Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Beitragsgruppenverordnung. geändert wird

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird Auf Grund des 32 Abs 1 bis 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/2004, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2008 geändert wie folgt: 1. In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die die Berufsgruppe der Ärzte betreffende Festlegung wird ersetzt durch: Ärzte: Allgemeinmedizin einschließlich Hausapotheken Ärzte: Fachärzte (Zahnärzte usw) Die die Berufsgruppe der Ausflugwagengewerbe betreffend Festlegung lautet: Ausflugswagengewerbe Die die Berufsgruppe der Dentisten betreffend Festlegung lautet: Dentisten Die die Berufsgruppe der Erzeuger von chemischen Waren und Präparaten betreffende Festlegung entfällt Die die Berufsgruppe der Fahrradmechaniker betreffende Festlegung lautet: Fahrradmechaniker Nach der Berufsgruppe der Fischzüchter wird eingefügt: Fitnessberater H-Beitragsgruppenverordnung Änderung 2007 \ :52 \ Verordnungen

2 1.7 Nach der Berufsgruppe der Freischwimmbäder und Strandbäder wird eingefügt: Freizeitpark, Themenpark Die die Berufsgruppe der Gastgewerbetreibenden aller Art betreffende Festlegung wird ersetzt durch: Gastgewerbebetriebe aller Art, ohne Beherbungsanteil (einschließlich Frühstück) In der Berufsgruppe der Heizungs- und Lüftungsanlagenbauer lautet die Berufsgruppenbezeichnung Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagenbauer Nach der Berufsgruppe der Hohlglasveredler wird eingefügt: Holzakkordant Die die Berufsgruppe der Holzschnitzer betreffende Festlegung lautet: Holzschnitzer Nach der Berufsgruppe der Käsereien wird eingefügt: Kegelbahnen Nach der Berufsbezeichnung Kosmetiker wird eingefügt: Visagist Nach der Berufsgruppe der Mautstraßen wird eingefügt: Mechatroniker Nach der Berufsgruppe der Musikinstrumentenbauer wird eingefügt: Nagelstudio Nach der Berufsgruppe der Patentanwälte wird eingefügt: Personalcoach Nach der Berufsbezeichnung Psychologen wird eingefügt: und Psychotherapeuten 2

3 1.18. Die die Berufsgruppe der Schutzhütten betreffende Festlegung lautet: Schutzhütten Nach der Berufsgruppe der Taxi wird eingefügt: Tätowierer, Piercing-Studio Die die Berufsgruppe der Versicherungsberater, -makler betreffende Festlegung lautet: Versicherungsberater, -makler Nach der Berufsgruppe der Verzinker wird eingefügt: Videothek Die die Berufsgruppe der Web-Designer betreffende Festlegung lautet: Web-Designer In der Anlage Teil II (Berufsgruppen des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Die die Getränke betreffende Festlegung lautet: Getränke Die die Maschinen betreffende Festlegung lautet: Maschinen, soweit diese nicht unter eine andere Berufsgruppe fallen In der Berufsgruppe Nahrungsmittel wird in der lit a der Betrag durch den Betrag ersetzt. 3

4 Erläuterungen 1. Allgemeines: Mit der Novelle LGBl Nr 126/2006 zum Salzburger Tourismusgesetz 2003 wurde dem Bewertungsbeirat, von dem vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung über die Einreihung der Beitragspflichtigen in die Beitragsgruppen (1 bis 7) ein Gutachten einzuholen ist, die Verpflichtung auferlegt, zumindest einmal in seiner Funktionsperiode die Beitragsgruppenordnung im Hinblick auf die Erfordernisse des 32 Abs 2 ( (2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. ) zu überprüfen und der Landesregierung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten ( 33 Abs 1). Gemäß 65 Abs 3 S.TG hat diese Überprüfung erstmals bis längstens 30. September 2007 zu erfolgen. In seinem Bericht vom kommt der Bewertungsbeirat zum Ergebnis, dass die Beitragsgruppenverordnung im Allgemeinen keiner Änderung bedarf, bei einer Reihe von Berufsgruppen aber Anpassungen vorzunehmen sind, um der gesetzlichen Grundlage zu entsprechen. Siehe dazu im Weiteren die Ausführungen unter Pkt Kosten Mit den Änderungen sind keine Mehrkosten beim Vollziehungsaufwand der Gebietskörperschaften verbunden. 3. Zu den einzelnen Änderungspunkten: Zu Z 1.1: Die Inanspruchnahme der Allgemeinmediziner durch Touristen, insbesondere nach (kleineren) Unfällen beim Schilauf und Mountainbiking, hat zugenommen, insbesondere auch wegen der Ausstattung der Allgemeinmediziner in Tourismusorten (Ortsklasse A) mit Röntgenanlagen. Eine Einstufung in die Beitragsgruppe 6 ist keineswegs plausibel, auch die anderen Freiberufler (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Architekten) sind auch in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 5 zugeordnet. Zu Z 1.2: Das kleinunternehmerische Angebot von Tagesausflügen nach überallhin, Almfahrten udgl durch das Ausflugswagengewerbe wendet sich ganz überwiegend an Touristen. 4

5 Zu Z 1.3: Die Dentisten sind wie Zahnärzte zu behandeln. Siehe die Ausführungen zu Z 1.1. Zu Z 1.4: Die bisherige Einstufung der Erzeuger von chemischen Waren und Präparaten ist nicht systemkonform. Das chemische Gewerbe, das verschiedene Berufsgruppen umfasst, ist in eingestuft, einzelne Dienstleister wie Gebäudereiniger in Bei der chemischen Industrie (Einstufung 6 6 6) gibt es keine Aufgliederung nach Berufsgruppen, darunter fallen zb die Erzeuger von Wasch- und Reinigungsmitteln, Lacken, Kunststoffen, Hygienepapier. Es gilt in Hinkunft die allgemeine Einstufung als Erzeuger, die nicht ausdrücklich genannt sind in Zu Z 1.5: Die Dienstleistungen der Fahrradmechaniker werden durch den zunehmenden Fahrradtourismus und das zunehmende Mountainbiking mehr touristisch in Anspruch genommen. Zu Z 1.6: Fitnessberater vermitteln im Gegensatz zu den Sportlehrern keine Fertigkeiten, sie sind um das körperliche Wohl ihrer Kunden in verschiedenerlei Hinsicht (konditionell für Beruf und Freizeit, gesundheitlich, ernährungsmäßig, auch mental) bemüht. Sie sind teils Animateure, auch Begleiter. Ihre Dienste werden auch von Einheimischen in Anspruch genommen. Zu Z 1.7: Freizeitparke und Themenparke weisen eine ähnliche Tourismusnähe wie Freischwimmbäder und Strandbäder auf. Zu Z 1.8: In den Gemeinden der Ortsklasse A werden die Gastgewerbebetriebe (aller Art, ohne Beherbergungsanteil) außerhalb der Saison zunehmend zugesperrt. Insgesamt werden Restaurants und Gastwirtschaften wegen der Preissituation und auch der verschärften Alkoholkontrollen von der heimischen Bevölkerung immer weniger frequentiert. Zu Z 1.9: Die Tätigkeit der Kühlanlagenbauer ist ähnlich jener der Berufsgruppen der Heizungs- und Lüftungsanlagenbauer. 5

6 Zu Z 1.10: Der Holzakkordant übt seine Tätigkeit im Bereich der Sägen und des Holzhandels aus, daraus folgt die Einstufung wie diese. Zu Z 1.11: Das Angebot der Holzschnitzer ist stärker auf Touristen ausgerichtet, als es in der bisherigen Einstufung (4 4 4) zum Ausdruck kommt. Zu Z 1.12: Kegelbahnen sind Sport- und Unterhaltungseinrichtungen, vergleichbar den Gokart-Bahnen. Sie sollen daher wie Gokart-Bahnen eingestuft werden. Zu Z 1.13: Visagisten üben eine ähnliche Tätigkeit wie Kosmetiker aus. Daher gleiche Einstufung. Zu Z 1.14: Mechatroniker sind den Elektromechanikern vergleichbar, daher gleiche Einstufung. Zu Z 1.15: In Nagelstudios werden Dienstleistungen gleich jenen der Handpfleger und Fußpfleger erbracht. Daher Einstufung wie diese. Zu Z 1.16: Bei den Personalcoachs geht es um Persönlichkeitsberatung in verschiedenerlei Hinsicht (Kleidung, Körpersprache, Verhalten bei Bewerbungen, allgemein in Lebens- (Entwicklungs-) und Sozialfragen). Das Dienstleistungsangebot ist prinzipiell nicht auf Gäste ausgerichtet. Zu Z 1.17: In Bezug auf die Einstufungskriterien bestehen keine Unterschiede zwischen Psychologen und Psychotherapeuten. 6

7 Zu Z 1.18: Bei der Erhebung der von den Betreibern von Schutzhütten zu leistenden Beiträge wird zwischen Umsätzen aus Beherbergung (die teilweise namens der Touristenvereine wie Alpenverein ausgeübt wird) und Umsätzen aus dem Gastgewerbe unterschieden. Bei den Gastgewerbeumsätzen ist eine Gleichbehandlung mit der Berufsgruppe der Gastgewerbebetriebe aller Art geboten. Siehe auch die Ausführungen zu Z 1.8. Zu Z 1.19: Die Tätigkeit der Tätowierer und Piercing-Studios wird von Touristen ähnlich in Anspruch genommen wie die der Kosmetiker. Zu Z 1.20: Die Tätigkeit der Versicherungsberater, -makler ist ähnlich tourismusnahe wie die Tätigkeit der Anlageberater. Zu Z 1.21: Videotheken verbleiben in den gleichen Beitragsgruppen wie bisher, werden aber ausdrücklich genannt. Zu Z 1.22: Web-Designer sind bei der Beitragsgruppeneinstufung den Werbegestaltern und -graphikern gleichzuhalten. Zu Z 2.1: Der Getränkehandel ist dzt in die Gruppen eingestuft. Getränke wie auch Süßigkeiten, Snacks udgl werden dem entgegen aber gerade von Gästen mehr als andere Lebensmittel erworben. (Siehe dazu auch die Einstufung des Großhandels mit alkoholischen Getränken in gegenüber der Einstufung des Großhandels im Allgemeinen in ) Zu Z 2.2: Der Maschinenhandel, eine zu allgemein formulierte Berufsgruppe, ist vom Handel mit ausdrücklich bezeichneten Maschinen abzugrenzen. Zu Z 2.3: Die Geldwertveränderung seit 1999 (Erhöhung der Umsatzgrenze von 5 Mio S auf damals 10 Mio S) beträgt, gemessen an der Steigerung des Verbraucherpreisindex (Wert für ,2, Wert für Jänner bis Juli ,0), 17,41 %. Eine 7

8 Anpassung der Umsatzgrenze ( /a) um diesen Prozentsatz würde ausmachen, auf Bei einer Erhöhung auf wird auch die Geldwertentwicklung der nächsten (etwa zwei) Jahre berücksichtigt. 8

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