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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2139 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 24. September Stück 470. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden 470. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. August 1982, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, geändert wird Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere dessen 6, 39, 131 a, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie des 18 Abs. 1 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 143/1980, hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 228/1972, 399/1975 und 567/1981 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970, BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in der Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/1970, 323/1972, 614/1974, 607/1976, 114/1978 und 287/1982 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden Oberstufenformen haben in den genannten Unterrichtsgegenständen und Klassen an die Stelle der bisherigen Regelungen betreffend die Schularbeiten folgende Regelungen zu treten: a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Mädchen: Schularbeiten, je Schularbeiten, je Latein am Gymnasium: für die 6. Klasse vier. Schularbeiten, je für die 7. Klasse zwei Schularbeiten im Latein am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen: davon zwei im ersten zwei im Semester, die letzte zweistündig; ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Griechisch: davon zwei im ersten zwei im Semester, die letzte zweistündig; 6 276

2 Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr. 470 ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Biologie und Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: ii) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Physik am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: jj) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch, Slowenisch (und Ungarisch, sofern in der 1. bis 8. Klasse geführt): für die 6. Klasse vier Schularbeiten, je kk) hinsichtlich der Freigegenstände Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch (sofern in vier Kursjahren geführt): für das erste Kursjahr drei Schularbeiten, davon eine im ersten für das zweite Kursjahr vier Schularbeiten, je für das dritte Kursjahr vier Schularbeiten, je für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten, je eine im 11) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein (sofern in drei Kursjahren geführt): davon zwei im ersten mm) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch : für die 6. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen): die letzten drei zweistündig; bb) im übrigen wie lit. a; c) für das Bundesgymnasium für Slowenen: Slowenisch : Schularbeiten, je bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände und der Freigegenstände wie lit. a; d) für das Gymnasium und das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. a; e) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: Schularbeiten, je für die 8. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im

3 190. Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr davon zwei oder drei im ersten Semester, für die 8. Klasse vier zweistündige Schularbeiten, je Latein oder davon zwei im ersten für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im f) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. a; g) für das Mathematische Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie: für die 7. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse drei zweistündige Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im für die 5. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten für die 8. Klasse vier Schularbeiten, je zwei im Semester, die letzte zweistündig; die letzten beiden zweistündig; für die 8. Klasse vier zweistündige Schularbeiten, je h) für das Oberstufenrealgymnasium: für die 5. Klasse sechs Schularbeiten; Latein oder davon zwei im ersten für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je drei im ee) im übrigen wie lit. a; i) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. h; j) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: wie lit. e; 277

4 Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr. 470 k) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. h; 1) für das Aufbaugymnasium bzw. Aufbaurealgymnasium : Griechisch: davon zwei im ersten davon zwei im ersten cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie lit. a sublit. dd. 2. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen) a) Abschnitt I (Stundentafeln), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen" aa) ist nach der Zeile Fremdsprachen" die folgende Zeile einzufügen: Kurzkurs lebende Fremdsprache 2 a )... (2) (2) (2) (2) 6 II"; bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2 a einzufügen: 2 a ) Sofern die betreffende lebende Fremdsprache vom Schüler nicht als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand besucht wird."; b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Pflichtgegenstände" aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende Italienisch, Russisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: bb) beim Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im viertletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; cc) beim Pflichtgegenstand Latein am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der S.Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; dd) beim Pflichtgegenstand Griechisch, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im drittletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; ee) beim Pflichtgegenstand, Zweite lebende Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Spanisch oder Ungarisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen", nach der unverbindlichen Übung Fremdsprachen" folgende unverbindliche Übung Kurzkurs lebende Fremdsprache" einzufügen: KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch, Ungarisch) Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze: Aufgabe ist die Vermittlung von Grundkenntnissen in einer weiteren lebenden Fremdsprache, die als Basis für ein selbständiges Weiterarbeiten dienen können. Im Vordergrund der Unterrichtsarbeit haben jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu stehen, die den beiden Grundbedürfnissen des Sprachenlernenden dienen, nämlich die kommunikative Bewältigung einfachster Alltagssituationen im fremdsprachigen Ausland und/oder die Fähigkeit, fremdsprachige Texte, auch Fachtexte für Studium und Beruf, ihrem Sinn nach zu erfassen. Im Hinblick auf die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Stunden ist eine Schwerpunktbildung in einem dieser beiden Bereiche anzustreben.

5 190. Stück Ausgegeben am 24. September 1982 Nr Schriftliche Aufzeichnungen und Hausübungen sind auf das für die Festigung des Erlernten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Während der Unterrichtssprache bei der Vermittlung der fremden Alltagssprache nur erklärende und unterstützende Funktion zukommt, ist sie für die sinngemäße Wiedergabe im Bereich der Texterfassung wesentlich. Auf Querverbindungen zu anderen erlernten Fremdsprachen und zur Unterrichtssprache ist hinzuweisen. Lehrstoff: 5. bis 8. Klasse (in drei aufeinanderfolgenden Klassen je 2 Wochenstunden): Je nach Schwerpunktbildung: Grundwortschatz und elementare Sprachstrukturen, welche hauptsächlich in Dialogform erarbeitet werden sollen, wobei vor allem Themenbereiche zu erarbeiten sind, die für das Sprachrepertoire des Urlaubsreisenden wesentlich sind (zb Straßenverkehr, öffentliche Verkehrsmittel, Jugendherberge, Hotel, Restaurant, Post, Bank; Landschaft, Kunst [in einfachster Form]; Arzt, Familie, Freizeit, Schule). Lektüre und Übungen zum sinngemäßen Erfassen kleiner Texteinheiten (Zeitungs-Schlagzeilen, Werbeslogans, öffentliche Aufschriften; Prospekte und Kataloge, Gebrauchsanweisungen; kurze Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, allenfalls leichte Sachtexte). Einführung in den Gebrauch eines zweisprachigen Wörterbuches." 3. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) a) im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen" aa) ist nach der Zeile Fremdsprachen" die folgende Zeile einzufügen: Kurzkurs lebende Fremdsprache 2 a )...(2) (2) (2) (2) 6 II;" bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2 a einzufügen: 2 a ) Sofern die betreffende lebende Fremdsprache vom Schüler nicht als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand besucht wird."; b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), im Unterabschnitt Pflichtgegenstände" aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende Slowenisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: bb) beim Pflichtgegenstand Latein, Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", im fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der Schularbeiten) der Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten der 8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck bei den zweistündigen Schularbeiten"; cc) beim Pflichtgegenstand Zweite lebende Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Ungarisch), Teilabschnitt Didaktische Grundsätze", jeweils folgender Absatz anzufügen: c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt Unverbindliche Übungen", nach der unverbindlichen Übung Fremdsprachen" folgende unverbindliche Übung einzufügen: KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch, Ungarisch) Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff: Wie Anlage a." Sinowatz

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