FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
|
|
- Linda Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2139 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 24. September Stück 470. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden 470. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. August 1982, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, geändert wird Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere dessen 6, 39, 131 a, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie des 18 Abs. 1 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 143/1980, hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 228/1972, 399/1975 und 567/1981 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970, BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in der Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/1970, 323/1972, 614/1974, 607/1976, 114/1978 und 287/1982 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden Oberstufenformen haben in den genannten Unterrichtsgegenständen und Klassen an die Stelle der bisherigen Regelungen betreffend die Schularbeiten folgende Regelungen zu treten: a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Mädchen: Schularbeiten, je Schularbeiten, je Latein am Gymnasium: für die 6. Klasse vier. Schularbeiten, je für die 7. Klasse zwei Schularbeiten im Latein am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen: davon zwei im ersten zwei im Semester, die letzte zweistündig; ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Griechisch: davon zwei im ersten zwei im Semester, die letzte zweistündig; 6 276
2 Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr. 470 ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Biologie und Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: ii) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Physik am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: jj) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch, Slowenisch (und Ungarisch, sofern in der 1. bis 8. Klasse geführt): für die 6. Klasse vier Schularbeiten, je kk) hinsichtlich der Freigegenstände Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch (sofern in vier Kursjahren geführt): für das erste Kursjahr drei Schularbeiten, davon eine im ersten für das zweite Kursjahr vier Schularbeiten, je für das dritte Kursjahr vier Schularbeiten, je für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten, je eine im 11) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein (sofern in drei Kursjahren geführt): davon zwei im ersten mm) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch : für die 6. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen): die letzten drei zweistündig; bb) im übrigen wie lit. a; c) für das Bundesgymnasium für Slowenen: Slowenisch : Schularbeiten, je bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände und der Freigegenstände wie lit. a; d) für das Gymnasium und das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. a; e) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: Schularbeiten, je für die 8. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im
3 190. Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr davon zwei oder drei im ersten Semester, für die 8. Klasse vier zweistündige Schularbeiten, je Latein oder davon zwei im ersten für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im f) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. a; g) für das Mathematische Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie: für die 7. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im für die 5. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse vier Schularbeiten, je zwei im Semester, die letzte zweistündig; die letzten beiden zweistündig; für die 8. Klasse vier zweistündige Schularbeiten, je h) für das Oberstufenrealgymnasium: für die 5. Klasse sechs Schularbeiten; Latein oder davon zwei im ersten für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im ee) im übrigen wie lit. a; i) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. h; j) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: wie lit. e; 277
4 Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr. 470 k) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. h; 1) für das Aufbaugymnasium bzw. Aufbaurealgymnasium : Griechisch: davon zwei im ersten davon zwei im ersten cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie lit. a sublit. dd. 2. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen) a) Abschnitt I (Stundentafeln), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen" aa) ist nach der Zeile Fremdsprachen" die folgende Zeile einzufügen: Kurzkurs lebende Fremdsprache 2 a )... (2) (2) (2) (2) 6 II"; bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2 a einzufügen: 2 a ) Sofern die betreffende lebende Fremdsprache vom Schüler nicht als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand besucht wird."; b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Pflichtgegenstände" aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende Italienisch, Russisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: bb) beim Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im viertletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; cc) beim Pflichtgegenstand Latein am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der S.Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; dd) beim Pflichtgegenstand Griechisch, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im drittletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; ee) beim Pflichtgegenstand, Zweite lebende Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Spanisch oder Ungarisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen", nach der unverbindlichen Übung Fremdsprachen" folgende unverbindliche Übung Kurzkurs lebende Fremdsprache" einzufügen: KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch, Ungarisch) Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze: Aufgabe ist die Vermittlung von Grundkenntnissen in einer weiteren lebenden Fremdsprache, die als Basis für ein selbständiges Weiterarbeiten dienen können. Im Vordergrund der Unterrichtsarbeit haben jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu stehen, die den beiden Grundbedürfnissen des Sprachenlernenden dienen, nämlich die kommunikative Bewältigung einfachster Alltagssituationen im fremdsprachigen Ausland und/oder die Fähigkeit, fremdsprachige Texte, auch Fachtexte für Studium und Beruf, ihrem Sinn nach zu erfassen. Im Hinblick auf die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Stunden ist eine Schwerpunktbildung in einem dieser beiden Bereiche anzustreben.
5 190. Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr Schriftliche Aufzeichnungen und Hausübungen sind auf das für die Festigung des Erlernten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Während der Unterrichtssprache bei der Vermittlung der fremden Alltagssprache nur erklärende und unterstützende Funktion zukommt, ist sie für die sinngemäße Wiedergabe im Bereich der Texterfassung wesentlich. Auf Querverbindungen zu anderen erlernten Fremdsprachen und zur Unterrichtssprache ist hinzuweisen. Lehrstoff: 5. bis 8. Klasse (in drei aufeinanderfolgenden Klassen je 2 Wochenstunden): Je nach Schwerpunktbildung: Grundwortschatz und elementare Sprachstrukturen, welche hauptsächlich in Dialogform erarbeitet werden sollen, wobei vor allem Themenbereiche zu erarbeiten sind, die für das Sprachrepertoire des Urlaubsreisenden wesentlich sind (zb Straßenverkehr, öffentliche Verkehrsmittel, Jugendherberge, Hotel, Restaurant, Post, Bank; Landschaft, Kunst [in einfachster Form]; Arzt, Familie, Freizeit, Schule). Lektüre und Übungen zum sinngemäßen Erfassen kleiner Texteinheiten (Zeitungs-Schlagzeilen, Werbeslogans, öffentliche Aufschriften; Prospekte und Kataloge, Gebrauchsanweisungen; kurze Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, allenfalls leichte Sachtexte). Einführung in den Gebrauch eines zweisprachigen Wörterbuches." 3. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) a) im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen" aa) ist nach der Zeile Fremdsprachen" die folgende Zeile einzufügen: Kurzkurs lebende Fremdsprache 2 a )...(2) (2) (2) (2) 6 II;" bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2 a einzufügen: 2 a ) Sofern die betreffende lebende Fremdsprache vom Schüler nicht als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand besucht wird."; b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), im Unterabschnitt Pflichtgegenstände" aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende Slowenisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: bb) beim Pflichtgegenstand Latein, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; cc) beim Pflichtgegenstand Zweite lebende Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Ungarisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen", nach der unverbindlichen Übung Fremdsprachen" folgende unverbindliche Übung einzufügen: KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch, Ungarisch) Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff: Wie Anlage a." Sinowatz
6 2144
Information für Eltern und Schüler über die Wahlpflichtgegenstände (WPG) 6. 8. Klasse im Rahmen der AHS-Oberstufe 2004/05
Information für Eltern und Schüler über die Wahlpflichtgegenstände (WPG) 6. 8. Klasse im Rahmen der AHS-Oberstufe 2004/05 1. Allgemeines Ab der 6. Klasse haben alle Schüler/innen Wahlpflichtgegenstände
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. September 2009 Teil II 316. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 20. September 1973 106. Stück 464. Verordnung: Feststellung der Zahl der
MehrVERBINDLICHE Anmeldung für WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE
VERBINDLICHE Anmeldung für WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE Familienname: Vorname: Klasse (derzeit): Kat.Nr. Schuljahr: Im Gymnasium mit Latein ab der 7.Schulstufe (3.Klasse) sind 6 Wochenstunden verbindlich zu
MehrBundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenreaglymnasium für Leistungssportler/innen U NTE RS T UFE
Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenreaglymnasium für Leistungssportler/innen U NTE RS T UFE V O L K S S C H U L E 1 2 3 4 5 6 7 8 9 GYMNASIUM BILINGUAL Klassisches GYMNASIUM Neu:
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil II 481. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer 481.
MehrTextgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
MehrBeschlussreifer Entwurf
Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den
Mehrh t t p : / / w w w. p e t e r s g a s s e. a t
BRG Petersgasse Petersgasse Hans-Brandstettergasse Petersgasse 110 A 8010 Graz Sandgasse BRG Haltestelle St. Peter Schulzentrum Telefon: Sekretariat: (0316) 463246 / Fax: DW 30 E-Mail: rumpf@petersgasse.at
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Geltende Fassung Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
MehrUnterschiede in der Unterstufe
Unterschiede in der Unterstufe 3. Klasse Anstelle von 4 Stunden Französisch im Gymnasium: 1 Std. mehr Mathematik 1 Stunde GZ Std. TexW/TechW 4. Klasse Unterschied besteht nur in den Fächern TexW/TechW
MehrDreizehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg für Master-Studiengänge
Dreizehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg für Master-Studiengänge 3. Februar 2011 Nach 34 Abs. 1 des Gesetzes über die
MehrLEHRPLAN DES KOLLEGS AN HANDELSAKADEMIEN FÜR BERUFSTÄTIGE
Kurztitel Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 895/1994 /Artikel/Anlage Anl. 1/4 Inkrafttretensdatum 01.09.1995 Außerkrafttretensdatum 03.10.2000 Beachte weise gestaffeltes
MehrFremdsprachenunterricht in Österreich
Österreichisches Sprachen-Kompetenz-Zentrum (Zentrum für Schulentwicklung, Bereich III: Fremdsprachen) Fremdsprachenunterricht in Österreich (Kurzfassung) Das Europäische Jahr der Sprachen - eine gemeinsame
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II 212. Verordnung: Befristete Einrichtung von Diplom-
MehrLehrplan für den schulautonomen Pflichtgegenstand Planen - Organisieren - Präsentieren (5. Klasse)
Sigmund Freud-Gymnasium Gymnasium und Realgymnasium des Bundes Wohlmutstraße 3, 1020 Wien (01) 728 01 92 (Fax) (01) 728 01 92 22 www.freudgymnasium.at grg2wohl@902026.ssr-wien.gv.at Lehrplan für den schulautonomen
MehrProfil A, Schwerpunktfach Latein oder Griechisch
Erfahrungsnoten und sfächer Profil A, Schwerpunktfach Latein oder Griechisch Latein oder Griechisch * im Wahlfach B, C oder P in geraden Jahren im Wahlfach G oder GG in geraden Jahren Erfahrungsnoten und
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1971 Ausgegeben am 29. Jänner 1971 10. Stück 25. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I 42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz AOG (NR: GP XXI RV 485
MehrBundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenreaglymnasium für Leistungssportler/innen O BE RS T UFE
Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenreaglymnasium für Leistungssportler/innen O BE RS T UFE V O L K S S C H U L E 4 5 6 8 9 GYMNASIUM BILINGUAL Klassisches GYMNASIUM Neu: GYM SPORT
MehrBildungsberatung Oktober 2015. Informationsabend der 4. Klassen
Bildungsberatung Oktober 2015 Informationsabend der 4. Klassen AHS 1 2 Allgemeinbildende höhere Schule 3 4 Gym. 3 4 Real- Gym. Wahl 5 6 7 8 Gymnasium 5 6 7 8 Real- Gymnasium ohne DG mit DG M A T U R A
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung geltender Text vorgeschlagener Text 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt: 1. nach erfolgreichem
MehrStundentafel für die Schwerpunktfächer Griechisch oder Latein oder Italienisch oder Spanisch (Gültig ab Schuljahr 2015/2016)
Stundentafel für die Schwerpunktfächer Griechisch oder Latein oder Italienisch oder Spanisch (Gültig ab 2015/2016) Bildn. Gestalten oder 4 SPF Griech/Latein/Ital/Spanisch 4 4 4 5 17 Zwischentotal Gymnasium
MehrKONRAD LORENZ GYMNASIUM
KONRAD LORENZ GYMNASIUM Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 2230 Gänserndorf, Gärtnergasse 5-7 www.klg.or.at Unser Schulhaus Das Konrad Lorenz Gymnasium... ist eine allgemein bildende höhere Schule,
MehrVERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND
131 VERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND Jahrgang 2013 16. Dezember 2013 Stück 12 Verordnungen: Inhalt: Nr. 106 Verordnung des Landesschulrates für Burgenland vom 12. November 2013, mit
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 4455 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 20. Dezember 1988 251. Stück 682. Verordnung: Diagnosenerfassung in
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Bantleon Anleihenfonds Bantleon Return Anteilklasse IA (ISIN: LU0109659770) WKN: 615250 für den Zeitraum
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2533 Jahrgang 1971 Ausgegeben am 30. November 1971 116. Stück 422. Verordnung: Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
MehrBG TANZENBERG LEITBILD. TRADITION UND MODERNES Mit dem Erbe der Antike auf dem Weg in die Zukunft
BG TANZENBERG LEITBILD TRADITION UND MODERNES Mit dem Erbe der Antike auf dem Weg in die Zukunft Wir sind eine traditionsreiche Schule, deren Bildungsangebot auf das humanistische Weltbild aufbaut und
MehrSCHULPROGRAMM. BRG Körösistraße 155, A-8010 Graz Austria. Gegründet im Schuljahr 1990/91. www.koeroesi.at. 1. Erläuterung
BRG Körösistraße 155, A-8010 Graz Austria www.koeroesi.at Tel.: ++43 316 672060 Gegründet im Schuljahr 1990/91 SCHULPROGRAMM 1. Erläuterung 2. Leitbild 3. Schulprofil 4. Entwicklungsplan SQA 5. Jahresplan
MehrAn a l l e Schulen. a) Schülerstammblätter - 90 Jahre nach der letzten Eintragung; b) Klassenbücher 3 Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
An a l l e Schulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 000.100/1/2004 HRn Mag. Eva-Maria Sand DW 77411 05.10.2004 office@ssr-wien.gv.at FAX 9977411 Aufbewahrungsfristen
MehrRAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGUNG I. STUNDENTAFEL
Anlage A/20/3 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGUNG I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in
MehrInformation zu den Schwerpunkten in der Oberstufe an unserer Schule
Information zu den Schwerpunkten in der Oberstufe an unserer Schule Information zu den Schwerpunkten in der Oberstufe an unserer Schule Wahlmöglichkeiten 5. Klasse Wahl zwischen den zusätzlichen Fremdsprachen
MehrRAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE AUGENOPTIK, FEINOPTIK I. STUNDENTAFEL
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE AUGENOPTIK, FEINOPTIK I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten
MehrIB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.
BUNDESGESETZ VOM 13. JULI 1949, BETREFFEND DEN RELIGIONSUNTERRICHT IN DER SCHULE (RELIGIONSUNTERRICHTSGESETZ). (BGBl. Nr. 190/1949 idf BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988, 256/1993 und BGBl.
MehrSchullaufbahn. Poly Lehre BMS BHS. AHS - Langform. Beruf. Beruf. Kolleg für... FHS für... Universität. 6 10 14 15 17 18 19 20 Lebensjahr
Schullaufbahn 6 10 14 15 17 18 19 20 Lebensjahr 1 4 5 8 9 11 12 13 Schulstufe Schulpflicht HS Poly Lehre BMS Beruf Beruf VS BHS AHS - Langform PH Kolleg für... FHS für... Universität Vorteile unserer AHS-
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1959 Ausgegeben am 14. April 1959 27. Stück 101. Bundesgesetz: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten. 102. Bundesgesetz: Durchführung der die Amtssprache
MehrGraz http://www.uni-graz.at Innsbruck http://www.uibk.ac.at Salzburg http://www.uni-salzburg.at Wien http://www.univie.ac.at
Lehramtsstudien Ö S T E R R E I C H Das neue Lehramtsstudium bildet zur Lehrerin / zum Lehrer der allgemeinbildenden Fächer an den Schulen der Sekundarstufe aus. Es umfasst ein 4-jähriges und ein daran
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 30. September 1999 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 30. September 1999 Teil II 373. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne
MehrVierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Vom
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Vom Auf Grund von 26 Absatz 1 Satz 5, 42 Absatz 6, 44 Absatz 4 und 46 Absatz 2 des Hamburgischen
Mehr09.01.2015. 6. bis 8.Klasse. 6. bis 8.Klasse
6. bis 8.Klasse 6. bis 8.Klasse 1 bieten die Möglichkeit, nach Interesse und Zukunftsplänen eine WAHL zu treffen sind PFLICHTGEGENSTÄNDE mit Leistungsfeststellung und Beurteilung 3 In der 6. bis 8. Klasse
Mehr1 Rahmenbedingungen: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten (BGBl 1959/101 in der Fassung BGBl
Fremd- und Zweitsprachenunterricht an Schulen in Österreich (Rudolf de Cillia, mit Beiträgen von Michaela Haller, Dagmar Heindler, Bernhard Kettemann) 1. Gesetzliche Grundlagen Die Rahmenbedingungen für
MehrBerufsziel Lehrerin/Lehrer Lehramt an Gymnasien
Für Studierende mit einem Studienbeginn bis einschließlich SS 2010 (Stand August 2012) 1. Einführung Die Ausbildung gliedert sich in das Studium und den sich daran anschließenden Vorbereitungsdienst, das
MehrReglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement,
Reglement Maturitätsanerkennung 410.5 Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR) (vom 16. Januar 1995) 1 Die Schweizerische Konferenz der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. April 1985 62. Stück 131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1961 Ausgegeben am 14. November 1961 77. Stück 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 18. August 2010 Teil I 63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 SVÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818
MehrLehrverpflichtungsordnung für städtische Privatschulen
Lehrverpflichtungsordnung für städtische Privatschulen Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 21.03.1985 ABl 1985/12 1 19.06.1986 ABl 1986/25 23.04.1987 ABl 1987/17 19.12.1991 ABl
MehrAuf dem Weg zum Abitur
Auf dem Weg zum Abitur Die Planung der nächsten n zwei Jahre und des Abiturs www.siemens-gymnasium gymnasium-berlin.de/organisation/oberstufe Gymnasiale Oberstufe / Hr 0 Auf dem Weg zum Abitur 1. Was ist
MehrGustav-Heinemann-Gesamtschule GANZHEITLICHES BILDEN UND ERZIEHEN. durch verstärkten fremdsprachlichen Unterricht
Gustav-Heinemann-Gesamtschule GANZHEITLICHES BILDEN UND ERZIEHEN durch verstärkten fremdsprachlichen Unterricht Englisch bilingual Französisch, Italienisch, Spanisch, Türkisch, Lateinisch durch besondere
Mehr442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Bericht. des Unterrichtsausschusses
442 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 13 442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (416 der Beilagen):
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2739 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 25. Mai 1993 122. Stück 332. Vereinbarung zwischen der zuständigen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2005 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Oktober 1981 185. Stück 477. Verordnung: Kundmachung von Änderungen
MehrBerufliche Oberschule Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Aschaffenburg Ottostraße 1 63741 Aschaffenburg
Berufliche Oberschule Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Aschaffenburg Ottostraße 1 63741 Aschaffenburg 06021 440-29-0 E-mail: sekretariat@fosbos-aschaffenburg.de Fax 06021 440-29-29 Homepage:
MehrJahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 859 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes
MehrBertolt-Brecht-Gymnasium IB World School. www.bebe-dresden.de
Bertolt-Brecht-Gymnasium IB World School www.bebe-dresden.de zur Schullaufbahnberatung - - Programm Gymnasium oder Oberschule? Aufnahmebedingungen Durchlässigkeit Besonderheiten des BB-Gymnasiums Fremdsprachenfolgen
MehrI n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO S I) vom 7. April 1994 i.d.f. vom 4. Februar 2000 Aufgrund des 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes i.d.f. vom 27. September
MehrHandreichung zur REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG Amtswegiger Schulversuch Neue Reife- und Diplomprüfung GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008 (27.
Handreichung zur REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG Amtswegiger Schulversuch Neue Reife- und Diplomprüfung GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008 (27. März 2008) HANDELSAKADEMIE (ab 2008/09) AUFBAULEHRGANG (ab 2007/08)
MehrVerordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009
Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe Vom 17. Mai 2009 Auf Grund von 8 Abs. 5 Nr. 6, 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und 7 des Schulgesetzes
MehrHerzlich willkommen zum. Eltern-Informationsabend
Herzlich willkommen zum Eltern-Informationsabend ALLGEMEINBILDENDE HÖHERE SCHULEN IN KREMS AHS in Krems o Gemeinsamkeiten und Schwerpunkte o Allgemeine Anforderungen und Entscheidungshilfen o Anmeldung
MehrBORG MISTELBACH BUNDESOBERSTUFENREALGYMNASIUM
A S BORG MISTELBACH D a BUNDESOBERSTUFENREALGYMNASIUM BRENNERWEG8 2130MISTELBACH Tel. : 0 2 5 7 2 / 2 3 4 1-2 9 Fax : 0 2 5 7 2 / 5 5 0 9 borg.mistelbach@noeschule.at http://www.borgmistelbach.ac.at Entscheidung
MehrMichael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz
Internat mit Privater Real- und Sekundarschule Vergleich der Anzahl der geforderten und Klassenarbeiten zwischen Schulen in und der Privaten Sekundarschule in Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule
MehrEine Schule stellt sich vor
Goethe-Gymnasium Gegründet 1902 Erreichbarkeit Vorortelinie Linie 49, 52 Bus 47A U4 1140 Wien, Astgasse 3 Schulgelände Eckdaten der Schule 32 Klassen ca. 800 SchülerInnen 90 ProfessorInnen 4 Schulzweige
MehrSehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter!
> vorwort Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter! ehr geehrte Lehrerinnen und Lehrer! Die allgemein bildende höhere Schule vermittelt breite Bildung auf hohem Niveau und liefert ohne frühzeitige
MehrSCHULE. 1. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, mit dem Berufsabschluss zum
Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 30. Juni 015 Aufgrund der 16 Absatz 1 und 16 Absatz 1 und des Schulgesetzes (SchulG) vom. Januar 007 (GVOBl. Schl.-H.
MehrEinführung. Pflichtfächerfächer. Wahlanrechnunganrechnung
Die Kursstufe am Kolleg St. Blasien Doppelabitur Bernhard Schmidle Ralph Mertens Georg Leber 7. November 009 Überblick Einführung: Die Grundkonzeption der gymnasialen Ausbildung Doppelabitur : Konsequenzen
MehrDie Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe (Angaben ohne Gewähr)
Die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe (Angaben ohne Gewähr) Organisation der Gymnasialen Oberstufe Einführungs-/Orientierungsphase Einführungs-/Orientierungsphase Zulassung zur Qualifikationsphase
MehrSOPHIE-SCHOLL- GYMNASIUM ITZEHOE
SOPHIE-SCHOLL- GYMNASIUM ITZEHOE Information zur für Eltern und Schüler der Wilhelm-Käber-Schule Hohenlockstedt Willy Arbeiter, StD 01. Dezember 2015 GLIEDERUNG DES VORTRAGS Organisation der Oberstufe
MehrBG/BRG KIRCHENGASSE UNSER SCHULPROGRAMM LEITGEDANKEN MITEINANDER. Bildungsweg finden werden. Unser Motto lautet:
BG/BRG KIRCHENGASSE gestaltet Um Ihnen und den hoffen, Überblick dass über Sie unsere auf Grund Schule dieser zu erleichtern, Informationen haben für wir Ihr für Kind Sie diesen den bestmöglichen Schulführer
MehrBundesrecht konsolidiert
1 von 13 25.02.2015 21:08 Bundesrecht konsolidiert BGBl. II Nr. 481/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2014 0 01.09.2014 Langtitel erordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die
MehrELTERN INFORMATIONS- ABEND 4. KLASSEN. Die Oberstufe. am Konrad Lorenz Gymnasium
Die Oberstufe am Konrad Lorenz Gymnasium Unser Ziel Wir wollen die Entwicklung des ganzen Menschen fördern! Körper Seele Geist Und zwar durch Kritisches und begründendes Denken Diskussionsrunden Soziale
MehrVERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND
25 VERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND Jahrgang 2012 16. April 2012 Stück 4 Verordnungen: Inhalt: Nr. 39 Verordnung des Landesschulrates für Burgenland vom 14. März 2012, mit welcher das
Mehrhttp://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:
1 von 7 27.09.2009 08:43 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FHSchulGymOStV BW 2009 Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 007.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009,
MehrPioneer Funds- Global High Yield (Class A EUR non distributing)
Pioneer Funds- Global High Yield (Class A EUR non distributing) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Februar 2003 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Februar 2003 Teil II 140. Verordnung: Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Mehrje Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik
MehrStudienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien
5/21 Universität Leipzig und Hochschule für Musik und Theater Leipzig Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien Vom 26. Februar
MehrWahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10. Auswirkungen auf das individuelle Kursprogramm in der Oberstufe
Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 (am Beispiel Spanisch (spät) als Ersatz für Latein) Auswirkungen auf das individuelle Kursprogramm in der Oberstufe Typen
MehrDie Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit
Die Fachoberschule Aufgabe der Fachoberschule Ziel der Fachoberschule ist es, Schüler mit einem mittleren Schulabschluss innerhalb von zwei Schuljahren (Jahrgangsstufe 11 und 12) zur allgemeinen Fachhochschulreife
MehrEine Schule stellt sich vor
Goethe-Gymnasium Gegründet 1902 Erreichbarkeit Vorortelinie; Linie 49, 52; Bus 47A; U4 1140 Wien, Astgasse 3 Schulgelände Eckdaten der Schule 35 Klassen 850 SchülerInnen 90 ProfessorInnen 4 Schulzweige
MehrSpanisch als spät beginnende neu einsetzende Fremdsprache. Eltern-Info am 3.3.15. Herzlich willkommen!
Spanisch als spät beginnende neu einsetzende Fremdsprache Eltern-Info am 3.3.15 Herzlich willkommen! Genehmigte Ausbildungsrichtungen Jgst. 5: Erste Fremdsprache: Englisch Wahl der zweiten Fremdsprache
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 10. Juli 1998 Teil II
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 10. Juli 1998 Teil II 221. Verordnung: Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung
MehrEinführungsphase der Oberstufe. Information für SchülerInnen und Eltern. 9. Februar 2015
Einführungsphase der Oberstufe Information für SchülerInnen und Eltern 9. Februar 2015 Themen: Nachträgliche Versetzung Erwerb des Latinums Erwerb der mittleren Reife Übergänge Stundentafel der Klasse
MehrWer eine Fremdsprache lernt, zieht den Hut vor einer anderen Nation. (Martin Kessel)
4. Sprachen Wer eine Fremdsprache lernt, zieht den Hut vor einer anderen Nation. (Martin Kessel) Damit Sie herauszufinden, welcher Kurs Ihren Vorkenntnissen und Erwartungen entspricht, lesen Sie sich bitte
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 959 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 5. Juli 1968 54. Stück 230. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 19.68
MehrEinführungsklasse. Gabrieli-Gymnasium Eichstätt. - mit dem mittleren Schulabschluss zum Abitur. Luitpoldstraße 40 85072 Eichstätt 08421 97350
Einführungsklasse - mit dem mittleren Schulabschluss zum Abitur Gabrieli-Gymnasium Eichstätt Luitpoldstraße 40 85072 Eichstätt 08421 97350 sekretariat@gabrieli-gymnasium.de www.gabrieli-gymnasium.de Jeder
MehrMit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:
1 Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn: - Sie sind freiwillig in der gymnasialen Oberstufe - Ziel ist das Abitur also: Regelmäßiger Schulbesuch
Mehr1 / 13. ERSTER TEIL Allgemeines
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006, geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (ABl. S. 239) Gült. Verz. Nr. 7202 Auf Grund des 8a Abs.
MehrG Y M N A S I E N I N E I C H S T Ä T T
Willibald-Gymnasium Eichstätt Gabrieli-Gymnasium Eichstätt Schottenau 16-85072 Eichstätt Luitpoldstr. 40-85072 Eichstätt Tel. 08421-4084 / Fax 08421-3091 Tel. 08421-97350 / Fax 08421-9735190 e-mail: sekretariat@willibald-gymnasium.de
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Auf dem Weg zur gymnasialen Oberstufe Was sind die nächsten Schritte? Was passiert in Klasse 9 und 10? Jahrgang 9: Probewahl der Oberstufenkurse Eventuell Wechsel des Wahlpflichtfaches
MehrRAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE STOFFDRUCKER, TEXTILCHEMIE I. STUNDENTAFEL A. STOFFDRUCKER
BGBl. II Nr. 334/2001 Anlage A/19/1 RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE STOFFDRUCKER, TEXTILCHEMIE I. STUNDENTAFEL A. STOFFDRUCKER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne
MehrLehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige. I. Allgemeines Bildungsziel. II. Allgemeine didaktische Grundsätze
1 von 10 Anlage A4B Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige I. Allgemeines Bildungsziel Das Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige hat gemäß 75 Schulorganisationsgesetz die Aufgabe,
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den
MehrV e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften. Vom 2013 (Nds. GVBl. S.
V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften Vom 2013 (Nds. GVBl. S. ) Aufgrund des 11 Abs. 9 in Verbindung mit 19 Satz 6 und des
Mehr