Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten
|
|
- Calvin Kruse
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten Erlassen durch die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung Glarus am 17. November l. Gesetzliche Grundlagen Art. 1 Verbindliche Erlasse Für die Ermittlung der Versicherungsdaten sind folgende Erlasse verbindlich: a) das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993; b) die Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994; c) der Prämientarif für die Gebäudeversicherung; d) das Geschäftsreglement der Kantonalen Sachversicherung Glarus; e) das Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus; f) das Reglement für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe. ll. Definition Gebäude Art. 2 Art. 3 Gebäudebegriff Als Gebäude gilt jede Baute, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und diesem Zweck auf die Dauer zu dienen bestimmt ist. Ferner sind auch Bauten, die einen gedeckten, begeh- und benutzbaren Raum aufweisen sowie alle ober- und unterirdischen baulichen Anlagen gemeint. Gebäudeähnliche Objekte Als gebäudeähnliche Objekte gelten dauerhaft und sachgerecht erstellte selbständige bauliche Anlagen wie Silos, Jauchegruben, Wasserreservoirs, Treppen, Schwimmbassins und dergleichen. lll. Abgrenzungen Art. 4 Für die Abgrenzung zwischen Monopol- und Wettbewerbsversicherung sowie zwischen Gebäude und Fahrhabe ist das Reglement für Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe massgebend. lv.datenermittlung Kundendaten Art. 5 Adressen Die Adressdaten eines Kunden bestehen aus Anrede, Name und Vorname bzw. Firmenname, Postfach und/oder Strassenbezeichnung mit Nummer sowie Postleitzahl und Ortschaft. Sofern es der Bestimmung eines Kunden dienlich ist, muss zusätzlich der zweite Familienname oder eine zusätzliche Bezeichnung festgehalten werden. Die Adressdaten sind bei jeder Schätzung zu überprüfen. Für jeden Kunden können grundsätzlich drei verschiedene Adressen geführt werden. Sofern keine anderen Wünsche geäussert werden, gilt die Adresse des Versi- V01_04_ von 5
2 Objektdaten cherungsnehmers gleichzeitig als Zustelladresse für Korrespondenz und Rechnung. Sollte die Zustell- und/oder die Rechnungsadresse anders lauten, können diese separat erfasst werden. Sie sind separat zu bezeichnen. Art. 6 Art. 7 Wertermittlung Die Wertermittlung erfolgt über die Bestimmung des Neuwertes und der Altersentwertung auf einer einheitlichen Grundlage unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gebäudeschätzung. Neuwert 1 Definition Neuwert Als Neuwert gilt die Kostensumme, welche für den Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau am gleichen Standort zum Zeitpunkt der Aufnahme unter marktüblichen Bedingungen erforderlich ist. 2 Gliederung Neuwert Bei der Schätzung des Neuwertes sind gemäss CRB Schweizerische Zentralstelle Für Baurationalisierung der Baukostenplan (BKP) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen: Vorbereitungsarbeiten - Sicherung/Provisorien BKP 12 - Gemeinsame Baustelleneinrichtung BKP 13 - Anpassung an bestehende Bauten BKP 14 - Spezielle Baufundationen und Baugrubensicherungen BKP 17 - Honorare BKP 19 Gebäudekosten - Gebäude BKP 2 Baunebenkosten - Bewilligungen/Baugespann BKP Plankopien/Vervielfältigungen BKP Versicherungen BKP 53 Nicht zu berücksichtigen sind namentlich Bodenerwerb, Umgebungsarbeiten, Finanzierung, Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, etc. Besonders tiefe Erstellungskosten als Folge von Eigenleistungen, Preisvergünstigungen, Angebote oder ungewöhnlich hohe Erstellungskosten infolge Umdisponierung bei der Planung oder Überbauung usw. dürfen bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Bei Gesamtüberbauungen sind die Erstellungskosten der einzelnen Objekte massgebend. 3 Ausmass Die Kubaturen sind nach der jeweils gültigen SIA-Norm 116 (kubische Berechnungen von Hochbauten) zu ermitteln. 4 Einheitspreis Der für das einzelne Gebäude bzw. für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis je Kubikmeter richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten in gleicher Bauweise. Bei der Bemessung des Einheitspreises sind Bauart, Beschaffen-heit Zwischenwände, der Ausbau sowie das Verhältnis zwischen angebauten und nicht angebauten Räumen, auf den Standort des Gebäudes bezogen, entschei- 2 von 5
3 dend. Bauten mit stark unterschiedlichen Gebäudeteilen werden aufgeteilt und mit unterschiedlichen Einheitspreisen berechnet. 5 Nicht in Kubikmeter-Preis enthaltene Werte Soweit mit dem Gebäude zu versichernde Teile und Einrichtungen nicht im Einheitspreis berücksichtigt werden, sind sie gesondert als «nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte» aufzunehmen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn vereinzelte Teile oder Einrichtungen einen wesentlichen höheren Ausbaustandart oder eine hohe Wertkonzentration aufweisen. 6 Berechnung Neuwert Der Neuwert eines Gebäude wird durch Multiplikation von Gebäudekubus mal Einheitspreis zuzüglich nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte errechnet. Art. 8 Altersentwertung 1 Definition Altersentwertung Bei der Altersentwertung eines Gebäudes handelt es sich um die altersabhängige technische Entwertung, die das Objekt seit der Erbauung zufolge Alterung und Abnützung oder aus anderen Gründen erlitten hat. Die Wertverminderung eines Gebäudes ist von der Alterung und vom Zustand des Objektes abhängig. 2 Ermittlung Die altersabhängige technische Entwertung betrifft den sogenannten Substanzverlust durch: - Natürliche Altersentwertung - Wetterbedingte Alterung, Feuchtigkeits- und Nässeeinwirkungen - Abnützung durch Nutzung und Gebrauch - Vernachlässigung von Pflege und Unterhalt - Alle übrigen Einwirkungen, die eine Entwertung bzw. Wertverminderung bewirkt und die Lebensdauer eines Gebäudes beeinflusst haben. Wenn der Neuwert nach einzelnen Baukörpern oder Bauteilen ermittelt wurde, ist auch die Altersentwertung für diese Teile gesondert festzulegen. Wo für einzelne Kubaturen, die unterschiedlich abgenützt und unterhalten sind, die Neuwerteinschätzung nicht getrennt erfolgte, ist die durchschnittliche Altersentwertung festzulegen. Die Altersentwertung ist in Prozenten des Neuwertes des Gebäudes bzw. der betroffenen Gebäudeteile zu bestimmen. Wichtig ist in jedem Fall die Überlegung, ob mit dem Betrag die Altersentwertung des Gebäude derart instand gestellt werden kann, dass dessen Neuwert wiederhergestellt wird und eine weitere normale Nutzungsdauer gewährleistet ist. Art. 9 Art. 10 Zeitwert Als Zeitwert gilt der Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt der Aufnahme. Der Zeitwert eines Objektes entspricht dem Neuwert, vermindert um die Altersentwertung. Andere Verfahren Zur Überprüfung des Neuwertes können andere Berechnungsverfahren angewendet werden wie: - Ermittlung über Nutzflächen - Ermittlung nach der Elementmethode - Ermittlung über Einheiten - Ermittlung anhand der Baukostenabrechnung 3 von 5
4 Die Wertermittlungsmethode soll aus Nachvollziehungsgründen (Revisionsschätzungen) im Aufnahmeblatt unter Bemerkungen erwähnt werden. Art. 11 Transportkosten Für Gebäude ohne normale Bauzufahrt sind die zusätzlichen Transportkosten gesondert aufzunehmen. Dabei ist die mutmasslich günstigste Transportart zu wählen. Art. 12 Abbruchwert 1 Definition Abbruchwerte Zum Abbruchwert können Gebäude versichert werden, welche innert nützlicher Frist, jedoch längstens innert einem Jahr, abgebrochen werden oder welche aus wichtigen Gründen im Schadenfall nicht wiederhergestellt werden können. 2 Ermittlung Der ermittelte Wert muss die mutmasslichen Abbruch- und Entsorgungskosten decken. Art. 13 Spezielle Werte 1 Definition Spezielle Werte Als spezielle Werte gelten historische, kulturelle und künstlerische Werte oder anderweitig in öffentlichem Interesse liegende Werte eines Gebäudes, welche nicht mit der Grundsubstanz eines Gebäudes ermittelt werden können. Es können auch Werte sein, welche im Schadenfall nicht oder nur bedingt wieder herstellbar sind. Als Spezielle Werte können Gebäude, Gebäudeteile und bauliche Einrichtungen bezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere auch Werte, welche aufgrund spezieller Bauverfahren (stil- oder zeittypisch) und/oder spezieller Baumaterialien bestehen, wie z.b. Stukkaturen, Öfen, Wand- und Deckengemälde, Steinhauerund Schnitzarbeiten usw. Spezielle Werte können nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile festgelegt werden, die in öffentlich zugänglichen Inventaren über Ortsbilder, Kulturdenkmäler und Baudenkmäler enthalten sind, sondern auch für solche, die aufgrund ihrer Substanz darin enthalten sein sollten. 2 Wertermittlung Die Ermittlung des Gebäudewertes erfolgt einerseits über die Ermittlung der Bausubstanz gem. Art. 12 bis Art. 18. Die Speziellen Werte werden gesondert, unter detaillierter Angabe über Umfang, Ort und Wert, festgehalten. In speziellen Fällen sind die Unterlagen zusätzlich (z.b. durch Fotografieren, etc.) zu dokumentieren. Für nicht oder nur bedingt wieder herstellbare Werte bemisst sich der Versicherungswert nach den mutmasslichen Kosten, mit welchen nach aktuellem Stand der Technik bzw. der Materialverwendung eine angemessene und sinnvolle Ersatzlösung realisiert werden kann. Für unwiederbringbar verlorene und unersetzbare Werte ist wenigstens der mutmassliche Wert für Reparaturen im Teilschadenfall bzw. für Aufräumungs- und Anpassungsarbeiten festzulegen. 3 Fachleute Bei umfangreichen und schwierigen Wertermittlungen können zusätzliche Fachleute des Heimatschutzes, der Denkmalpflege sowie weitere Spezialisten und Handwerker beigezogen werden. 4 von 5
5 Art. 14 Bauzeitversicherung Alle Gebäude sind ab Inangriffnahme der Bauarbeiten zu versichern. Grundlage für die Versicherungsverhältnisse bilden die Angaben der entsprechenden Baubewilligungen. Für die Prämienberechnung ist die effektive Bauzeit sowie die definitive Gebäudeschätzung massgebend. V. Besondere Verhältnisse Art. 15 Baumaterialien Baumaterialien, deren Bewährung für die regionalen Verhältnisse zweifelhaft sind oder deren Lebensdauer sich wesentlich von den übrigen Baumaterialien unterscheidet, sind mit Erstellungsjahr als Bemerkung im Aufnahmeblatt zu vermerken. Die Glarner Gebäudeversicherung führt eine entsprechende Liste. Vl.Indexierung Art. 16 Grundsatz Die Indexierung dient dazu, dass sich die Versicherungswerte immer auf dem aktuellen Stand der Baukosten befindet. Sie erfolgt jährlich in Anlehnung an den Zürcher Baukostenindex, sofern sich die allgemeinen Baukosten um mehr als 5 Prozent verändern. Vll. Inkrafttreten Art. 17 Inkrafttreten Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom und treten auf den in Kraft. 5 von 5
vom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrReglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) Vom 7. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt
MehrWas kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrGesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrBrandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds
Brandschutz Januar 011 Richtlinie für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds vom 6. Dezember 010 (Stand 1. Januar 011) Bleichemattstrasse
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrKlassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012
Klassierungsrichtlinien (KR) 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck der Klassierungen... 3 Art. 2 Zuständigkeit... 3 Art. 3 Art. 4 Klasseneinteilung... 3 Grundlagen der Klassierungsberechnung... 3 Art. 5
Mehr2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger
MehrWinWerk. Prozess 4 Akonto. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon
Prozess 4 Akonto WinWerk 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052 740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Akonto... 2 1.1 Allgemein... 2 2 Akontobeträge
MehrDatenexport aus JS - Software
Datenexport aus JS - Software Diese Programm-Option benötigen Sie um Kundendaten aus der JS-Software in andere Programme wie Word, Works oder Excel zu exportieren. Wählen Sie aus dem Programm-Menu unter
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrFörderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein
Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 231.5 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 363 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. März 2004
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
Mehrvom 10. September 1976 (Stand 1. Juni 2015)
Nr. 750a Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) vom 0. September 976 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 976, auf den Antrag
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrErgebnisse der forsa-umfrage: Wie stellt sich der Autokunde den Vertrieb der Zukunft vor?
Ergebnisse der forsa-umfrage: Wie stellt sich der Autokunde den Vertrieb der Zukunft vor? Untersuchungsziel Ziel der Untersuchung war es zu ermitteln, worauf die Autofahrer beim Kauf eines Autos besonderen
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrHypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)
Hypothekenreglement Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz...4 2. Belehnungsgrenzen...4 3. Sicherstellung...5 4. Tragbarkeit...5 5. Zinssätze...5 6. Amortisationen...6 7. Kündigung...6
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrSeite 1. Kurzanleitung für den Tarifrechner Geschäftsinhaltsversicherung Individual. Allgemeiner Hinweis:
Kurzanleitung für den Tarifrechner Geschäftsinhaltsversicherung Individual Allgemeiner Hinweis: Der Tarifrechner ist keine Vorschlagssoftware, sondern soll es Ihnen ermöglichen, ohne lästiges Nachschlagen
Mehrüber die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals
.73.3 Beschluss vom. Februar 994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September
MehrVerordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (VO zum Gebäudeversicherungsgesetz; VOzGebVG)
80.0 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (VO zum Gebäudeversicherungsgesetz; VOzGebVG) Vom 6. Oktober 00 (Stand. Januar 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung
MehrTarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrStellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster
Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
MehrDer Kontowecker: Einrichtung
1. Für die Einrichtung eines Kontoweckers melden Sie sich mit Ihrem Anmeldenamen und Ihrer PIN im Online-Banking an. 2. Klicken Sie in der linken Navigation auf Service und dann auf Kontowecker 3. Anschließend
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten
PP.002, Version 1.1 07.04.2015 Kurzanleitung PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten Der Folienmaster ist die Vorlage für sämtliche Folien einer Präsentation. Er bestimmt das Design, die Farben, die
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrOhne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt?
Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt? Behandelte Fragestellungen Was besagt eine Fehlerquote? Welche Bezugsgröße ist geeignet? Welche Fehlerquote ist gerade noch zulässig? Wie stellt
MehrAbamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER
Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrBlitzschutz und Versicherung Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt. Firmenberater der R+V GVG Falk Helling
Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt Firmenberater der R+V GVG Falk Helling Themen des Vortrages: Definition von Blitzschlag Regelwerk Relevanz in versicherungstechnischen Bereichen Welche Gefahr sichert
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrDie Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen.
Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Sie schmieden neue Pläne für Ihr Zuhause? Was Sie beachten müssen!
Mehreinfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers
einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue
MehrAvenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert
Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrTechnische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004
Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Vorblatt.doc Technische Anschlussbedingungen Gas (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 INHALTSVERZEICHNIS Seite 0. Vorwort...
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDer Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale
MehrSubpostfächer und Vertretungen für Unternehmen
SCHRITT-FÜR-SCHRITT Seite 1 von 7 Subpostfächer und Vertretungen für Unternehmen Organisationsstruktur 1:1 abbilden Individuelle Postfächer für Abteilungen und/oder Mitarbeiter Unterschiedliche Berechtigungen
MehrHow to do? Projekte - Zeiterfassung
How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...
MehrRegelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen
Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale
Mehreinfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers
einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue
MehrZusatzmodul Lagerverwaltung
P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrDie Steuerwerte Ihres Grundstücks Erläuterungen
110952_Steuerwerte_DA(26)_Layout 1 07.12.11 15:44 Seite 3 Kanton St.Gallen Steueramt Die Steuerwerte Ihres Grundstücks Erläuterungen Finanzdepartement 110952_Steuerwerte_DA(26)_Layout 1 07.12.11 15:44
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrVerordnung über die Gebühren der Gasversorgung
Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
Mehr126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrFlowFact Alle Versionen
Training FlowFact Alle Versionen Stand: 29.09.2005 Rechnung schreiben Einführung Wie Sie inzwischen wissen, können die unterschiedlichsten Daten über verknüpfte Fenster miteinander verbunden werden. Für
Mehr-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.
14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können
MehrHandbucherweiterung Zuschlag
Handbucherweiterung Zuschlag Inhalt 1. Allgemeines S. 1 2. Installation S. 1 3. Erweiterungen bei den Zeitplänen S. 1 4. Erweiterung der Baumstruktur S. 2 5. Erweiterung im Personalstamm S. 2 6. Erweiterung
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrGenerelle Einstellungen
Wie in fast jedem Programm sind auch in work4all ganz grundlegende Einstellungen und Programm- Anpassungen möglich. In diesem Kapitel gehen wir auf die verschiedenen Konfigurationsmöglichkeiten innerhalb
MehrAnerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA
Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrNovember 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)
November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAnleitung für die Hausverwaltung
www.gruppenhaus.ch Version vom 15. September 2006 Autor Kontakt Gruppenhaus.ch GmbH support@gruppenhaus.ch Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Login... 2 1.2 Wenn Sie nicht mehr weiter wissen... 2 2 Belegungsplan...
Mehr