Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten

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1 Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten Erlassen durch die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung Glarus am 17. November l. Gesetzliche Grundlagen Art. 1 Verbindliche Erlasse Für die Ermittlung der Versicherungsdaten sind folgende Erlasse verbindlich: a) das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993; b) die Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994; c) der Prämientarif für die Gebäudeversicherung; d) das Geschäftsreglement der Kantonalen Sachversicherung Glarus; e) das Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus; f) das Reglement für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe. ll. Definition Gebäude Art. 2 Art. 3 Gebäudebegriff Als Gebäude gilt jede Baute, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und diesem Zweck auf die Dauer zu dienen bestimmt ist. Ferner sind auch Bauten, die einen gedeckten, begeh- und benutzbaren Raum aufweisen sowie alle ober- und unterirdischen baulichen Anlagen gemeint. Gebäudeähnliche Objekte Als gebäudeähnliche Objekte gelten dauerhaft und sachgerecht erstellte selbständige bauliche Anlagen wie Silos, Jauchegruben, Wasserreservoirs, Treppen, Schwimmbassins und dergleichen. lll. Abgrenzungen Art. 4 Für die Abgrenzung zwischen Monopol- und Wettbewerbsversicherung sowie zwischen Gebäude und Fahrhabe ist das Reglement für Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe massgebend. lv.datenermittlung Kundendaten Art. 5 Adressen Die Adressdaten eines Kunden bestehen aus Anrede, Name und Vorname bzw. Firmenname, Postfach und/oder Strassenbezeichnung mit Nummer sowie Postleitzahl und Ortschaft. Sofern es der Bestimmung eines Kunden dienlich ist, muss zusätzlich der zweite Familienname oder eine zusätzliche Bezeichnung festgehalten werden. Die Adressdaten sind bei jeder Schätzung zu überprüfen. Für jeden Kunden können grundsätzlich drei verschiedene Adressen geführt werden. Sofern keine anderen Wünsche geäussert werden, gilt die Adresse des Versi- V01_04_ von 5

2 Objektdaten cherungsnehmers gleichzeitig als Zustelladresse für Korrespondenz und Rechnung. Sollte die Zustell- und/oder die Rechnungsadresse anders lauten, können diese separat erfasst werden. Sie sind separat zu bezeichnen. Art. 6 Art. 7 Wertermittlung Die Wertermittlung erfolgt über die Bestimmung des Neuwertes und der Altersentwertung auf einer einheitlichen Grundlage unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gebäudeschätzung. Neuwert 1 Definition Neuwert Als Neuwert gilt die Kostensumme, welche für den Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau am gleichen Standort zum Zeitpunkt der Aufnahme unter marktüblichen Bedingungen erforderlich ist. 2 Gliederung Neuwert Bei der Schätzung des Neuwertes sind gemäss CRB Schweizerische Zentralstelle Für Baurationalisierung der Baukostenplan (BKP) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen: Vorbereitungsarbeiten - Sicherung/Provisorien BKP 12 - Gemeinsame Baustelleneinrichtung BKP 13 - Anpassung an bestehende Bauten BKP 14 - Spezielle Baufundationen und Baugrubensicherungen BKP 17 - Honorare BKP 19 Gebäudekosten - Gebäude BKP 2 Baunebenkosten - Bewilligungen/Baugespann BKP Plankopien/Vervielfältigungen BKP Versicherungen BKP 53 Nicht zu berücksichtigen sind namentlich Bodenerwerb, Umgebungsarbeiten, Finanzierung, Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, etc. Besonders tiefe Erstellungskosten als Folge von Eigenleistungen, Preisvergünstigungen, Angebote oder ungewöhnlich hohe Erstellungskosten infolge Umdisponierung bei der Planung oder Überbauung usw. dürfen bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Bei Gesamtüberbauungen sind die Erstellungskosten der einzelnen Objekte massgebend. 3 Ausmass Die Kubaturen sind nach der jeweils gültigen SIA-Norm 116 (kubische Berechnungen von Hochbauten) zu ermitteln. 4 Einheitspreis Der für das einzelne Gebäude bzw. für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis je Kubikmeter richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten in gleicher Bauweise. Bei der Bemessung des Einheitspreises sind Bauart, Beschaffen-heit Zwischenwände, der Ausbau sowie das Verhältnis zwischen angebauten und nicht angebauten Räumen, auf den Standort des Gebäudes bezogen, entschei- 2 von 5

3 dend. Bauten mit stark unterschiedlichen Gebäudeteilen werden aufgeteilt und mit unterschiedlichen Einheitspreisen berechnet. 5 Nicht in Kubikmeter-Preis enthaltene Werte Soweit mit dem Gebäude zu versichernde Teile und Einrichtungen nicht im Einheitspreis berücksichtigt werden, sind sie gesondert als «nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte» aufzunehmen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn vereinzelte Teile oder Einrichtungen einen wesentlichen höheren Ausbaustandart oder eine hohe Wertkonzentration aufweisen. 6 Berechnung Neuwert Der Neuwert eines Gebäude wird durch Multiplikation von Gebäudekubus mal Einheitspreis zuzüglich nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte errechnet. Art. 8 Altersentwertung 1 Definition Altersentwertung Bei der Altersentwertung eines Gebäudes handelt es sich um die altersabhängige technische Entwertung, die das Objekt seit der Erbauung zufolge Alterung und Abnützung oder aus anderen Gründen erlitten hat. Die Wertverminderung eines Gebäudes ist von der Alterung und vom Zustand des Objektes abhängig. 2 Ermittlung Die altersabhängige technische Entwertung betrifft den sogenannten Substanzverlust durch: - Natürliche Altersentwertung - Wetterbedingte Alterung, Feuchtigkeits- und Nässeeinwirkungen - Abnützung durch Nutzung und Gebrauch - Vernachlässigung von Pflege und Unterhalt - Alle übrigen Einwirkungen, die eine Entwertung bzw. Wertverminderung bewirkt und die Lebensdauer eines Gebäudes beeinflusst haben. Wenn der Neuwert nach einzelnen Baukörpern oder Bauteilen ermittelt wurde, ist auch die Altersentwertung für diese Teile gesondert festzulegen. Wo für einzelne Kubaturen, die unterschiedlich abgenützt und unterhalten sind, die Neuwerteinschätzung nicht getrennt erfolgte, ist die durchschnittliche Altersentwertung festzulegen. Die Altersentwertung ist in Prozenten des Neuwertes des Gebäudes bzw. der betroffenen Gebäudeteile zu bestimmen. Wichtig ist in jedem Fall die Überlegung, ob mit dem Betrag die Altersentwertung des Gebäude derart instand gestellt werden kann, dass dessen Neuwert wiederhergestellt wird und eine weitere normale Nutzungsdauer gewährleistet ist. Art. 9 Art. 10 Zeitwert Als Zeitwert gilt der Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt der Aufnahme. Der Zeitwert eines Objektes entspricht dem Neuwert, vermindert um die Altersentwertung. Andere Verfahren Zur Überprüfung des Neuwertes können andere Berechnungsverfahren angewendet werden wie: - Ermittlung über Nutzflächen - Ermittlung nach der Elementmethode - Ermittlung über Einheiten - Ermittlung anhand der Baukostenabrechnung 3 von 5

4 Die Wertermittlungsmethode soll aus Nachvollziehungsgründen (Revisionsschätzungen) im Aufnahmeblatt unter Bemerkungen erwähnt werden. Art. 11 Transportkosten Für Gebäude ohne normale Bauzufahrt sind die zusätzlichen Transportkosten gesondert aufzunehmen. Dabei ist die mutmasslich günstigste Transportart zu wählen. Art. 12 Abbruchwert 1 Definition Abbruchwerte Zum Abbruchwert können Gebäude versichert werden, welche innert nützlicher Frist, jedoch längstens innert einem Jahr, abgebrochen werden oder welche aus wichtigen Gründen im Schadenfall nicht wiederhergestellt werden können. 2 Ermittlung Der ermittelte Wert muss die mutmasslichen Abbruch- und Entsorgungskosten decken. Art. 13 Spezielle Werte 1 Definition Spezielle Werte Als spezielle Werte gelten historische, kulturelle und künstlerische Werte oder anderweitig in öffentlichem Interesse liegende Werte eines Gebäudes, welche nicht mit der Grundsubstanz eines Gebäudes ermittelt werden können. Es können auch Werte sein, welche im Schadenfall nicht oder nur bedingt wieder herstellbar sind. Als Spezielle Werte können Gebäude, Gebäudeteile und bauliche Einrichtungen bezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere auch Werte, welche aufgrund spezieller Bauverfahren (stil- oder zeittypisch) und/oder spezieller Baumaterialien bestehen, wie z.b. Stukkaturen, Öfen, Wand- und Deckengemälde, Steinhauerund Schnitzarbeiten usw. Spezielle Werte können nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile festgelegt werden, die in öffentlich zugänglichen Inventaren über Ortsbilder, Kulturdenkmäler und Baudenkmäler enthalten sind, sondern auch für solche, die aufgrund ihrer Substanz darin enthalten sein sollten. 2 Wertermittlung Die Ermittlung des Gebäudewertes erfolgt einerseits über die Ermittlung der Bausubstanz gem. Art. 12 bis Art. 18. Die Speziellen Werte werden gesondert, unter detaillierter Angabe über Umfang, Ort und Wert, festgehalten. In speziellen Fällen sind die Unterlagen zusätzlich (z.b. durch Fotografieren, etc.) zu dokumentieren. Für nicht oder nur bedingt wieder herstellbare Werte bemisst sich der Versicherungswert nach den mutmasslichen Kosten, mit welchen nach aktuellem Stand der Technik bzw. der Materialverwendung eine angemessene und sinnvolle Ersatzlösung realisiert werden kann. Für unwiederbringbar verlorene und unersetzbare Werte ist wenigstens der mutmassliche Wert für Reparaturen im Teilschadenfall bzw. für Aufräumungs- und Anpassungsarbeiten festzulegen. 3 Fachleute Bei umfangreichen und schwierigen Wertermittlungen können zusätzliche Fachleute des Heimatschutzes, der Denkmalpflege sowie weitere Spezialisten und Handwerker beigezogen werden. 4 von 5

5 Art. 14 Bauzeitversicherung Alle Gebäude sind ab Inangriffnahme der Bauarbeiten zu versichern. Grundlage für die Versicherungsverhältnisse bilden die Angaben der entsprechenden Baubewilligungen. Für die Prämienberechnung ist die effektive Bauzeit sowie die definitive Gebäudeschätzung massgebend. V. Besondere Verhältnisse Art. 15 Baumaterialien Baumaterialien, deren Bewährung für die regionalen Verhältnisse zweifelhaft sind oder deren Lebensdauer sich wesentlich von den übrigen Baumaterialien unterscheidet, sind mit Erstellungsjahr als Bemerkung im Aufnahmeblatt zu vermerken. Die Glarner Gebäudeversicherung führt eine entsprechende Liste. Vl.Indexierung Art. 16 Grundsatz Die Indexierung dient dazu, dass sich die Versicherungswerte immer auf dem aktuellen Stand der Baukosten befindet. Sie erfolgt jährlich in Anlehnung an den Zürcher Baukostenindex, sofern sich die allgemeinen Baukosten um mehr als 5 Prozent verändern. Vll. Inkrafttreten Art. 17 Inkrafttreten Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom und treten auf den in Kraft. 5 von 5

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