Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Index. Beachte. Text. Bundesrecht konsolidiert

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1 Kurztitel Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2017 Typ V /Artikel/Anlage 6 Inkrafttretensdatum Index 70/02 Schulorganisation Beachte Zum gestaffelten Inkrafttreten und Außerkrafttreten vgl. 10. Text Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen: 1. im Unterricht in Fremdsprachen a) an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt: Bei Klassen mit mehr als Schülern in Gruppen Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet. Seite 1 von 7

2 bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt: Bei Klassen mit mehr als Schülern in Gruppen b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen sowie an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht, bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen, cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf. 1a. im Unterricht in Deutsch bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend), 1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend), 1c. im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend), 2. im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes Kommunikation, Supervision und Mediation an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement, in Betriebsorganisation an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern, Seite 2 von 7

3 2a. an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind, sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern, 3. im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern, 4. im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 30 Schülern (nicht klassenübergreifend), an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine Schülerzahl von 20 Schülern, 4a. im Unterricht in Entwurf und Darstellung am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in Entwurfund Modezeichnen an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in Entwurf und Design an den Fachschulen für Mode, in Produktdesign an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in Kreativer Ausdruck an den Fachschulen für Sozialberufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement, in Musik und kreativer Ausdruck an den ein- und zweijährigen Wirtschaftsfachschulen, in Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck an den Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kommunikationsund Mediendesign, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kultur- und Kongressmanagement und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Umwelt und Wirtschaft eine Schülerzahl von 25 Schülern, 4b. im Unterricht in Produktgestaltung des Pflichtgegenstandes Produktgestaltung und Betriebsorganisation an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Schülerzahl von 20 Schülern, 5. im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl a) von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend), b) von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend), 6. im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern, 7. im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern, 8. im Unterricht in Praxis (Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten, 9. im Unterricht in Werkstätte, in Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken und Schulautonome Vertiefungen an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Fachschulen für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in Atelier für räumliches Gestalten, Atelier für flächiges Gestalten und Schulautonomer Schwerpunkt (soweit nicht computerunterstützt) an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in Experimentelle Gestaltung sowie im Bereich Atelier und Produktion am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in Produktmanagement und Projektatelier an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation sowie in Praktikum an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden; Seite 3 von 7

4 a) im Gegenstand Werkstätte an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in Atelier und Produktion, Baupraxis und Produktionstechnik, Prototypenbau medizintechnischer Systeme, Prototypenbau elektronischer Systeme, Werkstätte und Produktionstechnik, Computerpraktikum, Flugzeugrestauration, Technische Informatik, Medienproduktion, Schweißtechnik sowie Fertigung und Produktion an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in Produktion und Technologie-Praktikum an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten, b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände Prototypenbau medizintechnischer Systeme, Prototypenbau elektronischer Systeme, Medienproduktion sowie Werkstätte und Produktionstechnik an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten, c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in den Gegenständen Prototypenbau medizintechnischer Systeme, Prototypenbau elektronischer Systeme, Medienproduktion sowie Werkstätte und Produktionstechnik und den Werkstättenanteilen der Gegenstände Atelier und Produktion, Baupraxis und Produktionstechnik, Computerpraktikum, Flugzeugrestauration, Technische Informatik, Schweißtechnik sowie Fertigung und Produktion sowie an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus sowie den Kollegs für Tourismus in Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement sowie Betriebspraktikum an den Hotelfachschulen bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten, d) an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten aa) im Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung und im Pflichtgegenstand Angewandte Informatik hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben, bb) im Unterricht in Praktikum und im Pflichtgegenstand Lebensmittelverarbeitung hat die Schülergruppe abweichend von lit. b 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten, cc) im Unterricht in Laboratorium hat die Schülergruppe abweichend von lit. b unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten, dd) im Unterricht in Praktikum und in Laboratorium hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten, (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2014) 9a. in Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9b. in Kundenorientierung und Verkauf an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9c. in Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz an Handelsschulen und Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9d. in Business Behaviour sowie Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies an Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, Seite 4 von 7

5 9e. im Unterricht in Reflexion und Dokumentation an den Fachschulen für Sozialberufe und in Praxisreflexion an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9f. im Projektmanagementteil der Unterrichtsgegenstände Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kultur- und Kongressmanagement, Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement und Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement an der Tourismusfachschule sowie im Bereich betriebswirtschaftliche Übungen des Unterrichtsgegenstandes Betriebs- und Volkswirtschaft und betriebswirtschaftliche Übungen an der Tourismusfachschule in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9g. im Unterricht in Angewandtes Projektmanagement an den Fachschulen für Sozialberufe und in Angewandtes Projekt- und Cateringmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9h. im Unterricht in Unternehmensmanagement an den Höheren Lehranstalten für Mode, in Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung an den Fachschulen für Mode, in Wirtschaftswerkstatt an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, in Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, in Unternehmensmanagement an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in Angewandte Betriebsführung an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Umwelt und Wirtschaft und in Angewandtes Tourismusmanagement an den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 9i. im Projektmanagementteil des Pflichtgegenstandes Projekt- und Qualitätsmanagement an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 20 Schülern, 10. im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in Wirtschaftsinformatik an den Handelsakademien sowie in Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik, Mediengestaltung-Animation, Medienproduktion-Animation, Medientechnologie- Gamedesign und angewandte Informatik, Mediengestaltung-Gamedesign und Medienproduktion-Gamedesign an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern, 10a. im Unterricht in Officemanagement und angewandte Informatik an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in Angewandtes Informationsmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in Kommunikations- und Mediendesign sowie Angewandte Informatik an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern, 11. in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in Officemanagement und angewandte Informatik an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 11a. in CRW und CTV sowie im Unterricht in Officemanagement und Mediale Darstellungsverfahren an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in Officemanagement sowie Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung an den Höheren Lehranstalten für Mode, in Officemanagement an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kommunikations- und Mediendesign, in Informations- und Officemanagement an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in Informationsmanagement an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 11b. im Unterricht in Konstruktion mit CAD/CAMS an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich Medien des Unterrichtsgegenstandes Schulautonomer Schwerpunkt an den Höheren Seite 5 von 7

6 Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in Schnittkonstruktion und Modellgestaltung an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 11c. in den Bereichen Case Studies und Auftragsbearbeitung des Unterrichtsgegenstandes Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich Case Studies in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaft und Projektmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kommunikations- und Mediendesign, in Betriebswirtschaft an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in Betriebswirtschaft und Umweltmanagement an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Umwelt und Wirtschaft sowie in Betriebsund Volkswirtschaft an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern, 12. in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind, 13. im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen, 14. in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern, 15. in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern, 16. im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen, 17. in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern, 18. im Unterricht in Betriebspraxis an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten, 19. an der Forstfachschule a) im Unterricht in Pflichtgegenständen mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben zu umfassen, b) im Unterricht in Praktikum hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten zu umfassen, c) im Unterricht in Praktikum hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder die Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die zuständige Schulbehörde diese Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen, d) im Übungsteil fachtheoretischer Unterrichtsgegenstände hat die Schülergruppe höchstens 20 Schüler zu umfassen und e) ist der Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen und hat die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 4 nach oben und 4 nach unten zu umfassen, Seite 6 von 7

7 20. in den Schwerpunktfächern im schulautonomen Erweiterungsbereich an Kollegs der Bildungsanstalten bei einer Schüleranzahl von 12 Schülern. (2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß 1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und 2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist. (3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist. (4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird. Zuletzt aktualisiert am Gesetzesnummer Dokumentnummer NOR Seite 7 von 7

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