KSI. Krisen-, Sanierungsund. Insolvenzberatung Wirtschaft Recht Steuern. 14. Jahrgang Mai/Juni 2018 Seiten

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1 Jahrgang Mai/Juni 2018 Seiten Herausgeber: Peter Depré, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (cvm), Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Lutz Mackebrandt, Unternehmensberater 18 KSI Krisen-, Sanierungsund Insolvenzberatung Wirtschaft Recht Steuern Lizenziert für Restrukturierungspartner jwt GmbH und Co. KG. Gerald Schwamberger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Göttingen Herausgeberbeirat: Prof. Dr. Markus W. Exler, Fachhochschule Kufstein Prof. Dr. Paul J. Groß, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Präsident des StBV Niedersachsen/Sachsen- Anhalt e.v. Dr. Harald Krehl, Senior Advisor, Wendelstein Prof. Dr. Jens Leker, Westfälische Wilhelms-Universität Münster Prof. Dr. Andreas Pinkwart, HHL Leipzig Graduate School of Management Prof. Dr. Florian Stapper, Rechtsanwalt, Stapper Insolvenz- und Zwangsverwaltung, Leipzig Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck, Richter a. D., Honorarprofessor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Henning Werner, Dekan der Fakultät für Wirtschaft, SRH Hochschule Heidelberg Strategien Analysen Empfehlungen Praxisforum Fallstudien Arbeitshilfen Die Neufassung des IDW S 6 und seine Akzeptanz bei den Banken [Burkhard Jung / Eva Ringelspacher / Dr. Fabian Meißner, 101] Zur besonderen Bedeutung der Creditor Relations bei auszuweitender bzw. komplizierterer Fremdfinanzierung [Dr. Bernhard Becker / Jan Handzlik / Felix Knoll / Prof. Dr. Stefan Müller, 106] Geschäftsführerhaftung: Ein unkalkulierbares Risiko? [Prof. Dr. Florian Stapper / Dr. Benjamin Böhme, 111] Der Fiskus als Massegläubiger erster Klasse [Dr. Andreas Schwarz / Arne Joachim Hammerich, 117] Entwicklung des deutschen Restrukturierungsmarkts [Norbert Strecker / Michael Schmitt / Dr. Volker Beissenhirtz, 121] Vorsicht bei Finanzspritzen von Gesellschaftern [Dr. Ulrich Viefers, 124] Innenansichten aus der Restrukturierungspraxis [Prof. Dr. Markus W. Exler, 126] Vermutung der Zahlungsunfähigkeit [Dr. Hans-Jürgen Hillmer, 129]

2 Neufassung des IDW S 6 KSI 3/ Die Neufassung des IDW S 6 und seine Akzeptanz bei den Banken Zur Forderung nach schlanken Sanierungskonzepten Burkhard Jung, Eva Ringelspacher und Dr. Fabian Meißner* Am wurde ein Entwurf zur Neufassung des IDW S 6 vorgelegt. Seitdem gab es zahlreiche Veröffentlichungen, in denen die Autoren zu den Neuerungen des Entwurfs kontrovers Stellung genommen haben. Doch wie steht es um die Akzeptanz der Hauptadressaten von Sanierungsgutachten, d. h. die finanzierenden Banken? Im vorliegenden Beitrag soll diese Frage unter Berücksichtigung der wichtigsten Forderungen, insbesondere aus dem Kreis der Großbanken, beantwortet und ein Vorschlag für die Anfertigung von strafferen, praktikableren Gutachten unterbreitet werden. 1. Einführung Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Entwurf zur Neufassung des IDW S 6 und damit des Standards vorgelegt, der für eine Beurteilung der Sanierungsfähigkeit von Krisenunternehmen sowie zur Erstellung von Sanierungskonzepten maßgeblich ist und der die an Sanierungsgutachten zu stellenden Anforderungen seit Jahrzehnten bestimmt. Die Entwurfsfassung sieht u. a. eine Kürzung des Umfangs des Standards und eine Klarstellung der Anwendbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor 1. Eine Reduzierung der umfangreichen materiellen Beurteilungsanforderungen ist jedoch bislang nicht geplant. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Banken als Hauptadressaten eines Sanierungsgutachtens den IDW S 6 in der neu überarbeiteten Fassung als Standard für die zukünftige Anfertigung von Sanierungsgutachten ansehen oder für eine Gutachtenerstellung lediglich die Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung postulieren werden. Weiterhin ist zu klären, welche Forderungen aus Bankensicht an die Standardersteller gerichtet werden und wie ein Gutachten aussehen könnte, das sowohl den Ansprüchen der Banken als auch denen des IDW zumindest größtenteils gerecht wird. Um diese Fragen zu beantworten, werden zunächst die wesentlichen Bestandteile und Neuerungen des IDW S 6 sowie die Kernanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt. Im nächsten Kapitel erfolgt eine Einschätzung der Akzeptanz von Sanierungsgutachten durch die finanzierenden Banken, wobei vor allem auf die Forderung nach schlankeren Gutachten und die Diskussion zur Eigenkapitalausstattung und Kapitaldienstfähigkeit im Rahmen der Begutachtung der Sanierungsfähigkeit eingegangen wird. Abschließend wird ein Vorschlag für ein strafferes, praktikableres Sanierungsgutachten unterbreitet. 2. Neufassung des IDW S 6 Bereits 1991 erfolgte die erstmalige Veröffentlichung eines Sanierungsstandards (FAR 1/1991), der den Weg zur Unternehmenssanierung anhand von Checklisten aufzeigte und zur Ermittlung der Sanierungsfähigkeit Planverprobungsrechnungen vorsah. Die Veröffentlichung der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Standards erfolgte 2009 (IDW S 6), wobei für die Sanierungsanforderungen erstmals ein zweistufiges Verfahren festgelegt wurde. Im Jahr 2012 erfolgte eine Anpassung des IDW S 6 an die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH, der 2016 um einen Praxishinweise und betriebswirtschaftliche Erläuterungen beinhaltenden Frage- und Antwortkatalog (FAQ) ergänzt wurde. Die nunmehrige Aktualisierung soll zusammen mit einer überarbeiteten Version des FAQ Mitte 2018 verabschiedet werden. Der IDW S 6 n. F. beinhaltet unverändert die Zweistufigkeit der Erstellung eines Sanierungskonzepts: K Zunächst ist die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens i. S. des 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu prüfen, d. h. es ist zu ermitteln, ob rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten einer Unternehmensfortführung entgegenstehen und eine positive insolvenzrechtliche * Burkhard Jung ist Vorsitzender des BDU-Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung und Geschäftsführer der Restrukturierungspartner in Berlin; Eva Ringelspacher ist dort als Senior Managerin und Dr. Fabian Meißner als Senior Consultant tätig. 1 Vgl. Steffan/Solmecke, KSI 01/2018 S. 5 ff.; dazu etwa Becker u. a., KSI 01/2018 S. 13 ff.

3 Zielsetzung der Standardüberarbeitung sind primär eine Klarstellung der Anwendbarkeit für KMU, die Verbesserung der Lesbarkeit sowie die Erläuterung von Inhalten. KSI 3/ Neufassung des IDW S 6 Fortbestehensprognose gem. IDW S 11 abgegeben werden kann (Stufe 1) 2. K Sodann ist eine Sanierungsfähigkeitsprüfung vorzunehmen, d. h., es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen die Wettbewerbs- und Renditefähigkeit des Krisenunternehmens nachhaltig wiederhergestellt werden kann (Stufe 2) 3. Um den Anforderungen dieses Sanierungskonzepts entsprechen zu können, sind im IDW S 6 Kernvorgaben definiert, die i. d. R. zwingend zu beachten sind 4 : K Beschreibung von Auftragsgegenstand und -umfang; K Basisinformation über die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens, insbesondere zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; K Analyse des Krisenstadiums und der Krisenursachen, verbunden mit der Prüfung, ob eine Insolvenzgefahr vorliegt; K Darstellung des künftigen Leitbilds des sanierten Unternehmens, insbesondere der Eckdaten des Geschäftsmodells sowie der Zielvorstellungen und Grundstrategien; K Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise und Abwendung einer Insolvenzgefahr; K integrierte Unternehmensplanung; K zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit. Im Hinblick auf die Neuerungen in der aktuellen Fassung des Standards ist zu konstatieren, dass sich die materiellen Anforderungen für die Anfertigung eines Sanierungsgutachtens nicht geändert haben 5. Zielsetzung der Standardüberarbeitung sind primär eine Klarstellung der Anwendbarkeit für KMU, die Verbesserung der Lesbarkeit sowie die Erläuterung von Inhalten, wie z. B. die Herausstellung der Zweistufigkeit des Sanierungskonzepts. Um den Blick auf das Wesentliche nicht zu verstellen, wurde der Umfang des Standards um ca. 40 % gekürzt. Die Ausführungen zur Analyse der Unternehmenslage wurden ebenso gestrichen wie der Abschn. 3.6 Aussagen zur Unternehmensfortführung, der nun in den Abschn. 7 Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit aufgenommen worden ist. Die Beschreibung der Krisenstadien wurde in die FAQ übernommen und die Kapitel Feststellung des Kri senstadiums und Analyse der Krisenursachen zusammengefasst. Der Abschnitt Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens wurde ebenso wie die Ausführungen zu Kennzahlen gekürzt. Die Erläuterungen zum Thema Sanierungsmaßnahmen wurden gestrichen, wobei ausgewählte Bereiche in die FAQ übernommen wurden. Ergänzt wurde der Standard jedoch um Ausführungen zu Konzepten für KMU, da der Umfang von Sanierungsgutachten bei diesen ein vieldiskutiertes Thema war. Insofern hat das IDW dieser Problematik einen eigenen Unterpunkt (2.4) gewidmet, in dem ausdrücklich hervorgehoben wird, dass bei kleineren Unternehmen das Ausmaß der Untersuchung und der Berichterstattung der Unternehmensgröße angepasst werden kann. Diese Anpassungsmöglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, insbesondere mit den Urteilen vom sowie , und beendet die in der Praxis bisher übliche Tendenz, höchstvorsorglich auch bei KMU die Anforderungen des IDW S 6 teilweise checklistenartig und damit arbeits-, zeit- und kostenintensiv abzuarbeiten, ohne zu berücksichtigen, dass diese Unternehmen i. d. R. nur wenige Geschäfts- und Problemfelder haben. Der nunmehr eröffnete Freiraum bei der Ausgestaltung des Sanierungskonzepts sowie die Möglichkeit einer an den spezifischen Unternehmensproblemen orientierten Komplexitätsreduzierung sind jedoch nicht grenzenlos. Unverändert gilt, dass bei KMU alle Kernforderungen des IDW S 6 erfüllt sein müssen, um ein rechtssicheres Sanierungskonzept vorlegen zu können. 3. Sanierungsgutachten gemäß der BGH-Rechtsprechung Bereits seit Anfang der 1990er Jahre nahm der Bundesgerichthof (BGH) mit seiner Rechtsprechung Einfluss auf die vom IDW verfassten Standards. Zu dem im Jahr 1991 vom Fachausschuss Recht (FAR) des IDW veröffentlichten Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte stellte der BGH in seinem Urteil vom die Forderung auf, dass die geplanten Sanierungsmaßnahmen zumindest in Anfängen schon in die Tat umgesetzt sein müssen, d. h. die Sanierungsaktivitäten müssen sachgerecht eingeleitet worden sein. Im Urteil vom stellte der BGH klar, dass eine Analyse der Krisenursachen sowie der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage grundsätzlich auch bei einem Sanierungsversuch eines kleineren Unternehmens zwingend erforderlich sind, weil hier ebenfalls Gläubiger in für sie beträchtlichem Umfang geschädigt werden können. Lediglich das Ausmaß der Prüfung kann dem Umfang des Unternehmens und der verfügbaren Zeit angepasst werden. Der BGH verkündete auch in den letzten Jahren weitere Urteile zu den an ein Sanierungsgutachten gem. IDW S 6 zu stellenden Min 2 Vgl. Lenzen, Zur Neufassung des IDW ES 6 n. F. Anforderungen an Sanierungskonzepte, Perspektiven gestalten, Sanierungsbrief (Rödl & Partner) 12/2017 S. 2 f. 3 Vgl. Steffan, Sanierungskonzepte nach IDW S 6: Lösungsansätze zu offenen Anwendungsfragen, 2016, S Vgl. IDW ES 6 n. F., Stand , Punkt 2.1, abrufbar auf der Homepage des IDW. 5 Vgl. Bendel, Der neue Entwurf des IDW ES 6, Finanz Colloquium Heidelberg, s. u. (abgerufen am ). 6 Vgl. BGH-Urteil vom IX ZR 236/91, ZIP 1993 S. 276 ff. 7 Vgl. BGH-Urteil vom IX ZR 47/97, ZIP 1998 S. 248 ff.

4 destanforderungen. Diese Rechtsprechung wurde durch den IDW S 6 i. d. F. von 2009 aufgenommen und mit der Fassung 2012 weiter verzahnt. Im Wesentlichen lassen sich die Kernaussagen der BGH-Entscheidungen wie folgt zusammenfassen: (1) Das Sanierungskonzept muss von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und in sich schlüssig und nicht offensichtlich undurchführbar sein 8. (2) Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen (nicht notwendigerweise unbeteiligten), branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen vorlagen 9. (3) Das Sanierungsgutachten muss eine Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche enthalten und die wesentlichen Krisenursachen erfassen 10. (4) Das Sanierungsgutachten muss die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens zutreffend wiedergeben 11. (5) Das Unternehmen muss nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines unabhängigen Dritten objektiv sanierungsfähig sein. Die für die Sanierung in Angriff genommenen Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren 12. Das Urteil vom festigt die bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Sanierungskonzept, indem gefordert wird, dass das Unternehmen dauerhaft saniert werden muss, d. h. es muss nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen wieder profitabel arbeiten und die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt worden sein. Dies wiederum setzt voraus, dass die Krisenursachen zu ermitteln und zu beseitigen sind, damit sie in der Zukunft nicht unverändert fortwirken und eine positive Fortführungsprognose zulassen. Ergänzend stellt der BGH jedoch fest, dass ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 die Voraussetzungen hierfür zwar vollumfänglich erfüllt, der Sanierungsplan aber nicht zwingend den formalen Erfordernissen des IDW S 6 oder anderer Standards entsprechen Neufassung des IDW S 6 KSI 3/ muss, was bedeutet, dass auch andere anerkannte betriebswirtschaftliche Leitlinien für die Konzepterstellung in Betracht gezogen werden können 14. Insbesondere bei KMU ist die Einhaltung der dort für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen nicht immer in vollem Umfang geboten 15. Auch als Reaktion auf dieses Urteil hat das IDW den Entwurf der überarbeiteten Fassung des Standards zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte vorgelegt und zur Diskussion gestellt. 4. Akzeptanz aus Sicht der involvierten Banken Die Frage, welche Anforderungen an Sanierungsgutachten zu stellen sind, wird seit den 90er Jahren diskutiert. In den letzten Jahren ist eine immer stärkere Fokussierung auf die juristischen Themen festzustellen, was u. a. darin begründet ist, dass die BGH-Rechtsprechung zu Sanierungsgutachten auf Urteilen zur Sittenwidrigkeit von Sanierungskrediten, Haftungsthemen im Rahmen von Insolvenzverschleppungstatbeständen oder Anfechtungsklagen basiert. Für die Finanzgläubiger steht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit im Vordergrund, d. h. durch ein Sanierungsgutachten muss sichergestellt werden, dass in einer späteren Insolvenz weder der Rückzahlungsanspruch auf die Kredite noch die Sicherheitenposition angefochten werden und somit ein Totalausfall bei der Bank vermieden werden kann 16. Im Hinblick auf die Überarbeitung und Akzeptanz des IDW S 6 n. F. ergibt sich ein differenziertes Bild. Die Sparkassen und Geschäftsbanken werden wohl auch zukünftig am IDW S 6 festhalten, während die G7-Banken 17 deutlich stärker zur BGH-Rechtsprechung tendieren und bereits 2017 eine Arbeitsgruppe gegründet haben, die die Anforderungen an Sanierungsgutachten überarbeitet. Im Endeffekt eint beide Gruppen die Forderung nach einer Verschlankung der Gutachten sowie die Akzeptanz des wirtschaftlichen Eigenkapitals und der Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit als Indikator für die Bewertung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens. 4.1 Forderung nach schlanken Sanierungsgutachten Die Banken sind nach wie vor der Auffassung, dass in einem Sanierungsgutachten die Kernpunkte der BGH-Rechtsprechung erfasst werden müssen, der IDW S 6 hierfür aber viel zu umfangreich sei. An dieser Meinung scheint sich auch nach Vorlage der Neufassung des IDW S 6 nichts zu ändern. Der neue IDW S 6 hat sich u. a. die Straffung und Reduzierung des Umfangs von Gutachten zum Ziel gesetzt. Geht dies aber auch einher mit den Forderungen der Banken, die seit Jahren kürzere, weniger 8 Vgl. ebenda. 9 Vgl. ebenda. 10 Vgl. ebenda. 11 Vgl. ebenda. 12 Vgl. BGH-Urteil v II ZR 277/03, ZIP 2006 S. 279 ff. 13 Vgl. BGH-Urteil v IX ZR 65/14, NJW-RR 2016 S ff. 14 Vgl. Holtkötter, Anforderungen an Sanierungskonzepte light aus Bankensicht, Forderungspraktiker 3-4/2017 S. 76 ff. 15 Vgl. BGH-Urteil v IX ZR 65/14 Leitsatz e, NJW-RR 2016 S ff. 16 Vgl. Ringelspacher, in: Crone/Werner, Modernes Sanierungsmanagement, 5. Aufl. 2017, S Zusammenschluss der sieben größten Banken in Deutschland. Es geht um die Forderung nach einer Verschlankung der Gutachten sowie die Akzeptanz des wirtschaftlichen Eigenkapitals und der Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit.

5 Welche Kapitalausstattung ist für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens bzw. der unternehmerischen Tätigkeit erforderlich? KSI 3/ Neufassung des IDW S 6 komplexe und weniger kostspielige Gutachten für notwendig erachten 18? Die Banken argumentieren, dass durch z. T. überflüssige Analysen und Wiederholungen da alle Punkte aus der Gliederung des IDW S 6 erwähnt oder zumindest angerissen werden in vielen Fällen der Fokus auf die operativen Umsetzungsmaßnahmen verloren geht. Dies hat zur Folge, dass im Sanierungsgutachten zu viele Seiten zur Branche bzw. zum Wettbewerb sowie eine zu ausführliche Beschreibung der Krisenursachen und vergangenheitsorientierte Zahlenfriedhöfe zu finden sind, während die für die Finanzgläubiger wichtigen Themen, wie etwa die kritische Hinterfragung des Geschäftsmodells, die Einschätzung der Umsetzbarkeit von Restrukturierungsmaßnahmen, die Umsetzungsbegleitung sowie die Analyse zur Unternehmensführung und die Digitalisierung, nur gestreift werden oder gar komplett fehlen. Im Ergebnis fordern die Großbanken deshalb seit Jahren schlanke Gutachten, die zwar den Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, den Fokus aber auf das spezifisch Wesentliche richten. Allein die Tatsache, dass die Neufassung des IDW S 6 um rund 40 % gekürzt wurde 19, führt demgemäß nicht dazu, dass die sog. G7-Banken wieder zum Standard IDW S 6 zurückkommen werden. Erste Informationen der Arbeitsgruppe benennen eine Gutachtenbegrenzung auf ca. 70 Seiten, wobei diese Reduzierung im Einklang mit den aktuellen Umstrukturierungen in den Spezialabteilungen der (Groß-)Banken steht. Die sog. Kleinfälle (Kreditvolumina bis 250 T ) werden schon seit längerem standardisiert bearbeitet. Aktuell werden Kreditvolumina bis 1 Mio. der folgenden Bearbeitung unterzogen: Eine IT-Software mit einem entsprechend hinterlegten Algorithmus entscheidet über die weitere Vorgehensweise, d. h. Begleitung der Sanierung oder Exit, die Kündigung und Verwertung der Sicherheiten oder Verkauf am Secondary Market. Zukünftig soll diese Bearbeitungsgrenze auf 5 Mio. angehoben werden. Dieser Strategie folgend werden die Personalkapazitäten der Banken angepasst und die Abteilungen stärker zentralisiert. In der Praxis bedeutet dies, dass die Sanierungsspezialisten der Banken immer weniger Bearbeitungszeit pro Sanierungsfall und damit keine Freiräume dafür haben, vom Umfang her ausufernde Gutachten zu lesen, zu analysieren und den Entscheidungsgremien in den Häusern vorzustellen. Des Weiteren gilt die Zielsetzung, mit der Begrenzung des Umfangs auch eine Deckelung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu erreichen. Dies begründet sich aus den Erfahrungen in der Praxis, insbesondere bei großen Restrukturierungsfällen, wonach im Rahmen der Erstellung des Gutachtens letztendlich ca. 50 % eines Überbrückungskredits an Sanierungs- und Rechtsberater sowie Debt Advisory flossen. Zwar zahlt dies immer das Unternehmen, letztendlich aber werden diese Zahlungen aus den Kreditlinien der Banken getätigt. 4.2 Die Bedeutung des Eigenkapitals in Sanierungsgutachten Ein weiterer Problemkreis, mit dem sich die Bankenarbeitsgruppe auseinandersetzt, ist die Bedeutung des Eigenkapitals. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom zur Sanierungsfähigkeit ausgeführt, dass neben der Beseitigung von Insolvenzgründen auch die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens bzw. der unternehmerischen Tätigkeit erforderlich ist. Dies wirft u. a. die Frage auf, welcher Kapitalausstattung für diese Wiederherstellung eine entscheidende Rolle beizumessen ist. Das IDW geht im IDW S 6 vom bilanziellen Eigenkapital aus (Abs. 77, IDW ES 6 n. F.) und begründet dies im Wesentlichen mit steuerlichen Nachteilen, die sich anderenfalls ergeben könnten 21. Dies wird im Schrifttum auch deshalb kontrovers diskutiert 22, weil im IDW S 6 die Frage unbeantwortet bleibt, ob sich das geforderte bilanzielle Eigenkapital nur auf die Einzel- oder auch auf die Konzernebene bezieht. Für die Banken dagegen ist die wirtschaftliche Eigenkapitalausstattung von entscheidender Bedeutung, zumal die Abstellung auf das bilanzielle Eigenkapital eine umfassende bilanzielle Sanierung mit qualifizierten Rangrücktritten, Forderungsverzichten und Debt- Equity-Swaps impliziert. Dies ist nicht im Interesse der Banken, für die derartige Mittel lediglich die Ultima Ratio in einer Sanierung darstellen 23. Exemplarisch für die Meinung der Banken steht die Stellungnahme der DZ Bank zum Entwurf des IDW S 6: Letztendlich kann es nicht gewollt sein, dass eine positive Prognose der Sanierung(sfähigkeit) daran scheitert, dass für den Betrachtungszeitraum der Sanierung keine positive branchenübliche Eigenkapitalquote erreicht wird, obwohl die Krisenursachen leistungs- und finanzwirtschaftlich erfolgreich beseitigt werden können Die Bedeutung der Rentabilität in Sanierungsgutachten Um eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit treffen zu können, fokussieren Banken ihr Sanierungsziel vorrangig auf eine nachhaltige 18 Vgl. Jaroschinsky/Werner, Studie zum deutschen Restrukturierungsmarkt, SRH Heidelberg, IFUS Institut, 2015, S. 23 ff. 19 Vgl. Steffan/Solmecke, Neufassung des IDW S 6, KSI 2018 S Vgl. BGH-Urteil v IX ZR 65/14, NJW-RR 2016 S ff. 21 Vgl. Steffan/Solmecke, Neufassung des IDW S 6, KSI 2018 S Vgl. Steffan/Solmecke, Neufassung des IDW S 6, KSI 2018 S Vgl. Ringelspacher, in: Crone/Werner, Modernes Sanierungsmanagement, 5. Aufl. 2017, S. 312 f. 24 DZ Bank AG, Stellungnahme der DZ Bank zu dem IDW S 6 n. F., 2018, S. 2, s. u. ff7d68ad88c1e3b5305af42/downidwes6nf-dz-bank-data.pdf (abgerufen am ).

6 Neufassung des IDW S 6 KSI 3/ Sanierungsgutachten 50 : weg vom Tätigkeitsbericht hin zu einem Ergebnisprotokoll. Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens. Demnach wird die Sanierungsfähigkeit bereits dann bejaht, wenn die Ansprüche der Gläubiger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befriedigt werden können und somit von einer dauerhaften Beseitigung von Insolvenzantragsgründen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist die Kapitaldienstfähigkeit Grundlage einer jeden Kreditwürdigkeitsprüfung. Aus Bankensicht muss das Unternehmen am Ende des Sanierungszeitraums nicht nur seine Kapitaldienstfähigkeit wiedererlangt haben, sondern auch seine Refinanzierbarkeit zu marküblichen Konditionen. Nur unter dieser Voraussetzung, wenn also ein stabiles Unternehmen mit einer ausreichenden Ertragskraft vorliegt, ist nach Auffassung der Banken eine Sanierungsfähigkeit und damit eine Entscheidungsgrundlage für die Vergabe von Sanierungskrediten gegeben. Die Begleitung einer Sanierung setzt zudem voraus, dass der Turnaround absehbar ist und dass das Unternehmen eine Refinanzierung erhalten kann, wobei für die Definition der Refinanzierbarkeit auf Investmentgrade oder alternative Kennzahlen abgestellt werden könnte. So ist die maximale Verschuldung des Unternehmens ( debt capacity ) durch EBITDA Multiples berechenbar 25. Das IDW fordert dagegen das Erwirtschaften einer branchenüblichen Rendite (Abs. 77, IDW ES 6 n. F.) und sieht nur unter dieser Bedingung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Sanierungsfähigkeit als gegeben an. Diese Meinung wird als BGH-konform angesehen, denn nach dessen Rechtsauffassung ist für eine durchgreifende Unternehmenssanierung auch eine nachhaltige Wiederherstellung der Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit erforderlich. Eine solche Nachhaltigkeit wiederum setzt die Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit auch die Erzielung einer angemessenen markt- und branchenüblichen Rendite voraus, die sich aber unter Berücksichtigung der Dauer der Sanierungsmaßnahmen im letzten Planjahr am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite orientieren kann 26. Dies erfordert jedoch eine Ausdehnung des Planungshorizonts, was wiederum die Unsicherheit über den Eintritt eines Turnarounds erhöht und demgemäß für die die Sanierung begleitenden Banken unzumutbar ist. 5. Fazit und Vorschlag für ein strafferes, praktikableres Sanierungsgutachten Mit der Zielsetzung, ein Sanierungsgutachten zu entwerfen, das sowohl Rechtssicherheit bietet als auch den Anforderungen nach schlankeren Gutachten Rechnung trägt und somit zumindest überwiegend den Forderungen der finanzierenden Banken entspricht, wurde das Sanierungsgutachten entwickelt. Bei dieser Gutachtenerstellung wird auf maximal 50 Seiten ein vollständiges Sanierungsgutachten abgebildet, das sowohl den Ansprüchen des IDW S 6 als auch der BGH-Rechtsprechung gerecht wird. Das hat zur Konsequenz, das auch hier zunächst alle notwenigen materiellen Anforderungen geprüft und Analysen durchgeführt werden. In komprimierter Form werden dann die sieben Kernbestandteile eines typischen Gutachtens dargestellt, während die wesentlichen Inhalte in einer ausführlichen Management-Summary zusammengefasst und vorangestellt werden. Der Umfang der Kernbestandteile wird je nach Bedeutung im vorliegenden Krisenfall unterschiedlich gewichtet und die Seitenzahl des Berichts der jeweiligen Gewichtung angepasst. Somit können beispielsweise umfangreiche Ausführungen zum Markt, zur Branche und zum Wettbewerb bei untergeordneter Relevanz vermieden und in ein bis zwei Seiten abgehandelt werden, während auf die Kernbestandteile, z. B. die Neuausrichtung des Geschäftsmodells nebst Vergleich von Handlungsoptionen sowie die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen, jeweils ca. zehn bis 15 Seiten entfallen. Diese Herangehensweise an die Gutachtenerstellung, nämlich weg vom Tätigkeitsbericht hin zu einem Ergebnisprotokoll, hat zur Folge, dass die Darstellung der einzelnen Prüfungsschritte und die Abbildung des Sanierungspfads im Vorfeld aufeinander abgestimmt werden müssen. Dabei werden die involvierten Banken im Entstehungsprozess des Gutachtens laufend informiert und einbezogen, d. h. die Prüfungen aller Gliederungspunkte werden in komprimierter Form, aber vollumfänglich (Prüfungsprozess und Ergebnis) kommuniziert. Durch die ca. zwei bis drei Vorabstimmungen in Form, von Telefon- oder Videokonferenzen entsteht kein Mehraufwand, denn am Ende, bei Vorlage des finalen Gutachtens, ist dessen Inhalt den Banken schon vollständig bekannt. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass das Sanierungsgutachten 50 den Banken neben der Rechtssicherheit auch ein strafferes und praktikableres Gutachten bietet, das der Forderung nach einer Reduzierung der zeitlichen und personellen Kapazitäten für die Gutachtenbearbeitung entspricht und einen Kompromiss zwischen den IDW-Vorgaben und den Erwartungen der involvierten Banken darstellt. In Hinsicht auf die weiteren Diskussionspunkte, wie z. B. die Kapitaldienstfähigkeit oder die Eigenkapitalausstattung, wird im Sanierungsgutachten 50 auch weiterhin den Anforderungen des IDW entsprochen, solange bis auch insoweit Zugeständnisse an die Banken erfolgen. 25 Vgl. Göpfert/Landauer, in: Thierhoff/Müller, Unternehmenssanierung, Kap. 10 Rn. 69 ff. 26 Vgl. IDW ES 6 n. F., Tz Das Sanierungsgutachten 50 wurde von der Unternehmensberatung Restrukturierungspartner in Berlin entwickelt; das Konzept wurde bereits in zahlreichen Sanierungsabteilungen von Banken vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Erste Praxiserfahrungen sind ebenfalls vorhanden.

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