Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
|
|
- Louisa Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Stand:
2 Inhalt: 1 Vertragsgegenstand Zuständigkeit für die Ausgabe von Krankenversichertenkarten Genehmigungsprozedere zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch "Sonstige Kostenträger" Technische Anforderungen an Krankenversichertenkarten Verwendung der Krankenversichertenkarte Belege, Datenaustausch und Datenschutz Inkrafttreten und Kündigung... 6
3 Zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (im folgenden als Sonstiger Kostenträger bezeichnet) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R. (im folgenden als KBV bezeichnet) wird die nachfolgende Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten gem. 7 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Postbeamtenkrankenkasse und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen. 1 Vertragsgegenstand Die nachstehenden Regelungen sollen dazu dienen, solchen Kostenträgern außerhalb der GKV, die aufgrund des Sicherstellungsauftrages bzw. sonstiger vertraglicher Verpflichtungen in Vertragsbeziehungen zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. zu Kassenärztlichen Vereinigungen stehen, die Ausgabe von Krankenversichertenkarten zu ermöglichen. 2 Zuständigkeit für die Ausgabe von Krankenversichertenkarten (1) Die KBV organisiert in Zusammenarbeit mit den KVen die Zulassung von Kostenträgern außerhalb der GKV. (2) Eine vertragliche Bindung entsteht nur zwischen dem "Sonstigen Kostenträger" und der KBV bzw. der zuständigen KV. (3) Vor der Ausgabe der Krankenversichertenkarten durch den "Sonstigen Kostenträger" ist eine Vereinbarung des "Sonstigen Kostenträgers" mit dem VdAK bezüglich einer Kostenbeteiligung notwendig. 3 Genehmigungsprozedere zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch "Sonstige Kostenträger" (1) Der "Sonstige Kostenträger" hat grundsätzlich vor der Ausgabe von Krankenversichertenkarten eine vorläufige Einverständniserklärung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzuholen. (2) Die Einwilligung ist dem Verband der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg zuzuleiten. Dieser schließt die Vereinbarung mit dem "Sonstigen Kostenträger" bzgl. der Kostenbeteiligung. (3) Nach Abschluß der Vereinbarung nach Abs. 2 wird der KBV eine Kopie zugeleitet. Die KBV vergibt daraufhin ein Institutionskennzeichen für den "Sonstigen Kostenträger" und legt den vorläufigen, frühesten Ausgabetermin für Krankenversichertenkarten fest, zu dem die vom Sonstigen Kostenträger auszugebenden Krankenversichertenkarten durch die Praxiscomputersysteme voraussichtlich verarbeitet werden können. 3
4 (4) Der "Sonstige Kostenträger" reicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anschließend 10 Musterkarten zur Prüfung ein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt das Ergebnis der Prüfung dem Sonstigen Kostenträger und im Bedarfsfall der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mit. (5) Die erfolgreiche technische Prüfung führt zur endgültigen Aufnahme des Institutionskennzeichens des Sonstigen Kostenträgers in die Kostenträger- Stammdatei. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt dies dem "Sonstigen Kostenträger". Die Prüfbestätigung beinhaltet insbesondere den Zeitpunkt, ab dem die Krankenversichertenkarten des "Sonstigen Kostenträgers" von der ärztlichen Abrechnungssoftware verarbeitet werden können. Die Nutzung der Krankenversichertenkarten durch Versicherte des "Sonstigen Kostenträgers" vor dieser Frist ist unzulässig. (6) Unmittelbar vor der Kartenausgabe müssen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 10 Karten mit Echtdaten aus der laufenden Produktion für eine abschließende Integrationsprüfung bereitgestellt werden. (7) Nach erfolgreicher Integrationsprüfung erfolgt eine endgültige Freigabeerklärung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die alle Beteiligten, u. a. der VdAK, erhalten. 4 Technische Anforderungen an Krankenversichertenkarten Bei der Herstellung und Beschriftung der Karten sowie beim Aufbringen von Daten auf den Chip ist die aktuelle technische Spezifikation zur Erstellung von Krankenversichertenkarten (Anlage 1) mit folgenden Ausnahmen gültig: (1) Das rechte Drittel der Krankenversichertenkarte soll blanko-weiß ausgeführt werden mit Ausnahme des Schriftzuges Krankenversichertenkarte und des Gültigkeitsvermerks nach technischer Spezifikation. Das Kartenlogo der Gesetzlichen Krankenversicherung (Leonardo-Figur) sowie der schwarz-rotgoldene Farbbogen dürfen hingegen nicht genutzt werden, damit Verwechslungen der Krankenversichertenkarten in den Arztpraxen ausgeschlossen sind. (2) Für die Beschriftung des Personalisierungsfeldes ist folgendes zulässig: Zeilen 1 und 2: Vorname und Name des Versicherten, Zeile 3: Bezeichnung der Krankenkasse ggf. in Verbindung mit der zuständigen Geschäftsstelle (PBeaKK-BzSt...), wobei die Gesamtlänge von 24 Zeichen nicht überschritten werden darf, Zeile 4: 1. Institutionskennzeichen des Sonstigen Kostenträgers, welches dem "Sonstigen Kostenträger" von der KBV zuge teilt wurde - die Verwendung eines davon abweichenden Institutionskennzeichens ist nicht zulässig, 2. Versichertennummer, 3. Status (4stellig) - Als Statusangaben sind an der ersten Stelle nur die Angaben 1 für Mitglieder und 3 für Fami lienangehörige zugelassen. Die Stellen 2 bis 4 sind blank auszuführen. 4. Bei Statusergänzung ist eine 1 (1 Stelle) einzutragen, 5. Befristung der fünfjährigen Gültigkeit mit der Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs. 4
5 (3) Die auf der Krankenversichertenkarte des "Sonstigen Kostenträgers" visuell erkennbaren Daten sind im Chip der Krankenversichertenkarten identisch abzuspeichern. Darüber hinaus hat der Chip folgende Angaben zu enthalten: VKNR des "Sonstigen Kostenträgers", den Familiennamen, Titel und Vornamen des Anspruchsberechtigten (die Angabe des Titels entfällt, sofern vom Anspruchsberechtigten gewünscht), das Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten, die Anschrift des Anspruchsberechtigten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, die Versichertennummer des Anspruchsberechtigten, die Stellen 2 bis 4 des Feldes Versichertenstatus sind mit Nullen aufzufüllen. 5 Verwendung der Krankenversichertenkarte (1) Die Krankenversichertenkarte wird durch den "Sonstigen Kostenträger" ausgegeben, sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Anspruchsberechtigten oder eines gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Anspruchsberechtigten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres). (2) Der Anspruchsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die Krankenversichertenkarte mit sich zu führen. Der "Sonstige Kostenträger" wird seine Anspruchsberechtigten dazu in geeigneter Weise anhalten. (3) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf alle relevanten Vordrucke maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen. Dies gilt auch für die Ausstellung eines Abrechnungsscheins. Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Abrechnungsschein bestätigt der Anspruchsberechtigte das Bestehen des Kostenübernahmeanspruchs gegenüber dem "Sonstigen Kostenträger" durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. Eine Unterschriftsleistung ist nicht erforderlich bei Anspruchsberechtigten, die einen gesetzlichen Vertreter haben (z. B. Versicherte vor Vollendung des 15. Lebensjahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind. (4) Ärzte, die mit Hilfe einer genehmigten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungsscheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweiligen Quartal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird. (5) Kann bei der ersten Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall eine gültige Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine gültige Krankenversichertenkarte bis zum Ende des Quartals vorgelegt wird. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel soll der Vertragsarzt in derartigen Fällen privat verordnen. (6) Kann bei einer Notfallbehandlung, die mit einem Abrechnungsschein nach Vordruck-Muster 19 abgerechnet wird, die Krankenversichertenkarte nicht vorge- 5
6 legt werden oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzuführen. (7) Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Krankenversichertenkarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Abrechnungsscheins erfolgte, haftet der "Sonstige Kostenträger" dem Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches, es sei denn, daß der Vertragsarzt einen offensichtlichen Mißbrauch hätte erkennen können. 6 Belege, Datenaustausch und Datenschutz (1) Die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung können - soweit erforderlich - verwendet werden. Im übrigen gelten die ggf. auf Landesebene getroffenen Regelungen. (2) Die Daten- und Belegbereitstellung im Zuge der Rechnungslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber dem "Sonstigen Kostenträger" richten sich nach den auf Bundes- bzw. Landesebene getroffenen Regelungen. (3) Bezüglich einer möglichen Aufnahme des Datenaustausches auf Datenträgern, welche einer Vereinbarung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bedarf, hat der "Sonstige Kostenträger" eine Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Bundes- bzw. Landesbeauftragten für den Datenschutz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen. 7 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gelten die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung fort. Stuttgart/Köln, den 14. September 1998 Postbeamtenkrankenkasse Kassenärztliche Bundesvereinigung 6
Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Berlin/Köln, den 9. Februar 2000 In der Fassung vom: 1. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis:
Mehr1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte
1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren die nachstehenden
MehrVereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (i. d. F. vom 27. März 2006) Zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung ZUM Vertrag über die ärztliche Betreuung der heilfürsorgeberechtigten Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes im Land Berlin vom 3. November 1983 sowie der Vertragsergänzung vom
MehrVereinbarung zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte
Die Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte (Anlage 4 des Bundesmantelvertrages-Ärzte und Ersatzkassen) in der Fassung vom 1. April 1992 wird einschließlich
Mehrnachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Stand: 1. Januar 2015 Zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.
MehrVereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Elektronische Gesundheitskarte September 2014 Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird endgültig abgelöst:
MehrInformationen zur elektronischen Gesundheitskarte (egk)
Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte () Ab 2015 gilt nur noch die Ab dem 01.01.2015 können gesetzlich Krankenversicherte beim Besuch des Zahnarztes nur noch die elektronische Gesundheitskarte
MehrRichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs.
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag
MehrVereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin.
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln wird auf der
MehrVereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin.
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln wird auf der
MehrA n t r a g 2016. Stiftung FamilienSinn Thüringen Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt. Erstmalige Antragstellung oder
Stiftung FamilienSinn Thüringen Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt A n t r a g 2016 Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig und richtig aus. Wichtig sind die Angaben zu beiden Ehepartnern. Bitte
Mehrüber die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,
MehrV4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrQuittungsheft für Zuzahlungen
Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
MehrVereinbarung. zwischen. dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen- und
Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen- und den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein (KVNO) und
MehrVertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand
Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrVerband der privaten Krankenversicherung
PKV-Info Die Card für Privatversicherte Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 51 10 40 50946 Köln Telefon 02 21 / 3 76 62-0 Fax 0221 / 3 76 62-10 http:/www.pkv.de email: postmaster@pkv.de 2
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrVereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen
Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen
MehrSchließung der City BKK zum 30.06.2011
Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Merkblatt für Leistungserbringer GKV-Spitzenverband Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.gkv-spitzenverband.de Hintergrund Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
MehrVereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung
Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrAmbulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundlagen zur Abrechnung Name Funktion Struktur Elke Ruby Datum 26.09.2015 Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber
MehrÖffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrDie elektronische Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte Über mich (meine Qualifikationen): Externer Datenschutzbeauftragter (zertifiziert von der TÜV Süd Akademie) Microsoft Certified IT Professional Windows Server 2008 Microsoft
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrDaher nutze ich den günstigen Einstiegstarif.
Gesundheit Ich möchte privaten Gesundheitsschutz von Anfang an Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Private Krankenversicherung zu attraktiven Konditionen Vision Start Ihr günstiger Start in die
MehrVerordnungsmanagement
Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern
MehrAbrechnung nach 302. Mit Software selbst abrechnen. BRUNIE Software GmbH Jübberder Straße 18 26670 Uplengen
Abrechnung nach 302 Mit Software selbst abrechnen BRUNIE Software GmbH Jübberder Straße 18 26670 Uplengen 1. Begrüßung Schulungstagung des Landesinnungsverbandes Niedersachsen / Bremen 05. Bis 07. Oktober
MehrMuster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert.
Best.-Nr. 1106 (02.02) Blatt 1 Die/Der unten genannte Studentin/Student ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. Herr/Frau ist bei uns versichert.
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrVERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER
VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER zwischen (Firma, Behörde, Einrichtung) - nachfolgend Praktikumsstelle genannt - (Anschrift, Telefon) und Herrn/Frau: Matrikel-Nr.: geboren am: in: wohnhaft in:
MehrVertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAngaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme
Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
Mehrzum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e
Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung
MehrKassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg
Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrEingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
Mehrzwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrDiabetes-Vereinbarung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, andererseits
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
MehrPreisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)
Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner
MehrSATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek
SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998
Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrV E R T R A G. nach 132 e SGB V
V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrFragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis
Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Was ist der Sozialversicherungsausweis? Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis? Wer stellt den Sozialversicherungsausweis aus? Welche Angaben enthält
MehrAnwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog
Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrFachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrVereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien
Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -
MehrNotifizierung von Zertifizierungsstellen
Notifizierung von Zertifizierungsstellen PEFC Austria stellt auf Grundlage eines schriftlichen Notifizierungsvertrags mit der Zertifizierungsstelle die Einhaltung der folgenden Anforderungen sicher: Die
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrAntrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer
Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrGemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in
MehrStand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits -
Umsetzung der Kostenerstattung (Anlage 18) Vereinbarung gemäß 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs.
Mehr