Beginn des jeweils weiteren Versicherungsjahres zu entrichten. (2) Aufgrund besonderer Vereinbarung ist eine Verlängerung des Versicherungsschutzes für Auslandsaufenthalte über 45 Tage hinaus bis zu höchstens insgesamt 365 Tage möglich. Der Verlänge rungsbeitrag ist insgesamt vor Antritt der Reise zu zahlen. 17

18 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite (3) Die jeweils gültigen Beiträge sind in den technischen Berechnungsgrundlagen der R+V festgelegt. (4) Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht, auch nicht anteilig. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages vor Ablauf des Versicherungsjahres. 9 Obliegenheiten (1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen der R+V jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der R+V oder ihres Umfanges erforderlich ist. (2) Auf Verlangen der R+V ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der R+V beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (3) Zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, ist die versicherte Person verpflichtet, auf Verlangen der R+V Ärzte, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht R+V gegenüber zu entbinden oder die erforderlichen Auskünfte selbst beizubringen. (4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten Person auf Verlangen der R+V im Leis - tungs fall nachzuweisen. 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen R+V ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz VVG (s. Anhang) vorgeschriebenen Einschrän - kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche - rungsnehmers gleich. 11 Ansprüche gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an R+V schriftlich abzutreten.

19 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 19 (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch R+V soweit erforderlich mitzuwirken. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist R+V zur Leistung insoweit nicht ver - pflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist R+V berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen den Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die R+V aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 12 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber R+V bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist. 13 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen R+V können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz der R+V anhängig gemacht werden. (3) Verlegt die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist ihr Wohnsitz oder gewöhn - licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz der R+V zuständig. 19

20 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Verkehrsmittel- Unfallversicherung 20 Versicherer R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/08) R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) auf Unfälle, die die versicherten Personen erleiden: a) als Fluggast bei Reise- oder Rundflügen in einem Propeller-, Strahlflugzeug oder Hubschrauber (nicht Motorsegler, Ultraleichtflugzeug oder beim Fallschirmspringen) sowie b) als Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels eines Mietwagens (Pkw/Kombi), jedoch mit max. Mietdauer bis zu 6 Wochen je Mietvertrag eines Miet-Wohnmobils während der Fahrt c) als Übernachtungsgast während des Aufenthalts in Hotelgebäuden und auf dem Hotelgelände, sofern das Verkehrsmittelunternehmen/der Hotelbetrieb die Gold- Card als Zahlungsmittel akzeptiert und das Verkehrs - mittel/hotel mit der GoldCard bezahlt wird. Bei der Anmietung eines Mietwagens bzw. einer Übernachtung im Hotel besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn von den Versicherten durch Unterschrift im Kfz-Mietver - trag, in der Hotelanmeldung oder in sonstiger schriftlicher Form im Einzelfall erklärt wird, dass die Bezahlung mittels einer GoldCard erfolgt bzw. die Anzahlung mittels der Gold- Card geleistet wurde.

21 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 21 Wird die Bezahlung für mehrere Personen, die jeweils Inhaber einer GoldCard sind, über eine der GoldCards vorgenommen, besteht auch Versicherungsschutz für diejenigen Personen, die nicht mit der versicherten Kreditkarte bezahlt haben. Versicherte Personen Versicherte Person ist der Karteninhaber einer gültigen GoldCard, soweit dieser seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ist der Karteninhaber versichert, sind darüber hinaus folgende Personen mitversichert: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Karteninhabers bzw. der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte des Karteninhabers unverheiratete Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflegeund Stiefkinder) des Karteninhabers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Karteninhabers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres soweit diese Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber leben volljährige Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Karteninhabers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt vom Karteninhaber beziehen sowie Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Karteninhabers, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt vom Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Karteninhabers beziehen, sofern auch diese ihren ständigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Versicherungssummen je versicherte Person EUR für den Invaliditätsfall EUR für Unfall-Service 26 EUR für Krankenhaustagegeld EUR für den Todesfall* 21

22 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite EUR für Kurbeihilfe EUR für kosmetische Operationskosten *) Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beträgt die Todesfallleistung EUR. Höchstversicherungssummen Die für die Versicherten in der Versicherungsbestätigung genannten Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jede einzelne versicherte Person dar, unabhängig davon, ob bei der R+V Versicherung Versicherungsschutz über eine oder mehrere versicherte Kreditkarten besteht. Begrenzung der Versicherungssummen (Kumulrisiko) a) Benutzen mehrere bei R+V versicherte Kreditkarteninhaber dasselbe Flugzeug/denselben Hubschrauber und überschreiten die Versicherungssummen für diese Personen insgesamt die Versicherungssummen von EUR im Invaliditätsfall EUR Unfall-Service EUR Krankenhaustagegeld EUR im Todesfall, so gelten diese Beträge als gemeinsame Höchstversicherungssummen für alle Versicherten, die sich in demselben Flugzeug/Hubschrauber befinden. Die für die Einzelperson vereinbarten Versicherungssummen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. b) Werden mehrere bei R+V versicherte Kreditkarteninhaber außerhalb des Luftfahrtbereichs (zu Lande und zu Wasser) von einem Unfall betroffen und überschreiten die Versicherungssummen für diese Personen insgesamt die Versicherungssumme von EUR pro Unfallereignis (pauschal für alle Leistungsarten), so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle Versicherten. Die für die Einzelperson vereinbarten Versiche rungs - summen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für die Versicherten a) vom Besteigen bis zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels des Mietwagens (Pkw/Kombi)

23 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 23 des Miet-Wohnmobils (Versicherungsschutz besteht ausschließlich während der Fahrt); b) bei Flugreisen vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Verlassen einschließlich des Fluges. Wenn zum Erreichen und/oder Verlassen des Flughafengeländes ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wurde, ist die direkte unmittelbare Fahrt mitversichert Gleiches gilt für eine von der Luftfahrtgesellschaft durchgeführte Ersatzbeförderung. Bei der Anfahrt zum Flughafen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der anschließende Flug nachweislich mittels der GoldCard bezahlt wurde. c) bei Zwischenlandungen während einer Flugreise bei jedem Aufenthalt auf einem Flughafen, d) beim Verlassen des Kraftfahrzeuges beim Tanken und bei Pannen, e) vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgeländes. Geltungsbereich Weltweit 23

24 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 24 Nicht versicherbare Personen/Ausschlüsse Siehe Ziffer 4 und 5 der R+V AUB 2000, Ausgabe 01/08. Weitere Unfallversicherungen Dieser Versicherungsschutz gilt in jedem Fall zusätzlich zu bestehenden anderweitigen Unfallversicherungen, und zwar auch für den Bereich von Flugreisen. Begünstigung im Todesfall Sofern keine besondere Begünstigung gegenüber der R+V beantragt wird, die Erben. Rechte im Schadenfall In Abänderung der Ziffer 12.1 R+V AUB 2000, Ausgabe 01/08 steht dem Versicherten das Recht zu, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer geltend zu machen. Schadenmeldung Ein Schaden ist unverzüglich an: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, Wiesbaden Tel / zu melden. Für die Schadenmeldung steht im Internet unter folgendem Link eine Unfallanzeige als Download zur Verfügung: pdf/p1-g-unfall-p-unfall-is-schadenanzeige.pdf Alle weiteren Obliegenheiten ergeben sich aus den Ziffern 7 und 8 R+V AUB 2000, Ausgabe 01/08. Die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers können, soweit sie nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften von rechtlicher Bedeutung sind, im Rahmen dieses Vertrags auch für den Versicherten berücksichtigt werden. Der Vertrag kann im Schadenfall nicht gekündigt werden. 24

25 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 25 Auszug aus den Allgemeine Unfallversiche rungs-bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/08) Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheits - schädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 1.5 Bitte beachten Sie die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 25

26 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 26 Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität bilden die Grundlage für die Berechnung der Leistung Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnes - organe gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 26

27 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.5 Krankenhaustagegeld Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 27

28 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Krankenhaustagegeld im Ausland Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalls, der sich im Ausland ereignet hat, in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus im Ausland. Die vollstationäre Heilbehandlung erfolgt im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung Für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung im Ausland wird zusätzlich ein Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Die vereinbarte Versicherungssumme wird bis zu einer Höhe von 300 EUR berücksichtigt. 2.6 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Kranken - haustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens jedoch für 100 Tage. Die Leistung wird nicht nach Ziffer verdoppelt. 2.7 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben. Bitte beachten Sie die besondere Pflicht einer rechtzeitigen Anzeige des Todesfalls nach Ziffer

29 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.9 Kosten für kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistungen Die versicherte Person hat sich wegen eines Unfalles einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. War die versicherte Person bei Eintritt des Unfalls noch nicht volljährig, ersetzen wir die Kosten unabhängig von der oben genannten Frist, wenn die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wird. Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistungen Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Ver - sicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind. Ziffer 3 findet keine Anwendung Unfall-Service Voraussetzungen für die Leistungen Nach einem Unfall befindet sich die versicherte Person in einer Notsituation, aus der sie gerettet oder geborgen wird. Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. 29

30 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Art der Leistungen Wir ersetzen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der versicherten Person zum Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik Wir ersetzen die durch die Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz entstandenen Mehrkosten, soweit diese auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Ziffer 3 findet keine Anwendung Kurbeihilfe Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat wegen der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen

31 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite 31 innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht Höhe der Leistung Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebe - dürf tige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (mindestens Pflegestufe II). 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 31

32 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

33 RV_01_334_20_9010_001_0_NEU_Layout :09 Seite Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entspre - chend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio - nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 33

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