Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer

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1 Stadt Bad Waldsee Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " Fassung vom

2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 4 3 Satzung 5 4 Begründung Städtebaulicher Teil 6 5 Begründung Umweltbericht ( 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des 1a BauGB 10 6 Begründung Sonstiges 14 7 Begründung Bilddokumentation 15 8 Verfahrensvermerke 16 Seite Seite 2

3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548) 1.3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 501) 1.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl S. 1) Seite 3

4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 2.1 Aufhebung des Bebauungsplanes Der Bereich der Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " entspricht dem Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " (gefertigt am , genehmigt mit Erlass vom ). Der Bereich der Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " umfasst folgende Grundstücke: 1327, 1327/1, 1328/1, 1328/2, 1328/3, 1328/4, 1319, 1319/3 (Teilfläche), 1319/4, 1319/5 und 1399/6 (Gemarkung Waldsee). ( 9 Abs. 7 BauGB) Seite 4

5 3 Satzung Auf Grund von 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1722), 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl S. 1), 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 501), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " in öffentlicher Sitzung am beschlossen. 1 Aufhebung Der Bebauungsplan "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " (gefertigt am , genehmigt mit Erlass vom ) der Stadt Bad Waldsee sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben. 2 Bestandteile der Satzung Die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " besteht aus dem Textteil vom Der Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " wird die Begründung vom beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. 3 In-Kraft-Treten Die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " der Stadt Bad Waldsee tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. 10 Abs. 3 BauGB). Bad Waldsee, den (Weinschenk, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Seite 5

6 4 Begründung Städtebaulicher Teil 4.1 Allgemeine Angaben Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes" Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der aufzuhebende Bereich befindet sich im Westen der Stadt Bad Waldsee, nordwestlich des Schlosssees. Der Aufhebungsbereich beinhaltet den vollständigen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Aulendorfer Straße. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die "Aulendorfer Straße" und im Westen durch die Bebauung entlang der "Dorfstraße" begrenzt. Südlich des Aufhebungsbereiches befindet sich die Bebauung "Oberriedweg", Richtung Osten schließt sich die weiterführende Bebauung entlang der "Aulendorfer Straße" an. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: 1327, 1327/1, 1328/1, 1328/2, 1328/3, 1328/4, 1319, 1319/3 (Teilfläche), 1319/4, 1319/5 und 1399/6 (Gemarkung Waldsee). Seite 6

7 4.1.3 Erfordernis der Aufhebung Die Stadt Bad Waldsee hat zur Steuerung und geordneten städtebaulichen Entwicklung eine "Vergnügungsstättenkonzeption" erarbeiten lassen. Im Rahmen der Erstellung dieses Konzeptes wurde das gesamte Stadtgebiet untersucht und die einzelnen Bereiche auf ihre Eignung zur Aufnahme von Vergnügungsstätten bzw. mit Vergnügungsstätten vergleichbaren Nutzungen hin geprüft. Das Konzept zur Steuerung wurde vom Gemeinderat beschlossen. Zur Umsetzung des beschlossenen Konzeptes wurde analysiert, in welchen Bereichen des Stadtgebietes Handlungsbedarf durch planerische Steuerung von Vergnügungsstätten besteht. In diesem Zuge wurde ebenfalls untersucht, ob rechtsverbindliche Bebauungspläne bereits planerische Aussagen zu Vergnügungsstätten treffen und ob diese mit dem Konzept übereinstimmen. Im gesamten Bereich zwischen "Beim Ried" und der "Reutestraße" entlang der "Aulendorfer Straße" bzw. dem "Oberriedweg" wird eine Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten als erforderlich angesehen, in einem Verfahren nach 9 Abs. 2b BauGB soll ein strategischer Bebauungsplan zur Übertragung des beschlossenen Konzeptes aufgestellt werden. Da die Aufstellung eines solchen strategischen Bebauungsplanes nur im Innenbereich nach 34 BauGB möglich ist und der geplante Geltungsbereich auch den Bereich des Bebauungsplanes Aulendorfer Straße umfasst, ist eine Prüfung der fortwährenden Erforderlichkeit dieses Planes notwendig. Der Bebauungsplan Aulendorfer Straße setzt als Art der Nutzung ein Mischgebiet fest. Gemäß der BauNVO 1962 sind sonstige nicht störenden Gewerbebetriebe zulässig, worunter auch in begrenztem Maß nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen, so dass eine Steuerung auch im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes notwendig ist. Nach einem Vergleich der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der tatsächlichen Entwicklung in diesem Bereich wurde festgestellt, dass einige Vorgaben des Bebauungsplanes nicht umgesetzt wurden. So wurden die vorgegebenen Grünflächen entlang der "Aulendorfer Straße" teilweise nicht eingehalten, wie auch die festgesetzten Baulinien. Insgesamt weist der Bebauungsplan auch hinsichtlich der Planlesbarkeit Schwierigkeiten auf, da die Planzeichen nicht entsprechend dargestellt und erläutert werden. Da der Bebauungsplan weitestgehend vollzogen ist, kann eine flexible Steuerung der weiteren Entwicklung in ausreichendem Maße über die Vorschriften des 34 BauGB erzielt werden, eine Änderung ist nicht zweckmäßig und nicht erforderlich. Das heißt, die Zulässigkeit von Vorhaben würde sich nach den Vorschriften des 34 BauGB richten, eine abschließende Beurteilung wäre für jedes Bauvorhaben einzeln vorzunehmen. Durch die Aufhebung ergeben sich im Rahmen des Einfügens weitere Baumöglichkeiten (Nachverdichtung), wodurch dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen wird. Der Bebauungsplan ist somit nicht mehr erforderlich und daher aufzuheben. Seite 7

8 4.1.4 Übergeordnete Planungen Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben. Die Stadt Bad Waldsee verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flächen werden hierin als gemischte Bauflächen dargestellt. Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass ein Umweltbericht erforderlich ist, in dem die Umweltbelange abgearbeitet werden. Dies betrifft auch die Umwandlung von Grünflächen in Bauflächen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Grünflächen nicht als Ausgleichsflächen festgesetzt wurden. Es wurde darauf hinweisen, dass auch bei 34-Bauvorhaben der Artenschutz zu berücksichtigen ist ( 44 BNatSchG). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Anregungen abgegeben. 4.2 Stand vor der Aufhebung; Inhalt der Aufhebung Stand vor der Aufhebung Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Aulendorfer Straße setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß Baunutzungsverordnung 1962 fest. Allgemein zulässig sind alle gemäß 6 Abs. 2 BauNVO 1962 vorgesehen Nutzungen. Als Maß der baulichen Nutzung werden zwei Vollgeschosse festgesetzt, das Tankbüro und der Kundendienstraum sind mit einem Vollgeschoss zulässig. Die Geschossflächenzahl beträgt bei einem Vollgeschoss 0,4, bei zwei Vollgeschossen 0,7 und die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist wohl mittels Baulinien geregelt. Zusätzlich sind Grünflächen entlang der "Aulendorfer Straße" vorgegeben. Hinsichtlich der Bauweise und der Baugestaltung sind textliche Festsetzungen formuliert. Unter anderem werden die Dachform Satteldach für Haupt- und Nebengebäude (Garagen) sowie die Dachneigungen von 30 (Hauptgebäude) und 27 (Garagen) geregelt. Zusätzlich werden u.a. noch Vorschriften zu den Dachmaterialien sowie zur Gestaltung der Einfriedungen getroffen. Kniestock und Dachaufbauten sind nicht zulässig. Seite 8

9 4.2.2 Inhalt der Aufhebung Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Aulendorfer Straße wird ersatzlos aufgehoben. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind gegenstandslos. Dadurch richtet sich die künftige Zulässigkeit von Bauvorhaben nach 34 BauGB (und nach dem sich derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 9 Abs. 2b BauGB "Vergnügungsstätten im Bereich Beim Ried/Reutestraße"). Nach 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Seite 9

10 5 Begründung Umweltbericht ( 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des 1a BauGB 5.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu 2 Abs. 4 sowie 2a BauGB) Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " (Nr. 1a Anlage zu 2 Abs. 4 sowie 2a BauGB) Durch die Planung wird der Bebauungsplan "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " aufgehoben. Der aufzuhebende Bereich befindet sich im nordwestlichen Stadtgebiet von Bad Waldsee und ist bereits bebaut. Anlass der Aufhebung ist mitunter, dass einige Vorgaben des Bebauungsplanes nicht umgesetzt wurden (u.a. wurden Grünflächen bebaut) und hinsichtlich der Lesbarkeit des Bebauungsplanes Schwierigkeiten bestehen. Da der Bebauungsplan weitestgehend vollzogen ist, kann eine flexible Steuerung der weiteren Entwicklung in ausreichendem Maße über die Vorschriften des 34 BauGB erzielt werden. Für die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " ist eine Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB zu erstellen. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Grün- bzw. Freiflächen, die in der Vergangenheit bereits bebaut wurden, nicht dem Zwecke des naturschutzrechtlichen Ausgleichs dienten Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu 2 Abs. 4 sowie 2a BauGB) Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen sind durch die Aufhebung nicht berührt. Seite 10

11 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu 2 Abs. 4 sowie 2a BauGB) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden (Nr. 2a Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) Der aufzuhebende Bereich befindet sich im nordwestlichen Stadtgebiet von Bad Waldsee und ist bereits bebaut (Gewerbebetrieb, wenige Wohngrundstücke). Das Gebiet ist aus naturschutzfachlicher Sicht von geringer Wertigkeit. Einzig eine alte Birke stellt ein wertvolles Element dar. Darüber hinaus sind die Freiflächen eher naturfern ausgebildet. Auf Grund des hohen Versiegelungsgrades (Gebäude, großflächige asphaltierte Hofflächen) kommt dem Gebiet auch für die sonstigen Schutzgüter des Naturhaushaltes und das Orts- und Landschaftsbild eine geringe Bedeutung zu. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Aulendorfer Straße" setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß Baunutzungsverordnung 1962 fest. Entlang der "Aulendorfer Straße" sowie im Südwesten sind Grün- bzw. Freiflächen ohne Pflanzgebote und nähere Zweckbestimmung vorgegeben (siehe darüber hinaus Kapitel "Stand vor der Aufhebung; Inhalt der Aufhebung" in der städtebaulichen Begründung) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Nr. 2b Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße" wird ersatzlos aufgehoben. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind gegenstandslos. Dadurch richtet sich die künftige Zulässigkeit von Bauvorhaben nach 34 BauGB. Nach 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Da das Gebiet bereits größtenteils bebaut ist, bedingt die Aufhebung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Die Belange des Artenschutzes ( 44 BNatSchG) sind auch bei Vorhaben nach 34 BauGB zu berücksichtigen und zukünftig auf Ebene der Baugenehmigung abzuhandeln (z.b. bei Abriss von Gebäuden oder Rodung älterer Bäume). Seite 11

12 5.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung (Nr. 2b Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) Wird der Bebauungsplan nicht aufgehoben, würden weiterhin die bisherigen Festsetzungen gelten. Spätestens bei Umgestaltung des Gebietes müssten die überbauten Grün- bzw. Freiflächen Berücksichtigung finden, wodurch das Gebiet vermutlich eine geringfügige Aufwertung erfahren würde Abarbeitung der Eingriffsregelung des 1a BauGB Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Grün- bzw. Freiflächen, die in der Vergangenheit bereits bebaut wurden und durch die Aufhebung des Bebauungsplanes abschließend entfallen, nicht dem Zwecke des naturschutzrechtlichen Ausgleichs dienten Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB) Anderweitige Planungsmöglichkeiten boten sich auf Grund der städtischen Planungsabsichten nicht an. 5.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu 2 Abs. 4 sowie 2a BauGB) Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung (Nr. 3a Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB): Als projektspezifische Information liegt die Stellungnahme des Landratsamtes Ravensburg vom vor. Hierin äußert sich das Sachgebiet Naturschutz zur Erfordernis eines Umweltberichtes sowie zum Artenschutz Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben (Nr. 3a Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB): Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben vor Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB, 4c BauGB): Entsprechende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Seite 12

13 5.3.4 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB): Die Stadt Bad Waldsee beabsichtigt den Bebauungsplan "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " aufzuheben und die Steuerung der weiteren Entwicklung über die Vorschriften des 34 BauGB zu regeln. Die Aufhebung ist mit keinen erheblichen Auswirkungen für Natur und Umwelt verbunden. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich. Die Belange des Artenschutzes ( 44 BNatSchG) sind bei Vorhaben nach 34 BauGB zukünftig auf Ebene der Baugenehmigung abzuhandeln. Seite 13

14 6 Begründung Sonstiges 6.1 Umsetzung der Planung Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe des Aufhebungsbereiches und der schon bestehenden bebauten Flächen nicht erkennbar. 6.2 Erschließungsrelevante Daten Kennwerte Fläche des Aufhebungsbereiches: ca. 0,92 ha Erschließung Durch die Planung werden keine Erschließungsmaßnahmen ausgelöst oder Beiträge nachverlangt Planänderungen Bei der Planänderung vom fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik (AUT) vom bzw. aus der Gemeinderatssitzung vom wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom ) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Sitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik (AUT) bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung vom enthalten): Ergänzung der Festsetzung "Aufhebung des Bebauungsplanes" um die aktuellen Flurstücksnummern Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Seite 14

15 7 Begründung Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf das Plangebiet entlang der "Aulendorfer Straße" Blick direkt auf das Plangebiet und die dahinterliegende Bebauung Blick von Osten entlang der "Aulendorfer Straße" Seite 15

16 8 Verfahrensvermerke 8.1 Beschluss zur Aufhebung (gem. 2 Abs. 1 BauGB) Der Beschluss zur Aufhebung erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom Der Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. 8.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom bis statt (gem. 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom bis (Billigungsbeschluss vom ; Entwurfsfassung vom ; Bekanntmachung am ) statt (gem. 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt. 8.3 Beteiligung der Behörden (gem. 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom (Entwurfsfassung vom ; Billigungsbeschluss vom ) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. 8.4 Satzungsbeschluss (gem. 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom über die Entwurfsfassung vom Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " in der Fassung vom dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. Bad Waldsee, den (Weinschenk, Bürgermeister) Seite 16

17 8.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Die Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " ist damit in Kraft getreten. Sie wird mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 8.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. 10 Abs. 4 BauGB) Der Aufhebung des Bebauungsplanes "Aulendorfer Straße für die Flst. 1322, " wurde eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Bad Waldsee, den (Weinschenk, Bürgermeister) Plan aufgestellt am: Plan geändert am: Planer: (i.a. B. Roth) Büro Sieber, Lindau (B) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt. Seite 17

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