ARBEITS- UND SOZI- ALRECHT FU R LAGER- LOGISTIKBERUFE. Modul - K02.1
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- Katarina Lichtenberg
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1 ARBEITS- UND SOZI- ALRECHT FU R LAGER- LOGISTIKBERUFE Modul - K02.1
2 Inhalt 1.1 Berufsausbildungsvertrag Das duale Ausbildungssystem Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich... 4 Für Fachkräfte für Lagerlogistik Der Berufsbildungsvertrag... 5 Vertragspartner beim Berufsausbildungsvertrag... 5 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner... 6 Pflichten des Auszubildenden Rechte des Auszubildenden ( 13 BBiG) Der Einzelarbeitsvertrag (Individualvertrag)... 7 Anhang... 9 X X.2.1 Dienstvertrag Arbeitsvertrag... 9 Y Y1.1 Versicherungssätze Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Kirchensteuer S. 1
3 1.1 Berufsausbildungsvertrag Das duale Ausbildungssystem Das duale Ausbildungssystem ist das grundlegende Ordnungsprinzip der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Die beiden beteiligten Partner Ausbildungsbetrieb und Berufsschulen arbeiten gleichberechtigt bei der Ausbildung zusammen. Für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik ist eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Neben der fachlichen Qualifikation muss in Zukunft in Betrieb und Berufsschule auf eine breite verwendbare Schlüsselqualifikation geachtet werden. Durch neue fächerübergreifende Unterrichtsmetoden, Planspiele u.v.m. versucht die Berufsschule den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. S. 2
4 Die Zusammenarbeit bzw. Arbeitsteilung wird in der folgenden Tabelle verdeutlicht: Lernorte Betrieb Berufsschule Rechtliche Grundlagen Berufsausbildungsvertrag Schulpflicht Ausbildungsordnung Rahmenlehrplan Berufsbildungsgesetzt Schulgesetzt der Länder Aufgaben Heranführen an die Arbeit und Eingliederung in das soziale Vermittlung theoretischer Fachkenntnisse System des Betriebes Erweiterung und Vertie- Vermittlung praktischer fung allgemeiner Bildung Kenntnisse und Fähigkeiten Erziehung zum kritischen Ausübung beruflicher Fertigkeitewussten und verantwortungsbe- Bürger Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die rechtlichen Grundlagen für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik sind: das Bildungsgesetz vom 23. März 2005 die Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich vom 26. Juli 2004 Rahmenplan auf Bundesebene und die Lehrpläne der Länder die Regelung der berufsständischen Einrichtungen (z.b. Prüfungsordnung der einzelnen IHKs) der Berufsausbildungsvertrag sonstige Schutzvorschriften (z.b. Jugendarbeitsschutzgesetz) Das BBiG ist die Grundlage für die berufliche Bildung. In 1 werden die Ziele und Begriffe der Berufsbildung dargestellt. Berufsausbildung Berufliche Fortbildung Berufliche Umschulung Breit angelegte Grundbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, z.b. Fachkraft für Lagerlogistik Erhalten, Erweitern und Aktualisieren von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem bereits ausgeübten Beruf Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit, weil der ursprüngliche Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann (z.b. aus gesundheitlichen Gründen) Weiter wesentliche Inhalte des BBiG sind: Berufsausbildungsvertrag Eigentum von Ausbildungsbetrieben und Ausbildern Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Prüfungswesen sowie Organisation der Berufsbildung Für die Berufe der Lagerlogistik ist die IHK die sog. zuständige Stelle ( 71BBiG). Schließlich ist es ihre Aufgabe die Prüfung durchzuführen. S. 3
5 1.1.3 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich Nach 5 BBiG ist in einer Ausbildungsordnung mindestens Folgendes festzulegen: Ausbildungsordnung Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsberufsbild Prüfungsanforderungen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (= Erläuterung zum Berufsbild) Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der Ausbildungsdauer sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Umfang der in den Prüfungsbereichen zu beherrschenden Kenntnisse und Fertigkeiten. Zur Zwischenprüfung und Abschlussprüfung gelten folgende Regelungen: Für Fachkräfte für Lagerlogistik Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1. Praktische Arbeitsaufgaben (finden meist in einem Betrieb statt) 2. Prozesse der Lagerlogistik ( 150 min. offene Fragestellungen) 3. Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag (90 min. Multiple- Choise- Verfahren) 4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 min. Multipel- Choise- Verfahren) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben, 3. im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und 4. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Ungenügende Leistungen dürfen in keinem Prüfungsbereich erbracht werden. Die Prüfungen werden von dem entsprechenden Prüfungsausschuss der IHK abgelegt. S. 4
6 1.1.4 Der Berufsbildungsvertrag Die Berufsausbildung stellt eine besondere Art eines Arbeitsvertrages dar. Die berufliche Ausbildung steht hier im Vordergrund Vertragspartner beim Berufsausbildungsvertrag Vor Beginn der Berufsausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zwischen Ausbildenden und Auszubildenden abgeschlossen werden. Er muss aber spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist vom Ausbildenden und vom Auszubildenden zu unterschreiben. Sollte der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt sein, so muss ein erziehungsberechtigter (Mutter, Vater, Vormund) mit Unterschreiben. Eine Niederschrift des Vertrages ist dem Auszubildenden unmittelbar nach der Unterzeichnung auszuhändigen. Der auszubildende Betrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK zu beantragen. Der schriftliche Berufsausbildungsvertrag muss Angaben enthalten über ( 11 BBiG) S. 5
7 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner Die Pflichten des Ausbildenden Rechte des Auszubildenden ( 14 ff BBiG) Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Azubi berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. 2. Ausbilder Selber auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Azubi jeweils bekannt zu geben. 3. Ausbildungsmittel Dem Azubi kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen. 4. Besuch der Berufsschule und überbetriebliche Unterweisungen Den Azubi zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. 5. Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) Dem Azubi vor Ausbildungsbeginn, kostenfrei die Berichtshefte auszuhändigen. 6. Sorgepflicht Dafür zu sorgen, dass der Azubi charakterlich gefördert wird sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten Dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die ausschließlich dem Ausbildungszweck dienen. 8. Vergütungspflicht ( 17 BBiG) S. 6
8 Zahlung einer angemessenen, jährlich ansteigenden Vergütung. 9. Zeugnispflicht ( 16 BBiG) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden (=einfaches Zeugnis) Auf Verlangen des Auszubildenden sind Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (=qualifiziertes Zeugnis). Pflichten des Auszubildenden Rechte des Auszubildenden ( 13 BBiG) Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie verpflichten sich insbesondere, 1. Lernpflicht Die im Rahmen ihrer Ausbildung übertragende Verrichtungen und Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen Am Unterricht und an Prüfungen teilzunehmen 3. Weisungsgebundenheit Den Weisungen zu folgen die im Rahmen der Ausbildung erteilt werden. 4. Betriebliche Ordnung Die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen zu beachten 5. Sorgfaltspflicht Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln 6. Betriebsgeheimnisse Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Außerdem sind Auszubildende verpflichtet, 7. Schriftlicher Ausbildungsnachweis Berichtsheft Einen vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu führen (Berichtsheft) 8. Benachrichtigung Bei fernbleiben der Ausbildungsstätte oder der Berufsschule unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Mitteilung zu erstatten 1.2 Der Einzelarbeitsvertrag (Individualvertrag) Wesen des Arbeitsvertrages Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zur Leistung von Arbeiten im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet wird. Der Arbeitgeber hat im Gegenzug seine Pflichten, insbesondere zum Entgelt der geleisteten Dienste, zu erfüllen. S. 7
9 1.2.2 Einstellungsgespräch Nach dem Auswahlverfahren der Bewerber kommt es zumeist zu Einstellungs- bzw. Vorstellungsgesprächen mit den verbliebenen aussichtsreichsten Bewerbern. Der Bewerber sollte sich vor dem Gespräch über den Betrieb informieren, pünktlich und angemessen gekleidet zum Gespräch erscheinen. Bei dem Gespräch könnten unzulässige Fragen gestellt werden, wie z.b. die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Grundsätzlich sind Fragen über die Intimsphäre oder in keinem Zusammenhang mit der angestrebten Stelle stehen nicht zulässig. Unzulässige Fragen dürfen bzw. können falsch beantwortet werden, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen für den Bewerber hat. Zulässige Fragen hingegen müssen korrekt beantwortet werden Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Grundsätzlich steht es den beiden Parteien (AG und AN) frei, was sie im Arbeitsvertrag vereinbaren wollen (Vertragsfreiheit) Allerdings darf nicht gegen gute Sitten und Gesetze verstoßen werden. S. 8
10 Anhang X.2 Differenzierung von Arbeitern und Angestellten Arbeiter ist, wer vorwiegend körperliche Arbeit ausführt Angestellter ist, wer vorwiegend geistige Tätigkeiten zu leisten hat. X.2.1 Dienstvertrag Arbeitsvertrag Dienstvertrag 611 bis 630 BGB Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 6 bis 12 Arbeitsvertrag Kaufmännischer Angestellter 59 HGB Leitender Angestellter 5 III BetrVG S. 9
11 Y 1.0 Y1.1 Versicherungssätze Krankenversicherung Beitragssatz einheitlich: 15,5% (15.5-0,9%=14,6%/2=7,3%) Anteil AG: 7,3% Anteil AN: 8,2% (7,3%+0,9%) Arbeitslosenversicherung Gesamtanteil: 3,0 % /2 Anteil AG: 1,5% Anteil AN: 1,5% Pflegeversicherung Gesamtanteil: 2,05% /2 Anteil AG: 1,025% Anteil AN: 1,025% Bei Kinderlosen +0,25% Rentenversicherung Gesamtanteil 18,9% /2 Anteil AG: 9,45% Anteil AN: 9,45% Kirchensteuer In BW,BY,HB,HH 8%, im Rest des Landes 9%. S. 10
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