Leitsatz. zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaftübernahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitsatz. zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaftübernahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht"

Transkript

1 Leitsatz Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, weshalb auch bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von Euro bis Euro jedenfalls eine starre "Bagatellgrenze", unterhalb derer die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaftübernahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht kommt. Oberlandesgericht Dresden Urteil vom ; 12 U 1394/06

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 12 U 1394/06 3 O 257/06 LG Zwickau Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Aktienbank AG, vertr. d. d. Vorstand,, - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, & Koll., gegen - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,, wegen Forderung

3 3 hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Richterin am Oberlandesgericht Luderer als Einzelrichterin für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am verkündete Urteil des Landgerichts Zwickau, Aktenzeichen 3 O 257/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie ist ist Würdigung der Gesamtumstände als "bloß" Mithaftende anzusehen, weshalb ihr die Berufung auf die vom Bundesgerichtshof zu finanziell krass überfordernden Ehegattenbürgschaften entwickelten Grundsätze eröffnet ist (1.). Die Voraussetzungen, unter denen eine widerlegliche Vermutung dafür streitet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, sind hier gegeben

4 4 (2.). Der Auffassung des Landgerichts, die Annahme einer auf eine krasse finanzielle Überforderung gegründeten Sittenwidrigkeit komme bei Verbindlichkeiten, die eine Bagatellgrenze im Bereich von DM bis DM nicht ü- bersteigen, nicht in Betracht, vermag sich der Senat für die hier gegebene Fallgestaltung nicht anzuschließen (3.). Und schließlich kommen auch Schadenersatzansprüche, die die Klageforderung tragen könnten, nicht in Betracht (4.). Im Einzelnen: 1. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung, wie z.b. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dgl., einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. nur: BGH, Urteil vom , Az. XI ZR 56/01, ZIP 2002, 210 ff., zitiert nach juris; Urteil vom , XI ZR 325/03). Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob sie als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte erwerben, sondern der Beklagten nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als

5 5 Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. nur: BGH, Urteil vom , XI ZR 114/03, ZIP 2004, 1039 ff., zitiert nach juris, Tz 13; BGH, Urteil vom , Az.: XI ZR 325/03). Der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages ist in Streitfällen im Wege der Vertragsauslegung nach 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den von dem Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur: BGH, Urteile vom , Az.: XI ZR 114/03 und vom , Az.: XI ZR 325/03, jeweils a.a.o.) aber auch nachvertragliches Verhalten, soweit dies Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulässt (so: BGH, Urteil vom , XI ZR 114/03, a.a.o., Tz 18). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze kann vorliegend gerade nicht von einer "echten" Mitvertragspartnerschaft der Beklagten ausgegangen werden Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrages, in dem die Beklagte als "Darlehensnehmer 2" bezeichnet ist, für eine "echte" Mitdarlehensnehmerschaft. Allerdings kann eine Vertragsauslegung auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt, 133 BGB. Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der - auch hier gegebenen - Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich geringere Bedeutung beizumessen als sonst (vgl. nur: BGH, Urteil vom , Az.: XI ZR 325/03, a.a.o., TZ 14) Auch mit Blick auf Ziff. 10 des Vertragsbedingungen durfte die Klägerin hier nicht annehmen, dass die Beklagte als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner

6 6 über die Auszahlung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte. Zwar sollte danach im Falle eines gemeinschaftlich beantragten und eingeräumten Kreditrahmens jeder Darlehensnehmer innerhalb des Kreditrahmens alleine ü- ber das Konto verfügen können. Diese, die Darlehensauzahlung betreffende Bestimmung konnte aber nach den übrigen vertraglichen Abreden tatsächlich nicht zum Tragen kommen. Weiter sah der Kreditvertrag nämlich vor, dass "Verfügungen zu Lasten des Abrufkreditkontos (...) nur auf ein vom Kontoinhaber zu nennendes Referenzkonto möglich" sein sollten. Nach den das - zunächst - bei der Deutschen Bank 24 geführte "Referenzkonto" betreffenden Einfügungen handelte es sich ausweislich der der Klägerin erteilten Einziehungsermächtigung um ein solches des Ehemannes der Beklagten und die Klägerin ist dem weitergehenden Vortrag, wonach es sich um ein Geschäftskonto gehandelt habe, nicht entgegengetreten. Hiermit in Übereinstimmung steht auch der von dem Zeugen W im Rahmen der Vernehmung vor dem Amtsgericht Augsburg am zu den Akten gereichte Schriftwechsel. Danach hat Abrufaufträge allein der E- hemann der Beklagten erteilt. An diesen sind die Überweisungen erfolgt, er hat die vertraglich zu erbringenden Zahlungen als "meine monatlichen Raten" bezeichnet und daran erinnert, der Klägerin "meine neue Kontonummer" mitgeteilt zu haben. Auch nachvertraglich hat sich, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulässt (vgl. auch: BGH, Urteil vom , XI ZR 114/03, a.a.o., Tz 18), die Beklagte mithin nicht wie eine "echte" Mitdarlehensnehmerin verhalten. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (a.a.o.) ist auch der Senat der Ansicht, dass ein "bloß" Mithaftender, der die Verpflichtung nur zur Absicherung des Kreditgebers eingegangen ist, regelmäßig hofft, der "eigentliche" Darlehensnehmer werde seinen Pflichten nachkommen. Er wird daher - wie auch hier die Beklagte - Zahlungen an den Kreditgeber grundsätzlich nicht vor Eintritte des Sicherungsfalles leisten. Dass die Beklagte das als Anlage K8 vorgelegte

7 7 Schreiben vom mitunterzeichnet hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar wurden ein als ASK bezeichnetes Konto - näheren Aufschluss hat auch die Erörterung in der Verhandlung nicht ergeben - der Eheleute H gekündigt und die Klägerin um Verbuchung des Guthabens zugunsten des streitgegenständlichen Abrufkredites gebeten. Die Gutschrift hat indes, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand der als Anlage K6 zu den Akten gereichten Forderungsaufstellung nachvollzogen werden konnte, lediglich EUR 11,69 betragen. Schon der Höhe nach lässt dieser Betrag mithin keine Rückschlüsse auf einen Tilgungswillen der Beklagten in Bezug auf die Kreditvaluta zu. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte im Innenverhältnis der Eheleute untereinander das Guthaben auf dem ASK-Konto überhaupt hätte beanspruchen können Dass die Beklagte auch nicht als im Wesentlichen gleichberechtigte Partnerin über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte, folgt aus dem Umstand, dass der "Allianz Agentur-Abrufkredit" zur Finanzierung der Eröffnung einer Allianz Versicherungsagentur in Plauen dienen sollte. Hiervon vermochte sich der Senat ohne Erhebung des von der Beklagten insoweit angebotenen Beweises zu überzeugen, die Gegenbeweisantritte der Klägerin sind demgegenüber unbeachtlich. a. So spricht bereits der Vertragswortlaut für das mögliche Vorliegen eines "Geschäftskredites". Dieser wird als "Allianz Agentur-Abrufkredit" bezeichnet und weist als "Vertreter/Darlehensnehmer" den - "selbständig" - für die Allianz Versicherungs AG tätigen Ehemann der Beklagten, dessen zukünftige Geschäftsadresse sowie dessen zukünftige "Vertreternummer" aus. Wegen der "Einkommensverhältnisse (Vertreter/Darlehensnehmer I)" wird auf eine "Vertreterkalkulation vom (...) bzw (...) Provisionsaufstellung mit neuester Gewinnermittlung vom Steuerberater" verwiesen. Vor diesem Hintergrund musste

8 8 die Klägerin jedenfalls damit rechnen, dass der Ehemann der Beklagten als selbständiger Handelsvertreter, 84, 92 HGB, ein Handelsgewerbe im Sinne des 1 Abs. 2 HGB betreibt oder gemäß 2 HGB im Handelsregister eingetragen ist und das Darlehen zu Geschäftszwecken aufnimmt. b. Überdies wurde der Darlehensvertrag nicht etwa - der Lesart der Klägerin entsprechend - über eine Allianz- Agentur eingereicht, sondern in der Filialdirektion G der Allianz Versicherungs AG von dem dort tätigen Herrn K ausgefüllt. Letzteres hat die Klägerin zwar - unter Beweisantritt - mit Nichtwissen bestritten. Allerdings kann sie sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen. Vielmehr hätte sie Erkundigungen anstellen (vgl. hierzu auch: Zöller- Greger, ZPO, 25. Aufl., Rz. 16 zu 138) und dem Vortrag der Beklagten konkret entgegentreten müssen, anderenfalls dieser als zugestanden zu erachten und der Gegenbeweisantritt damit unbeachtlich ist, 238 Abs. 2, 3 und 4 ZPO. Es kann nicht angehen, dass sich eine Bank über eine im Konzern verbundene Versicherungsgesellschaft - nach Angaben des Zeugen W gehörte die Klägerin bis Mitte 2002 "zur Allianz Gruppe" - Kunden vermitteln lässt und sich in der Folgezeit hinsichtlich der konkreten Umstände des Zustandekommens des Vertrages mit Erfolg auf Nichtwissen beruft. Vielmehr sind die an der Kreditvermittlung beteiligten Mitarbeiter der Allianz Versicherungs AG, Filialdirektion G, als Abschlussvermittler für die Klägerin aufgetreten, weshalb sie sich entsprechend 166 BGB auch deren Kenntnisse nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zurechnen lassen muss (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rz. 15 vor 164, Rz. 6a zu 166). c. Nachdem infolgedessen davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter der Filialdirektion G K das Kreditvertragsformular ausgefüllt hat, kommt dem Umstand,

9 9 dass dieser am auch eine die Eröffnung einer "Hauptberufsvertretung" durch den Ehemann der Beklagten betreffende "Aktennote/Bericht" gefertigt hat, in der beispielsweise die in dem Kreditvertrag erwähnte "Vertreternummer" Eingang gefunden hat, für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung zu, 133, 157 BGB. Dies umso mehr, als in der Zweigniederlassung Leipzig für die Finanzdirektion G auch eine "Kalkulation" zur Agenturgründung erstellt wurde, in der ein "Kreditantrag bei der Allianz Vermögensbank AG" mit einer Kredithöhe von DM ,00 und einem "aktuellen AVB-Nominalzins" von 7,20 % Erwähnung finden; dies entspricht im Wesentlichen den dann auch in dem "Allianz Agentur-Abrufkredit" vorgesehenen Konditionen. d. Soweit die Klägerin auch die von dem Ehemann der Beklagten beabsichtigte Agenturgründung mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies aus den vorstehend dargestellten Gründen als unzulässig zu erachten. Der Zeuge W hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Augsburg im Übrigen auch angegeben, die Kreditnehmer nicht persönlich zu kennen; es ist daher auch nicht ersichtlich, welche Angaben dieser zu den Hintergründen der Kreditaufnahme hätte machen sollen. Die weitergehende Behauptung der Klägerin, sie habe "nie Geschäfts- oder Existenzgründungsdarlehen vergeben", die sie in das Wissen der Zeugin F gestellt hat, begegnet mit Blick auf die Bezeichnung des Kreditvertrages als "Allianz Agentur-Abrufkredit" und die in dem Vertragsformular vorgesehene Eintragung einer Versicherungsgesellschaft, einer Büroadresse und der Vertreternummer Bedenken, berücksichtigt man zudem, dass Geschäftszweck der Klägerin Bankgeschäfte aller Art sind, "wie sie der Gesellschaft durch Erlaubniserteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gestattet oder ohne besondere Erlaubnis zulässig sind, sowie Dienstleistungsgeschäfte mit Handels- und Versicherungsgesellschaften". Ihr Beweisantritt ist allerdings

10 10 deshalb unbeachtlich, weil sie sich auch insoweit Wissen und Handlungen der für sie als Kreditvermittlerin auftretenden Filialdirektion G der Allianz Versicherungs AG zurechnen lassen muss, die jedenfalls im konkreten Fall einen Existenzgründungskredit vermittelt hat. e. Diesem Auslegungsergebnis steht die insoweit in Bezug genommene "Widerrufsbelehrung gemäß 7 VerbKrG" nicht entgegen, weil sich dieser Klausel bei verständiger Würdigung gerade nicht der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, dass es sich um einen "Konsumentenkredit" handeln solle, entnehmen lässt. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am wurden Darlehensnehmer auch dann als Verbraucher im Sinne des damaligen 5 Abs. 1 VerbKrG angesehen, wenn der ihnen gewährte Kredit für den Aufbau einer neuen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) vorgesehen war (vgl. nur: BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom , XIII ZR 124/99, WM 2000, 429 ff., zitiert nach juris; Münchener Kommentar zum BGB, Ullmer, 3. Aufl., Rz. 25, 26 zu 1 VerbKrG), eine hiervon abweichende Auffassung hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann erst mit Urteil vom (III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 ff., zitiert nach juris) vertreten. Dass sich die Klägerin die maßgebliche Widerrufsbelehrung hat unterzeichnen lassen, trägt vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage mithin nicht die Annahme, im Verhältnis zu dem Ehemann der Beklagten habe es sich nicht um ein Existenzgründungsdarlehen gehandelt Ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme ist nicht ersichtlich. Solches lässt sich insbesondere auch nicht aus einem allenfalls mittelbaren wirtschaftlichen Interesse an einer mit den mit übernommenen Verbindlichkeiten zusammenhängenden Verbesserung der Ertragslage ih-

11 11 res Ehemannes herleiten (vgl. auch: BGH, Urteil vom , aao). 2. Nachdem die Beklagte "bloß" Mithaftende ist, sind auf sie die vom Bundesgerichts zu finanziell ruinösen Ehegattenbürgschaften entwickelten Grundsätze anwendbar. Danach reicht zwar selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom , aao; BGH, Urteil vom , aao). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, insbesondere verfügte die Beklagte ausweislich der im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages erteilten Selbstauskunft nicht über Immobilien und dass anderweitiges Vermögen nicht vorhanden war, hat auch die Klägerin nicht in Frage gestellt Abweichend von den erstinstanzlichen Feststellungen - hierauf kommt es allerdings im Ergebnis ohnedies nicht an - verfügte die Beklagte auch nicht über monatliche Nettoeinkünfte von bis zu DM 1.866,23; die dahingehenden Behauptungen der Klägerin mit Schriftsatz vom sind mit Blick auf die zu den Akten gereichten Gehaltsabrechnungen vielmehr als unschlüssig zu erachten. Den Gehaltsnachweisen zufolge beliefen sich die monatlichen Nettoeinkünfte der Beklagten auf zwischen DM 1.400,00 und DM 1.650,00 (einschließlich Urlaubsgeld) monatlich; ihre Angaben in den Kreditvertragsformular waren - mit DM 1.550,00 netto monatlich - mithin nicht unzutreffend. Selbst wenn die Klägerin der ihr abzuverlangenden Prognose hätte zugrunde legen dürfen,

12 12 dass die Unterhaltspflichten der Beklagten gegenüber ihrem bei Vertragsabschluss bereits 17-jährigen Sohn alsbald wegfallen würden, würde das pfändungsfreie Einkommen der einem weiteren, damals 12-jährigen Sohn gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Beklagten doch keinesfalls ausgereicht haben, die auf den ihrem Ehemann eingeräumten Kreditrahmen von DM ,00 monatlich entfallenden Zinsen von DM 145,47 zu tragen. Solches würde - unter Zugrundelegung der bis zum geltenden Pfändungsfreigrenzen (vgl. nur: Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., Anhang nach 850c) - monatliche Nettoeinkünfte von mindestens DM 1.980,00 vorausgesetzt haben Dass es den Eheleuten H bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit der Beklagten gelungen ist, die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen, nimmt der Mithaftübernahme vor diesem Hintergrund nicht das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Insbesondere verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung die Einkünfte des Ehegatten, hinsichtlich dessen Verbindlichkeiten die Mithaftübernahme erfolgte, außer Betracht zu bleiben haben. Dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu krass überfordernden Mithaftübernahmen auf den der Pfändung unterliegenden Teil des Einkommens abstellt, erscheint, wie ausführlich mit den Parteien erörtert, schon im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit, zwingend Der Umstand, dass die Beklagte die gemäß Kreditvertrag vom für den Kauf eines PKW geschuldeten monatlichen Raten von DM 343,00 aus ihren unpfändbaren Einkünften beglichen haben mag, rechtfertigt auf Seiten der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen, dass solches auch in Bezug auf die ihr gegenüber eingegangene Mithaft der Fall sein werde. Vielmehr musste sie, nachdem diese Verbindlichkeit - allerdings lediglich mit DM 323,00 - bei Abschluss des hier maßgeblichen Abruf-

13 13 Kreditvertrages offengelegt worden war, diesem die Bonität der Beklagten zusätzlich in Frage stellenden Umstand bei ihrer Kreditvergabeentscheidung besondere Bedeutung beimessen. 3. Abweichend vom Landgericht kann nach der Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige "Bagatellgrenze" hier der aus der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten herzuleitenden Vermutung für eine sittlich anstößige Ausnutzung ihres emotionalen Verhältnisses zu ihrem Ehemann durch die Klägerin entgegensteht. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (I BvR 467/98 u.a., NJW 1994, 36 ff., 37 und 39) lässt sich solches jedenfalls nicht herleiten, nachdem es sich "im Falle der Beschwerdeführerin zu 2)" um einen Verbraucherkredit handelte, der zur Begleichung von Anschaffungskosten bei der Gründung eines Hausstandes diente. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die mit DM ,00 für derartige Anschaffungen "nicht ungewöhnliche Höhe" des Kredites abgestellt hat. Darüber hinaus wurde allerdings auch ein unmittelbares Eigeninteresse an der Kreditgewährung bejaht. Und jedenfalls an Letzterem fehlt es, wie ausgeführt, hier. Die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom (3 U 1343/97, NJW-RR 2000, 639 ff.) vermag allerdings auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Die vom Oberlandesgericht Koblenz zur Unterlegung seiner Auffassung zitierten Entscheidungen (aao, 640) sind bei näherer Betrachtung auf die hier gegebene Fallgestaltung nämlich nicht übertragbar. So hat zwar der Bundesgerichtshof mit Urteil vom (XI ZR 98/92, NJW 1993, 322 ff., 324) die Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft über DM durch einen mittellosen Ehegatten als wirksam erachtet. Dies allerdings unter

14 14 Zugrundelegung einer vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Prognose, dass die dortige Bürgin in absehbarer Zukunft wieder erwerbstätig und damit in der Lage sein werde, einen Beitrag zur Erfüllung der Kreditverpflichtungen zu leisten. Demgegenüber sind hier keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss annehmen durfte, die Beklagte werde in Zukunft ein über das bisher als Verkäuferin erzielte Gehalt hinausgehendes Einkommen haben. Das vom Oberlandesgericht Koblenz weiter in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom (IX ZR 85/94, NJW 1995, 592 ff.) trägt nicht die Auffassung, eine wie auch immer geartete "Bagatellgrenze" könne der Annahme der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft oder Mithaftübernahme mit Erfolg entgegengehalten werden. Diese Entscheidung betrifft vielmehr die Frage, inwieweit eine Bank ein berechtigtes Interesse daran haben kann, sich durch eine Ehegattenbürgschaft gegen die Gefahr von Vermögensverschiebungen zu sichern. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom , XI ZR 81/01, ZIP 2002, 1190 ff.), bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung, zu etwaigen "Bagatellgrenzen" besagen indes beide Entscheidungen nichts. Für die hier gegebene Fallgestaltung schließt sich der Senat daher der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle an, das sich mit Urteil vom (3 U 69/02, ZGS 2003, 206, zitiert nach juris), Beschlüssen vom (3 W 109/03, OLG-Report 2004, 311 ff.) und vom (3 W 119/05, OLG-Report 2005, 612 ff.) ebenfalls umfassend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom , aao) und den dortigen Zitaten auseinandergesetzt hat und auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt deutlich gemacht, dass die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits "bei nicht ganz geringen Bankschulden" Geltung beanspruchen (Urteil vom ,

15 15 XI ZR 121/02, MDR 2004, 162). Ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, erfordert zudem stets eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände (so bereits: BGH, Urteil vom , aao, 323). Vor diesem Hintergrund kommt jedenfalls eine "starre" Bagatellgrenze nicht in Betracht. Maßgebend kann vielmehr allein das Maß des Missverhältnisses zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit einerseits und der mitübernommenen Darlehensverpflichtung andererseits im konkreten Einzelfall sein. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Summe der mitübernommenen Verpflichtungen das - ohnedies unpfändbare - Jahresnettoeinkommen des Mithaftenden erheblich übersteigt, erscheint die Annahme, es könne sich um "ganz geringe Bankschulden" handeln, auf die die Sittenwidrigkeitsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein könne, nicht haltbar. 4. Dem kann die Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klageforderung sei jedenfalls aus 826 BGB gerechtfertigt, weil die Beklagte und ihr E- hemann sie in kollusivem Zusammenwirken über den Darlehenszweck getäuscht hätten. Die Behauptung, die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin nie Geschäfts- oder Existenzgründungsdarlehen vergeben habe, ist aus der Luft gegriffen und wurde im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die Beklagte für etwaiges Fehlverhalten ihres Ehemannes einstehen sollte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16 16 Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 5.939,23. III. Eine Vorlage des Rechtsstreits zur Entscheidung über die Ü- bernahme gemäß 526 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO war nicht angezeigt. Der Senat hat über die Frage, ob der Sache mit Blick auf eine etwaige "Bagatellgrenze" grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein mag, im Vorfeld der Beschlussfassung nach 526 Abs. 1 ZPO - schon wegen der Vorgaben des 526 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - ausführlich beraten. Solches war auch mit Rücksicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom (a.a.o.) nicht anzunehmen, weil diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist (vgl. hierzu auch: Zöller- Gummer, a.a.o., Rdz. 11 zu 543) und nur vermeintlich in Übereinstimmung mit der dort zitierten - überdies auf den hier gegebenen Fall aus den dargestellten Gründen nicht ü- bertragbaren - höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist in der Folge nicht eingetreten. Unter diesen Umständen kommt auch eine Revisionszulassung nicht in Betracht, 543 Abs. 2 ZPO. Luderer Richterin am Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November 2006. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November 2006. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/05 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 16. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache ZPO 903 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03 GmbHG 30, 31 Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen Die Durchsetzungssperre

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08 BGB 738 Abs. 1 Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr