Stellungnahme des Studentenrates der Westsächsischen Hochschule zum Referentenentwurf des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 29.1.
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- Wolfgang Diefenbach
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1 Stellungnahme des Studentenrates der Westsächsischen Hochschule zum Referentenentwurf des Sächsischen Hochschulgesetzes vom Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Wir sehen diesen Paragraph durch die Einführung des Hochschulrates gefährdet. Wenn sich der Hochschulrat wie angestrebt mehrheitlich aus Wirtschaftsvertretern zusammen setzt, besteht die Gefahr der negativen Beeinflussung von Forschung und Lehre. 5 Aufgaben Abs. 2 Nr. 12 Die Studenten haben zurzeit keine Vertretung zur Durchführung dieser Aufgabe. Diese müssen in Abhängigkeit von der Größe der Hochschule gemäß 81Abs. 1 Nummer 11 vom Senat ernannt werden. gewährleisten, dass Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, der Senat bestellt nach 81 Abs. 1 Nr. 11 mindestens einen Behindertenbeauftragten für die Studierenden, nach Bedarf können mehrere bestellt werden. Nach unserer Meinung fehlen zwei wichtige Aufgaben. 14. gewährleisten die Umsetzung der studentischen Wahlen. 15. gewährleisten ein Angebot an kostenfreien Vorbereitungskursen für Studienanfänger. 8 Landesrektorenkonferenz Neben der Landesrektorenkonferenz muss es eine auf gesetzlicher Grundlage basierende Landeshochschulkonferenz geben, der Vertreter aller Mitgliedergruppen paritätisch angehören. Es muss gewährleistet werden, dass ein Dialog auf Landesebene aller Mitgliedergruppen stattfindet. 9 Qualitätssicherung Es sollte sichergestellt werden dass die Ergebnisse unter Einhaltung des Datenschutzes veröffentlicht werden, dies sollte auf Gesetzesebene festgelegt werden, um maximale Transparenz und Vergleichbarkeit zu erreichen. Absatz 3: Der letzte Satz muss ersetzt werden durch: Am Ende einer Lehrveranstaltungsreihe sind hierzu Befragungen der teilnehmenden Lernenden durchzuführen. Parallel dazu ist eine Befragung der Lehrenden vorzunehmen. Die Ergebnisse der Befragung der Lernenden sind hochschulweit nicht personenbezogen zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der Befragung der Lehrenden können von der Studienkommission sowie dem Dekan und dem Rektor eingesehen werden. 12 Gebühren und Entgelte Die Gebührenfreiheit gemäß Abs.1 und 2 ist zu begrüßen, allerdings sollten die in den Seite 1 von 5
2 folgenden Absätzen genannten Sonderleistungen und bestimmte[n] Leistungen konkretisiert werden und generell für alle Studenten kostenfrei sein. Aufgrund der Tatsache, dass der Hochschulsport nicht mehr im Gesetz verankert ist und nicht mehr zum Studium gehört, wird es durch Ordnungen möglich Gebühren für den Sport zu erheben. Abs. 3 Nr.3 und 4 sollten gestrichen werden, da daraus ein Standortnachteil erwachsen würde und aufgrund des demographischen Wandel der Nachwuchsförderung einen hohen Stellenwert besitzen muss. In Abs. 4 sollte aufgenommen werden: Für Studenten und Schüler sollen alle Leistungen einer Hochschule gebührenfrei sein. 13 Grundordnung, Ordnungen Abs.4: Erlässt der Fakultätsrat ist zu ersetzen durch Erlässt der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Senat Die Erfahrung an unserer Hochschule zeigt, dass die Studienordnungen verschiedene Fachbereiche miteinander verzahnen und durch die bisher gängige Praxis Fehler weitestgehend ausgeschlossen werden. Teil 2 Abschnitt 1 Studium 17 Hochschulzugang Grundsätzlich sollte dieser Paragraph auf Bolognakonformität überprüft werden. Absatz 7: Eine Immatrikulation auf Probe sollte nicht vorgenommen werden, oder es muss spezifiziert werden, nach welchem Zeitraum und durch welche Maßnahme die Probezeit zu einer normalen Immatrikulation führt. 18 Immatrikulation Absatz 2 Nummer 7: Muss von Absatz 2 in Absatz 3 verlagert werden. Hochschulsemester sind durch Fachsemester zu ersetzen. Aus der Muss Regel muss eine Kann Regel werden, damit die Hochschule die Möglichkeit hat, bei Härtefällen Studenten das Studium zu ermöglichen. 24 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft Im Absatz 3 ist das Allgemeinpolitische Mandat zu ergänzen. Zu vielen Sachverhalten darf sich die Studentenschaft nicht äußern, weil sie nur mittelbar die Studenten betreffen. Ein Hochschulpolitisches Mandat lässt nur eine Äußerung bei unmittelbarer Betroffenheit zu. Wie am Beispiel Fachhochschulreife deutlich wird, liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, da diese in den Schulgesetzen und nicht in den Hochschulgesetzen geregelt ist. 26 Wahlen der Studentenschaft Wenn die Studentenschaft darauf verzichtet, eine eigene Wahlordnung zu erlassen, dann muss sie in die Wahlordnung der Hochschule aufgenommen werden Teil 2 Abschnitt 2 Lehre 35 Prüfungen Absatz 3: Semester ist durch Fachsemester zu ersetzen. Seite 2 von 5
3 Absatz 3 und 4: nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist zu streichen. Es ist festzusetzen, dass es generell eine zweite Wiederholungprüfung gibt, um die Prüfungsausschüsse zu entlasten. Ein neuer Absatz ist einzufügen: Die Frist für die Korrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung beträgt maximal 4 Wochen, in besonders begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch vorherigen Antrag des Prüfers beim Prüfungsausschuss um 2 Wochen verlängert werden. Teil 3 Hochschulgrade und Stipendien 40 Promotion Absatz 1 Satz 1: neu fassen: Die Hochschulen haben das Recht zur Promotion Teil 5 Mitgliedschaft und Mitwirkung 52 Wahlperioden und Amtszeiten Ämter sollten weiterhin auf 3 Jahre gewählt werden. Um die Kontinuität erreichbar zu machen, sollte eine zweimalige Wiederwahl möglich sein. Teil 6 Personal 60 Berufung von Professoren Die Berufung durch den Rektor stellt eine wesentliche Vereinfachung dar, jedoch muss der Rektor dem Fakultätsrat rechenschaftspflichtig sein. Auch der Senat sollte bei der Entscheidung über die Berufungsliste einbezogen werden. 76 Nebentätigkeiten Die Professur darf während der Vorlesungs und Prüfungszeit nicht beeinträchtigt werden, gerade im Hinblick auf Einhaltung einer gewissen Korrekturzeit und der Gewährleistung eines Großteils der Lehrveranstaltungen. Teil 7 Aufbau und Organisation der Hochschule 81 Senat Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen: 17. Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes 82 Rektor Abs. 5: Die Formulierung, dass ein Kandidat nicht Mitglied der Hochschule sein soll ist zu streichen. Abs. 6: Der Rektor sollte maximal 3 Amtsperioden a 3 Jahren gewählt werden können. Abs. 7: Das Vetorecht des Hochschulrates sollte gestrichen werden. 83 Rektorat Abs. 3 Satz 4: Sollte geändert werden auf im Einvernehmen mit dem Senat und im Benehmen mit der Studentenschaft 86 Hochschulrat Mindestens ein Mitglied des Hochschulrates (intern oder extern) soll vom SMWK aus bis zu drei Vorschlägen der Studentenschaft benannt werden, wenn diese nicht auf das Seite 3 von 5
4 Vorschlagsrecht verzichten. Der Hochschulrat sollte ein Ehrenamt sein. Es ist zu prüfen ob der Hochschule z.b. durch die Einrichtung einer Geschäftsstelle unnötige Kosten entstehen und ob dies notwendig ist. 88 Fakultätsrat Abs. 1 Nr. 1: Erlass ist zu ersetzen durch Erstellung Studien und Prüfungsordnungen sollten vom Fakultätsrat nur erstellt und vorgeschlagen werden. Die Erlassung sollte aufgrund der Verzahnung mit anderen Fakultäten im Senat erfolgen. 89 Dekan Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung in der Regel ist zu streichen 91 Studiendekan und Studienkommision Absatz 1 Satz 2: Der letzte Halbsatz ist zu streichen. Aus der Begründung geht hervor, dass wegen der besonderen Bedeutung des geeigneten Studiendekans für die Belange der Studenten die Mehrheit der Studentenvertreter erforderlich ist. Daher kann der Studiendekan nicht gegen den Willen der Studenten gewählt werden. Neuer Absatz: Die studentischen Vertreter in der Studienkommision sind auf Vorschlag des Fachschaftsrats, wenn dieser nicht existiert, auf Vorschlag des Studentenrates aus Studenten der Hochschule zu bestellen. Es ist zu vermeiden, dass Studentenvertreter wegen persönlicher Befindlichkeiten der Vertreter der anderen Gruppen nicht mehr in die Studienkommission bestellt werden. 92 Zentrale Einrichtung Es sollte auf die Formulierungen im aktuellem SächsHG 101 Abs. 1 und 2 zurück gegriffen werden. Im SächsHG sind Schaffung und Art der zentralen Einrichtungen, sowie die Zuständigkeiten exakter geregelt. Ein Absatz ist einfügen: Die Nutzung der zentralen Einrichtungen ist für Mitglieder und Angehörige der Hochschule unentgeltlich. Teil 10 Studentenwerke 108 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung Abs. 4 Die z.z. geltende Aufgabenbeschreibung ist in ihrer Breite bundesweit vorbildlich und bahnbrechend. Eine weit gefasste Formulierung der Aufgabenbeschreibung im Sinne des bisherigen 116 Abs. 3 erscheint erheblich besser. Es sollte im Wesentlichen bei der jetzigen Formulierung bleiben: Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studenten, insbesondere durch... Abs. 6 Es ist anzufügen: soweit sicher gestellt ist, dass bei diesen Aufgaben für Nichtstudenten keine Studentenwerksbeiträge benötigt werden. Teil 11 Schlussbestimmungen 114 Übergangsbestimmungen Der vorläufige Senat ist weder sachdienlich noch notwendig und führt zu einer personellen Diskontinuität. Um die Findung des vorläufigen Senates zu vereinfachen schlagen wir vor, den bisherigen Senat als Übergangssenat einzusetzen und lediglich die Seite 4 von 5
5 Dekane durch andere Professoren der jeweiligen Fakultät zu ersetzen. Die Größe des vorläufigen Senates sollte nicht zwangsläufig maximal 17 Mitglieder umfassen. Abs. 10 ist wie folgt zu ändern: Sollte die turnusmäßige Wahl der Studentenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes liegen, so wird nach der bisherigen Wahlordnung gewählt. (Begründung: Die Arbeit der Studentenschaft kann sonst nicht gesichert werden, da viele Mitglieder nicht über eine Amtsperiode hinaus zur Verfügung stehen.) Es ist ein Absatz einzufügen, dass die Konferenz Sächsischer Studentenräte sich innerhalb von 6 Monaten nach In Kraft treten des Gesetzes eine Geschäftsordnung zu erlassen hat. Seite 5 von 5
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