Abmahner muss zahlen (Meldung vom )

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1 N A S S K U H S E L A N G E R E C H T S A N W Ä L T E Abmahner muss zahlen (Meldung vom ) In einem Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wurden jetzt dem abmahnenden Unternehmen vollumfänglich die Verfahrenskosten auferlegt, weil das Abmahnvorgehen insgesamt als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde (Beschluss vom Az. 5 W 371/07). Während das Landgericht Berlin als Ausgangsinstanz noch die gesamten Verfahrenskosten dem Abgemahnten auferlegte hatte, hob das Kammergericht als Beschwerdegericht diese Entscheidung auf. Das Gericht folgte der Auffassung der Anwälte des Abgemahnten, den NASS KUHSE LANGE Rechtsanwälten aus Hannover, und entschied, dass dem abmahnenden Unternehmen allein aufgrund der Art und Weise des Abmahnvorgehens ein Recht zur Durchsetzung der Ansprüche nicht zustünde. Nachdem vorher bereits eine Reihe erstinstanzlicher Gerichte in unterschiedlicher Weise über das Verhalten des Abmahnunternehmens geurteilt hatten, liegt mit der Entscheidung des Kammergerichts jetzt die erste Entscheidung eines Obergerichtes hierzu vor. Insbesondere im Kreise der durch Abmahnungen geplagten Internethändler wird die Entscheidung des Kammergerichtes sehr begrüßt. Abmahnung in erster Line auf Schädigung angelegt Gemeinhin hat im Rahmen von Abmahnungen der Abgemahnte die Verfahrenskosten zu tragen. Dass einem Abmahner aus Gründen des Rechtsmissbrauches die Kosten auferlegt werden, stellt eher eine Ausnahme dar, weil die zur Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit führenden Umstände in der Regel nicht bewiesen werden können. Wie Rechtsanwalt Timo Lange berichtet, ist es in dem Verfahren vor dem Kammergericht durch den Vortrag einer Reihe von Indizien gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass es der Abmahnerin bei ihrem Handeln in erster Linie gar nicht um die Verhinderung von Wettbewerbsverletzungen ging. Aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Verdachtsgründe schloss das Kammergericht darauf, dass es der Antragstellerin lediglich darauf angekommen sei, die Gegner zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden. Besonders krass: Bundesweite Verteilung der Gerichtsverfahren Neben der hohen Zahl der Abmahnungen und den in diesen Abmahnungen immer wieder kehrenden Textbausteinen sah das Kammergericht insbesondere darin einen Hinweis auf die missbräuchlichen Absichten der Abmahnerin, dass diese sich für die von ihr eingeleiteten gerichtlichen Verfahren bewusst Gerichte ausgesucht hatte, welche in erheblicher Entfernung zum Geschäftssitz des jeweiligen Abgemahnten lagen. Hierzu führt das Gericht in seinem Beschluss aus: Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem Landgericht Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. [ ]. Mangels anderer Anhaltspunkte für wirklich sachliche Motive lässt diese Vorgehensweise mit Blick auf die drohenden Reisekosten zum Gericht auf Schädigungsabsicht schließen. Nass Kuhse Lange Rechtsanwälte Bödekerstraße 84, Hannover Tel. (0511) , Fax (0511) Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Timo Lange Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz timo.lange@nkl-recht.de

2 Übermacht finanzkräftiger Abmahner In seine Erwägungen bezog das Kammergericht auch den Aspekt ein, dass umsatzschwächere Unternehmen durch die in Wettbewerbsverfahren hohen Kosten einer Rechtsverteidigung stärker belastet werden, als dies bei Unternehmen mit einem höheren Umsatzvolumen der Fall ist. Großunternehmen können nämlich die Kosten der Rechtsverteidigung mithin auch gerichtlicher Niederlagen im Regelfall besser verkraften, wohingegen umsatzschwächere Gegner hierdurch durchaus in eine wirtschaftliche Notlage gebracht werden können. Im Streitfall ging das Gericht davon aus, dass die Hauptintention der Antragstellerin bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte war, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese den Kopf in den Sand stecken und die Antragstellerin weitest gehend befriedigen, anstatt sich dieser am weit entfernten Gerichtsort zu stellen. Abmahnerin bereits in der Vergangenheit auffällig geworden Bei dem abmahnenden Unternehmen handelt es sich um einen großen norddeutschen Computerkomponenten-Versender, der bereits in der Vergangenheit durch eine hohe Zahl von Abmahnungen aufgefallen war. Im Zusammenwirken mit einem eigenen Tochterunternehmen mahnte das Unternehmen in der Vergangenheit reihenweise kleinere Mitbewerber vor allem aufgrund von Wettbewerbsverstößen untergeordneten Gewichtes ab insbesondere wegen der nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes und des Oberlandesgerichtes Hamburg als wettbewerbswidrig anzusehenden Belehrung über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen in gewerblichen ebay -Angebotsseiten. Hoffnung auch für andere Streitfälle Die Erwägungen des Kammergerichtes könnten auch auf andere Streitfälle ausstrahlen, in welchen die Abgemahnten durch die Wahl des jeweiligen Gerichtsstandes nicht so erheblich betroffen sind. Bei der Bewertung des Vorgehens von Abmahnern ist nämlich stets auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände abzustellen, wobei auch dem Vorgehen des Abmahners in anderen vergleichbaren Konstellationen erhebliches Gewicht zukommt. Hierzu führt das Kammergericht aus: Es gibt [ ] keinen Grund, einen Missbrauch im Vorliegenden zu verneinen, nur weil der Eilantrag zufällig bei einem Gerichtsstand eingereicht wurde, für dessen Wahl sachliche Gründe sprechen. Ein solche Sichtweise würde verkennen, dass aufgrund der dargelegten weiteren Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass es gerade diese sachlichen und legitimen Gründe waren, die die Antragstellerin zu ihrem Handeln bewegten. Den vorstehenden Text können Sie auch über unsere Internetseite abrufen unter der folgenden Internetadresse: Den Volltext des Beschlusses des Kammergerichtes können Sie e- benfalls über unsere Internetseite abrufen unter der folgenden Internetadresse: Nass Kuhse Lange Rechtsanwälte Bödekerstraße 84, Hannover Tel. (0511) , Fax (0511) Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Timo Lange Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz timo.lange@nkl-recht.de

3 Nass Kuhse Lange Rechtsanwälte Bödekerstraße 84, Hannover, Germany Tel. +49 (0) , Fax +49 (0) Internet: Entscheidung: Kammergericht Beschluss vom W 371/07

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10 Fragen zu dieser Entscheidung? Wenden Sie sich an uns: Bödekerstraße 84, Hannover, Germany Tel. +49 (0) , Fax +49 (0) Internet: Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Timo Lange Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Tel. +49 (0) Dieser Entscheidung hat sich nachträglich das Landgericht Hamburg angeschlossen. Den Volltext der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite: Entscheidung: Kammergericht Beschluss vom W 371/07

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