Original Flurbereinigungsbeschluß Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Molsdorf Flurbereinigungsgebiet Teilnehmergemeinschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Original Flurbereinigungsbeschluß Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Molsdorf Flurbereinigungsgebiet Teilnehmergemeinschaft"

Transkript

1 Original Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47, Erfurt Az.: Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Molsdorf 1.1 Nach 87 und 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2187), wird für die in Anlage 1 aufgeführten Flurstücke in Teilen der Gemarkungen Möbisburg, Molsdorf und Bischleben in der kreisfreien Stadt Erfurt, in Teilen der Gemarkungen Kornhochheim und Ingersleben im Landkreis Gotha und in Teilen der Gemarkungen Eischleben, Ichtershausen, Sülzenbrücken und Thörey im Ilm-Kreis die Flurbereinigung Molsdorf angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Das Verfahren wird unter der Leitung des Flurneuordnungsamtes Gotha, Am Nützleber Feld 2, Gotha, durchgeführt. 1.2 Die Anordnung des Verfahrens erfolgt für die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Molsdorf sowie für alle sonstigen Bauflächen und für das sonstige Bauland nach 1 FlurbG und für alle anderen Flurstücke des aus Anlage 1 ersichtlichen Flurbereinigungsgebietes nach 87 FlurbG. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in der Gebietsübersichtskarte durch eine unterbrochene schwarze Linie kenntlich gemacht. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Molsdorf". Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Molsdorf. 4. Beteiligte Nach 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte): - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von unabhängigem Gebäude- und Anlageneigentum; - als Nebenbeteiligte a) die Träger des Unternehmens; b) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

2 2 c) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; d) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird; e) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; f) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; g) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. 5. Anmeldung von Rechten Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Flurneuordnungsamt Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Nach 34 bzw. 85 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muß das Flurneuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

3 3 Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Flurneuordnungsamt anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Wer den Vorschriften der Absätze b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 7. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.f. vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3486), angeordnet. 8. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietsübersichtskarte Gründe: Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses mit der Gebietsübersichtskarte liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an in den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden Ichtershausen, Erfurt, Neudietendorf, Ingersleben und der Wachsenburggemeinde sowie in den angrenzenden Gemeinden Apfelstädt, Gamstädt, Arnstadt, Rudisleben, Kirchheim und Rockhausen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Anordnung der Flurbereinigung und ihre Durchführung nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG und 1 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im Rahmen der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" ist der Neubau der Bahnstrecke Ebensfeld-Erfurt und der Bundesautobahn A71 Erfurt-Schweinfurt vorgesehen. Beide Verkehrswege werden zwischen Erfurt und Traßdorf als sogenannte Bündelungsstrecke parallel geführt. Darüber hinaus ist der 6-spurige Ausbau der Bundesautobahn A 4 vorgesehen. Für den das Flurbereinigungsgebiet betreffenden Teilabschnitt der Bündelungsstrecke wurde im Mai 1995 ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingeleitet. Die Enteignungsbehörde des Freistaates Thüringen hat bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde den Antrag auf Anordung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG gestellt. Für den Neubau der Bündelungsstrecke, für den Ausbau der A 4 und für geplante Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Es ist abzusehen, daß die hierfür benötigten Flächen in der Bündelungsstrecke und am vorgesehenen Standort der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausnahmslos frei erworben werden können, so daß ohne Flurbereinigung eine Enteignung erforderlich würde. Im Verfahrensgebiet können jedoch genügend Tauschgrundstücke freihändig erworben werden, sodaß im Flurbereinigungsplan die für den Unternehmenszweck benötigten Flächen dem Unternehmensträger zugeteilt werden. Eine Enteignung oder eine Verteilung des Landverlustes auf einen großen Kreis von Eigentümern wird nicht erforderlich werden. Die Bündelungsstrecke zerschneidet wirtschaftlich zusammenhängende Flächen und unterbricht Wegeverbindungen sowie Gewässer. Es entstehen unwirtschaftliche

4 4 Grundstücksgrößen und Grundstücksformen. Eine Erschließung ist oftmals nicht mehr gewährleistet. Für die Betroffenen stellen diese Fakten Bewirtschaftungserschwernisse dar und bedingen bedeutende betriebswirtschaftliche Einbußen. Die von den Unternehmensträgern verursachten Eingriffe in das Eigentum und die Agrarstruktur sowie die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur lassen sich nur durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes einschließlich der Planung und Realisierung eines den örtlichen Verhältnissen angepaßten Wege- und Gewässernetzes mit landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen mildern bzw. vermeiden. Diesem Neuordnungsbedarf sowie der Bereitstellung von Land in großem Umfang für die Unternehmen kann nur im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den 87 bis 89 FlurbG angemessen entsprochen werden. Die Anordnung der Flurbereinigung nach 1 FlurbG für die im Zusammenhang bebaute Ortslage sowie für alle sonstigen Bauflächen und für das sonstige Bauland ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und eine Flurbereinigung erforderlich ist. Die Zuziehung dieser Flächen ist aus kataster- und vermessungstechnischen Gründen notwendig, um die jeweiligen Katasterunterlagen den heutigen Anforderungen entsprechend anzupassen. Mit der Flurbereinigung werden auch Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen dienen vorrangig der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, dem Anlegen von Ortsrandwegen, dem Bau und der Erschließung sowie der Gestaltung von Plätzen und Freiräumen, der Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich sowie der Erhaltung der regionaltypischen Bausubstanz. Ausgenommen von den Dorferneuerungsmaßnahmen sind die Gebäude der Schloßkirche und des Bürgerhauses von Molsdorf. Die gemeinsame Bearbeitung der Gebiete, die nach 1 FlurbG und nach 87 FlurbG angeordnet werden, in einem Verfahren, soll sicherstellen, daß die von den Unternehmen verursachten Maßnahmen reibungslos auf die in der Ortslage durchgeführten Maßnahmen abgestimmt und durchgeführt werden können. Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Molsdorf liegt aus vorgenannten Gründen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß Nr.1 sowie der Anlage 1 ist notwendig, um die Ziele der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen und orientiert sich an den Rändern des Verfahrensgebietes überwiegend an vermessungs- und katastertechnischen Gegebenheiten. Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind nach 88 Nr. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 FlurbG vom Flurneuordnungsamt Gotha in einer Aufklärungsversammlung am in Molsdorf über Ziel und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Dabei wurde insbesondere auf den Zweck dieses Verfahrens und die dazu geltenden Vorschriften hingewiesen. Die nach 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Organisationen und Behörden wurden gehört. Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Molsdorf nach 1 FlurbG und 87 FlurbG sind gegeben.

5 5 Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Flurbereinigungsbeschlusses nach 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind gegeben. Die Bundesregierung hat im Vorgriff auf den Bundesverkehrswegeplan im April 1991 die "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" beschlossen. Die Vorhaben besitzen eine Schlüsselstellung für das Zusammenwachsen der neuen und alten Bundesländer. Sie verbinden die Wirtschaftszentren in Ost und West und leisten gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Infrastruktur in Mitteleuropa. Sie sind deshalb so schnell wie möglich zu realisieren. Die "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" Straße Nr. 15 und Straße Nr. 16 sind im Bundesverkehrswegeplan als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Die Bundesautobahn A71 Erfurt- Schweinfurt stellt einen Teilabschnitt der Straße Nr.16 dar. Die Schienenstrecke Ebensfeld-Erfurt als Teilprojekt des "Verkehrsprojektes Deutsche Einheit" Schiene Nr.8 wurde im "Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes" (Bundesschienenwegeausbaugesetz) ebenfalls als vordringlich eingestuft. Für die Realisierung der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit auf der Schiene haben die ehemalige Deutsche Reichsbahn (DR) und die ehemalige Deutsche Bundesbahn (DB) die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit (PBDE) gegründet. Die PBDE verfolgt unter anderem die Verwirklichung des Projektes Schiene Nr. 8 der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit". Dieses Projekt sieht die Verbindung Nürnberg - Erfurt - Halle/Leipzig - Berlin mittels Neu- bzw. Ausbaustrecken der Bahn vor. Damit sollen die Oberzentren Erfurt, Halle (Saale) und Leipzig durch eine den Anforderungen des zeitgemäßen Personen- und Güterverkehrs genügende leistungsfähige Eisenbahnstrecke verbunden werden. Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) wurde 1991 gegründet. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland, die Rhein-Main-Donau AG und die fünf neuen Bundesländer. Die DEGES ist mit der Realisierung der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" -Straße in den neuen Bundesländern beauftragt. Das Verkehrsprojekt Straße Nr.16 umfaßt die Strecke von Erfurt über Suhl nach Schweinfurt (A71) sowie die Verbindung zwischen Suhl und Lichtenfels (A73). Die A71/A73 stellt damit in erster Linie eine Regionalautobahn dar, die einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur in Mittel- und Südthüringen leisten soll. Das 1993 durchgeführte Raumordnungsverfahren für die A71 Erfurt-Schweinfurt und die Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf hat ergeben, daß die von den Vorhabensträgern PBDE und DEGES gleichlaufende und koordinierte Vorbereitung und Durchführung der Bahn- und Autobahnverkehrsbaumaßnahme im Bündelungsabschnitt zu gewährleisten ist. Da mit dem Bau der Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf so schnell wie möglich begonnen werden soll, muß auch die Bearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens sofort aufgenommen werden, um: 1. Planung, Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig veranlassen zu können, 2. die Bauarbeiten für das Unternehmen nicht zu verzögern, 3. Nutzungskonflikte schon während der Bauphase zu entschärfen und widersprüchliche Interessen zu harmonisieren,

6 6 4. die durch den Bau der Bündelungsstrecke entstehenden Schäden an Grundstücken, gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen von den Beteiligten im möglichen Umfang abzuwenden, 5. die landeskulturellen Nachteile in der Feldmark unter Beachtung der vorliegenden Landschaftsstruktur umgehend zu beheben, 6. optimale Standorte der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Verfahrensgebiet anbieten zu können, 7. die Vorteile von Besitz und Nutzungsregelungen den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Grundstücke so schnell wie möglich zu verschaffen, 8. den Beteiligten unmittelbar baubegleitend mit der Bildung der Teilnehmergemeinschaft und der Wahl ihres Vorstandes die gemeinschaftliche Interessenvertretung zu gewährleisten. Somit überwiegt das öffentliche Interesse und das gemeinschaftliche Interesse aller Beteiligten an der sofortigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens grundlegend gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter. Da Schäden bzw. Nachteile nur im Flurbereinigungsverfahren unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten gemindert bzw. durch Neugestaltung beseitigt werden können und dies sofort und weiterhin baubegleitend zum Fortgang des Neubaues der Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf geschehen muß, ist nach alledem die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses geboten, um damit die aufschiebende Wirkung etwa eingelegter Rechtsbehelfe aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Rudolfstraße 47, Erfurt, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Im Auftrag: (Heider)

7 7 Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluß Molsdorf vom Gebietsabgrenzung Gemarkung Eischleben: Flur 5: Flur 6: Flurstücke Nr. 630, 631, 632, 633/1, 633/2, 634, 635, 826/2, 827/2, 831, 832, 833/1, 833/2; Flurstücke Nr. 684/6, 684/7, 684/8, 684/9, 684/10, 684/11, 684/12, 684/13, 684/14, 684/15, 684/16, 684/17, 684/18, 684/19, 684/20, 684/21, 684/22, 685/2, 685/3, 685/4, 685/5, 693/2, 693/3, 693/4, 694/2, 694/3, 694/4, 835/1, 835/3, 835/5; Gemarkung Ichtershausen: Flur 4: Flur 5: Flurstücke Nr. 599, 600, 601, 602, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613/4, 613/5, 613/6, 613/7, 613/8, 615/3, 616, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 628a, 628b, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 644a, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652/1, 652/2, 652/3, 653/1, 653/2, 654, 655, 656, 657, 658; Flurstücke Nr. 928/9, 934/13, 935, 936/4, 936/3, 942/1, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 960, 961/1, 961/2, 962/1, 962/5, 962/6, 962/7, 962/8, 962/9, 962/10, 962/11, 963/5, 963/6, 963/7, 963/8, 963/9, 963/10, 963/11, 963/12, 965a, 965/5, 966, 967, 968, 969, 970, 971, 972, 973, 974, 975, 976, 977, 978, 979, 980, 981, 982, 983, 984, 985, 986, 987, 988, 989/8; Gemarkung Kornhochheim: Flur 2: Flur 3: alle Flurstücke außer den Flurstücken Nr. 164, 165/1; alle Flurstücke außer den Flurstücken Nr. 202/2, 203/1, 204/1, 205/3, 205/5, 206/1, 207/1, 264/10, 266/1; Gemarkung Ingersleben: Flur 3: alle Flurstücke;

8 8 Flur 4: Flurstücke Nr.: 634/6, 634/7, 635/1, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 644/1, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704/1, 704/2, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718; Gemarkung Möbisburg: Flur 2: Flurstücke Nr. 138, 139, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 158, 159, 160, 210/142, 211/156, 212/156, 213/156, 214/156, 241/157, 242/157, 243/157, 247/144, 248/144, 254/141, 255/141, 256/142, 162, 263/161, 264/161, 278/140, 279/140; Gemarkung Molsdorf: Flur 1: Flur 2: Flur 3: Flur 4: alle Flurstücke; alle Flurstücke; alle Flurstücke; alle Flurstücke; Flur 5: alle Flurstücke außer Flurstück Nr. 682; Flur 6: Flur 7: Flur 8: alle Flurstücke; alle Flurstücke; alle Flurstücke; Gemarkung Sülzenbrücken: Flur 3: Flurstücke Nr. 365/1, 368/1, 368/3, 386/1, 386/3, 387/1, 387/2, 388/1, 389/1, 389/2, 390, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 393/1, 393/2; Gemarkung Thörey: Flur 2: Flur 3: Flurstücke Nr. 332/3, 332/6, 332/7, 334, 335, 382/1, 382/2, 382/3, 383/1, 383/2, 383/3, 383/4, 451/1, 451/2, 451/3, 452/1, 452/2. 452/3, 454/2, 454/3, 454/4, 454/6, 553, 554, 556; alle Flurstücke außer den Flurstücken Nr. 315, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 464; Gemarkung Bischleben: Flur 5: 36, 37, 38, 39

9 9

10 Flurneuordnungsamt Gotha Gotha, den Am Nützleber Feld Gotha Az.: Änderungsbeschluß Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Molsdorf Nach 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1626), wird das mit Beschluß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , festgestellte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Molsdorf, Stadt Erfurt, Ilm-Kreis sowie Landkreis Gotha, wird wie folgt geringfügig geändert: 1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Gemarkung Thörey Flur 2, Flurstücke Nr.: 334, 335, 553/2, 553/3. 553/4, 553/5, 553/6, 553/7, 553/8, 553/9, 553/10, 554/1, 554/2, 554/3, 554/4, 556/1, 556/2, 556/3 1.2 Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen: Gemarkung Ichtershausen Flur 5, Flurstücke Nr.: 913, 936/5, 937/1, 942/2 1.3 Berichtigung der Flächenangabe: Die Flächenangabe zur Größe des Flurbereinigungsgebietes wird korrigiert. Das Gebiet hat nun ein Größe von ca ha. 2. Anordnung der Flurbereinigung Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind Mitglieder der mit Flurbereinigungsbeschluß vom entstandenen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Molsdorf" mit Sitz in Molsdorf.

11 2 4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die bestehenden Einschränkungen des Eigentums nach 34 und 85 FlurbG auch für die zugezogenen Grundstücke. Danach ist in folgenden Fällen die Zustimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muß das Flurneuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Flurneuordnungsamt anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Wer den Vorschriften der Absätze b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.3486), angeordnet. Gründe Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde hat beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für den Bau der Autobahn A 71 Erfurt-Schweinfurt und für den Bau der ICE-Strecke Erfurt-Ebensfeld im Planfeststellungsabschnitt 2.4 den Antrag auf Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG gestellt.

12 3 Eine Überprüfung der Unterlagen hat ergeben, daß die oben angeführten Flurstücke im Flurbereinigungsbeschluß vom nicht enthalten sind. Die zugezogenen Flurstücke sind von der Planfeststellung mit Festsetzungen für die technische Trasse (Autobahn), für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für die vorübergehende Nutzung (Baustraßen) betroffen. Dem Antrag der Enteignungsbehörde wird durch den Flurbereinigungsbeschluß Molsdorf vom und durch die Zuziehung der oben genannten Flurstücke vollständig Rechnung getragen. Die Flurstücke unterliegen somit auch dem Flurbereinigungsverfahren Molsdorf. Durch die Zuziehung der Flurstücke zum Verfahrensgebiet wird gewährleistet, daß die Flächen, die zum Bau der Verkehrswege benötigt werden, zur Verfügung gestellt werden können, und dadurch Verzögerungen beim Bau vermieden werden. Es wird möglich, den Eigentümern entsprechendes Ersatzland zuzuteilen, sofern keine Verkaufsbereitschaft der für den Autobahnbau benötigten Flächen besteht. Eine Enteignung wird daher nicht erforderlich. Das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses überwiegt gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter an einer aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsbehelfen. Es kann sichergestellt werden, daß eventuelle Schäden und Nachteile auch an diesem Grundstück sofort und baubegleitend zum Fortgang des Autobahnbaus abgewendet und ausgeglichen werden können. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. Flurneuordnungsamt Gotha Am Nützleber Feld Gotha Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der genannten Behörde eingegangen ist. Dr. Exner (Amtsleiter)

13 Flurneuordnungsamt Gotha Gotha, den Am Nützleber Feld Gotha Az.: Änderungsbeschluß Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Molsdorf Nach 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1626), wird das mit Beschluß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , festgestellte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Molsdorf, Stadt Erfurt, Ilm-Kreis sowie Landkreis Gotha, wird wie folgt geringfügig geändert: 1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Gemarkung Kornhochheim, Flur 2, Flurstücke Nr.: 113, 114, 115, 116, 117, 118, 158, 159/1, 159/2, 159/3, 160, 161, 162/1, 163/1, Flur 3,Flurstücke Nr.: 211, 443, 444, 445/1, 445/2, 445/3, 445/ Zum Flurbereinigungsgebiet wird zugezogen: Gemarkung Ingersleben Flur 4, Flurstück Nr.: 539/1 1.3 Berichtigung der Flächenangabe: Die Flächenangabe zur Größe des Flurbereinigungsgebietes wird korrigiert. Das Gebiet hat nun ein Größe von ca ha. 2. Anordnung der Flurbereinigung Für das zugezogene Flurstück wird die Flurbereinigung angeordnet. 3. Teilnehmergemeinschaft Der Eigentümer des zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstückes ist Mitglied der mit Flurbereinigungsbeschluß vom entstandenen

14 2 "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Molsdorf" mit Sitz in Molsdorf. 4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die bestehenden Einschränkungen des Eigentums nach 34 und 85 FlurbG auch für das zugezogene Grundstück. Danach ist in folgenden Fällen die Zustimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muß das Flurneuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Flurneuordnungsamt anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Wer den Vorschriften der Absätze b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.3486), angeordnet. Gründe Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde hat beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für den Bau der Autobahn A 71

15 3 Erfurt-Schweinfurt und für den Bau der ICE-Strecke Erfurt-Ebensfeld im Planfeststellungsabschnitt 2.4 den Antrag auf Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG gestellt. Eine Überprüfung der Unterlagen hat ergeben, daß die oben angeführten Flurstücke im Flurbereinigungsbeschluß vom nicht enthalten sind. Die zugezogenen Flurstücke sind von der Planfeststellung mit Festsetzungen für die technische Trasse (Autobahn), für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für die vorübergehende Nutzung (Baustraßen) betroffen. Dem Antrag der Enteignungsbehörde wird durch den Flurbereinigungsbeschluß Molsdorf vom und durch die Zuziehung der oben genannten Flurstücke vollständig Rechnung getragen. Die Flurstücke unterliegen somit auch dem Flurbereinigungsverfahren Molsdorf. Durch die Zuziehung der Flurstücke zum Verfahrensgebiet wird gewährleistet, daß die Flächen, die zum Bau der Verkehrswege benötigt werden, zur Verfügung gestellt werden können, und dadurch Verzögerungen beim Bau vermieden werden. Es wird möglich, den Eigentümern entsprechendes Ersatzland zuzuteilen, sofern keine Verkaufsbereitschaft der für den Autobahnbau benötigten Flächen besteht. Eine Enteignung wird daher nicht erforderlich. Das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses überwiegt gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter an einer aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsbehelfen. Es kann sichergestellt werden, daß eventuelle Schäden und Nachteile auch an diesem Grundstück sofort und baubegleitend zum Fortgang des Autobahnbaus abgewendet und ausgeglichen werden können. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. Flurneuordnungsamt Gotha Am Nützleber Feld Gotha Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der genannten Behörde eingegangen ist. gez. Dr. Exner (DS) Ausgefertigt Gotha, den Flurneuordnungsamt Gotha Die Übereinstimmung mit der Urschrift wird bestätigt. Im Auftrag (Ötken) Regierungsrat

16 4

17 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha, den Hans-C.-Wirz-Straße Gotha Az.: Änderungsbeschluss Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Molsdorf Nach 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2354), wird das mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , festgestellte und mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung vom , Az.: , letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Molsdorf erneut wie folgt geringfügig geändert: 1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Gemarkung Thörey Flur 2 Flurstücke: 382/5, 451/4, 451/6, 451/7, 452/5 und 452/ Gemarkung Sülzenbrücken Flur 3 Flurstück: 390/ Gemarkung Molsdorf Flur 5 Flurstück: 679/1 Flur 6 Flurstücke: 287/132, 698/4 und 698/ Gemarkung Eischleben Flur 6 Flurstücke: 835/3, 835/5, 835/6 und 835/7 1.2 Der Flurbereinigungsbeschluss vom wird wie folgt berichtigt: Das aufgeführte Flurstück 264/11 in der Flur 3 von Kornhochheim wird gestrichen und durch das Flurstück 264/10 in der Flur 3 von Kornhochheim ersetzt. 1.3 Das Flurbereinigungsverfahren ist jetzt ca ha groß und hat nach der Änderung eine Fläche von ca ha. 2. Gründe Zu und 1.1.2: Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom wurde das Flurbereinigungsverfahren Molsdorf so abgegrenzt, dass das Gewerbegebiet Ichtershausen / Thörey außerhalb des Verfahrensgebietes liegt. Die Hörmann KG Ichtershausen hat auf der Grundlage der 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ihr Betriebsgelände nach Norden ausgedehnt und damit das Gewerbegebiet insgesamt vergrößert. Die jetzige Verfahrensgrenze verläuft mitten durch das Betriebsgelände.

18 Um die Grenze des Flurbereinigungsverfahrens der Grenze des Gewerbegebietes anzupassen und um die Erweiterung des Betriebsgeländes den ursprünglichen Flächen der Hörmann KG Ichtershausen zuzuordnen, werden die unter und beschriebenen Flurstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet Molsdorf ausgeschlossen. Die Gemeinde Ichtershausen und die Wachsenburggemeinde haben mit Beschluss Nr. 95/05 vom bzw. Nr /06 vom der Änderung zugestimmt. Zu und 1.1.4: Der Ortsverbindungsweg zwischen Möbisburg und Eischleben befindet sich sowohl im Flurbereinigungsverfahren Molsdorf als auch im Flurbereinigungsverfahren Erfurt / West. Im Jahre 2007 ist der Ausbau dieses Ortsverbindungsweges im Flurbereinigungsverfahren Erfurt / West geplant. Um einen homogenen Ausbau zu gewährleisten, werden die unter und beschriebenen Flurstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet Molsdorf ausgeschlossen und zum Flurbereinigungsgebiet Erfurt / West zugezogen. Die Stadt Erfurt wurde über den Wechsel informiert. Zu 1.2: Die Änderung nach 1.2 dieses Beschlusses dient der Berichtigung eines Schreibfehlers. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Molsdorf hat in seiner Sitzung am der beabsichtigten Änderung des Verfahrensgebietes zugestimmt. Die Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach 8 Abs. 1 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt, da die Verkleinerung um 12 ha gegenüber dem Änderungsbeschluss Nr. 2 vom bzw. um 130 ha gegenüber dem Flurbereinigungsbeschluss vom geringfügig ist Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha, Hans-C.-Wirz- Straße 2, Gotha, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der genannten Behörde eingegangen ist. Hepping (Amtsleiter) (DS)

19

20

21

22

23

24 Amt für Landentwicklung Gotha, und Flurneuordnung Gotha Hans C. Wirz Straße Gotha Az.: Änderungsbeschluss 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Molsdorf-Feld Nach 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 2835) wird das durch Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom festgestellte Flurbereinigungsgebiet, Az.: , zuletzt geändert mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom , wie folgt geringfügig geändert: 1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet Molsdorf-Feld werden folgende Flurstücke ausgeschlossen: Gemarkung Ingersleben, Flur 3: die Flurstücke 380, 381, 382, 383/1, 383/2, 383/4, 383/5, 385, 386/1-386/5, 387/6-387/10, 387/12-387/16, 387/18-387/21, 388/3-388/5, 388/7-388/19, 389/3, 389/5, 389/7, 392/4, 392/5, 394/2, Gemarkung Sülzenbrücken, Flur 3: die Flurstücke 365/6, 388/1, 390/17, 392/2, Gemarkung Thörey, Flur 2: das Flurstück 383/11 Gemarkung Ichtershausen, Flur 5: die Flurstücke 928/9, 934/17, 935, 936/5, 937/1, 942/1, 965/18, , 989/8 Das Flurbereinigungsgebiet hat nach der Änderung eine Größe von etwa 1157 ha. Aus der beigefügten Gebietsübersichtkarte ist die aus dieser Änderung resultierende neue Verfahrensgebietsabgrenzung ersichtlich.

25 2 2. Auslegung des Beschlusses mit Gründen Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinden Stadt Erfurt, Gemeinde Nesse-Apfelstädt und die Gemeinde Amt Wachsenburg sowie für die angrenzenden Gemeinden Rockhausen, Kirchheim und die Stadt Arnstadt in der Stadt Erfurt, Löberstraße 34, in der Gemeinde Nesse-Apfelstädt, OT Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1, in der Gemeinde Amt Wachsenburg, OT Ichtershausen, Erfurter Straße 42, in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, Gemeinde Kirchheim, Mönchsgasse 81 und in der Stadt Arnstadt, Markt 1 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Gründe: Die unter Nr. 1.1 genannten Flurstücke, des mit Beschlusses vom festgestellten Flurbereinigungsgebietes, können aus dem Flurbereinigungsverfahren Molsdorf-Feld ausgeschlossen werden, weil für diese Flurstücke kein hinreichender Regelungsbedarf im Flurbereinigungsverfahren besteht. Durch den Ausschluss der Flurstücke und damit die Verkleinerung des Verfahrensgebietes kann der Verwaltungsaufwand reduziert und mögliche Bearbeitungsverzögerungen vermieden werden. Ebenso wird der Vermessungsaufwand verringert, wodurch der Zeit- und Kostenaufwand ebenfalls reduziert wird. Die Verkleinerung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahren Molsdorf-Feld liegt aus vorgenannten Gründen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Molsdorf-Feld hat in seiner Sitzung am der beabsichtigten Änderung des Verfahrensgebietes zugestimmt. Durch die vorgenannten Änderungen erfährt das Verfahrensgebiet eine Verkleinerung von 25,7 ha. Diese Veränderung ist als geringfügig zu betrachten. Somit sind die Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 FlurbG gegeben.

26 3 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der genannten Behörde eingegangen ist. Mathias Geßner Amtsleiter DS

Flurneuordnungsamt Gera Gera, den 10. März 1998 Az.: Änderungsbeschluß Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Finkenmühle Nach 8 Abs.

Flurneuordnungsamt Gera Gera, den 10. März 1998 Az.: Änderungsbeschluß Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Finkenmühle Nach 8 Abs. Flurneuordnungsamt Gera Gera, den 10. März 1998 Az.: 2-1-0040 Änderungsbeschluß Nr. 1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Finkenmühle Nach 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976

Mehr

1. Änderung Nr. 3 des Flurbereinigungsgebietes Kiedrich (F 830)

1. Änderung Nr. 3 des Flurbereinigungsgebietes Kiedrich (F 830) Limburg an der Lahn, den 21.09.2011 Amt für Bodenmanagement Limburg a.d. Lahn - Flurbereinigungsbehörde - Berner Straße 11 65552 Limburg an der Lahn Az.: F 830 / F 941 / F 978 / F 1430 Gemeinsamer Änderungsbeschluss

Mehr

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Az.: 1-8 - 0559 Gotha, den 12.06.2006 Bodenordnungsbeschluss 1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Lagerhalle Pfaffschwende Nach 64 i.v.m. 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Mehr

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha. Bodenordnungsbeschluss

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha. Bodenordnungsbeschluss Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Az.: 1-8 - 0597 Gotha, den 09.01.2008 Bodenordnungsbeschluss 1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Stallanlage Kleinberndten Nach 64 i.v.m. 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Mehr

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Dienstgebäude: Blumenthalstraße 33 50670 Köln Postanschrift: 50606 Köln Flurbereinigung Marienheide Köln, den 29. Juli 2011-18

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Georg-Friedrich-Händel-Str. 3 35578 Wetzlar Flurbereinigungsverfahren Hilders-Wickers B 458 Wetzlar, 13. Mai

Mehr

Flurbereinigungsbeschluß Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Wümbach Wümbach Flurbereinigungsgebiet Teilnehmergemeinschaft

Flurbereinigungsbeschluß Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Wümbach Wümbach Flurbereinigungsgebiet Teilnehmergemeinschaft Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den 13.10.95 Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47 99092 Erfurt Az.: 1-3 - 0116 Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Wümbach

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere bereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden Aktenzeichen: UF 2183 Lahntal B 252 I. bereinigungsbeschluss

Mehr

FREISTAAT THÜRINGEN H

FREISTAAT THÜRINGEN H FREISTAAT THÜRINGEN H Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera ~~ Az.: 2-8-0339 Bodenordnungsbeschluss 1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Eineborn Quellfassung und Wasserleitung zur Milchviehanlage

Mehr

AMT FÜR LANDENTWICKLUNG UND FLURNEUORDNUNG GOTHA

AMT FÜR LANDENTWICKLUNG UND FLURNEUORDNUNG GOTHA AMT FÜR LANDENTWICKLUNG UND FLURNEUORDNUNG GOTHA Az.: 1-8 -0661 Gotha, den 07.11.2011 Bodenordnungsbeschluss 1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Betriebsgelände Andisleben Nach 64 i. V. m 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere bereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65165 Wiesbaden Öffentliche Bekanntmachung Aktenzeichen: UF 2139 Wetter B 252 bereinigungsbeschluss

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Amt für Landentwicklung und Gotha, den 02.12.2010 Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Str. 2 99867 Gotha Az.: 1-2-0627 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens

Mehr

Bodenordnungsbeschluss

Bodenordnungsbeschluss F L U R N E U O R D N U N G S A M T G O T H A Az.: 1-8 - 0281 Gotha, den 21.09.2000 Bodenordnungsbeschluss 1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Stallanlage Rüdigershagen Nach 64 i.v.m. 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Burgwald Nachstehende öffentliche Bekanntmachung des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation Obere bereinigungsbehörde wird hiermit veröffentlicht:

Mehr

Bezirksregierung Münster Recklinghausen, den Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung A33-Steinhagen Az.: Beschluss

Bezirksregierung Münster Recklinghausen, den Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung A33-Steinhagen Az.: Beschluss Bezirksregierung Münster Recklinghausen, den 11.09.2006 Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung A33-Steinhagen Az.: 91-22 06 1- Beschluss Die Bezirksregierung Münster, Abteilung 9 Obere Flurbereinigungsbehörde,

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Amt für Landentwicklung Gotha, 05.01.2004 und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 99867 Gotha Az.: 1-2-0471 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Grünes

Mehr

Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss

Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss Landentwicklung und Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss Das, Dienstsitz

Mehr

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Az.: 1-6 - 0412 Gotha, den 11.05.2005 Az.: 1-8 - 0412 B e s c h l u s s 1. Umstellung der Verfahrensart Der mit Beschluss des Flurneuordnungsamtes Gotha

Mehr

AMTSBLATT. Nummer/Jahrgang: 01/2016 Ausgegeben zu Reken am:

AMTSBLATT. Nummer/Jahrgang: 01/2016 Ausgegeben zu Reken am: AMTSBLATT der Gemeinde Reken Nummer/Jahrgang: 01/2016 Ausgegeben zu Reken am: 07.01.2016 Inhalt: Flurbereinigungsverfahren Hörnerhok-Illerhusen; Öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses Herausgeber:

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Amt für Landentwicklung Gotha, den 30.01.2012 und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 Az.: 1-2-0649 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Arenshausen-

Mehr

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss Amt für Bodenmanagement Marburg Robert-Koch-Straße 17 35037 Marburg Marburg, den 12. Dezember 2016 Unternehmensflurbereinigungsverfahren Neustadt - A 49 Az.: UF1872 1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

Mehr

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - B e s c h l u s s

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - B e s c h l u s s - Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - 50667 Köln, den 22.09.2016 Zeughausstr. 2-10 Tel.: 0221/147-2033 Vereinfachte

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 50 Nachtrag Ausgegeben in Lüdenscheid am 13.12.2017 Jahrgang 2017 Inhaltsverzeichnis 04.12.2017 Bezirksregierung Arnsberg 2. Änderungsbeschluss

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Flurneuordnungsamt Gotha Gotha, den 18.10.2000 Am Nützleber Feld 2 99867 Gotha Az.: 1-2-0176 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Birkungen Nach 86 des Flurbereinigungsgesetzes

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Vreden

Amtsblatt für die Stadt Vreden Amtsblatt für die Stadt Vreden 7. Jahrgang Ausgegeben zu Vreden am 30.03.2017 Nummer 04/2017 Datum: Inhalt: Seite: 21.03.17 Öffentliche Bekanntmachung der Flurbereinigungsbehörde der Bezirksregierung Münster

Mehr

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Blumenthalstraße 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Blumenthalstraße 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel. - Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - Bezirksregierung Köln 50670 Köln, den 27.11.2014 Dezernat 33 Blumenthalstraße 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.: 0221 / 147-2033 Flurbereinigung

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 4 Nachtrag Ausgegeben in Lüdenscheid am 22.01.2015 Jahrgang 2015 Inhaltsverzeichnis 22.12.2014 Bezirksregierung Beschluss: Vereinfachte

Mehr

Flurbereinigungsverfahren nach 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Flurbereinigungsverfahren nach 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Amt für Landwirtschaft, Wanzleben, den 02.09.2013 Flurneuordnung u. Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben Ritterstraße 17-19 39164 Wanzleben AZ.: 42.1 SBK 113-611 B1.14 Flurbereinigungsverfahren nach 87

Mehr

FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS

FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Otterndorf Amt für Landentwicklung Bremerhaven 3.21-611-2332 Bremerhaven, den 19.12.2009 FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS Aufgrund der 87, 88 und

Mehr

Flurbereinigungsbeschluß

Flurbereinigungsbeschluß Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den 25.06.1997 Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47, 99092 Erfurt Az.: 1-3 - 0166 Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

Mehr

LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße Stuttgart

LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße Stuttgart 1/5 LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße 54 70174 Stuttgart Az.: 43-8468.01/FL-4601/5 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Mehr

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - Vereinfachte Flurbereinigung Dietzhölztal-Bergebersbach; Az. VF 2087 1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss In dem Flurbereinigungsverfahren

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden Wiesbaden, den 14.12.2015 Flurbereinigungsverfahren Gemünden Burg-Gemünden

Mehr

für Ländliche Entwicklung Niederbayern

für Ländliche Entwicklung Niederbayern 0 Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. B-V 7533.1 Dorferneuerung Rattenbach (DE) Gemeinde Rimbach, Landkreis Rottal-lnn II. Flurbereinigungsbeschluss Anlaqe 1. Anderungskarte zur Gebietskarte

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Georg-Friedrich-Händel-Str. 3 35578 Wetzlar Aktenzeichen: UF 1780 Weimar B 255 Flurbereinigungsbeschluss 1.

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - Vereinfachte Flurbereinigung Dietzhölztal-Bergebersbach; Az. VF 2087 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Auf Antrag der Gemeinde Dietzhölztal

Mehr

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden Wiesbaden, den 05.10.2017 Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Solms-Niederbiel VF 2170 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Auf Antrag der Stadt Solms wird gemäß

Mehr

Flurbereinigungsbeschluß

Flurbereinigungsbeschluß Erfurt, den 07.02.1997 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47 99092 Erfurt Az.: 1-3 - 0162 Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

Mehr

Landesverwaltungsamt Halle, den Obere Flurbereinigungsbehörde. - öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss

Landesverwaltungsamt Halle, den Obere Flurbereinigungsbehörde. - öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss Landesverwaltungsamt Halle, den 29.12.2006 Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Landkreis Verfahrens-Nr.: Colbitz BAB A14 Ohrekreis 27OK7014 - öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss

Mehr

Landesverwaltungsamt Halle, Obere Flurbereinigungsbehörde 27BK7002-Einl-beschl.docx Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale)

Landesverwaltungsamt Halle, Obere Flurbereinigungsbehörde 27BK7002-Einl-beschl.docx Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale) Landesverwaltungsamt Halle, 01.08.2014 409 - Obere Flurbereinigungsbehörde 27BK7002-Einl-beschl.docx Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Flurbereinigung: Landkreis: Verfahrens-Nr. : Gr. Ammensleben

Mehr

1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira

1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira Original Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den 07.06.1996 Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47, 99092 Erfurt Az.: 1-3 - 0110 Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

Mehr

14. ÄNDERUNGSBESCHLUSS

14. ÄNDERUNGSBESCHLUSS Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 17.04.2015 Dezernat 33 Zeughausstraße 2-10 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Telefon: 0221 / 147-2033 Flurbereinigung Gangelt I Az.: 33.43-14 06 2-14. ÄNDERUNGSBESCHLUSS

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1096 Verfahren Emtmannsberg-Schamelsberg - Flurneuordnung Gemeinde Emtmannsberg, Landkreis Bayreuth Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1143 Verfahren Troschenreuth - Flurneuordnung Gemeinde Emtmannsberg, Landkreis Bayreuth Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 5

Mehr

I. Flurbereinigungsbeschluss

I. Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden Wiesbaden, den 12.11.2015 Unternehmensflurbereinigungsverfahren Sinntal-Oberzell

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungsbeschluss Landesamt für Abteilung Landentwicklung und Landesamt für Seeburger Chaussee Potsdam OT Groß Glienicke Öffentliche Bekanntmachung. Änderungsbeschluss Das mit Beschluss vom. Juli gemäß und LwAnpG i. V.

Mehr

A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land

A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 9. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 19. September 2018 Nr. 19 Inhalt Seite Impressum... 1 Bekanntmachung der Stadt Schraplau Bekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens

Mehr

Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg

Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg Öffentliche Bekanntmachung Zusammenlegung Elzach-Katzenmoos Landkreis Emmendingen Az.: 3 - Z 2735 Zusammenlegungsbeschluss vom 05.Januar 2004 1. Das

Mehr

Bezirksregierung Arnsberg Siegen, Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zusammenlegungsbehörde - Hermelsbacher Weg Siegen

Bezirksregierung Arnsberg Siegen, Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zusammenlegungsbehörde - Hermelsbacher Weg Siegen Bezirksregierung Arnsberg Siegen, 03.02.2009 Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zusammenlegungsbehörde - Hermelsbacher Weg 15 57072 Siegen Az.: 6 09 02 H 2 -O.1- Zusammenlegungsverfahren Wiederstein

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss OBERE FLURBEREINIGUNGSBEHÖRDE HESSISCHES LANDESVERMESSUNGSAMT Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Az.: UF 1532 Neu-Eichenberg A 38 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund 87 Flurbereinigungsgesetz

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 35578 Wetzlar Flurbereinigungsverfahren UF 1851 Wetzlar, den 16.09.2009 Dreieich

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. Flurbereinigungsbeschluss. Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung. Flurbereinigungsbeschluss. Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Essingen (Dauerwangweg) Ostalbkreis Flurbereinigungsbeschluss vom 05.09.2017 1. Das Landratsamt Ostalbkreis

Mehr

Flurneuordnungsamt Gera Gera, Burgstr Gera Az: Änderungsbeschluß Nr.1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes der Flurbe

Flurneuordnungsamt Gera Gera, Burgstr Gera Az: Änderungsbeschluß Nr.1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes der Flurbe Flurneuordnungsamt Gera Gera, 28.05.1999 Burgstr. 5 07545 Gera Az: 2-3-0039 Änderungsbeschluß Nr.1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes der Flurbereinigung Neustadt/Orla, Saale-Orla-Kreis Nach 8 Abs.

Mehr

17. Jahrgang 09. Dezember 2008 Nr.: 45 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ortsbeirates Siethen am

17. Jahrgang 09. Dezember 2008 Nr.: 45 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ortsbeirates Siethen am Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 17. Jahrgang 09. Dezember 2008 Nr.: 45 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ortsbeirates Siethen am 15.12.2008 2 2. Bekanntmachung der

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt ortsüblich in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Wallmerod und Montabaur. Kulturamt Westerburg Westerburg,

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung vom der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Ahaus vom

Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung vom der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Ahaus vom Amtsblatt für die Stadt Ahaus 2. Jahrgang 16. Mai 2013 Nummer 006/2013 Datum: Inhalt: Seite: 08.05.2013 Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung vom 08.05.2013 der Entgeltordnung für die Musikschule

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Durch Beschluss vom 13.11.2009 ist die vereinfachte Flurbereinigung Sieversdorfer Au / Benzer Seen, Kreis Ostholstein, angeordnet

Mehr

Flurbereinigung B 4 - Rötgesbüttel Braunschweig, den Landkreis Gifhorn 298 Az.: GF B e s c h l u s s

Flurbereinigung B 4 - Rötgesbüttel Braunschweig, den Landkreis Gifhorn 298 Az.: GF B e s c h l u s s Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig Bohlweg 38 38100 Braunschweig Flurbereinigung B 4 - Rötgesbüttel Braunschweig, den 17.11.2017 Landkreis Gifhorn 298 Az.: 4.1.1 - GF 298-02 B e s c h l u

Mehr

1. Änderungsbeschluss

1. Änderungsbeschluss Bezirksregierung Detmold Bielefeld, den 12.09.2007 Dezernat 69 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Dienstort Bielefeld Flurbereinigung A 33 Steinhagen Az.: 69B 22061 H. Nr. 45 1. Änderungsbeschluss Die

Mehr

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: Bezirksregierung Düsseldorf Flurbereinigungsbehörde -Dezernat 33- Mönchengladbach, 19.12.2014 Dienstgebäude 41061 Mönchengladbach Croonsallee 36-40 Tel.: 0211/475-9803 FAX: 0211/475-9791 Vereinfachte Flurbereinigung

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. A-V 7533 Flurneuordnung Irlbach Gemeinde Straßkirchen, Landkreis Straubing-Bogen II. Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 5 000 A Entscheidender

Mehr

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom Bürgermeister der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) 783-0 Fax: (03327) 44 385 Werder (Havel), 23. Juli 2010 Jahrgang 15 Nummer

Mehr

s e e e e aus a e a eus ge u s e e

s e e e e aus a e a eus ge u s e e Schleusinger s e e e e aus a e a eus ge u s e e 2. Ausgabe 2013-15. März 2013 Amtliche Teil Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schleusingen Amt für Landentwicklung und Meiningen, den 01.03.2013 Flurneuordnung

Mehr

Beschluss. Flurbereinigung Selbecke

Beschluss. Flurbereinigung Selbecke Bezirksregierung Arnsberg Siegen, den 20.10.2009 Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde - Hermelsbacher Weg 15 57072 Siegen Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Selbecke

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz

Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz Gz. L / A 1 V 7533.2-17099 Verfahren AOM Kernwegenetz 1 Flurneuordnung Stadt Berching, Gemeinden Deining, Mühlhausen und Sengenthal Landkreis Neumarkt i. d. OPf.

Mehr

Im Auftrag der Bezirksregierung Köln ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntmachung

Im Auftrag der Bezirksregierung Köln ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntmachung Im Auftrag der Bezirksregierung Köln ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 01.12.2015 Dezernat 33 Zeughausstr. 2-10 - Ländliche Entwicklung,

Mehr

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: Bezirksregierung Düsseldorf Flurbereinigungsbehörde -Dezernat 33- Mönchengladbach, 02.11.2015 Dienstgebäude 41061 Mönchengladbach Croonsallee 36-40 Tel.: 0211/475-9803 FAX: 0211/475-9791 Flurbereinigung

Mehr

Beschluss. vereinfachte Flurbereinigung Deich Kalkar-Grieth

Beschluss. vereinfachte Flurbereinigung Deich Kalkar-Grieth Bezirksregierung Düsseldorf Flurbereinigungsbehörde -Dezernat 33- Mönchengladbach, 30.04.2019 Dienstgebäude 41061 Mönchengladbach Croonsallee 36-40 Tel.: 0211/475-9803 FAX: 0211/475-9791 E-Mail: Dezernat

Mehr

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 09/2011 Freitag, 27.05.2011 Inhaltsverzeichnis Nr. Seite 30 Bekanntmachung nach 17 Korruptionsbekäpfungsgesetz 106 31 Öffentliche Bekanntmachung der

Mehr

1. Änderungsbeschluss

1. Änderungsbeschluss Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - Vereinfachte Flurbereinigung Waldsolms-Griedelbach VF 2128 1. Anordnung 1. Änderungsbeschluss Aufgrund des 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes

Mehr

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Zeughausstr Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Zeughausstr Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel. Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 20.12.2017 Dezernat 33 Zeughausstr. 2-10 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.: 0221/147-2033 Vereinfachte Flurbereinigung Wachtberg Az: 33.1 5 17 03 B e s

Mehr

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g -

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - - Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 03.11.2015 Dezernat 33 Zeughausstr. 2-10 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.: 0221 147-2033 Flurbereinigung

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1148 Verfahren Saugendorf II - Flurneuordnung Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 5 000

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1143 Verfahren Troschenreuth - Flurneuordnung Gemeinde Emtmannsberg, Landkreis Bayreuth Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 5

Mehr

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg - Flurbereinigungsbehörde Bleicherufer 13 19053 Schwerin Flurbereinigungsverfahren Radegast Aktenzeichen: 5433.3-76-34504 Landkreis Nordwestmecklenburg

Mehr

Nummer 19/2015 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, Inhaltsverzeichnis:

Nummer 19/2015 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT DER GEMEINDE HÜNXE Nummer 19/2015 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, 15.12.2015 1. 2. Inhaltsverzeichnis: Bekanntmachung hier: Die Jagdgenossen (Grundeigent.) der gemeinschaftl. Jagdbez. Hünxe

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Letschin

Amtsblatt für die Gemeinde Letschin Amtsblatt für die Gemeinde Letschin Ortsteile Gieshof-Zelliner Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz, Letschin, Neubarnim, Ortwig, Sietzing, Sophienthal und Steintoch 11. Jahrgang Letschin, den 1.

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Börde

Amtsblatt für den Landkreis Börde 4. Jahrgang 24. 10. 2010 Nr. 78/1 Inhalt 1. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung (ALFF): Flurbereinigungsbeschluss 2. ALFF: Flurbereinigungsverzeichnis 3. ALFF: Änderungsanordnung 4. ALFF: Aufforderung

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde. 9. Jahrgang Nr. 08

Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde. 9. Jahrgang Nr. 08 9. Jahrgang 07.10.2014 Nr. 08 Inhalt: 1. Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben über die Ladung zur 1. Teilnehmerversammlung und

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken LD-B A 7533 1614 Verfahren Oberspiesheim 4 - Flurneuordnung Gemeinde Kolitzheim, Landkreis Schweinfurt Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 :

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Seite 1 von 3 Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten itte (Flurbereinigungsbehörde) Große Ringstraße 52 3882 Halberstadt Bei Antwort bitte angeben: Az.: 14-29 HZ92 Halberstadt, 19.6.21 5 Öffentliche

Mehr

Regierungsbezirk Köln StädteRegion Aachen

Regierungsbezirk Köln StädteRegion Aachen - Öffentliche Bekanntmachung - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 50667 Köln, den 15.03.2019 Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - FLURBEREINIGUNG NATIONALPARK EIFEL Zeughausstr. 2-10 Az.: 33.42 14 04

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken Gz. B-A7533-3106 Flurneuordnung und Dorferneuerung Regelsbach Gemeinde Rohr, Landkreis Roth Flurbereinigungsbeschluss A Entscheidender Teil 1. Erhebliche Änderung

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt

Satzungs- und Verordnungsblatt 85 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 17 Memmingen, 02. September 2011 53.

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. A V 7533 Verfahren Zeholfing - Dorferneuerung Stadt Landau a.d.isar, Landkreis Dingolfing-Landau Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2500

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt -Flurbereinigungsbehörde- Az.: 30a/5433.3-72-31201 Flurneuordnungsverfahren: Jahmen-Wozeten (NEU Jahmen ) Landkreis: Rostock n: Diekhof, Laage Stadt Öffentliche

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. 1. Änderungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. 1. Änderungsbeschluss Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderungsbeschluss Das, Dienstsitz Potsdam, hat als obere Flurbereinigungsbehörde beschlossen: Das Verfahrensgebiet

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern Az. P/A3-G7533 München, 06. Dezember 2013 Ländliche Entwicklung in Oberbayern Verfahren Joshofen II - Dorferneuerung Stadt Neuburg a.d. Donau Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Einleitungsbeschluss vom 20.12.2011 der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.1, 50606 Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Klüppelberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1154 Verfahren Martinlamitz II - Dorferneuerung Stadt Schwarzenbach a.d.saale, Landkreis Hof Flurbereinigungsbeschluss Anlagen 1 Gebietskarte M =

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Gz. A V 7533 Verfahren Mittelneufnach II - Dorferneuerung Gemeinde Mittelneufnach, Landkreis Augsburg Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2 500

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg -Flurbereinigungsbehörde- Az.: 30a/5433.3-72-31235 Flurneuordnungsverfahren: Landkreis: Gemeinde: Breesen Rostock Laage, Stadt Öffentliche

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg -Flurneuordnungsbehörde- Az.: 30a/5433.3-72-31292 Flurneuordnungsverfahren Walkendorf Gemeinden: Walkendorf, Lühburg, Wardow, Selpin

Mehr

AMTSBLATT. für die Gemeinde Südlohn

AMTSBLATT. für die Gemeinde Südlohn AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn 23. Jahrgang Südlohn, 13.02.2018 Nummer 2 Inhalt: Seite: I. Bekanntmachungen: 1. 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 "Lohner Straße / Fünfhausen" Satzungsbeschluss

Mehr